{"id":"bgbl1-2000-51-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":51,"date":"2000-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe","law_date":"2000-11-20T00:00:00Z","page":1590,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000\nGesetz\nzur Verbesserung der Zusammenarbeit\nvon Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe\nVom 20. November 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Arbeitsamtes und der örtlich zuständigen Träger der\nSozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für\nArtikel 1                               1. Arbeitslosenhilfebezieher,\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                   2. arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunter-\nhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,         Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die\n595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom            Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Mög-\n29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt ge-           lichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit\nändert:                                                            dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu\nerreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung\n1. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:                     in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-\ntungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-\n„§ 371a                               stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung\nZusammenarbeit mit den                        rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.\nörtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe            Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nentscheidet nach Beteiligung der zuständigen obers-\nDie Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeits-\nten Landesbehörden und der Bundesanstalt. Die\nlosigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz\nDauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;\nund von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum\ndie Förderung endet spätestens am 31. Dezember\nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz\n2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht\nmit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe\nnicht.\nKooperationsvereinbarungen abschließen und durch-\nführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen                 (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1\nunter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle         kann das Arbeitsamt\nMöglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt-             1. die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den\nlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen           örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder\nzur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern             durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zu-\nund das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach                 ständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder\nzu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen               beauftragte Stelle erbringen lassen,\nvon Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozial-\nhilfe geschaffen werden.“                                      2. für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezo-\ngene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von\n2. Nach § 421c wird folgender § 421d eingefügt:                        Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leis-\ntungen in entsprechender Anwendung von §§ 17,\n„§ 421d                                   18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Satz 1,\nModellvorhaben zur                             Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen,\nVerbesserung der Zusammenarbeit mit                   3. ihm obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam\nden örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe               mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-             gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen\nnung fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modell-               lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000                 1591\n(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen      1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum\ngemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können                 Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,\nfür die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die               2. Arbeitslosenhilfebezieher.\nDurchführung des Modellvorhabens erforderlichen\nSozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-          Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die\nlen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben              Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a hinaus neue\nentstehenden nicht geförderten Aufwendungen von                Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit\nihnen auszugleichen sind.                                      mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu\nerreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung\n(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-         in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-\nsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine             tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-\nbundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung             stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung\nhaben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen         rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das\nobersten Landesbehörden und das Bundesministeri-               Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ent-\num für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.              scheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten\nDie Bundesanstalt und die Kommunalen Spitzenver-               Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die\nbände sind zu beteiligen.                                      Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004.\nnung kann nach Beteiligung der Bundesanstalt und der           Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.\nzuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass                 (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1\nArbeitsämter auch im Rahmen von Modellvorhaben,                kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe\ndie nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach\n1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen\nden Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung\nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz\nnach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modell-\noder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeits-\nvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.“\namt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem ört-\nlich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauf-\ntragte Stelle wahrnehmen lassen,\nArtikel 2                             2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                        andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen\nder aktiven Arbeitsförderung in entsprechender\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der                      Anwendung von § 3 Abs. 4 des Dritten Buches\nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,                      Sozialgesetzbuch erbringen.\n2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen\n3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:\ngemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können\nfür die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die\n1. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:               Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen\n„(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung      Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-\nder Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von           len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben\nHilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und               entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von\nLeistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozial-               ihnen auszugleichen sind.\ngesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern              (4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-\nKooperationsvereinbarungen abschließen und durch-              setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine\nführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen              bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung\nunter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle         haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen\nMöglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt-             obersten Landesbehörden und das Bundesministe-\nlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen       rium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.\nzur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern         Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundes-\nund das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach             anstalt für Arbeit sind zu beteiligen.\nzu gestalten. Zu diesem Zweck kann der Träger der                 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nSozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von             nung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten\n§ 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-            Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zu-\nbuch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen.“                        lassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen\nvon Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1\n2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                       gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfah-\nren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen\n„§ 18a\nwerden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2\nModellvorhaben zur Verbesserung                   und 3 entsprechen.“\nder Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-                                Artikel 3\nnung fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modell-                                  Inkrafttreten\nvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der             Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nTräger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen         kündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und\nArbeitsamtes (beteiligte Leistungsträger) für              Artikel 2 Nr. 2 treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft."]}