{"id":"bgbl1-2000-51-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":51,"date":"2000-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/51#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_51.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2000-11-23T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":17,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                 1605\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 23. November 2000\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur         zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7a in\nÄnderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 26. Juli          Verbindung mit Abs. 2 und § 23 des Futtermittel-\n2000 (BGBl. I S. 1131) wird nachstehend der Wortlaut der            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFuttermittelverordnung in der seit dem 1. August 2000               16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nzu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3\nberücksichtigt:\nBuchstabe a, Nr. 4 und 6 in Verbindung mit Abs. 2\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                    Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbin-\nvom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714),                         dung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit\n2. den am 29. November 1997 in Kraft getretenen Arti-               Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 in Verbin-\nkel 1 der Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I              dung mit Abs. 2 und 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1\nS. 2749),                                                        und 3, des § 17 Abs. 7 Nr. 2, des § 18 Abs. 1 Nr. 1\nund des § 19b Abs. 2 Satz 2 des Futtermittel-\n3. die am 25. März 1998 in Kraft getretene Verordnung               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvom 19. März 1998 (BGBl. I S. 514),                              16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),\n4. die am 7. August 1998 in Kraft getretene Verordnung        zu 6. des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit\nvom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995),                            Abs. 2 Nr. 1, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit\n5. den am 6. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der            Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2\nVerordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242),                    Nr. 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und des § 18\nAbs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fas-\n6. den nach Artikel 3 teils am 1. Juli 1999, teils am 1. No-        sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998\nvember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord-            (BGBl. I S. 1850),\nnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1632),\nzu 7. des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 8 in\n7. den nach Artikel 5 teils am 28. Juli 2000, teils am 1. Au-       Verbindung mit Abs. 2, Nr. 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 in\ngust 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs             Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 in Verbindung\ngenannten Verordnung.                                            mit Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  Abs. 3, des § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 4, hinsichtlich Nr. 1\nund 4 in Verbindung mit Abs. 4, des § 11a Abs. 2 in\nzu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nVerbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nmit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung\nsowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nder Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\nS. 990),\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\nzu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Ver-            (BGBl. I S. 3288), des § 14 Abs. 4 Nr. 1 und des\nbindung mit Abs. 2 sowie des § 5 Abs. 4 in Verbin-           § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der\ndung mit Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 23 des          Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998,\nFuttermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-             zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990),                 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040).\nBonn, den 23. November 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke","1606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\nFuttermittelverordnung1) 2)\n1)  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte:                      12. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem\n1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über                        Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere\nZusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt              Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);\ngeändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März                 13. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Fest-\n1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);                                                   legung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Fut-\n2. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Ver-                   termitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen\nkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert           (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/\ndurch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des                  78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209\nRates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);                              S. 22);\n3. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über                    14. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-\nInverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Ver-                 regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen\npackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt                   (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG\ngeändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep-                    des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);\ntember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);\n15. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-\n4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimm-                   legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und\nte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt           Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-\ngeändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März                      sonen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien\n1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);                                                   70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG\n5. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die                   Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des\nKategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kenn-                  Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);\nzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden             16. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr\ndürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richt-                  mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richt-\nlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG                     linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG\nNr. L 261 S. 10);                                                                sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125\n6. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leit-                     S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Euro-\nlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung              päischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG\n(ABl. EG Nr. L 126 S. 23);                                                       Nr. L 105 S. 36);\n7. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Fest-             17. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durch-\nlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von                        führungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Fest-\nMischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);                       legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und\n8. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Fest-                    Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-\nlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier-             sonen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);\nernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie       18. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur\n95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106                       Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG\nS. 23);                                                                          genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kon-\n9. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Fest-                  trollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die\nlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die                 Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);\nzur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als\nHeimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34),                19. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über uner-\nzuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom                    wünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG\n7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);                                     Nr. L 115 S. 32);\n10. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Fut-              20. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991\ntermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23),              zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,\nzuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April               deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG\n1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);                                                  Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG\nder Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43).\n11. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die\nVerwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und              2) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nderen Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17),         Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nzuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni           Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\n1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);                                             gungen des Verlags übersandt.\n–––––––––––––––\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkatego-\nrie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund\nihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu\ndecken;\n3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens\n14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000              1607\n4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-\ngesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;\n5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet\nan Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu\nwerden;\n6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs\nbenötigt;\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Futtermittel enthalten sind\nund seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;\n8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsver-\nhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;\n9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen\nTiere, die der Pelzgewinnung dienen;\n10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;\n11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;\n12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des\nRates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils gelten-\nden Fassung aufgeführt sind;\n13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;\n14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3\noder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richt-\nlinie 70/524/EWG.\n(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel\n1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder\n2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften\nzugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.\n§2\nArt der Kennzeichnung\nFuttermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem\nFuttermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei\n1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen\nPackungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren\nUmhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem\nBehältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,\n2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unver-\nschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonsti-\ngen Warenbegleitpapier,\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der\nVerpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Auf-\nkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder\n4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen\nPackungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild\ngemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in\nkleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen\nSchild gemacht werden.\nZweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung\nEinzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zuge-\nlassen.","1608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n§4\nAnforderungen\n(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen\nauf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3\nein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:\n1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,\n2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem\nvorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert,\nbezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.\n(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigun-\ngen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG\nin der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im Her-\nstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt\nfestgesetzt.\n(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen\nnach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die\nUreaseaktivität erfüllen.\n§5\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel“,\n2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,\n3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4\nund bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3,\njeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,\n4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe\nnach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen\nauf die Originalsubstanz,\n5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der\nGehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,\n6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er\n2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,\n7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwort-\nlichen.\n(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn\ndas Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeich-\nnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die\nder Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4\ngenannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der\nBeschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.\n(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:\nEinzelfuttermittel                                               anzugeben\n1                                                            2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                           a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetz-\nten Einzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Ein-\nzelfuttermittels\n2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis-      „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Er-\nsen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen             zeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-\nworden sind, mit Ausnahme von                              käuer verfüttert werden dürfen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1609\nEinzelfuttermittel                                           anzugeben\n1                                                         2\na) Milch und Milcherzeugnissen,\nb) Gelatine,\nc) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des\nTeils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie\n96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den\nVerkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,\nzur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/\nEWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur\nAufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG\nNr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der\nRichtlinie 1999/61/EG der Kommission vom\n18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der\nRichtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,\nd) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen so-\nwie\ne) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse\n(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die\nneuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5\nmit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet\nsind.\n(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive\noder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.\n§6\nKennzeichnung in besonderen Fällen\n(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen\nEinzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn\n1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder\n2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen\nmechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem\nim Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abge-\ngeben werden.\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen\nEinzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer\neinfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Zusatz-\nstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben\nwerden.\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulas-\nsungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem\ngewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz\nmehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der\nGehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe\nbei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.\n§7\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte\nvon den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen\ndie verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.","1610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt          unterschreitend         überschreitend\nv.H.                      v.H.                   v.H.\n1                                   2                                      3\na                      b\nRohprotein                                              unter 10                    1    a\n10 bis 20                  10     r\nüber 20                     2    a\nGesamtzucker, reduzierende Zucker,                      unter 5                     0,5 a\nSaccharose, Laktose und Glukose                         5 bis 20                  10 r\n(Dextrose)                                               über 20                    2 a\nStärke und Inulin                                       unter 10                    1    a\n10 bis 30                  10     r\nüber 30                    3    a\nRohfett                                                 unter 5                     0,6 a\n5 bis 15                  12 r\nüber 15                    1,8 a\nRohfaser                                                unter 6                                            0,9 a\n6 bis 14                                          15 r\nüber 14                                           2,1 a\nRohasche                                                unter 5                                            0,5 a\n5 bis 10                                          10 r\nüber 10                                           1 a\nWasser                                                  unter 5                                            0,5 a\n5 bis 10                                          10 r\nüber 10                                           1 a\nCalcium, Phosphor, Magnesium                            unter 2                     0,2 a\n2 bis 15                  10 r\nüber 15                    1,5 a\nCalciumcarbonat, Natrium                                unter 2                                            0,2 a\n2 bis 15                                          10 r\nüber 15                                           1,5 a\nChloride, berechnet als Natriumchlorid,                 unter 3                                            0,3 a\nsalzsäureunlösliche Asche                                  ab 3                                           10 r\nCarotin, Vitamin A, Xanthophyll                                                   30     r\nLysin, Methionin                                                                  20     r\nflüchtige Stickstoffbasen                                                                                 20    r\npetrolätherunlösliche Verunreinigungen                  unter 2                                            0,2 a\n2 bis 15                                          10 r\nüber 15                                           1,5 a\nSäurezahl                                               unter 2 Einheiten                                  0,2 Einheiten\n2 bis 15 Einheiten                                10 r\nüber 15 Einheiten                                  1,5 Einheiten\nDritter Abschnitt\nMischfuttermittel\n§8\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n(1) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der\nGehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse\nenthalten, 7 vom Hundert,\n2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1611\n3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,\n4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.\nDies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.\n(2) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der\nGehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.\nDies gilt nicht für\n1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,\n2. Mineralfuttermittel,\n3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie\n4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,\nwenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\n(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milli-\ngramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.\n§9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\n(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen“, „Aminosäuren\nund ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)“ nur\nenthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.\n(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie\nfür andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.\n§ 9a\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel\nFür Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.\n§ 10\nAusnahme von der Verpackungspflicht\nMischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an\nTierhalter\nabgegeben werden. Ferner dürfen\n1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,\n2. gepresste Mischfuttermittel sowie\n3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,\nlose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.\n§ 11\nKennzeichnung\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1.   die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,\n2.   die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,\n3.   die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas ande-\nres nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n4.   das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen\nMischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer\nvom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbar-\nkeitsdatums maßgebend,","1612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n5.   die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,\n6.   der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der\nBezeichnung hervorgehen, ferner\na) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis,\ndass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;\nb) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Ver-\nbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Roh-\nprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden\ndarf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;\nc) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderun-\ngen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp“ gekennzeichnet sind;\nd) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer\nnach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen\nAngaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene\nZusammensetzung der Tagesration,\n6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entspre-\nchende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,\n6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere\nTiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: „Dieses Mischfuttermittel enthält\nproteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“,\n7.   der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwort-\nlichen,\n8.   die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden\nist.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen\nAngaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer\nStelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervor-\ngeht, wo sich diese Angaben befinden.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1\nNr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel\nerkennen lässt.\n(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:\n1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am … (Tag, Monat, Jahr)“,\n2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis … (Monat und Jahr)“.\n§ 12\nBezeichnung\n(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,\nMineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel\nbestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei\noder drei Einzelfuttermitteln – ausgenommen NPN-Verbindungen – bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkate-\ngorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere,\nausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ durch die\nBezeichnung „Mischfuttermittel“ ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Allein-\nfuttermitteln entsprechend.\n(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen.\nEnthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel“, auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der\nWortteil „-mittel“ entfallen.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt\nsind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-“ voranzustellen.\n§ 13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus\nganzen Samen, Körnern oder Früchten – sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die\nGehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                 1613\nMischfuttermittel                      Tierart oder Tierkategorie                 Inhaltsstoffe, Energie\n1                                           2                                       3\nAlleinfuttermittel                        alle, ausgenommen andere Heimtiere        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                      Rohasche\nSchweine außerdem                         Lysin\nGeflügel außerdem                         Methionin\nFische, ausgenommen Zierfische,           Phosphor\naußerdem\nMineralfuttermittel                       alle                                      Calcium, Natrium, Phosphor\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem        Magnesium\nMelassefuttermittel                       alle                                      Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,\nGesamtzucker (berechnet als\nSaccharose)\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem        Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v.H. und mehr\nandere Ergänzungsfuttermittel             alle, ausgenommen andere Heimtiere        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                      Rohasche\nalle, ausgenommen Heimtiere,              Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.\naußerdem                                  und mehr, Phosphor bei einem Gehalt\nvon 2 v.H. und mehr\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem        Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v.H. und mehr\nSchweine außerdem                         Lysin\nGeflügel außerdem                         Methionin\nBei Mischfuttermitteln, die\n1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt\nan Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen\nergibt,\n2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,\n3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure\nanzugeben.\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekenn-\nzeichnet sind, sind\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und\nPhosphor,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche\nin vom Hundert anzugeben.\n(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:\n1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in absteigender\nReihenfolge ihrer Gewichtsanteile,\n2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigen-\nden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.\nBei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzel-\nfuttermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzu-\ngeben.\n(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei\n1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,\n2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach\n§ 5 Abs. 4\nzu verwenden.","1614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:\n1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,\n2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorge-\nschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,\n3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale\nnach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.\n(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2b\nangegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine\nder genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.\n(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie\nvorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare\nEnergie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n§ 14\nZusätzliche Angaben\n(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:\n1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich\nist,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. die Bezugsnummer der Partie,\n5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeits-\ndatum hergestellt“ sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum\nangegeben ist,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,\n9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-\nunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,\n10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hin-\nweis „Normtyp“,\n11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,\n12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten\nTierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-\ngehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.\nMischfuttermittel                     Tierart oder Tierkategorie              Inhaltsstoffe, Energie\n1                                           2                                    3\nAlleinfuttermittel                         alle                                  Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamt-\nzucker plus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem          Lysin\nandere als Geflügel außerdem          Methionin\nandere Heimtiere als Hunde und        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                       Rohasche\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine    Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere als Fische, ausgenommen        Phosphor\nZierfische, außerdem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1615\nMischfuttermittel                     Tierart oder Tierkategorie                 Inhaltsstoffe, Energie\n1                                         2                                       3\nMineralfuttermittel                        alle                                    Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nRohasche;\nCystin, Lysin, Methionin, Threonin,\nTryptophan;\nKalium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Rinder, Schafe und Ziegen    Magnesium\naußerdem\nMelassefuttermittel                        alle                                    Rohfett;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere Ergänzungsfuttermittel               alle                                    Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamt-\nzucker plus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem            Lysin\nandere als Geflügel außerdem            Methionin\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine      Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere Heimtiere als Hunde und          Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                         Rohasche\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekenn-\nzeichnet sind, dürfen\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Roh-\nfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche\nin vom Hundert angegeben werden.\n(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und\nMelassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichun-\ngen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilo-\ngramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n(3) (weggefallen)\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-\nsetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer\nGewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhanden-\nsein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale\ndes Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermit-\ntels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden,\noder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.\n(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deut-\nlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Anga-\nben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die\nKennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.\n§ 15\nToleranzen\n(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte\nvon den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen\ndie verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.","1616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt         unterschreitend          überschreitend\nv.H.                      v.H.                    v.H.\n1                                    2                                     3\na                      b\nRohprotein                                            unter 10                    1      a                2      a\n10 bis 20                  10       r              20      r\nüber 20                    2      a                4      a\nRohfett                                               unter 8                     0,8 a                   1,6 a\n8 bis 15                  10       r              20      r\nüber 15                    1,5 a                   3      a\nStärke, Gesamtzucker plus Stärke                      unter 10                    1      a                2      a\n10 bis 25                  10       r              20      r\nüber 25                    2,5 a                   5      a\nGesamtzucker                                          unter 10                    1      a                2      a\n10 bis 20                  10       r              20      r\nüber 20                    2      a                4      a\nKalium, Magnesium, Natrium                            unter 0,7                   0,1 a                   0,3 a\n0,7 bis 5                   15       r              45      r\n5 bis 7,5                   0,75 a                  2,25 a\n7,5 bis 15                  10       r              30      r\nüber 15                    1,5 a                   4,5 a\nCalcium, Phosphor                                     unter 1                     0,15 a                  0,45 a\n1 bis 6                   15       r              45      r\n6 bis 12                    0,9 a                   2,7 a\n12 bis 16                    7,5 r                  22,5 r\nüber 16                   1,2 a                    3,6 a\nMethionin, Lysin, Threonin                                                      15       r\nCystin, Tryptophan                                                              20       r\nWasser                                                unter 5                                             0,5 a\n5 bis 10                                          10      r\nüber 10                                            1     a\nRohfaser                                              unter 6                    2,7 a                    0,9 a\n6 bis 12                  45       r              15      r\nüber 12                   5,4 a                    1,8 a\nRohasche                                              unter 5                    1,5 a                    0,5 a\n5 bis 10                  30       r              10      r\nüber 10                    3       a                1     a\nsalzsäureunlösliche Asche                             unter 4                                             0,4 a\n4 bis 10                                          10      r\nüber 10                                            1      a\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle\nfestgesetzten Werte abweichen.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt         unterschreitend          überschreitend\nv.H.                      v.H.                    v.H.\n1                                    2                                     3\na                      b\nRohprotein                                            unter 12,5                   2 a                     4 a\n12,5 bis 20                   16 r                    32 r\nüber 20                     3,2 a                   6,4 a\nRohfett                                                                            2,5 a                   2,5 a\nWasser                                                unter 20                                             1,5 a\n20 bis 40                                             7,5 r\nüber 40                                             3 a\nRohfaser                                                                           3    a                  1    a\nRohasche                                                                           4,5 a                   1,5 a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000               1617\n(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen\nGehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten\nabweichen.\nVierter Abschnitt\nZulassung und Verwendung von Zusatzstoffen\n§16\nZugelassene Zusatzstoffe\nDie in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4\noder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur,\nsolange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulas-\nsung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG\naufgehoben wird.\n§16a\nZulassungsantrag\n(1) Der Antrag auf\n1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder\n2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag)\nist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für\ndie Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder\nNiederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder\nGeschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.\n(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar\n1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der\njeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation nach\nder Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatzstoffes zusam-\nmengefasst sind.\n(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnik-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung der\nRisiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung\ndurchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:\n1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die\nUmwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnisse\nder Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,\n2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5\nund Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996\n(BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des\nUmweltrisikos und\n3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.\n(4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizu-\nfügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2\nSatz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigenschaf-\nten für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\nsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richtlinie\n70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist.\n§ 16b\nBesondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung\n(1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach\n§ 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Bundesanstalt ausreichende Erkennt-\nnisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und","1618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder\n2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung\nbezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt.\nSatz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf Antrag\ndes Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für ergän-\nzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung eines\nnach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelassenen\nZusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlängerung\nder Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines anderen\nAntragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger als\nfünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums der\nZulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend von\nSatz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines Zusatz-\nstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zehn-\njahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet.\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend.\n(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbel-\ntieren erfordert, hat sich der Antragsteller bei der Bundesanstalt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame\nSubstanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3\nnoch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung\neiner Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Ver-\nwertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über\ndie gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder\nniedergelassen, so ordnet die Bundesanstalt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an\nund setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen fest.\nDer Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser nicht\ndie Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.\n§ 16c\nEntscheidung über die Weiterleitung des Antrags\n(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet die Bundesanstalt Zulassungsanträge nach\n1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,\n2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Geltungsdauer der Zulassung“ festgesetzten Zulassungsdauer\nmit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten\nweiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben der Bundes-\nanstalt nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge\nnach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Name und Zulassungs-\nnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen“ bezeichneten Person (Inhaber der\nZulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist die Bundesanstalt nur an die Frist\nnach Satz 1 Nr. 1 gebunden.\n(2) Die Bundesanstalt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn\n1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder\n2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/\nEWG nicht erfüllt.\n(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann die Bundesanstalt auch die Vorlage\nweiterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlän-\ngert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.\n§ 16d\nPflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung\n(1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet,\n1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften\ndes Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirk-\nsamen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale\ndes Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine\nStandardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1619\n2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarznei-\nmitteln unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen\nsich die Unverträglichkeit ergibt, sowie\n3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma sowie\nAnschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe ein-\ngeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen,\nmüssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen Gemein-\nschaft angegeben werden.\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht\nVertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft.\n§ 17\nVerwendungsbeschränkungen\n(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen\nEG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b\nnichts anderes vorgesehen ist.\n(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur ver-\nwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die\nerwarteten Wirkungen besteht.\n(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der\nHistomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als\nLeistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in\neinem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf\nzusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem\nMischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.\n(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer\noder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf\nder Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln\n1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt\nwerden, soweit\na) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorgesehen ist\nund\nb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,\n2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit\na) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere\naa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorge-\nsehen ist und\nbb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,\nb) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert\nworden ist.\n(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der\nGesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit\n1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und\n2. dem Herstellerbetrieb\na) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-\nmoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder\nb) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach\n§ 31a Abs. 2\nerteilt worden ist.\n§ 17a\nGehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln\n(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trocken-\nsubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Mindest-\ngehalt“ festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte „Höchstgehalte“ festgesetzten Höchst-\ngehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend.\nBei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthalte-\nnen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.","1620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen\nüberschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit\nanderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder\n1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-\nmoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder\n2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nund an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,\nb) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis\nzu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilo-\ngramm,\nc) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an\nLeistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,\nd) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung\nder Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nbetragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere\nhinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüttern\ndie festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Ver-\nwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.\n§ 18\nKennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen\n(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den zusätz-\nlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.\nZusatzstoff                                               zusätzliche Angaben\n1                                                               2\nAntioxidantien                                                bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: „mit Antioxidans“\nBentonit-Montmorillonit, Citronensäure\nEnyzme, Mikroorganismen                                       Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des\nGehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum\nan, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen\nEG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder\nSpalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder An-\nlage 3 Spalte 1\nfärbende Stoffe einschließlich Pigmente                       bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: „mit Farbstoff“ oder „gefärbt mit“\nKonservierungsstoffe                                          bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff“ oder „konser-\nviert mit“\nKupfer                                                        Gehalt an Kupfer\nLeistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der             Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des\nHistomoniasis oder der Kokzidiose                             Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum\nan, Anerkennungs-Kennnummer des Herstellerbetriebes\nnach § 31b Nr. 1\nVitamin A und D                                               Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des\nGehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum\nan\nVitamin E                                                     Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-\npherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                   1621\n(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo-\ngramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden\nsind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“,\noder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe“ angefügt ist,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.\n(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der\nGarantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des\nfrühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchst-\nalter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\nSpalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis\nauf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe\nzugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.\n(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung\noder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbedingten\nEigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekenn-\nzeichnet sind.\n(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-\nmittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung\nnach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: „Dieses Ergänzungs-\nfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatz-\nstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert\nwerden“. Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag“ ist die Angabe „bis zu ... v.H. der\nTagesration“ zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass\nbei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-\nZulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den\nZusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die\nAngabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente“, sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden\nsind.\n(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine\nals Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte\n„Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,\nb) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine)\ndie Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder\nAnlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\nangegeben sind.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Register-\nnummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulassungs-\nnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernum-\nmer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.\n(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel\nanzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an\nMikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen\nEinheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.\n§ 19\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen\nhöchstens abweichen:\n1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v.H.,\n2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v.H.,","1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v.H.,\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 v.H.\nFünfter Abschnitt\nAbgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen\n§ 20\nAbgabe- und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen\n1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer\noder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach\n§ 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur\nan Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1\nanerkannt worden sind,\n3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an\nHandelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und\n4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert\nworden sind,\nabgegeben werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen\n1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatz-\nstoffen für Heimtiere herstellen,\n2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Hersteller-\nbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und\n3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1\nherstellen dürfen,\nabgegeben werden.\n(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen\nanderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vor-\nmischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates\nder Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates\nvom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung\nbestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils\ngeltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland,\ndas nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Her-\nstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden\nFassung erfüllt.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Ver-\ntragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Ver-\ntragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.\n§ 21\nKennzeichnung von Zusatzstoffen\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3\nSpalte 2,\n2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder\nMilliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma,\nastaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei\nVitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,\n3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder\nSpalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1623\n4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter“\noder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,\n5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an,\n8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose ferner:\na) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c\nund die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-\nverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,\nb) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun-\ngen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,\nc) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\nd) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Ver-\nantwortliche ist,\n9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Her-\nstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist,\n10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handels-\nbezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte\nMatrikelnummer.\n(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,\nangegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verant-\nwortliche ist.\n§ 22\nKennzeichnung von Vormischungen\n(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung „Vormischung“,\n2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatz-\nstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2,\n3. die Gehalte an wirksamer Substanz\na) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der\nAktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm,\nbei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von\nAlpha-Tocopherolacetat, und\nb) anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das\nFuttermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar\nsind.\n4. (weggefallen)\n5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,\n6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und\ndie besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung,\nSpalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,\n7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomo-\nniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeits-\ndauer vom Herstellungsdatum an,","1624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vor-\nmischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,\n11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem\nAnhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“, oder Anlage 3 Spalte 1,\n12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\n13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Her-\nstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist.\n(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des Gehal-\ntes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten End-\ntermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstalter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung\nin der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem\nHinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung\nmehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.\n(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vor-\ngeschrieben, angegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte\n„EG-Nummer“ oder „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,\n3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die\nFirma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.\nSechster Abschnitt\nFuttermittel mit unerwünschten Stoffen\nVerbotene Stoffe\n§ 23\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\n(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht über-\nschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert\nwerden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ent-\nhalten.\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten\nan unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1\nanerkannt sind, und an Handelsbetriebe zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für\n1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt,\n2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil\nPhosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt, und\n3. Zitrustrester, dessen Gehalt an Dioxinen (Summe der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierten\nDibenzofurane (PCDF)), ausgedrückt in internationalen Toxizitätsäquivalenten, mehr als 500 Pikogramm I TEQ je\nKilogramm beträgt, berechnet nach dem in Anlage 5 für die Bestimmung des Höchstgehaltes an Dioxinen vorge-\nsehenen Verfahren,\njeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.\n(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wer-\nden.\n§ 24\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,\n2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: „Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln;\nnicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1625\n(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen,\nwenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in\nden Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei des-\nsen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten\nwerden.\n§ 25\nVerbotene Stoffe\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht\nwerden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.\nSiebenter Abschnitt\nFütterungsvorschriften\n§ 26\nFütterungsbeschränkungen\n(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-\nmittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen\nFuttermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3\nSpalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Sonstige Bestimmungen“ oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit diesen\nFuttermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.\n(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel\nfestgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für\nentsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzel-\nfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt\nsind.\n§ 27\nFütterungsverbot\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für\ndas Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden\nAnstalten.\n§ 28\nAnerkennungsbedürftige Betriebe\n(1) Herstellerbetriebe, die\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“\noder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorga-\nnismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente,\nVitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Harnstoff und seine\nDerivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin\nA, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\noder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nherstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.\n(2) Handelsbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2\nbehandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.","1626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,\nhergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates\nals Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\nerfüllen.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen.\n§ 29\nAnerkennung\n(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den\nBetriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden.\n(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen\nerfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu\nführen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und Unter-\nlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unter-\nlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte Betriebe\nentsprechende Anwendung.\n(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerkennungs-\nvoraussetzungen erforderlich sind.\n(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen\nund Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Anerkennung auch\nnachträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 29a\nBesondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben\n(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen\nzur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit\n1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und\n2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Ver-\nteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-\nmischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 17\nAbs. 6, soweit\n1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und\n2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-\nmitteln gewährleistet.\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen\noder widerrufen worden oder erloschen ist.\n§ 30\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\n(1) Herstellerbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder\nAnlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000             1627\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vita-\nmin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen\nKupfer und Selen,\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-\nmin D, Kupfer oder Selen,\n4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-\nZulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden\nist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder\nSpurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder\n5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen\nherstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.\n(2) Handelsbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2\nbehandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.\n(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,\nhergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-\nstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie\n95/69/EG erfüllen.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb\nherstellen.\n§ 31\nRegistrierung\n(1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von\nder für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden.\n(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen\nerfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel\nzu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antrag-\nsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.\n(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungs-\nvoraussetzungen erforderlich sind.\n(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen\nund Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch\nnachträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 31a\nBesondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben\n(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder\nSelen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit\n1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen registriert ist und\n2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige\nVerteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.","1628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vor-\nmischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit\n1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen registriert ist und\n2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-\nmitteln gewährleistet.\n(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurück-\ngenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.\n§ 31b\nAnerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer\nDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\n1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und\n2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.\n§ 32\nRücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist\nzu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder\n2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.\n(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist\nzu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder\n2. eine der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.\n(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den\nWiderruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a\nentsprechend.\n(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die\nTätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.\n§ 33\nBekanntmachung\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen der Bundesanstalt die Anerkennung von Betrieben nach § 29,\ndie Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die\nÄnderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Die Bundes-\nanstalt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Die Bundesanstalt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Ver-\nzeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie\n95/69/EG erfüllen.\n§ 34\nBuchführungspflicht\n(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des\nFuttermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammenset-\nzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen\nBuch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig\nherstellen.\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und\nDateien drei Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                1629\nNeunter Abschnitt\nÜberwachung\n§ 35\nAnmeldepflicht\nWer\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr\ngebracht werden dürfen, oder\n2. Einzelfuttermittel\na) mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1, oder,\nb) im Fall eines Gehalts an Phosphor von mindestens 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Arsen\nals in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt\naus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie\nspätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen\nBehörde anzumelden.\n§ 35a\nBescheinigungen\n(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung\nder Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.\n(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über\nandere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle\ndas von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittel-\nrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.\n§ 35b\nVerkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von\nVerstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie\nunterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.\nZehnter Abschnitt\nSchlussbestimmungen\n§ 36\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.    entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,\n2.    entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,\n3.    entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,\n3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln verwendet oder\n4.    einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4\noder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22\nAbs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,\n3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 oder ohne Registrierung nach § 30\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel her-\nstellt oder behandelt,\n4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,","1630            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\n5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Misch-\nfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,\n6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher,\nBuchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder\n7. entgegen § 35 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach\n§ 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder\n2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.\n§ 37\nInkrafttreten, Übergangsregelungen\n(1) (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)\n(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffe und Vormischungen, die dieser Verordnung in\nder bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 in den Verkehr\ngebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung ent-\nsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1\nNr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermit-\nteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen.\n(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\n1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xantho-\nphylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzi-\ndiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe\n„Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft\ngezüchtete Hefen,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin\nA, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nherstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt,\n1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n(5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\n1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe,\ndie in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoi-\nden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder\nVitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-\nmin D, Kupfer oder Selen\nherstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,\n1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n(5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Anti-\noxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder An-\nlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder\nXantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten\nals vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,"]}