{"id":"bgbl1-2000-5-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":5,"date":"2000-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)","law_date":"2000-01-29T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\nAusführungsgesetz\nzu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den\nNichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation\nin Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu\ndem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998\n(Ausführungsgesetz zum\nVerifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll – VerifZusAusfG)\nVom 29. Januar 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           5. Zusatzprotokoll: Zusatzprotokoll vom 22. September\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 1998 zum Übereinkommen zwischen den Nichtkern-\nwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft,\nder Europäischen Atomgemeinschaft und der Interna-\nErster Abschnitt                           tionalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von\nArtikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nicht-\nAllgemeine Bestimmungen\nverbreitung (BGBl. 2000 II S. 70);\n§1                              6. Verpflichteter (§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes);\nBegriffsbestimmungen                      7. Zusatzverpflichteter (§ 14 Abs. 1 dieses Gesetzes).\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck:           (2) Nach Artikel 36 der Kommissionsverordnung bestim-\nmen sich die folgenden Begriffe:\n1. Gemeinschaft: die durch den Vertrag vom 25. März\n1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemein-            1. besonderes spaltbares Material (Artikel 36 Buchsta-\nschaft (EURATOM) (BGBl. 1957 II S. 753) geschaffene           ben e und f);\njuristische Person, geändert durch den Vertrag über       2. Ausgangsmaterial (Artikel 36 Buchstabe g);\ndie Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl.          3. Buchbestand (Artikel 36 Buchstabe m);\n1992 II S. 1253) und den Vertrag von Amsterdam zur\nÄnderung des Vertrages über die Europäische Union         4. Absender/Empfänger-Differenz (Artikel 36 Buchsta-\nvom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 386);                   be u);\n2. Organisation: die durch die Satzung der Internationa-     5. strategischer Punkt (Artikel 36 Buchstabe w).\nlen Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober 1956            (3) Nach Artikel 2, 4 bis 9 und 18 des Zusatzprotokolls\n(BGBl. 1958 II S. 2) geschaffene juristische Person;      bestimmen sich die folgenden Begriffe:\n3. Kommissionsverordnung: Verordnung (EURATOM)                 1. informationspflichtige Tätigkeiten (Artikel 2);\nNr. 3227/76 der Kommission der Europäischen Ge-\n2. erweiterter Zugang (Artikel 4 bis 9);\nmeinschaften zur Anwendung der Bestimmungen der\nEURATOM-Sicherungsmaßnahmen vom 19. Oktober                 3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Ge-\n1976 (ABl. Nr. L 363), geändert durch Verordnung                biet des Kernbrennstoffkreislaufs (Artikel 18 Abs. a);\n(EURATOM) Nr. 220/90 der Kommission vom 26. Ja-             4. Standort (Artikel 18 Abs. b);\nnuar 1990 (ABl. Nr. L 22/56) und durch Verordnung\n(EURATOM) Nr. 2130/93 der Kommission vom 27. Juli           5. stillgelegte Anlage (Artikel 18 Abs. c);\n1993 (ABl. Nr. L 191/75);                                   6. außer Betrieb genommene Anlage (Artikel 18 Abs. d);\n4. Verifikationsabkommen: Übereinkommen vom 5. April           7. hochangereichertes Uran (Artikel 18 Abs. e);\n1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem König-\n8. ortsspezifische Entnahme von Umweltproben (Arti-\nreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland,\nkel 18 Abs. f);\nIrland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum\nLuxemburg, dem Königreich der Niederlande, der              9. Entnahme von Umweltproben in einem größeren Ge-\nEuropäischen Atomgemeinschaft und der Internatio-               biet (Artikel 18 Abs. g);\nnalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von          10. Kernmaterial (Artikel 18 Abs. h);\nArtikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli\n1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl.      11. Anlage (Artikel 18 Abs. i);\n1974 II S. 794);                                          12. Ort außerhalb von Anlagen (Artikel 18 Abs. j).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                     75\n§2                                                   Zweiter Abschnitt\nZweck und                                             Sicherungsmaßnahmen\nBegrenzung der Sicherungsmaßnahmen                               nach dem Verifikationsabkommen\n(1) Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich\ndazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kern-                                      §6\nwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird                        Verpflichtungen zur Duldung\nund dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine             und Unterstützung von Sicherungsmaß-\nnichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt.          nahmen nach dem Verifikationsabkommen\n(2) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maß-              (1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares\nnahmen, die                                                  Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst ver-\n1. die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder      wendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungsmaß-\ndie sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des    nahmen der Organisation auf Grund des Verifikationsab-\nZusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder verzö-   kommens nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und\ngern;                                                    deren Durchführung zu unterstützen (Verpflichteter).\n2. den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-            (2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit\nsen oder anderen vertraulichen Informationen gefähr-     den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei\nden oder                                                 denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die\nMitteilung erhält, dass sie nicht gleichzeitig mit Sicherungs-\n3. die Sicherheit der in § 6 genannten Tätigkeiten oder der  maßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.\nin § 17 aufgeführten Standorte, Orte oder Anlagen\nbeeinträchtigen.\n§7\nDer Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informatio-\nBefreiung und\nnen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei\nBeendigung von Sicherungsmaßnahmen\nder Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach\nArtikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung oder bei der          (1) Die Verpflichtung nach § 6 bezieht sich nicht auf Aus-\nLieferung von Informationen nach § 15 dieses Gesetzes        gangs- oder besonderes spaltbares Material, das nach\nzu kennzeichnen.                                             Artikel 22 Buchstabe b der Kommissionsverordnung von\nder Meldepflicht befreit ist. Eine Befreiung von der Ver-\npflichtung nach § 6 liegt jedoch dann nicht vor, wenn die\n§3\nMenge und Verwendung dieses Materials noch nicht die\nErleichterung der Sicherungsmaßnahmen                 für die nicht nukleare Endverwendung geeignete Form hat\nund wenn die Mengen gemäß gesonderter Mitteilung der\nDer zur Duldung und Unterstützung von Sicherungs-\nEuropäischen Kommission über die in Artikel 37 des Verifi-\nmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben\nkationsabkommens genannten hinausgehen.\nden Inspektoren der Organisation die Durchführung von\nSicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem                (2) Die Verpflichtung nach § 6 endet in Bezug auf be-\nZweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genann-      stimmtes Ausgangs- oder besonderes spaltbares Mate-\nten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen        rial, wenn die Organisation gegenüber dem Verpflichteten\nund Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur         feststellt, dass das Material verbraucht oder so verdünnt\nVerfügung zu stellen.                                        worden ist, dass es für eine nukleare Tätigkeit, die unter\ndem Gesichtspunkt der Sicherungsmaßnahmen von\nBelang ist, nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht\n§4\nrückgewinnbar ist. Diese Beendigung gilt nicht, wenn es\nAußergewöhnliche Umstände                     sich um mittel- oder hochaktiven Abfall handelt, der Pluto-\nnium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält\nIm Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen\nund weiter aufbereitet werden soll, wobei unter „weiterer\naußergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder\nAufbereitung“ nicht die Neuverpackung des Abfalls oder\nder Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen\nseine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für\nzu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2\ndie Zwischen- oder Endlagerung zu verstehen ist.\nAbs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen\ndes außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann.\nDiese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1                                            §8\nzuständigen Behörde festgelegt.\nNachprüfung der\ntechnischen Merkmale der Anlage\n§5                                (1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der\nAnlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1\nIdentifizierung der Inspektoren                bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden techni-\nDie Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von     schen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach\nSicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der           Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisa-\nnach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nach-       tion übermittelt.\nweis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur           (2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder\nDurchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber               Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprü-\ndem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vor-        fung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich\nliegt.                                                       ist.","76                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\n§9                              Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen\nAd-hoc-Inspektion                        nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten\nstrategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11\n(1) Die Ad-hoc-Inspektion erfolgt, um                       der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu\n1. die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommis-           gestatten.\nsionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die Ge-\nmeinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsabkom-                                       § 11\nmens an die Organisation übermittelt, nachzuprüfen;                              Sonderinspektion\n2. Veränderungen in den Verhältnissen, die in Bezug auf           (1) Die Sonderinspektion erfolgt,\neine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts ein-        1. um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der\ngetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen;                 Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die die\n3. Menge und Zusammensetzung des eingeführten Aus-                 Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikationsabkom-\ngangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Ge-           mens der Organisation übermittel, nachzuprüfen;\ngenstand einer Meldung nach Artikel 25 der Kommissi-\n2. wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die\nonsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach\nvon der Gemeinschaft übermittelten Angaben ein-\nArtikel 95 des Verifikationsabkommens der Organisa-\nschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen\ntion notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen;\nErläuterungen und die durch Routineinspektion\n4. Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr                   gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr\nbestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren                die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikations-\nMaterials, das Gegenstand einer Meldung nach Arti-             abkommen zu ermöglichen.\nkel 24 der Kommissionsverordnung ist und das von der\n(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Ver-\nGemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsabkom-\npflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den\nmens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen\nZugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten\nund nachzuprüfen.\nsowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22\n(2) Zur Durchführung der Ad-hoc-Inspektion hat der          Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt\nVerpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit         worden sind.\nden Zugang zu gestatten\n§ 12\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu den in den\nBesonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der                            Inspektionstätigkeiten\nKommissionsverordnung festgelegten strategischen              Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation\nPunkten oder – bis zur Festlegung der strategischen        für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten\nPunkte – zu den Orten, an denen sich dem Anfangs-          zu ermöglichen:\nbericht oder einer anlässlich des Anfangsberichts\ndurchgeführten Inspektion zufolge Ausgangs- oder           1. Prüfung der nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommis-\nbesonderes spaltbares Material befindet;                       sionsverordnung zu führenden Protokolle;\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zu den Orten, die der         2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonde-\nGemeinschaft in der Meldung nach Artikel 25 Buch-              ren spaltbaren Materials;\nstabe c zweiter Anstrich der Kommissionsverordnung         3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und\nmitgeteilt worden sind;                                        Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;\n3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 zu den Orten, die der         4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Be-\nGemeinschaft in der Meldung nach Artikel 24 Buch-              obachtung und räumlichen Eingrenzung;\nstabe c dritter Anstrich der Kommissionsverordnung\n5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als\nmitgeteilt worden ist.\ntechnisch durchführbar erwiesen haben.\n§ 10\n§ 13\nRoutineinspektion\nDurchführung der Inspektionstätigkeiten\n(1) Die Routineinspektion erfolgt, um\n(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisati-\n1. nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten             on zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu\nnach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsver-            gestatten,\nordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des\n1. die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7\nVerifikationsabkommens der Organisation übermittelt,\nBuchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen\nmit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissions-\nBesonderen Kontrollbestimmungen durch den Ver-\nverordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;\npflichteten,\n2. die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung\ndes Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials          2. die Messung von Ausgangs- und besonderem spalt-\nnachzuprüfen;                                                  barem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c\nder Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen\n3. die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht               Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,\nnachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-\nDifferenzen und für Unklarheiten über den Buchbe-          3. die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten\nstand nachzuprüfen.                                            Instrumente und Ausrüstungen sowie\n(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Ver-     4. die Behandlung und Analyse der Proben\npflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den        zu beobachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                     77\n(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der      Abs. b Unterabs. i) des Zusatzprotokolls durchführt, hat\nInspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen,         eine allgemeine Beschreibung dieser Arbeiten mit Ortsan-\ndamit                                                        gabe vorzulegen.\n1. die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 ent-         (2) Wer für eine Anlage oder für einen Ort außerhalb von\nnommenen Proben erhält,                                  Anlagen als Zusatzverpflichteter verantwortlich ist, hat un-\n2. zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche         ter den Voraussetzungen von Artikel 2 Abs. a Unterabs. ii)\nMessungen durchgeführt und zusätzliche Proben ent-       des Zusatzprotokolls Informationen über die für die Siche-\nnommen werden,                                           rungsmaßnahmen relevanten Betriebstätigkeiten vorzu-\nlegen.\n3. die Standardanalyseproben der Organisation analy-\nsiert werden,                                               (3) Wer für einen Standort als Zusatzverpflichteter ver-\nantwortlich ist, hat gemäß Artikel 2 Abs. a Unterabs. iii) des\n4. die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt\nZusatzprotokolls eine allgemeine Beschreibung jedes\nwerden,\nGebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung\n5. geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrie-     und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts vorzu-\nrung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen           legen.\nangewandt werden,\n(4) Wer eine der in Anhang I des Zusatzprotokolls\n6. andere Kalibrierungen durchgeführt werden,                genannten Tätigkeiten durchführt, hat gemäß Artikel 2\n7. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen            Abs. a Unterabs. iv) des Zusatzprotokolls für jeden Ort, an\nMessung und Beobachtung verwendet werden kön-            dem dies geschieht, eine Beschreibung des Umfangs\nnen,                                                     seiner betrieblichen Tätigkeiten vorzulegen.\n8. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen               (5) Wer einen in Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des\nMessung und Beobachtung angebracht werden,               Zusatzprotokolls bezeichneten mittel- oder hochaktiven\n9. Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschun-        Abfall lagert oder den Lagerort ändert oder diesen Abfall\ngen anzeigende Vorrichtungen der Organisation ange-      aufbereitet, hat Informationen über den Ort oder seinen\nbracht werden.                                           Wechsel oder die weitere Aufbereitung vorzulegen.\n(6) Wer außerhalb eines Standorts Tätigkeiten durch-\nführt, die nach Ansicht der Organisation funktionsmäßig\nDritter Abschnitt                       mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung\nstehen könnten, hat auf besonderes Ersuchen der Organi-\nSicherungsmaßnahmen                         sation gemäß Artikel 2 Abs. b Unterabs. ii) des Zusatzpro-\nnach dem Zusatzprotokoll                     tokolls eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten\neinschließlich Angabe der durchführenden Person oder\n§ 14                             Einrichtung vorzulegen.\nVerpflichtungen zur Duldung                      (7) Soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaß-\nund Unterstützung von Sicherungsmaß-                nahmen von Belang ist, hat der Zusatzverpflichtete auf\nnahmen nach dem Zusatzprotokoll                  Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. c des\nZusatzprotokolls weitere oder klärende Ausführungen zu\n(1) Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Ver-\nseinen Informationen zu machen.\npflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung\nund Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer,\nohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden\n§ 16\nsein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kern-\nbrennstoffkreislauf                                                                 Empfänger und\n1. gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls Tätigkeiten                          Zeitpunkt der Informationen\ndurchführt oder\nDie in § 15 bezeichneten Informationen sind der\n2. gemäß Artikel 2, 5, 8 und 9 des Zusatzprotokolls als      Europäischen Kommission – Sicherheitsüberwachung\nBetreiber, Besitzer oder Eigentümer verantwortlich ist   Euratom – L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten\nfür Anlagen, Gebäude, Standorte und Orte.                zu übersenden:\n(2) Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Dul-    1. Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von\ndung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Infor-       120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in\nmationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von               den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisie-\nerweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte            rung dieser Informationen für das vorhergehende\nZugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls        Kalenderjahr;\nnur während der normalen Arbeitszeit statt.\n2. Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeit-\npunkten, die von der Kommission bekanntgegeben\n§ 15                                 werden;\nErteilung von Informationen\n3. Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Auf-\n(1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über              bereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April\nden Kernbrennstoffkreislauf ohne Anwesenheit von Kern-           jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder\nmaterial im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. i) oder         dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.","78               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\n§ 17                                 über die entsprechenden Verfahren vom Gouverneurs-\nrat gebilligt worden sind;\nGewährung von\nerweitertem Zugang, Inspektionszwecke                7. gemäß Artikel 8 des Zusatzprotokolls zu sonstigen\nOrten, an denen der Organisation durch die Bundes-\nDer Zusatzverpflichtete hat den Inspektoren der Organi-\nregierung Zugang gewährt wird oder an denen die\nsation sowie begleitenden Inspektoren der Gemeinschaft\nOrganisation auf Bitte der Bundesregierung eine Nach-\nZugang zu folgenden Zwecken zu gewähren, soweit nicht\nprüfung vornimmt.\neine Beschränkung nach § 19 eingreift:\n1. zu jeder Stelle eines Standorts gemäß Artikel 5 Abs. a                                 § 18\nUnterabs. i) des Zusatzprotokolls, um sich zu verge-\nwissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmate-                            Duldung und\nrial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen          Unterstützung von Inspektionstätigkeiten\nTätigkeiten gibt;                                            Der zur Gewährung des Zugangs nach § 17 Zusatz-\n2. zu folgenden Orten gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. ii)   verpflichtete hat gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls die\ndes Zusatzprotokolls, um sich zu vergewissern, dass       folgenden Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation zu\nes dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine     dulden und deren Durchführung zu unterstützen:\nnichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten     1. in den Fällen von § 17 Nr. 1 und 3:\ngibt:\nInaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben,\na) zu Uranbergwerken und -konzentrationsanlagen;              Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten,\nb) zu Thoriumkonzentrationsanlagen;                           Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden\nAbmachungen festgelegten Vorrichtungen, die eine\nc) zu Orten mit Ausgangsmaterial, das nach Zusam-             Identifizierung vornehmen und unbefugte Eingriffe\nmensetzung und Reinheit noch nicht für die Brenn-         anzeigen sowie sonstige objektive Maßnahmen, die\nstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung            nachweislich technisch möglich sind und deren An-\ngeeignet ist und das die weiteren Voraussetzungen         wendung der Gouverneursrat der Organisation zuge-\nvon Artikel 2 Abs. a Unterabs. vi) des Zusatzproto-       stimmt hat;\nkolls erfüllt;\n2. im Fall von § 17 Nr. 2:\nd) zu Orten mit in Artikel 2 Abs. a Unterabs. vii) des\nZusatzprotokolls bezeichnetem Kernmaterial, das           Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterial-\nvon Sicherungsmaßnahmen befreit ist;                      posten, zerstörungsfreie Messungen und Probenah-\nmen, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messge-\ne) zu Orten, an denen mittel- oder hochaktiver Abfall         räten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Ver-\nim Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des         wendung des Materials relevanten Protokolle, Ent-\nZusatzprotokolls gelagert oder aufbereitet wird;          nahme von Umweltproben und sonstige objektive\n3. gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. iii) des Zusatzpro-          Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind\ntokolls zu jeder stillgelegten Anlage und jedem still-        und deren Anwendung der Gouverneursrat der Orga-\ngelegten Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise          nisation zugestimmt hat;\nKernmaterial verwendet wurde, soweit dies für die         3. im Fall von § 17 Nr. 4:\nOrganisation erforderlich ist, um für Zwecke der Siche-\nrungsmaßnahmen die Erklärung der Kommission über              Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben,\ndie Stillegung zu bestätigen;                                 Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten,\nPrüfung der für die Sicherungsmaßnahmen relevanten\n4. gemäß Artikel 5 Abs. b des Zusatzprotokolls zu Orten          Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige\naußer den in Nr. 1 genannten, an denen die in § 15            objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch\nAbs. 1 und 4 bezeichneten Tätigkeiten durchgeführt            möglich sind und deren Anwendung der Gouverneurs-\nwerden oder an denen sich Ausrüstungen oder nicht-            rat der Organisation zugestimmt hat;\nnukleare Materialien gemäß Anhang II des Zusatzpro-\ntokolls befinden, die aus einem nicht der Gemeinschaft    4. im Fall von § 17 Nr. 5:\nangehörigen Staat geliefert wurden, um eine Frage             Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand\nbezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der ge-         der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit\nmäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls gelieferten Informa-       an dem von der Organisation gemäß § 15 Absatz 5\ntionen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammen-             angegebenen Ort nicht klären lässt, am selben Ort In-\nhang mit diesen Informationen zu klären;                      augenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren\n5. gemäß Artikel 5 Abs. c des Zusatzprotokolls zu ande-          und -messgeräten und, soweit von der Kommission\nren als den vorstehend genannten Orten, welche die            mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive\nOrganisation für die Entnahme ortsspezifischer Um-            Maßnahmen;\nweltproben angibt, um eine Frage bezüglich der Rich-      5. im Fall von § 17 Nr. 6:\ntigkeit und Vollständigkeit der gemäß Artikel 2 des\nEntnahme von Umweltproben und sonstige Maßnah-\nZusatzprotokolls gelieferten Informationen oder eine\nmen, denen der Gouverneursrat der Organisation zu-\nWidersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen\ngestimmt hat;\nInformationen zu klären;\n6. im Fall von § 17 Nr. 7:\n6. gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls auf Ersuchen der\nOrganisation zu Orten, welche die Organisation für die        diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten\nEntnahme von Umweltproben in einem größeren Ge-               Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der\nbiet angibt, wenn diese Entnahme und die Abmachung            Nachprüfung zu erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000                   79\n§ 19                                                   Fünfter Abschnitt\nBeschränkung des Zugangs                                          Schlussvorschriften\nDas Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7\ndes Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der                                     § 22\nOrganisation und der Gemeinschaft vereinbart werden                 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung\nkönnen, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtver-\nbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicher-        (1) Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwaltungs-\nheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen          aufgaben nach § 21 von den Ländern im Auftrag des Bun-\nSchutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirt-    des ausgeführt. Beauftragte der Behörden, die nach Lan-\nschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen.       desrecht für die Aufsicht über die in § 6 Abs. 1 und § 14\nBis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die    Abs. 1 genannten Tätig- oder Verantwortlichkeiten zu-\nGemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Arti-      ständig sind, können die Inspektoren der Organisation\nkel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Verein-  begleiten. Im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbah-\nbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.          nen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt die\nAusführung dieses Gesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt;\ndies gilt nicht für nicht bundeseigene Eisenbahnen, wenn\ndie Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser\nEisenbahnen führen.\nVierter Abschnitt\n(2) Weigert sich ein Verpflichteter oder ein Zusatzver-\nFinanzielle Regelungen                      pflichteter, eine ihm nach diesem Gesetz obliegende Ver-\npflichtung zu erfüllen, so gewährt die nach Absatz 1\nzuständige Behörde den Inspektoren der Organisation die\n§ 20\nerforderliche Unterstützung. Die nach Absatz 1 zuständi-\nKosten                             ge Behörde kann anordnen, dass der Verpflichtete oder\nDer Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die   Zusatzverpflichtete die ihm nach diesem Gesetz obliegen-\nihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen           de Verpflichtung erfüllt.\nentstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Or-          (3) Soweit das Zusatzprotokoll Aufgaben vorsieht, die\nganisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikations-  von den Staaten zu erfüllen sind, ist ihre Durchführung auf\nabkommens erstattet werden.                                  die Europäische Kommission übertragen mit Ausnahme\nder in den Artikeln 2 Abs. a Unterabs. ix) und x), 8, 12, 14\n§ 21                             und Annex III Abs. 3 des Zusatzprotokolls vorgesehenen\nAufgaben, die von der Bundesregierung wahrgenommen\nAnspruch auf Schadensersatz                    werden. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung können\n(1) Wird ein Verpflichteter, ein Zusatzverpflichteter oder Inspektoren der Kommission die Inspektoren der Organi-\nein Dritter bei der Durchführung von Sicherungsmaßnah-       sation begleiten.\nmen durch einen Bediensteten der Organisation in Aus-\nübung der diesem obliegenden Verrichtung oder durch                                       § 23\neine Handlung oder Unterlassung, für die die Organisation                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nverantwortlich ist, geschädigt, so haftet für diesen Scha-\nden die Bundesrepublik Deutschland, wie wenn der Scha-          (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine         Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in\nHandlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik       Kraft tritt.\nDeutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre.         (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem\nInsoweit kann der Geschädigte die Organisation und ihre      Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nBediensteten nicht in Anspruch nehmen.                       ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind beim Bundesverwal-           (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aus-\ntungsamt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der An-         führungsgesetz vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) zum\nsprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.               Verifikationsabkommen außer Kraft.","80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 29. Januar 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r"]}