{"id":"bgbl1-2000-50-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":50,"date":"2000-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/50#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_50.pdf#page=75","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts, zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung sowie zur Änderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung","law_date":"2000-11-21T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":75,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000             1583\nVerordnung\nzur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts,\nzur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung sowie zur\nÄnderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 21. November 2000\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 mit Durch-\nund Forsten verordnet                                            führungsbestimmungen zum integrierten Verwal-\ntungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemein-\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19, der §§ 15\nschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,\nS. 36) in der jeweils geltenden Fassung dem Über-\nsowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-\ngeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der\nÜbergeber alle Bedingungen für die Gewährung der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995\nPrämie im übertragenen Betrieb erfüllt.“\n(BGBl. I S. 1146) im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Tech-\n2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnologie und\n„(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die\n– auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1\nSchlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Exten-\nNr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fas-\nsivierungsprämie erhalten will, hat ein Register nach\nsung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I\nArtikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\nS. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nGesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2134) und\n17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kenn-\n§ 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom\nzeichnung und Registrierung von Rindern und über\n2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,\ndie Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung\nWirtschaft und Technologie,\n(EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-         der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durch-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)           führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                 Gemeinschaft sowie nach § 24i der Viehverkehrsver-\n(BGBl. I S. 3288), und                                           ordnung zu führen. Ein Erzeuger, der die Mutterschaf-\nprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach\nauf Grund des § 14e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes\n§ 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen.“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977\n(BGBl. I S. 477), der zuletzt durch Artikel 14 Nr. 4 des\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert        3. § 13 wird wie folgt geändert:\nworden ist:                                                      a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene\nArtikel 1                                  Landesstellen zuständig, stellen beide Erzeuger\nRinder- und Schafprämien-Verordnung                         einen gemeinsamen Antrag bei der für den über-\ntragenden Erzeuger zuständigen Landesstelle;\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. De-               diese Landesstelle erteilt dem übertragenden\nzember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch die            Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermit-\nVerordnung vom 11. September 2000 (BAnz. S. 18 393),                 telt eine Kopie dieses Bescheides und des\nwird wie folgt geändert:                                             gemeinsamen Antrags der für den übernehmen-\nden Erzeuger zuständigen Landesstelle. Der über-\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                         nehmende Erzeuger erhält von der für ihn zustän-\n„§ 4a                                     digen Landesstelle einen Zuteilungsbescheid.“\nGewährung von Prämien                          b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbei Übertragung des Betriebes                           „(6) Ohne die gleichzeitige Übertragung des\nWird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags              Betriebes müssen bei Mutterschafprämien min-\nauf Gewährung von Prämien und vor Erfüllung aller               destens\nBedingungen für die Prämiengewährung vollstän-                  1. zehn Prämienansprüche auf einen anderen\ndig von einem Betriebsinhaber an einen anderen                      Erzeuger übertragen werden, wenn der über-\nBetriebsinhaber übertragen, wird die Prämie abwei-                  tragende Erzeuger über mindestens 100 zu-\nchend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG)                   geteilte Prämienansprüche verfügt,","1584         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\n2. fünf Prämienansprüche auf einen anderen Er-         7. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe „159,6“ durch die\nzeuger übertragen werden, wenn der über-               Angabe „155,5“ ersetzt.\ntragende Erzeuger über mindestens 20 und\nhöchstens 99 zugeteilte Prämienansprüche            8. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 10\nverfügt.                                               Abs. 9 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 10a“ ersetzt.\nErzeuger, die über weniger als 20 zugeteilte\nPrämienansprüche verfügen, können diese in             9. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden vor dem Wort „Schlacht-\nbeliebiger Anzahl übertragen.“                            gewicht“ die Wörter „für Bullen und für Kälber bei\neinem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                Monaten“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              10. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten            „(5) Bei Tieren, die vor dem 1. Januar 1998 aus einem\noder schlachten lassen und deren Fleisch für den          anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das\nEigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag           Inland verbracht wurden und von einem Verwaltungs-\neine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche          papier eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Prä-\nFleischuntersuchung und bei der Schlachtung von           mienstatus für das Tier angegeben ist, begleitet sind,\nBullen einen Nachweis über das Schlacht- oder             ist dieses Verwaltungspapier dem Antrag auf Sonder-\nLebendgewicht beizufügen.“                                prämie beizufügen.“\nb) In Absatz 2 werden nach dem auf das Wort „Aus-\nfuhr“ folgenden Komma die Wörter „sechs Mo-          11. Die Anlage zu § 21 Abs. 1 wird aufgehoben.\nnate“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“                                        Artikel 2\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nFlächenzahlungs-Verordnung\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\nfuhranmeldungen“ die Wörter „oder, sofern aus-          Nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Ja-\ngestellt, der Kontrollexemplare T 5“ eingefügt.      nuar 2000 (BGBl. I S. 15, 36) wird folgender § 4a eingefügt:\n„§ 4a\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\nGewährung von Flächen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               zahlungen bei Übertragung des Betriebes\naa) In Satz 1 werden das Wort „Gemeinschaften“\nWird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf\ndurch das Wort „Union“ und die Angabe\nGewährung von Beihilfen und vor Erfüllung aller Bedin-\n„820/97“ durch die Angabe „1760/2000“ er-\ngungen für die Beihilfengewährung vollständig von einem\nsetzt.\nBetriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber über-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.             tragen, wird die Beihilfe abweichend von Artikel 14a Abs. 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember\n1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten\naa) In Satz 1 wird die Angabe „820/97“ durch die     Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemein-\nAngabe „1760/2000“ ersetzt.                     schaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36) in\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                          der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt.\nDie Beihilfe wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedin-\n6. § 22 wird wie folgt geändert:                           gungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen\nBetrieb erfüllt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 3\n„Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlach-                     Vierte Vieh- und Fleisch-\nten oder schlachten lassen und deren Fleisch                 gesetz-Durchführungsverordnung\nfür den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben\ndem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung          § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durch-\nüber die amtliche Fleischuntersuchung und       führungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nbei der Schlachtung von Kälbern bei einem       vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), die zuletzt durch Arti-\nSchlachtalter von fünf bis weniger als sieben   kel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904)\nMonaten einen Nachweis über das Schlacht-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder Lebendgewicht beizufügen.“\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch die\nWörter „weniger als sieben“ ersetzt.                a) In Nummer 2 werden die Wörter „jedoch einschließ-\nlich der Nieren und des Nierenfettgewebes“ durch\nb) In Absatz 2 werden nach dem auf das Wort                     die Wörter „der Nieren, des Nierenfettgewebes\n„Ausfuhr“ folgenden Komma die Wörter „sechs                  sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches,\nMonate“ eingefügt.                                           der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes,\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-                des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene\nfuhranmeldungen“ die Wörter „oder, sofern aus-               und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett)“ er-\ngestellt, der Kontrollexemplare T 5“ eingefügt.              setzt."]}