{"id":"bgbl1-2000-53-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":53,"date":"2000-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/53#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_53.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"2000-12-01T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000 1645\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. November 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 1. Dezember 2000\nAuf Grund des Artikels 36 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erzie-\nhungsurlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 2. Januar 2001 an\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I\nS. 180),\n2. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n25. September 1996 (BGBl. I S. 1476),\n3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110),\n4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 38 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar\n2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\nS. 1426, 1585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2000\n(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,\n7. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 1. Dezember 2000\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann","1646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\nGesetz\nzum Erziehungsgeld und zur Elternzeit\n(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)\nErster Abschnitt                        3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antrag-\nstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.\nErziehungsgeld\n(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\n§1                              wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\nBetreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-\nBerechtigte                           nehmen kann oder sie unterbrechen muss.\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                      (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwe-\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt        rer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder\nin Deutschland hat,                                       bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann\nvon dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraus-\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht,    setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden.\nin einem Haushalt lebt,                                   Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen,\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und                wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.           erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten\nGrades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und\nDie Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des           kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personen-\nLeistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2,         sorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.\n§ 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen\nGesetzbuches können im Einzelfall nach billigem Ermes-          (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mit-\nsen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen        gliedstaates der Europäischen Union oder eines der Ver-\nSorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon          tragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-/\nvor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt     EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5\nwerden.                                                      Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsbe-\nrechtigt, wenn\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne\neine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfül-      1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-\nlen,                                                             erlaubnis besitzt,\n1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden               2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder\nBeschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Aus-        3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nland entsandt ist und aufgrund über- oder zwi-                des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt wor-\nschenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten             den ist.\nBuches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialver-\nsicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in       Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen\nDeutschland       bestehenden      öffentlich-rechtlichen des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer\nDienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins          Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthalts-\nAusland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,        berechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2\nSatz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-            Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine\nVersorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt          (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen\nfür Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder    des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als\n3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-     1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen\nhelfer-Gesetzes ist.                                          Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums (anderen EU-/EWR-Gebiet)\nDies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden        oder\nEhegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit\nausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen        2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an\nSicherheit unterliegt.                                           Deutschland angrenzenden Staat\n(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich    in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\noder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die    einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall\nObhut des Annehmenden aufgenommen ist,                    der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige\n2. ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in seinen   Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nHaushalt aufgenommen hat,                                 gleichgestellt. Der in einem anderen EU-/EWR-Gebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                            1647\nwohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU-/EWR-               (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie-\nBürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraus-          hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver-    Elternteils gezahlt werden.\nordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nieder-\n(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit\ngelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3\nBeginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk-\nund § 8 Abs. 3.\nsam.\n(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch\nder Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen                                         §4\nGefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberech-\ntigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des                   Beginn und Ende des Anspruchs\nKindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-        (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Voll-\nverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäfti-   endung des 24. Lebensmonats gezahlt. Für angenom-\ngung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt       mene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird\nhat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleis-       Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer\ntung nach § 2 Abs. 2 bezogen hat.                             von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung\n(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines       des achten Lebensjahres gezahlt.\nim Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses               (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-\nvorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf-          jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr\ngrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach         kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-\n§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deut-       des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld\nschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entsprechen-       höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewil-\ndes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten, wenn er in       ligt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungs-\nDeutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung         geld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt\n(§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.             werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des\nAntragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5\n§2                               Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussichtlichen Ein-\nNicht volle Erwerbstätigkeit;                 künfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere Prü-\nEntgeltersatzleistungen                     fung abschließend ermittelt werden können.\n(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der\n(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit\nAnspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine\naus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht\nder Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen\nübersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung\ndes § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-\nausgeübt wird.\ngung der Elternzeit weitergezahlt.\n(2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,\nEingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver-                                        §5\nletztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleis-\ntung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches                         Höhe des Erziehungsgeldes;\nSozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder                                Einkommensgrenzen*)\ndes Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungs-             (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer\ngeld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleis-        beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des\ntung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Be-\nschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr\nals 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die zu   *) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\nS. 1426, 1585) wird § 5 ab dem 1. Januar 2002 wie folgt geändert:\nihrer Berufsbildung Beschäftigten.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erzie-             aa) In Satz 1 wird in Nummer 1 die Angabe „900 Deutsche Mark“\nhungsgeld gezahlt, wenn der berechtigten Person nach                    durch die Angabe „460 Euro“ und in Nummer 2 die Angabe\n„600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.\n§ 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1 aus\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch die\neinem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig gekün-               Angabe „920 Euro“ ersetzt.\ndigt worden ist.                                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die\n§3                                         Angabe „51 130 Euro“ und die Angabe „75 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „38 350 Euro“ ersetzt.\nZusammentreffen von Ansprüchen                          bb) In Satz 2 wird die Angabe „32 200 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „16 470 Euro“ und die Angabe „26 400 Deutsche Mark“\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird                durch die Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.\nnur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem            cc) In Satz 3 wird die Angabe „4 800 Deutsche Mark“ durch die\nHaushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für                   Angabe „2 454 Euro“ ersetzt.\njedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.                               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n(2) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvorausset-               „10 Euro“ ersetzt.\nzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt,              bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort\nden sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestim-                    „Euro“ sowie die Angabe „50 Deutsche Pfennig“ durch die An-\nmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die              gabe „50 Cent“ ersetzt.\nMutter die Berechtigte. Die Bestimmung kann nur ge-              d) In Absatz 5 wird die Angabe „4 800 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „2 454 Euro“, die Angabe „5 470 Deutsche Mark“ durch die\nändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des                 Angabe „2 797 Euro“ und die Angabe „6 140 Deutsche Mark“ durch\nKindes nicht mehr sichergestellt werden kann.                       die Angabe „3 140 Euro“ ersetzt.","1648            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\n1. 12. Lebensmonats 900 Deutsche Mark (Budget),               2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein-\n2. 24. Lebensmonats 600 Deutsche Mark.                            kommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht\nworden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch\nSoweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen                 Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per-\nnach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate               sonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1\nmöglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2        oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes be-\nzu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 1 800 Deut-           rücksichtigt werden;\nsche Mark ist zu erstatten. Die Entscheidung des Antrag-\nstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2      3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom-\nist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen beson-       mensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das\nderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung mög-         die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwen-\nlich. Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach           dung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nNummer 2.                                                         oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\nerhalten würden.\n(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes ent-\nfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6            (2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten\nbei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 100 000      bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussicht-\nDeutsche Mark und bei anderen Berechtigten 75 000             liche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes\nDeutsche Mark übersteigt. Vom Beginn des siebten              maßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebens-\nLebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld,           monat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des\nwenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht          folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das\ndauernd getrennt leben, 32 200 Deutsche Mark und bei          voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhut-\nanderen Berechtigten 26 400 Deutsche Mark übersteigt.         nahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich.\nDie Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um             (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der be-\n4 800 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berech-        rechtigten Person und ihres Ehegatten, soweit sie nicht\ntigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt leben-      dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähn-\nden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin-         lichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Part-\ndergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65         ners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1        Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das\ndes Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeb-           Zusammenleben aus.\nlich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden\nRegelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit-           (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraussicht-\npunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen    lichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht\nGemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommens-          möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem\ngrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.    Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können die\nEinkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden.\n(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Bud-\nget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das          (5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die\ndie in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt,      allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind\ndas Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert      oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von\nsich um 4,2 Prozent dieses Einkommens.                        dem um 2 000 Deutsche Mark verminderten Bruttobetrag\n(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens-           auszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländi-\nmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-        schem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staat-\nhungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es    lichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2\nfür einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen          Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.\nMonatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als          Beträge in ausländischer Währung werden in Deutsche\n20 Deutsche Mark wird nicht gezahlt. Auszuzahlende            Mark umgerechnet.*)\nBeträge sind auf Deutsche Mark zu runden und zwar unter          (6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungs-\n50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.              geldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus\n(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages    einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie\nvon 4 800 Deutsche Mark                                       während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind\nihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit\n1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 5 470 Deut-       maßgebend. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen\nsche Mark,                                                Vorschriften des § 6.\n2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von\n(7) Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um\n6 140 Deutsche Mark.\nmindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbe-\nscheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.\n§6                               Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen\nEinkommen                             Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen\nmit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.\n(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen\nEinkommensarten zu vermindernde Summe der positiven\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen-        *) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\nsteuergesetzes abzüglich folgender Beträge:                      S. 1426, 1585) wird § 6 Abs. 5 ab dem 1. Januar 2002 wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne              „1 023 Euro“ ersetzt.\ndes § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes                 b) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“\n22 vom Hundert der Einkünfte;                                   ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                              1649\n§7                                     zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die\nAnrechnung von Mutterschaftsgeld                                Beratung zur Elternzeit.\nund entsprechenden Bezügen\n§ 11\n(1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes\nMutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-                                               Kostentragung\nsicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver-\nDer Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\nsicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz\ngewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts-\ngeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf                                                      § 12\ndas Erziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die\nEinkommens- und Arbeitszeitnachweis;\nDienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers\nbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die\nZeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.                                  (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt\n(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 25 Deutsche                        auch für den Ehegatten des Antragstellers und für den\nMark, sonst auf 20 Deutsche Mark kalendertäglich be-                         Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.\ngrenzt.*) Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für                       (2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der\nein weiteres Kind vor und nach seiner Geburt auf das                         wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit-\nErziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind.                                geber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt\nund Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu be-\n§8                                     scheinigen.\nAndere Sozialleistungen                                    (3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche\n(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen                       Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbstständigen\nder Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1                       darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit be-\nSatz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1                          ziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit\nSatz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet                        andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 aus-\nworden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,                     geübt wird.\nderen Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,\nunberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erzie-                                                   § 13\nhungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder                                                   Rechtsweg\nsowie von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe-\ngesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übri-                         Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\ngen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtig-                 heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der So-\nten kein Erziehungsgeld gewährt wird, der Nachrang der                       zialgerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Ange-\nSozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bun-                       legenheiten der Rentenversicherung anzuwendenden\ndessozialhilfegesetzes.                                                      Vorschriften gelten entsprechend. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des\nSozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die\n(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-\nzuständige Stelle nach § 10 bestimmt wird.\nrer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb\nversagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-\ngesehen sind.                                                                                             § 14\n(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld                                           Bußgeldvorschrift\nvergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch\ngenommen werden können, sind, soweit sich aus dem                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvorrangigen Recht der Europäischen Union über Familien-                      lässig\nleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und                       1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches\nsie schließen insoweit Erziehungsgeld aus.                                       Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf\nVerlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht\n§9                                         angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,\nUnterhaltspflichten                                2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für\nUnterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung\nden Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der\ndes Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis-\nnach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,\ntungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt ,\nFällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und\ndes § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                              3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini-\ngung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt\n§ 10                                        oder\nZuständigkeit                                  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zu-\nwiderhandelt.\nDie Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten\nStellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n*) Gemäß Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I             (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nS. 1426, 1585) wird in § 7 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2002 die Angabe\n„25 Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe              des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach\n„20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.                    § 10 zuständigen Behörden.","1650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\nZweiter Abschnitt                        unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der\nGesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung\nElternzeit für                        seiner Arbeitszeit beanspruchen.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit\ngelten folgende Voraussetzungen:\n§ 15\n1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der An-\nAnspruch auf Elternzeit                         zahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-                als 15 Arbeitnehmer;\nspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind                 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben\n1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,                   Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbre-\nchung länger als sechs Monate;\nb) des Ehegatten,\n3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll\nc) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre        für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi-\nObhut aufgenommen haben, oder                             schen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;\nd) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den        4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen\nFällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder       Gründe entgegen und\nim besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erziehungs-\ngeld beziehen können,                                 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen\nvorher schriftlich mitgeteilt.\nin einem Haushalt leben und\nFalls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                   Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier\nBei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten        Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeit-\nElternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten           nehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der\nElternteils erforderlich.                                      Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor\nden Gerichten für Arbeitssachen erheben.\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\nendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil\nvon bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit-                                     § 16\ngebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebens-                   Inanspruchnahme der Elternzeit\njahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und\nbei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von ins-        (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die\ngesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längs-          Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kin-\ntens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des            des oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 3 Satz 2)\nKindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist            beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes-\nentsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Auf-           tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber\nteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag aus-     verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten\ngeschlossen oder beschränkt werden.                            innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.\nBei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine\n(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern-\nangemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll\nteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genom-\ndie Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein\nmen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes\noder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt\nKind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6\nauf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln\nAbs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begren-\nhat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers\nzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen\nzu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen\neines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist.\nfür die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers\nSatz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptiv-\nbedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Er-\npflegeeltern.\nziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder\n(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig,   sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die\nwenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden        Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom\nElternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden        Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärun-\nübersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber       gen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die\noder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeit-       Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates\ngebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus          allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der\ndringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.         Sätze 5 bis 7 erlassen.\n(5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits-         (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus\nzeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und       einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich\nArbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Unberührt       unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des\nbleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der       Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht\nElternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während       rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer\nder Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist,     Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.\nals auch nach der Elternzeit zu der Arbeitzeit zurückzu-          (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-\nkehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.                men des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit-\n(6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber,        geber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der\nsoweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,          Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                 1651\nderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur                                     § 19\ninnerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen                    Kündigung zum Ende der Elternzeit\nGründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann\nihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3      Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende\nAbs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig      der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nbeenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeit-   von drei Monaten kündigen.\narbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein\nvorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus                                       § 20\neinem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.                                  Zur Berufsbildung Beschäftigte;\n(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese                    in Heimarbeit Beschäftigte\nspätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als\n(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der     Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.        wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.\n(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit\n§ 17                             Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1\nund 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mit-\nUrlaub\narbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem      Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des\nArbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-      Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.\nnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der\nArbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen.                                      § 21\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der\nBefristete Arbeitsverträge\nElternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.\n(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\nArbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein\nvor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig\nArbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-\nerhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der\nmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach\nElternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu\ndem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif-\ngewähren.\nvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit     Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Be-\noder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit    treuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen\ndas Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den  oder für Teile davon eingestellt wird.\nnoch nicht gewährten Urlaub abzugelten.                          (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit     ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung\nmehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so       zulässig.\nkann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer            (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss\nnach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel          kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in\ngewährten Urlaubstage kürzen.                                 den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen\nsein.\n§ 18                                (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag\nKündigungsschutz                        unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen,\njedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem      wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers\nZeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,         vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Been-\nhöchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,       digung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-\nund während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen      chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung\nFällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig         der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht\nerklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch      ablehnen darf.\ndie für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes-           (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Ab-\nregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allge-          satzes 4 nicht anzuwenden.\nmeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des               (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-\nSatzes 2 erlassen.                                            lich ausgeschlossen ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer         (7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder\nVerordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeit-\n1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-\nnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl\narbeit leistet oder\nArbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur\n2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem          Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu-\nArbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf       zählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Ver-\nErziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das   treter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter\nEinkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2)        nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nübersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2            chend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder\nbesteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit       Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt\nnach §15 besteht.                                         wird.","1652            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\nDritter Abschnitt                      5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind\nwährend der ersten sechs Lebensmonate (600 Deut-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                      sche Mark, 900 Deutsche Mark)*),\n§ 22                           6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über\nden sechsten Lebensmonat hinaus (bis 199 Deutsche\nErgänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld                    Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deut-\n(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine               sche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis 749 Deutsche\nausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des          Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche\nErsten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches             Mark),\nSozialgesetzbuch anzuwenden.                                  7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie-\n(2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus-        hungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selb-\nsetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4 zweiter               ständigkeit),\nHalbsatz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Ent-        8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs\nscheidung über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit              (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäf-\nAusnahme des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksich-                 tigung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),\ntigt. Soweit diese Voraussetzungen danach wieder ent-              Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis\nfallen, ist das unerheblich. Die Regelungen nach § 4               zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des\nAbs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben         Kindes hinaus.\nunberührt.\n(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kin-\n(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver-      des sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden\nänderungen im Familienstand einschließlich der Familien-      (§10).\ngröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.\n(4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von     erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich bis\nAbsatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in         zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministe-\nden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für     rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen.\nden Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über\ndas Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebens-\n§ 24\nmonats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse\ndurch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu                            Übergangsvorschriften; Bericht\nentscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.\n(1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder\n(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit     oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in\nder Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der              Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses\nMonatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen           Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden\ntritt.                                                        Fassung weiter anzuwenden.**)\n§ 23                               (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\ntag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkun-\nStatistik                         gen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit\n(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit   während der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeit-\nwerden nach diesem Gesetz bundesweit statistische An-         nehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls\ngaben (Statistik) erfasst.                                    notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor.\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene\nKalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld,         *) Gemäß Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\nS. 1426, 1585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November\njeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes,              2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird in § 23 Abs. 2 ab\nfolgende Erhebungsmerkmale des Empfängers:                        dem 1. Januar 2002 in Nummer 5 die Angabe „(600 Deutsche Mark\n900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in\n1. Geschlecht,                                                    Nummer 6 die Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche\nMark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis\n2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger);           749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“\nzu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in            durch die Angabe „(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,\nDeutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet),              307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro)“ ersetzt.\n**) Gemäß Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\n3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, allein-             S. 1426, 1585) werden dem § 24 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2002 folgende\nstehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft),                    Sätze angefügt:\n„Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnun-\n4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum            gen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem\nsechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über           1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut\nden zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und              genommen wurden. Für die im Jahr 2001 geborenen oder mit dem\nZiel der Adoption in Obhut genommenen Kinder gelten die in diesem\nAnzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier      Gesetz genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnun-\nund mehr Kinder),                                            gen weiter.“"]}