{"id":"bgbl1-2000-5-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":5,"date":"2000-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/5#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_5.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin","law_date":"2000-02-01T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                        83\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin*)\nVom 1. Februar 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                      (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   tung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-             und Kenntnisse:\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                  1. Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Tech-\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                     niken,\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober                     2. Vervielfältigen von plastischen Elementen,\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium                 3. Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  4. Kopieren und Imitieren,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n5. Herstellen von plastischen Elementen.\n§1\n§4\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                         Ausbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Büh-                    (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt.                   der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§2                                    dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                          bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nFachrichtungen Malerei und Plastik gewählt werden.\nweichung erfordern.\n§3                                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nAusbildungsberufsbild                            dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§5\n4. Umweltschutz,\nAusbildungsplan\n5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n6. Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,                 bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n7. Anfertigen von Entwürfen und Modellen,                             Ausbildungsplan zu erstellen.\n8. Anfertigen von technischen Zeichnungen,\n§6\n9. Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,\nBerichtsheft\n10. Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n11. Prüfen von Arbeitsergebnissen.                                      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-                 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ntung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten                 führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nund Kenntnisse:                                                         durchzusehen.\n1. Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuch-                                                  §7\ntung,                                                                                    Zwischenprüfung\n2. Anfertigen von Kopien und Imitaten,                                     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n3. Vorbereiten von Bühnenmalereien,                                     schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Herstellen von Bühnenmalereien.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-      chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nzeiger veröffentlicht.                                               soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","84                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-            Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ngabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt      1. Prüfungsbereich Gestaltung               50 vom Hundert,\nhöchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende\nArbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die           2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Ein Tier-,          und -ausführung                         30 vom Hundert,\nPflanzen- oder geometrisches Ornament zeichnen, malen          3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund plastisch gestalten.                                           und Sozialkunde                         20 vom Hundert.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\n§8\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nAbschlussprüfung in der Fachrichtung Malerei              des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der      Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          sind.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                                            §9\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in          Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik\ninsgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Auf-               (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\ngaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nzeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen,          auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nArbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAufgabe kontrollieren kann.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                       insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Auf-\n1. Anfertigen einer Malerei,                                   gaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling\n2. Anfertigen einer Dekoration mit typografischen Mitteln,     zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen,\nArbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte\n3. Anfertigen einer Freihandzeichnung,                         Aufgabe kontrollieren kann.\n4. Malen eines Faltenwurfs.                                    Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in  1. Schnitzen eines historischen Reliefs mit mindestens\nden Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und               einer Figur unter Einbeziehung eines Faltenwurfs oder\n-ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft             eines Ornamentes,\nwerden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgen-\n2. Anfertigen einer Freihandzeichnung,\nden Gebieten in Betracht:\n3. Herstellen einer Materialimitation,\n1. im Prüfungsbereich Gestaltung:\n4. Modellieren eines Ornamentes in Freihandtechnik.\na) gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle\nZusammenhänge,                                            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und\nb) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Deko-\n-ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nrationen;\nwerden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgen-\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:          den Gebieten in Betracht:\na) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorga-       1. im Prüfungsbereich Gestaltung:\nben,\na) gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle\nb) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materia-                Zusammenhänge,\nlien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,              b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Deko-\nc) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                   rationen;\nschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;        2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                a) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorga-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-               ben,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                       b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materia-\n(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:                      lien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,\nim Prüfungsbereich Gestaltung                   120 Minuten,       c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nim Prüfungsbereich Arbeitsplanung                                      schutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;\nund -ausführung                                  90 Minuten,   3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nim Prüfungsbereich Wirtschafts-                                    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nund Sozialkunde                                  60 Minuten.       sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des       (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           im Prüfungsbereich Gestaltung                   120 Minuten,\nin einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung           im Prüfungsbereich Arbeitsplanung\nden Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prü-       und -ausführung                                  90 Minuten,\nfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte         im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nGewicht.                                                       und Sozialkunde                                  60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                    85\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des      3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                 und Sozialkunde                       20 vom Hundert.\nin einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung               (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung             tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nden Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prü-         des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte           Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nGewicht.                                                         sind.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n1. Prüfungsbereich Gestaltung                50 vom Hundert,                                § 10\n2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung                                                       Inkrafttreten\nund -ausführung                          30 vom Hundert,        Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nBerlin, den 1. Februar 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","86              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                   2                                           3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                 Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der ge-\n3     Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           samten Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                87\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                           3                                    4\n5   Entwickeln von Gestal-      a) Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln,\ntungskonzeptionen              insbesondere zu den Anforderungen an Dekoratio-\n(§ 3 Nr. 5)                    nen, historische und zeitgenössische sowie kultur-     2\nund kunstgeschichtliche Bezüge\nb) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalteri-\nscher und technischer Umsetzungsmöglichkeiten\nauswerten und mit den beteiligten Werkstätten bera-\n3\nten\nc) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen\n6   Planen, Kalkulieren und     a) Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen\nOrganisieren der Arbeiten   b) Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere\n(§ 3 Nr. 6)                    mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen\n2\nc) Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und\nkoordinieren\nd) Arbeitsplatz einrichten\ne) Werk- und Hilfsstoffe auswählen\nf) Material- und Kostenberechnungen durchführen                   3\ng) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen\n7   Anfertigen von Entwürfen    a) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere\n15\nund Modellen                   von Architekturen und Landschaften, anfertigen\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Modelle, insbesondere Architekturen und Land-\n15\nschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten\nc) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere\nvon Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anferti-             6\ngen\nd) Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phan-\ntasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestal-          6\nten\n8   Anfertigen von techni-      a) Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfer-\nschen Zeichnungen              tigen                                                  2\n(§ 3 Nr. 8)                 b) Zeichnungen maßstabgerecht übertragen\nc) Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anferti-\ngen                                                            2\nd) räumliche Darstellungen anfertigen\ne) Konstruktionszeichnungen anfertigen                                 2\n9   Bearbeiten von Untergrün-   a) Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle\nden und Oberflächen            und Kunststoffe, be- und verarbeiten\n(§ 3 Nr. 9)                 b) Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe\nund Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und\nDichte prüfen\nc) Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und\nMaltechniken herstellen und auftragen                 10","88            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                           3                                    4\nd) plastische Massen, insbesondere unter Berücksich-\ntigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen\ne) Strukturen aus Natur und Technik auswählen und\nmit plastischen Massen umsetzen\nf) vorgefertigte Applikationen aufbringen                         2\ng) Gewebe, Folien und plastische Elemente für trans-\nparente, durchscheinende und deckende Malereien\nbearbeiten\nh) aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-,                 12\nMauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen\ni) ausstattungsspezifische        Vergoldetechniken  aus-\nführen\n10   Anfertigen von Schriften,   a) Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden\nZeichen und Ornamenten      b) mit selbstgefertigten Stempeln drucken                 6\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeich-\n7\nnen, malen und plastisch gestalten\nd) Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen\ne) Schriften in verschiedenen Techniken ausführen\nf) Flächen mit Schrift gestalten                                       6\ng) Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher\nKulturkreise imitieren\n11   Prüfen von Arbeitsergeb-    a) gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Be-\nnissen                         rücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden\n(§ 3 Nr. 11)                                                                                       3\nb) Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstel-\nlung und notwendiger Belastbarkeit durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                89\nA. Fachrichtung Malerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                           3                                    4\n1   Mischen von Farben und      a) Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit\nAbstimmen auf die              Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie\nBeleuchtung                    Zusatzstoffen auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)          b) Farben entwurfsgerecht mischen\nc) Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichti-\ngung von licht-, aufnahmetechnischen und psycho-                           6\nlogischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie ge-\nforderter Oberflächenqualität anfertigen\nd) Farbpaletten zusammenstellen\ne) Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung\nherbeiführen\n2   Anfertigen von Kopien und   a) Riss- und Sprungimitationen anfertigen\nImitaten                    b) Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfer-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)             tigen\nc) Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigen\nd) Metallimitationen anfertigen                                             10\ne) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anferti-\ngen\nf) Kopien von zeitgenössischen und historischen\nKunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und\nMalereien, anfertigen\n3   Vorbereiten von Bühnen-     a) Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabge-\nmalereien                      rechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)          b) Lasier- und Koloriertechniken anwenden\n10\nc) Spritztechniken anwenden\nd) grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken\nausführen\n4   Herstellen von Bühnen-      a) Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Pro-\nmalereien                      portionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie                             6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)             Licht- und Schattenwirkungen entwickeln\nb) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung\nund in unterschiedlichen Altersstufen darstellen\nc) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und\nKulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen                       20\nVegetationsformen darstellen\nd) freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb-\nund Luftperspektiven darstellen","90            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\nB. Fachrichtung Plastik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                           3                                    4\n1   Auswählen und Anwenden      a) Materialien nach technischer und gesundheitlicher\nvon Werkstoffen und            Verträglichkeit auswählen\nTechniken                   b) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)             Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurtei-                           4\nlen\nc) Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einset-\nzen\n2   Vervielfältigen von plasti- a) Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehfor-\nschen Elementen                men konstruieren und anfertigen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)                                                                                      17\nb) ausformen und laminieren\nc) aus- und abgeformte Teile nacharbeiten\n3   Anwenden von Klebe- und     a) nach statischen und dynamischen Bedingungen,\nVerbindungstechniken           insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien,\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 3)             kleben und verbinden\nb) Armierungs- und Kaschiertechniken anwenden                                 6\nc) Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch\nSpritzverfahren auftragen\n4   Kopieren und Imitieren      a) Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 4)             Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren\nb) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anferti-\n8\ngen\nc) Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und\nRisse, imitieren\n5   Herstellen von plastischen  a) Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kon-\nElementen                      trasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 5)             Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln\nb) Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnit-\nzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzen\nc) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung                           17\nund in unterschiedlichen Altersstufen darstellen\nd) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und\nKulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen\nVegetationsformen darstellen\ne) freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen"]}