{"id":"bgbl1-2000-50-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":50,"date":"2000-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/50#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_50.pdf#page=77","order":8,"title":"Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"2000-11-16T00:00:00Z","page":1585,"pdf_page":77,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000                    1585\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zwerchfell-                kühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-\npfeilers“ das Semikolon durch ein Komma und die              Verordnung) gesondert auszuweisen.“\nWörter „das Gehirn muss entfernt werden, sofern\nder Kopf gespalten wird“ durch die Wörter „des                                      Artikel 4\nGehirns“ ersetzt.\nAufhebung von Vorschriften\n2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 Es werden aufgehoben:\n„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n1. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-\nin Abstimmung mit dem Bundesministerium für Er-\nrung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom\nnährung, Landwirtschaft und Forsten eine Abwei-\n19. Mai 2000 (BGBl. I S. 734) und\nchung von der Schnittführung von Satz 1 Nr. 4 ge-\nnehmigen, wenn technische Erfordernisse dies                 2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Ände-\nrechtfertigen.“                                                 rung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom\n11. September 2000 (BAnz. S. 18 393).\n3. Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Jungbullen, Bullen und Kälbern im Alter von fünf                                  Artikel 5\nbis sieben Monaten ist das Gewicht der bei der\nFleischbeschau als genussuntauglich bezeichneten                                     Inkrafttreten\nund zu entfernenden Teilstücke gesondert festzustel-           Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nlen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der             Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von\nAnzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die             Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2 und 7 und Artikel 3 Nr. 1 Buch-\nGewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutter-          stabe a am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. November 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke\nBerichtigung\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 16. November 2000\nDas Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom\n12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In Artikel 1 Nr. 14 wird im Eingangssatz zu § 15 das Wort „geändert“ durch das\nWort „gefasst“ ersetzt.\n2. In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c wird der Eingangssatz zu § 16 Abs. 3 wie folgt\ngefasst:\n„In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 15\nAbs. 2“ ersetzt und nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:“.\n3. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (zu § 5 Abs. 1) wird die\nZahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.\nBonn, den 16. November 2000\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nLenz"]}