{"id":"bgbl1-2000-50-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":50,"date":"2000-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes","law_date":"2000-11-17T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1510          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\nVom 17. November 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.“\nb) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf\nDas Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar                     einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäi-\n1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2                   schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2489),                     des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder“.\nwird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4b ersetzt:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\n„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der\nZuständigkeit für die Überwachung\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die\nEtikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeug-             (1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2\nnissen.“                                                      genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich\nKontrolle der anerkannten unabhängigen Stellen\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung. Darüber hinaus überwacht die Bundesan-\na) Die Worte „der Verordnung (EG) Nr. 820/97“ wer-            stalt für Landwirtschaft und Ernährung die nach dem\nden durch die Worte „den Rechtsakten der Euro-            Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettie-\npäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von          rung von Rindfleisch zu machenden Angaben\nRindfleisch und Rindfleischerzeugnissen“ ersetzt.\n1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 geneh-\nb) Die Worte „ , insbesondere im Sinne des Artikels 14            migten Etikettierungssystem angehören,\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97,“ werden\ngestrichen.                                               2. bei den Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrie-\nben, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-\nverordnung zugelassen sind,\n3. § 3a wird wie folgt geändert:\n3. bei den Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Fleischhygieneverord-\n„(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch         nung zugelassen sind.\nund Rindfleischerzeugnissen und die damit im\n(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen\nZusammenhang stehende Rückverfolgung der Her-\n(zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Ein-\nkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Markt-\nhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nbeteiligte, ausgenommen Verbraucher im Sinne des\nschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses\n§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nständegesetzes, berechtigt, Daten\nnen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die\n1. nach den Rechtsakten der Europäischen                  nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen.\nGemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1              Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebs-\nAbs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung        übergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder\nvon Rindern regeln,                                    aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass\n2. nach der Viehverkehrsverordnung,                       die Prüfung in einem anderen Land fortzuführen ist, so\ngeht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rind-\n3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen in dem betreffen-\nüber Zuchtorganisationen,\nden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten\n4. der Schlachttierkennzeichnung           nach   der     Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwa-\nFleischhygieneverordnung,                              chung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n5. über die Einstufung von Schlachtkörpern in             Ernährung über.\ngesetzliche Handelsklassen nach der Verord-               (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nnung über gesetzliche Handelsklassen für Rind-         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nfleisch sowie                                          rates die Durchführung der Überwachung nach den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000                1511\nAbsätzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz             ben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung\noder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzun-              der Geschäftsunterlagen gemäß Absatz 2 Satz 1\ngen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln.              Nr. 3 zu dulden,\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf\nRechtsverordnung die Durchführung der Überwa-                     Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder\nchung nach Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen               die zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse\nganz oder teilweise zu übertragen sowie die Vorausset-            selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die\nzungen und das Verfahren für die Übertragung zu                   Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen wer-\nregeln. Die Landesregierungen sind befugt, die                    den kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzule-\nErmächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung                   gen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertra-\ngen.                                                             (4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rind-\nfleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so\n(4) Die Länder können vorsehen, dass der Umfang            gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für\nder Überwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten             Marktbeteiligte, die Rindfleisch oder Rindfleischer-\nverringert werden kann, die sich außerhalb eines nach         zeugnisse einführen.\n§ 2 genehmigten Etikettierungssystems zu einem frei-\nwilligen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusam-               (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nmengeschlossen haben.                                         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\n§ 4a\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nBefugnisse                            oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\n(1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2          nungswidrigkeiten aussetzen würde.\njeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall,                (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\ndass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der            vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-               für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch\nwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-              rates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen\nverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an,              gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im\ndie erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Ins-         Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, so-\nbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder             wie das Verfahren der Überwachung von etikettiertem\nfehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleisch-        Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnis-\nerzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden              sen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaft-\ndürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert worden ist.         lichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.\n(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2\n§ 4b\nerforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei                               Zusammenarbeit\nBetrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte       Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten\nRindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie          Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetiket-\nbei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts-           tierung können Regelungen über Prüfungspläne\noder Betriebszeit                                             einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Ver-\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-               waltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden\nrichtungen und Transportmittel betreten und dort          von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nBesichtigungen vornehmen,                                 Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus\nVertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-                 Ausschusses werden vom Bundesministerium auf\nmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der       Vorschlag der Länder berufen.“\nProbe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite\nProbe amtlich verschlossen und versiegelt zurück-\n5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern „Die\nzulassen,\nzuständigen Behörden“ die Angabe „nach § 4 Abs. 1\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder               und 2“ eingefügt.\n4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\nDiese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Über-\nwachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnis-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsen, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märk-                            „Rechtsverordnungen“.\nten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Ver-\nb) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\nkehr gebracht werden.\n„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\n(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2             Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nSatz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflich-           Gesundheit, der Finanzen und für Wirtschaft und\ntet,                                                              Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n1. das Betreten der Geschäftsräume und Grund-                     mung des Bundesrates, soweit dies zur Durch-\nstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel             führung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nsowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen                  schaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erfor-\ngemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Pro-            derlich ist, Vorschriften zu erlassen","1512         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000\n1. über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch auf        b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch\neine Gruppe von Tieren und                                 die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\n2. über die Durchführung, einschließlich der Über-     8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nwachung, von Informationskampagnen über die            a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, auch in\nKennzeichnung von Rindfleisch und dabei die                Verbindung mit Abs. 4,“ durch die Angabe „§ 4a\nZuständigkeit auf die Bundesanstalt für Land-              Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,“ ersetzt.\nwirtschaft und Ernährung zu übertragen.“\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3 oder\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 mit der Maß-             § 4 Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3, § 4a\ngabe, dass die Angabe „§ 4 Abs. 6“ durch die Anga-            Abs. 6 oder § 8 Abs. 1“ ersetzt.\nbe „§ 4a Abs. 6“ ersetzt wird.\nArtikel 2\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                               Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut des Rindfleischetikettie-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nrungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit   an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-   machen.\ntenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1\nAbs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-                                Artikel 3\nnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tat-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. November 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}