{"id":"bgbl1-2000-53-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":53,"date":"2000-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Begriffs \"Erziehungsurlaub\"","law_date":"2000-11-30T00:00:00Z","page":1638,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\nGesetz\nzur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“\nVom 30. November 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch               17\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch              18\nInhaltsübersicht                              Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              19\nArtikel  Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes                  20\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                        1  Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes\nÄnderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des                      zum Telekommunikationsgesetz                              21\nBundeserziehungsgeldgesetzes                                     2  Änderung der Bundesnotarordnung                           22\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                               3  Änderung der Bundeslaufbahnverordnung                     23\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                            4  Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung         24\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung einer                      Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung                  25\njährlichen Sonderzuwendung                                       5  Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des\nÄnderung des Urlaubsgeldgesetzes                                 6  Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag          26\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes                             7  Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung                27\nÄnderung des Soldatengesetzes                                    8  Änderung der Mutterschutzverordnung                       28\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                          9  Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung                  29\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                        10  Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen       30\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes 1990                      11  Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten     31\nÄnderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge               Änderung der Frauenförderstatistikverordnung              32\nmit Ärzten in der Weiterbildung                                 12  Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen    33\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                               13  Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes                             14  verordnung                                                34\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über die                              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                35\nKrankenversicherung der Landwirte                               15  Neubekanntmachung                                         36\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          16  Inkrafttreten                                             37\n–––––––––––––––\nArtikel 1                                3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Er-\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                             ziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“\nersetzt.\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180),                  4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Zeit des\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                          Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Dauer der\n12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), wird wie folgt                   Elternzeit“ ersetzt.\ngeändert:\n5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „zum Erziehungs-\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-                       urlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.\nfasst:\n„Gesetz                               6. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „der Erziehungs-\nzum Erziehungsgeld und zur Elternzeit                       urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.\n(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)“.\n7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die\n2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,           Wörter „Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer und\n§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1,         Arbeitnehmerinnen“ durch die Wörter „Elternzeit für\n§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewährt“                   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\ndurch das Wort „gezahlt“, in § 4 Abs. 3 Satz 2 das\nWort „weitergewährt“ durch das Wort „weiterge-                 8. § 15 wird wie folgt geändert:\nzahlt“ und in § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, § 9 Satz 1 jeweils              a) In der Überschrift wird das Wort „Erziehungs-\ndas Wort „Gewährung“ durch das Wort „Zahlung“                           urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-\n2a. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Bun-                    urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\ndesversorgungsgesetzes“ durch den Textteil „ , des                  c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nBundesversorgungsgesetzes oder des Soldaten-                            „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“\nversorgungsgesetzes“ ersetzt.                                           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                   1639\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Erzie-\nhungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“                     hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.                    zeit“ ersetzt.\ne) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Erziehungs-\n„Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit                  urlaubs“ und „dem Erziehungsurlaub“ jeweils\nzulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche                   durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nArbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit     c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-\nnimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.“                          urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ und die\nf) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter\n„die Elternzeit“ ersetzt.\n„Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers,\nsowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teil-          d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Erzie-\nzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fort-           hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“\nzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch              ersetzt.\nnach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück-\nzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.“    11. § 18 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 6 werden die Wörter „des Erziehungs-            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\n„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                    dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt\nworden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Erzie-              Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“               nicht kündigen.“\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erzie-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-                   hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-\nurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das                zeit“ und das Wort „Erziehungsurlaub“ durch\nWort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort                   das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\n„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Eltern-\nzeit“ ersetzt.                                           bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Erzie-\nhungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-\nzeit“ ersetzt.                                  12. In § 19 werden in der Überschrift und in der Vorschrift\njeweils die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das Wort          die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\n„Die“ und das Wort „Erziehungsurlaub“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „den Erzie-\nhungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zeit des Er-\nzeit“ ersetzt.                                          ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“\nersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-\n„(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-                 urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden\nGrund eine sich unmittelbar an die Mutterschutz-\n14. § 21 wird wie folgt geändert:\nfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\nanschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlan-        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Zeiten“\ngen, können sie dies innerhalb einer Woche nach               durch die Wörter „für die Dauer“ und die Wör-\nWegfall des Grundes nachholen.\"                               ter „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter\n„einer Elternzeit“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungs-          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“                 „(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeits-\nersetzt.                                                 vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindes-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „ihren Erzie-                 tens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende\nhungsurlaub“ durch die Wörter „ihre Eltern-             der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne\nzeit“ ersetzt.                                          Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet\nund der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-                seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-\nurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.           chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Be-\nendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „im Erzie-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“                hungsurlaub“ durch die Wörter „in der Elternzeit“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.                     ersetzt.","1640             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                               2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, werden die\nWörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zum gleichzei-\nElternzeit“ ersetzt.\ntigen Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „zur\ngleichzeitigen Elternzeit“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 4\naa) In Nummer 3 wird das Wort „nichteheliche“                Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndurch das Wort „eheähnliche“ ersetzt.              In § 76 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in\nbb) In Nummer 6 wird in der Klammer nach der          der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember\nAngabe „600 Deutsche Mark,“ die Angabe          1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 § 40\n„601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899         des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geän-\nDeutsche Mark,“ eingefügt.                      dert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch\ndas Wort „Elternzeit“ ersetzt.\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Beteiligung am Erwerbsleben während\ndes Erziehungsgeldbezugs (abhängige                                   Artikel 5\nBeschäftigung, Selbständigkeit),“.                         Änderung des Gesetzes über\ndd) Die Nummern 8 und 10 werden gestrichen              die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\nund die Nummer 9 wird zur neuen Nummer 8.          § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen\nee) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:         Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) wird wie folgt\n„8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungs-\ngeändert:\ngeldbezugs (davon: a) mit und ohne\ngleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) ge-\nmeinsame Elternzeit beider Elternteile),    1. In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nDauer der (persönlichen, gemeinsamen)           „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer\nElternzeit bis zum zwölften, über den           Elternzeit“ ersetzt.\nzwölften Lebensmonat des Kindes hin-\naus,“.                                      2. In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Für die Zeit eines\nErziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Für die Dauer\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ der Text-            einer Elternzeit“ und die Wörter „des Erziehungs-\nteil „Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie“            urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\neingefügt.\n16. In § 24 Abs. 2 wird der Textteil „(Erziehungsurlaub                                   Artikel 6\nund Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub)“ durch den\nTextteil „(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der                 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes\nElternzeit)“ ersetzt.                                        In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3648) werden die Wörter „eines Erziehungs-\nArtikel 2                           urlaubs\" durch die Wörter „einer Elternzeit“ und die Wörter\nÄnderung des Dritten Gesetzes                    „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“\nzur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                 ersetzt.\nArtikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-\ndeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\nArtikel 7\nS. 1426, 1585) wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes\nNummer 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-\n„4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe „(600            kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) wird\nDeutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die An-            wie folgt geändert:\ngabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in Nummer 6 die\nAngabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deut-\n1. In § 16 Satz 3 werden die Wörter „den Erziehungs-\nsche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche\nurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.\nMark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deut-\nsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe\n„(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,         2. In § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „den\n307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460               Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“\nEuro)“ ersetzt.“                                                ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 3\nÄnderung des Soldatengesetzes\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                         Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nIn § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-           chung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt\nsung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I              geändert durch Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom 20. Juli\nS. 675), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April         2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                 1641\n1. In § 28 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“                               Artikel 12\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.                                        Änderung des Gesetzes\nüber befristete Arbeitsverträge\n2. In § 40 Abs. 4 werden das Wort „Erziehungsurlaub“                        mit Ärzten in der Weiterbildung\ndurch das Wort „Elternzeit“ und die Wörter „des Erzie-\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-          In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeits-\nsetzt.                                                    verträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986\n(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch das Gesetz vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) geändert worden\n3. In § 46 Abs. 4 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch\nist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort\ndas Wort „Elternzeit“ ersetzt.\n„Elternzeit“ ersetzt.\n4. In § 72 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „zum Erzie-\nhungsurlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.                             Artikel 13\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes\n5. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch\ndas Wort „Elternzeit“ ersetzt.                               In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997\n(BGBl. I S. 22, 293) werden die Wörter „den Erziehungs-\nArtikel 9                          urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nArtikel 14\nBekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zu-\nletzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. De-                Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nzember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:          In § 39 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Arti-\n1. In § 14a Abs. 5 werden die Wörter „Zeiten eines Er-        kel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596)\nziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.     geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\n2. In § 14b Abs. 4 werden die Wörter „Zeiten eines Er-\nziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nArtikel 15\nArtikel 10                                       Änderung des Zweiten Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nIn § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der           kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),        (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April   Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ge-\n2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt geändert:               ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „eines Erzie-\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“\nersetzt.                                                                            Artikel 16\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter\n„eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer            § 16 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nElternzeit“ ersetzt.                                      Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom\n21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird\n3. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „eines Erzie-\nwie folgt geändert:\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“\nersetzt.\n1. In Satz 1 wird der Satzteil „für die Zeit, in der Versor-\ngungsberechtigte Erziehungsurlaub nach dem Bun-\n4. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „für Zeiten eines\ndeserziehungsgeldgesetz erhalten“ durch die Wörter\nErziehungsurlaubs“ durch die Wörter „für die Dauer\n„während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-\neiner Elternzeit“ ersetzt.\ngeldgesetz“ ersetzt.\nArtikel 11                          2. In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Erziehungs-\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes 1990                  urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nIn § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b des Berlinförderungsgeset-\nzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          Artikel 17\n2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2\n§ 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ge-           Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“              In § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.                          buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom","1642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch                                 Artikel 22\nArtikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nÄnderung der Bundesnotarordnung\nS. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter „des\nErziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-        In § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im\nsetzt.                                                       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\nArtikel 18\n(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch             „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nIn § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\nrung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nArtikel 23\nBGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) geändert                   Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nworden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das\nIn § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-\nWort „Elternzeit“ ersetzt.\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März\n1990 (BGBl. I S. 449, 863), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden\nArtikel 19\nist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“ durch\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert                                  Artikel 24\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2657), wird wie folgt geändert:                                         Änderung der\nBundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\n1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „während des           In § 11 Abs. 5 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-\nErziehungsurlaubs“ durch die Wörter „während der         verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nElternzeit“ und die Wörter „die Zeit des Erziehungs-     20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), die durch die Verord-\nurlaubs“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.      nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226) geändert wor-\nden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“\ndurch das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Erzie-\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-\nsetzt.\nArtikel 25\n3. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 werden der Satzteil „Erziehungsur-         Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung\nlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten“\ndurch den Satzteil „Elternzeit nach dem Bundeserzie-        In § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 der Kriminal-Laufbahnver-\nhungsgeldgesetz in Anspruch nehmen“ und jeweils die      ordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt\nWörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der     durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I\nElternzeit“ ersetzt.                                     S. 701) geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungs-\nurlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-\nnung“ ersetzt.\n4. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nArtikel 26\nArtikel 20                                           Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivoll-\nÄnderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes                       zugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nIn § 26 Abs. 3 Satz 6 des Bundesanstalt Post-Gesetzes        In § 10 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt        Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen\ndurch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember         Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort    20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58) wird das Wort „Erziehungs-\n„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.      urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-\nnung“ ersetzt.\nArtikel 21\nArtikel 27\nÄnderung des Personalrechtlichen\nBegleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz                  Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung\nIn § 7 Abs. 1 Satz 1 des Personalrechtlichen Begleitge-       In § 1 Nr. 27 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom\nsetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem-           1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) wird das Wort „Erziehungs-\nber 1997 (BGBl. I S. 3108) wird das Wort „Erziehungs-        urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-\nurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.                 nung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000                1643\nArtikel 28                        4. In § 3 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“\ndurch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nÄnderung der Mutterschutzverordnung\n§ 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der         5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Erziehungs-\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) wird          urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“\ndurch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des        a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Erziehungs-\nErziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“              urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nersetzt.                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Zeit des Erzie-\n2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“                    hungsurlaubs“ durch die Wörter „die Dauer der\ndurch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.                             Elternzeit“ und die Wörter „Beginn des Erzie-\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „Beginn der\nElternzeit“ ersetzt.\nArtikel 29                                bb) In Satz 4 werden die Wörter „eines Erziehungs-\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung                             urlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“\nersetzt.\nDie Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), ge-          c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-\nändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998               urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\nArtikel 30\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„Verordnung über Elternzeit                         Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nfür Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Elternzeitverordnung – EltZV)“.                § 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997\n(BGBl. I S. 2453), die durch die Verordnung vom 21. April\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                              1999 (BGBl. I S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort         geändert:\n„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“\nersetzt.                                              1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“\nb) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort          durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des\n„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“            Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“\nersetzt.                                                  ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wör-    2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“\nter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der         durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nElternzeit“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 31\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               Änderung der\nErziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-\nurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das      Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der\nWort „ihn“ durch das Wort „sie“ und das Wort     Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I\n„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“   S. 584, 1000) wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.                                         „Verordnung\nüber die Elternzeit für Soldaten\nb) In Absatz 2 werden das Wort „einen“ durch das                   (Elternzeitverordnung für Soldaten – EltZSold)“.\nWort „eine“ und die Wörter „anschließenden Erzie-\nhungsurlaub“ durch die Wörter „anschließende\nElternzeit“ ersetzt.                                  2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Er-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungsur-\nb) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort\nlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.\n„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ er-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort               setzt.\n„Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-                 hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“\nurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.           ersetzt.","1644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2000\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-         2. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 2 werden die\nurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.       Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der\ne) In Absatz 5 wird der Satzteil „Der von der Bundes-         Elternzeit“ ersetzt.\nwehr erteilte Erziehungsurlaub“ durch den Satzteil\n„Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit“ ersetzt.                            Artikel 33\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                       Änderung der\nVerordnung über das Schornsteinfegerwesen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-      19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert\nurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ und    durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000\ndas Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort       (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:\n„Elternzeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“        1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Erziehungs-\ndurch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.                 urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Erziehungs-\nurlaub“ durch die Wörter „eine Elternzeit“ ersetzt.   2. In § 11 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „des Erzie-\nhungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“\nersetzt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Den Erziehungs-                                    Artikel 34\nurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.\nÄnderung der\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des beantragten            Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nErziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der bean-\ntragten Elternzeit“ und die Wörter „gewährten Erzie-     In § 9 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -über-\nhungsurlaub“ durch die Wörter „gewährte Eltern-       mittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I\nzeit“ ersetzt.                                        S. 343), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März\n1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „bewilligten Erzie-      „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.\nhungsurlaub“ durch die Wörter „bewilligte Eltern-\nzeit“ ersetzt.\nArtikel 35\n5. In § 4 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndurch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.\nDie auf Artikel 23 bis 34 beruhenden Teile der dort geän-\n6. In § 6 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“          derten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils\ndurch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.                einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-\nändert werden.\n7. In § 7a wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das\nWort „Elternzeit“ ersetzt.                                                           Artikel 36\nNeubekanntmachung\nArtikel 32                            Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nÄnderung der Frauenförderstatistikverordnung             und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nDie Anlage zu § 4 Abs. 2 der Frauenförderstatistikver-     geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt\nordnung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 606) wird wie folgt      machen.\ngeändert:\nArtikel 37\n1. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 1 werden die\nWörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der                              Inkrafttreten\nElternzeit“ ersetzt.                                         Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 2001 in Kraft."]}