{"id":"bgbl1-2000-50-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":50,"date":"2000-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes","law_date":"2000-11-17T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000                 1513\nGesetz\nüber die Berufe in der Altenpflege\n(Altenpflegegesetz – AltPflG)\nsowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes\nVom 17. November 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-\nwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes aner-\nArtikel 1                          kannt wird. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als\nGesetz                            erfüllt, wenn die antragstellende Person, die eine Erlaubnis\nüber die Berufe in der Altenpflege                 nach § 1 Nr. 1 anstrebt, in einem anderen Mitgliedstaat der\n(Altenpflegegesetz – AltPflG)                   Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies\nAbschnitt 1\ndurch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-\nErlaubnis                          kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates\nvom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung\n§1                             zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindes-\ntens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG\nDie Berufsbezeichnungen\nNr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richt-\n1. „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ und                  linie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine\n2. „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“            zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher\nBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/\ndürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu\nEWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms\nerteilt worden ist.\ndes betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n§2\nschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 2 wird\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,     gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1\nwenn die antragstellende Person                              Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn\n1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung        die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5\nabgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung       Satz 3 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-\nbestanden hat,                                            gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt\nhat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ndem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-\nSatz 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer\nrufs ergibt,\nvon drei Jahren nicht überschreiten. Die Voraussetzung\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des       des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die antragstellen-\nBerufs ungeeignet ist.                                    de Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstrebt, in\n(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der        einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen         schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nhat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die  über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die       abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Min-\nErlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die      destanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtli-\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im        nie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des\nÜbrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungs-        betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaa-\nverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen         tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nVorschriften unberührt.                                      raum nachweist. Einem Prüfungszeugnis gemäß Artikel 1","1514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\nBuchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG wird gleichgestellt         (3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Ein-\nein Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c        richtungen vermittelt:\nder Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antrag-         1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder\nstellende Person nach Maßgabe des Artikels 7 der                  in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des\ngenannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang erfolg-             § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn\nreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung ab-                 es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen\ngelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht,             handelt, und\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-\nprüfung nach Satz 6 zu wählen. Der Anpassungslehrgang         2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des\ndarf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.                § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn\nderen Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen\neinschließt.\nAbschnitt 2                          Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren\nAusbildung in der Altenpflege                   Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden,\nstattfinden. Dazu gehören insbesondere:\n§3                              1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer\nAbteilung oder andere Einrichtungen der gemeinde-\nDie Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse,         nahen Psychiatrie,\nFähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstän-\n2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatri-\ndigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der\nscher Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt,\nBeratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen\noder geriatrische Fachkliniken,\nerforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:\n3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,\n1. die sach- und fachkundige, den allgemein aner-\nkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den       4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.\nmedizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entspre-            (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt\nchende, umfassende und geplante Pflege,                  die Altenpflegeschule, es sei denn, sie wird durch Landes-\n2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter          recht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnit-\nMenschen einschließlich der Ausführung ärztlicher        te des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind\nVerordnungen,                                            inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.\nDie Altenpflegeschule unterstützt und fördert die prak-\n3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller        tische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxis-\nFähigkeiten im Rahmen geriatrischer und geronto-         anleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3\npsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,                 sicherzustellen.\n4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in          (5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durch-\nder Pflege, der Betreuung und der Behandlung,            geführt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre\n5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernäh-        dauern.\nrungsberatung,                                              (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-\nangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe\n6. die umfassende Begleitung Sterbender,\nunter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-\n7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pfle-      derungen dienen sollen, können die Länder von den\ngekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,              Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu erlassen-\n8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren       den Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen,\npersönlichen und sozialen Angelegenheiten,               sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.\n9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenstän-                                 §5\ndigen Lebensführung einschließlich der Förderung            (1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der\nsozialer Kontakte und                                    staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde,\n10. die Anregung und Begleitung von Familien- und             es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der\nNachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender          Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße\nAngehöriger.                                             Durchführung der Ausbildung bieten.\nDarüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit           (2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des\nanderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammen-         Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Aus-\nzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu er-          bildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende\nledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den            Mindestanforderungen erfüllen:\nAufgaben in der Altenpflege stehen.                           1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule\ndurch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit\n§4                                  abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder\npflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfah-\n(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt             rung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogi-\nder staatlichen Prüfung drei Jahre. Die Ausbildung besteht        schen Studium,\naus theoretischem und praktischem Unterricht und einer\n2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-\npraktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Aus-\ndungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädago-\nbildung überwiegt.\ngisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen\n(2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.         und praktischen Unterricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000                  1515\n3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts         (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über\nnotwendigen Räume und Einrichtungen sowie aus-           Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerech-\nreichender Lehr- und Lernmittel,                         net werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungs-\n4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Aus-        ziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die\nbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Aus-     Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert\nbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Ein-       werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der\nrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden         Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht\nkönnen.                                                  überschreiten.\nBesteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine                                    §9\nvon ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-          (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforde-         Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nrungen festzulegen.                                          dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung durch Rechts-\n§6                               verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der\ngesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs sowie        Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforde-\n1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleich-       rungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über\nwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine an-       die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis\ndere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die        nach § 1 Nr. 1 zu regeln.\nden Hauptschulabschluss erweitert, oder                     (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Per-\n2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig an-     sonen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachwei-\nerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich     sen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates\nabgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsaus-        der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Ver-\nbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin,      tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nAltenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Kranken-   Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2\npflegehelfer nachgewiesen wird.                          Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6 oder 7\nbeantragen, zu regeln:\n§7                               1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-\ngen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die\n(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4\nVorlage der von der antragstellenden Person zu erbrin-\nAbs. 1 verkürzt werden:\ngenden Nachweise und die Ermittlung durch die\n1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran-            zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richt-\nkenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungs-         linie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der\npflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger      Richtlinie 92/51/EWG,\nAusbildung um bis zu zwei Jahre,\n2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen,\n2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Kranken-       nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie\npflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungs-      92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung\npflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer, Heil-         nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat\nerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis        bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit\nzu einem Jahr.                                               nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitglied-\n(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach             staates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache\n§ 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um          dieses Staates zu führen,\nbis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere          3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nabgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.               Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\n(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Aus-\nbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht\ngefährden.                                                                           Abschnitt 3\n§8\nAusbildung in der Altenpflegehilfe\n(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1\nwerden angerechnet:\n§ 10\n1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder\nUrlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und         Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und\nFertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung\n2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,         und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Pflege-\nvon der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflege-       fachkraft erforderlich sind.\nschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Ge-\nsamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbil-\ndungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je                                       § 11\nAusbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden         (1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert min-\nauch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis           destens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab.\nzur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten      Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht\nAusbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen       mit mindestens 600 Stunden und die praktische Aus-\nje Ausbildungsjahr angerechnet.                          bildung mit mindestens 900 Stunden.","1516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\n(2) Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt          (3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus\nwerden und in diesem Falle bis zu drei Jahre dauern.         seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts\n(3) Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach § 5     anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechts-\nAbs. 1 durchgeführt, sofern die Länder nichts anderes        vorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.\nbestimmen.                                                      (4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder\n§ 12                             einem Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung\nsowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetz-\nDie Länder können das Nähere über die Ausbildung in        lichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des\nder Altenpflegehilfe regeln, insbesondere                    unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin\n1. die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung,        oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter\nunverzüglich auszuhändigen.\n2. die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten\nauf die Ausbildung,                                          (5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten\ndie Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n3. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die\nDauer der Ausbildung sowie das Nähere über die               (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksam-\nPrüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1        keit im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Zustimmung\nNr. 2,                                                    der Altenpflegeschule.\n4. die Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten\n§ 14\nauf die Dauer der Ausbildung und\n(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der\n5. die Anerkennung der Schulen für die Altenpflegehilfe,\nberuflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des\ndie nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder\nAusbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig.\nsind.\nDies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler\ninnerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsver-\nAbschnitt 4                          hältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein\nAusbildungsverhältnis                       Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.\n§ 13                                (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine        1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für\nPerson zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat          die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu\nmit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für            zahlen,\ndie gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der            2. Vertragsstrafen,\nVorschriften dieses Abschnitts zu schließen. Träger der\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schaden-\npraktischen Ausbildung können sein:\nersatzansprüchen,\n1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3\n4. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in\nSatz 1, der eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule\nPauschbeträgen.\nbetreibt,\n2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3                                   § 15\nSatz 1, der mit einer staatlich anerkannten Altenpflege-\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat\nschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des\nSchulrechts der Länder einen Vertrag über die Durch-      1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen\nführung praktischer Ausbildungen geschlossen hat.             Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so\ndurchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vor-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere\ngesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,\nzur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung\ndurch Rechtsverordnung zu regeln.                            2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-\ndungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung\n(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:\nzu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum\n1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient,                     Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erfor-\n2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,                      derlich sind,\n3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung     3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß\nder praktischen Ausbildung gemäß der Ausbildungs-             § 4 Abs. 3 durchgeführt wird.\nund Prüfungsverordnung,                                      (2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-\n4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-        tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck\nlichen praktischen Ausbildungszeit,                       dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren\nKräften angemessen sein.\n5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung,\n6. die Dauer der Probezeit,                                                               § 16\n7. die Dauer des Urlaubs,                                       Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,\n8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-         die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,\nvertrag gekündigt werden kann,                            die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.\n9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die      Sie sind insbesondere verpflichtet,\nTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,       1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen\ndie auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.            teilzunehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000              1517\n2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen           bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor\nAufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen,       einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu\n3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen      dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.\ngeltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht\neinzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Still-                                      § 21\nschweigen zu wahren.                                        Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss\nan das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass\n§ 17                             hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt\nein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der\nSchülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der\nAusbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu                                      § 22\nzahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach          Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld         des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4\nnach den für die berufliche Rehabilitation geltenden         dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.\nVorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geld-\nleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.                                   § 23\n(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts-          Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler\nverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten         und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerech-           oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.\nnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Brutto-\nvergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der\nZeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen\nAbschnitt 5\nist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden,                              Kostenregelung\nso sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.\n(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder                               § 24\nwöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-             Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten\ntigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu       der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Ver-\nvergüten.                                                    gütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausge-\nnommen sind:\n§ 18\n1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung\nDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.\noder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,\nSie beträgt\n2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sach-\n1. bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs Monate,\nkosten) der Ausbildungsstätten sowie\n2. bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern drei\n3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren\nMonate.\nnach § 25.\n§ 19                             Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder voll-\n(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom        stationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem\nZeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Aus-    Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelas-\nbildungszeit.                                                sene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit\nVereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfe-\n(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht\ngesetzes richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der\nbestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis\nAusbildungsvergütung einschließlich einer Ausbildungs-\nauf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen\numlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach\nWiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.\ndiesen Gesetzen.\n§ 25\n§ 20\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung\nhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nder Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17\ngekündigt werden.\nAbs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrich-\n(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis     tungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar\nnur gekündigt werden:                                        unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen\n1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wich-     Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur,\ntigen Grund,                                             wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen\nMangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu\n2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-        beseitigen.\ngungsfrist von vier Wochen.\n(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsver-\n(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen      fahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge\ndes Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe       den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines\nerfolgen.                                                    angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist          überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere\nunwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen         über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Aus-\nden zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen        gleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung","1518          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\ndes Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3       (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene\nbleibt unberührt.                                            Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder\nzum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den bis-\n(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren\nherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen.\nnach Absatz 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in an-\nNach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende\ngemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fort-\nPerson, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nführung zu überprüfen.\nund 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach § 1\nAbschnitt 6                        Nr. 2 entsprechend, wenn die Ausbildung für die Alten-\nZuständigkeiten                       pflegehilfe eine vorgeschriebene Dauer von mindestens\nzwölf Monaten hatte.\n§ 26                                                          § 30\n(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1      Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die         zes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche\nantragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den      Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung\nFällen des § 2 Abs. 3 trifft die Entscheidung über die       erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schul-\nErlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag          rechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerken-\ngestellt wurde.                                              nung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurück-\n(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft      gezogen wird.\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-\nstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder                                  § 31\nteilnimmt.                                                      In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbil-\n(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses      dung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis zum\nGesetzes zuständigen Behörden.                               31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz\ndurchgeführt.\nAbschnitt 7\nArtikel 2\nBußgeldvorschriften\nÄnderung des Krankenpflegegesetzes\n§ 27                               Dem § 5 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach       (BGBl. I S. 893), das zuletzt gemäß Artikel 7 der Verord-\n§ 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:            nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“,\n2. „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“.            „(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-\nangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.            derungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1\nSatz 3 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nnung nach § 11 abweichen, sofern das Ausbildungsziel\nAbschnitt 8                        nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung\nKeine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes               mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG des\nRates vom 27. Juni 1977 (ABl. EG Nr. L 176 S. 1 und 8)\n§ 28                            gewährleistet ist.“\nFür die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten\nBerufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen-                                   Artikel 3\ndung.\nÄnderung des Altenpflegegesetzes\nAbschnitt 9                           § 27 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes vom 17. November\n2000 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschriften\nDie Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ werden durch\n§ 29                            die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landes-\nrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staat-\nlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter                              Artikel 4\nAltenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Das im Lande\nInkrafttreten\nBremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die\nAbschlussprüfung an privaten Fachschulen für Altenpfle-         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\nger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hanse-         1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie\nstadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschlusszeug-       Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.             Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 1519\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. November 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}