{"id":"bgbl1-2000-49-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":49,"date":"2000-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_49.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung","law_date":"2000-11-13T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000               1503\nVerordnung\nzur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung\nVom 13. November 2000\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des     kostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kalt-\n§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-       miete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzu-\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41 Abs. 3       setzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom\ndurch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51 Abs. 4 durch     Hundert dieses Gesamtbetrages.\nArtikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungs-\n1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, verordnet die\nberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer ein-\nBundesregierung:\ngetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem\nHaus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen\nArtikel 1                           hat.\nÄnderung der Ausgleichsrentenverordnung                   (3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer\n§ 12 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung         sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),       anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni      ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren\n1998 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt   Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit\nneu gefasst:                                                 als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1\nSatz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.“\n„§ 12\nEinkünfte aus Haus- und Grundbesitz\nArtikel 2\nsowie aus Untervermietung\nInkrafttreten\n(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Über-\nschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungs-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. November 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}