{"id":"bgbl1-2000-50-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":50,"date":"2000-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/50#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_50.pdf#page=64","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Versehrtenleibesübungen-Verordnung","law_date":"2000-11-15T00:00:00Z","page":1572,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["1572          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Versehrtenleibesübungen-Verordnung\nVom 15. November 2000\nAuf Grund des § 24a Buchstabe b des Bundesversor-               die sich ergebenden Höchstbeträge ändern, sofern\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                dadurch der Höchstbetrag für das gesamte Land nicht\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), geändert durch Artikel 37         überschritten wird.\nNr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1988                 (5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 7 ergeben-\n(BGBl. I S. 2477), verordnet die Bundesregierung:                  den Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchst-\nbeträge für jeweils ein Kalenderjahr. Erfasst ein Sicher-\nArtikel 1                               stellungsvertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird\ner vor Ablauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so be-\nÄnderung der Versehrtenleibesübungen-Verordnung\nmisst sich der Höchstbetrag anteilig nach dem vertrag-\nDie Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli             lich geregelten Zeitraum.\n1981 (BGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\n(6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg-\nVerordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1382), wird wie\nlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. De-\nfolgt geändert:\nzember eines Jahres ein Viertel der für das Kalender-\njahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Angemessene\n1. § 9 wird wie folgt neu gefasst:\nmonatliche Abschlagzahlungen können im Bedarfsfall\n„§ 9                                geleistet werden.\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportor-              (7) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nganisation einen Vertrag über die Sicherstellung der           genannten Gebiet kann die Verwaltungsbehörde Ver-\nVersehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-          träge mit Sportorganisationen über einen jährlichen\nwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.           Pauschalbetrag schließen, der von der Summe der im\n(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren.           jeweiligen Vorjahr entstandenen Aufwendungen nach\nSie darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag             § 10 nur im gleichen Verhältnis abweichen darf, wie die\nnicht übersteigen. Die Gesamtsumme aller Höchst-               Zahl der an Versehrtenleibesübungen teilnehmenden\nbeträge für das Jahr 2000 beträgt für alle Länder, die         Beschädigten in dem betreffenden Land am 1. Januar\nam 1. Januar 2000 die Pauschalvergütung vereinbart             des Jahres, für das der erste Pauschalbetrag gelten\nhaben, 4,305 Millionen Deutsche Mark.                          soll, von der Zahl am 1. Januar des Vorjahres abweicht.\nDer vereinbarte Betrag ist für das Folgejahr der\n(3) Vom Jahre 2001 an verändert sich die Gesamt-            Höchstbetrag im Sinne von Absatz 2. Der Höchst-\nsumme aller Höchstbeträge im Sinne des Absatzes 2              betrag verändert sich jährlich um den in Absatz 3\nSatz 3 jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich             genannten Vomhundertsatz im jeweiligen Land.“\ndie Zahl der an Versehrtenleibesübungen teilnehmen-\nden Beschädigten für den Anspruchsmonat Dezember           2. § 12 wird wie folgt geändert:\ndes Vorvorjahres im Jahresvergleich durchschnittlich\nverändert hatte.                                               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver-          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisa-\ntionen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem                                     Artikel 2\nVerhältnis zu teilen, in dem sich die an Versehrtenlei-\nbesübungen teilnehmenden Beschädigten auf die von                                  Inkrafttreten\nden Sportorganisationen betreuten Gebiete verteilen.          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\nDie Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. November 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}