{"id":"bgbl1-2000-50-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":50,"date":"2000-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/50#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_50.pdf#page=65","order":5,"title":"Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001","law_date":"2000-11-16T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":65,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000               1573\nVerordnung\nüber die Beschränkung des ordentlichen\nHolzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001\nVom 16. November 2000\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,           (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Forstschäden-Ausgleichs-        nach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Be-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               triebes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen\n26. August 1985 (BGBl. I S. 1756) in Verbindung mit          Nutzungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Ein-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom         kommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-        die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze beim Stamm-\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet      holz der Holzartengruppe Fichte entsprechend überschrit-\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft          ten werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-           dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten\nrium für Wirtschaft und Technologie:                         Holzartengruppen voll anzurechnen.\n(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschafts-\n§1                                jahres 2001, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt\nEinschlagsbeschränkungen                      sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des\nStammholzes der Holzartengruppe Fichte des Forstwirt-\n(1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der\nschaftsjahres 2001 bis zur Höhe der Beschränkung anzu-\nfolgenden Vorschriften eingeschlagen werden.\nrechnen.\n(2) Der ordentliche Holzeinschlag wird für Stammholz\nder Holzartengruppe Fichte                                                                 §2\na) auf 80 vom Hundert in Baden-Württemberg,                                    Ordnungswidrigkeiten\nb) auf jeweils 90 vom Hundert in den Bundesländern\nOrdnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des\nBayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland\nForstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nbeschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes          lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.\ndes Stammholzes der Holzartengruppe Fichte ist der\ndurchschnittliche Einschlag der letzten vier Wirtschafts-\n§3\njahre zugrunde zu legen.\nInkrafttreten\n(3) Die Einschlagsbeschränkungen gelten für den Zeit-\nraum des Forstwirtschaftsjahres 2001 (1. Oktober 2000           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbis 30. September 2001).                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. November 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}