{"id":"bgbl1-2000-52-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":52,"date":"2000-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)","law_date":"2000-11-29T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt\n1633\nTeil I                                                                                             G 5702\n2000                      Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2000                                                                                                  Nr. 52\nTag                                                       Inhalt                                                                                             Seite\n29. 11. 2000 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1633\nFNA: 100-1\nGESTA: C072\n30. 11. 2000 Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1634\nFNA: 703-5\nGESTA: E013\n1. 12. 2000 Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der\nAusfuhr bestimmter Futtermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1635\nFNA: neu: 7831-11; 7831-1-41-17\nGESTA: F012\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 16)\nVom 29. November 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\nArtikel 1\nÄnderung des Grundgesetzes\nDem Artikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nS. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof\ngetroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."]}