{"id":"bgbl1-2000-5-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":5,"date":"2000-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_5.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft)","law_date":"2000-01-28T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                81\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nAnforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)\nVom 28. Januar 2000\nAuf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes               e) Ausbildungsplan,\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch              f) Beurteilungssystem;\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit           3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\na) Auswahlkriterien,\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet               b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im                 c) Eintragungen und Anmeldungen,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschus-                   d) Planen der Einführung,\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung:                            e) Planen des Ablaufs der Probezeit;\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nArtikel 1\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-                 der Aufgabenstellung,\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische\nHauswirtschaft) in der Fassung der Bekanntmachung vom                 b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\n26. März 1992 (BGBl. I S. 737) wird wie folgt geändert:               c) Praktische Anleitung,\nd) Fördern aktiven Lernens,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ne) Fördern von Handlungskompetenz,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nf) Lernerfolgskontrollen,\n„(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil                g) Beurteilungsgespräche;\nschriftlich und mündlich nach Maßgabe der Ab-\n5. Förderung des Lernprozesses:\nsätze 3 und 4 sowie der §§ 5 und 6, im berufs- und\narbeitspädagogischen Teil schriftlich und praktisch           a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und des § 7 durch-                b) Sichern von Lernerfolgen,\nzuführen.“\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nb) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                           auffälligkeiten,\n„§ 7                                   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nAusbildung,\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\nf) Kooperation mit externen Stellen;\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist\ndie berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als          6. Ausbildung in der Gruppe:\nFähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und\na) Kurzvorträge,\nKontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-\nweisen:                                                           b) Lehrgespräche,\n1. Allgemeine Grundlagen:                                         c) Moderation,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                    d) Auswahl und Einsatz von Medien,\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,                         e) Lernen in Gruppen,\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,               f) Ausbildung in Teams;\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,           7. Abschluss der Ausbildung:\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;                a) Vorbereitung auf Prüfungen,\n2. Planung der Ausbildung:                                        b) Anmelden zur Prüfung,\na) Ausbildungsberufe,                                         c) Erstellen von Zeugnissen,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                          d) Abschluss und Verlängerungen der Ausbildung,\nc) Organisation der Ausbildung,                               e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                           f) Mitwirkung an Prüfungen.","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und             Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und im schriftlichen und prak-\neinem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der             tischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen\nPrüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus                   Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nmehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben                    hat. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei Prüfungs-\nunter Aufsicht bearbeiten.                                         fächer schlechter als ausreichend bewertet sein.\n(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung            Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem\neiner vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem                 Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.“\nPrüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-\neinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prü-         4. § 10 wird wie folgt geändert:\nfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Aus-                                      „§ 10\nbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im\npraktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.“                              Übergangsvorschrift\n(1) Die bis zum 29. Februar 2000 begonnenen Prü-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                   fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-\nten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkann bis zum Ablauf des 31. August 2000 die Anwen-\n„Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind       dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\ngesondert zu bewerten.“\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     zum 29. Februar 2000 geltenden Vorschriften nicht\n„Für jeden dieser Prüfungsteile ist eine Note als          bestanden haben und sich bis zum 28. Februar 2002\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leis-        zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die\ntungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.“        Wiederholungsprüfung nach den am 29. Februar 2000\ngeltenden Vorschriften ablegen.“\nc) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-                              Artikel 2\nteilnehmer in jedem der Prüfungsteile gemäß § 3           Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 2000\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}