{"id":"bgbl1-2000-49-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":49,"date":"2000-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/49#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_49.pdf#page=12","order":7,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","law_date":"2000-10-27T00:00:00Z","page":1504,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nVom 27. Oktober 2000\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider-\nspruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten zu erlassen,\n1. dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungs-\naktes oder einen Anspruch abgelehnt hat,\n2. dem Bundesverwaltungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefoch-\ntenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder\neinen Anspruch abgelehnt hat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bun-\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundes-\nprüfstelle für jugendgefährdende Schriften betroffen sind.\nII.\nVertretung bei Klagen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter\nAbschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte\nich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt\nauch für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt und\nKlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind. Gleich-\nzeitig tritt die Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend vom 22. September 1997 (BGBl. I S. 2387) – soweit\nsie Beihilfeangelegenheiten betrifft – außer Kraft.\nBerlin, den 27. Oktober 2000\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIn Vertretung\nPeter Haupt"]}