{"id":"bgbl1-2000-52-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":52,"date":"2000-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_52.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel","law_date":"2000-12-01T00:00:00Z","page":1635,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000              1635\nGesetz\nüber das Verbot des Verfütterns, des inner-\ngemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel\nVom 1. Dezember 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nerlassen werden.\n§1\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne\nVerfütterungsverbot                      Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\nDas Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fet-    1. bei Gefahr im Verzuge oder\nten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen\nsowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel    2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\nenthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des        von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im\nFuttermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur           Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist\nGewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist ver-           und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum\nboten. Das Verbot gilt nicht für                              von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.\n1. Milch und Milcherzeugnisse,\n2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von                                     §4\nFischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind,                      Ordnungswidrigkeiten\n3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\neines Tierhalters befunden haben und zur Sicher-          lässig\nstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen\n1. entgegen § 1 Satz 1 ein Futtermittel verfüttert,\nWiederkäuer, erforderlich sind.\n2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein\n§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unbe-\nFuttermittel verbringt oder ausführt oder\nrührt.\n3. einer nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2\n§2                                  oder 3, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nVerbot des Verbringens oder der Ausfuhr                   Bußgeldvorschrift verweist.\n(1) Abweichend von § 8 und § 23 der Binnenmarkt-Tier-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nseuchenschutzverordnung dürfen Futtermittel im Sinne          zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ndes § 1 nicht nach\n(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder                     nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum ausgeführt werden.                                               §5\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach Dritt-           Änderung der Viehverkehrsverordnung\nländern.\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546) wird\n§3                              wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung\n1. § 24a Abs. 2 wird aufgehoben.\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit       2. In § 25 Abs. 2 Nr. 14 werden\ndem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies               a) die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ und\n1. zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesund-            b) die Wörter „oder Futtermittel“\nheit erforderlich oder                                        gestrichen.\n2. mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen\n§6\nGesundheit vereinbar\nist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1                             Inkrafttreten\nSatz 1 genannten Futtermittel zu erstrecken oder Aus-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.            Kraft.","1636                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Dezember 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKarl-Heinz Funke\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}