{"id":"bgbl1-2000-49-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":49,"date":"2000-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/49#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_49.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Rebflächenrodungsverordnung)","law_date":"2000-11-09T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1502          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus\n(Rebflächenrodungsverordnung)\nVom 9. November 2000\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung            Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 auf-\nmit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Ver-          gestellten Obergrenzen festzusetzen.\nbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung                                         §4\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\nBedingungen und Mindestrodungsfläche\nS. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I              Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober           des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechts-\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium        verordnung\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-       1. die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-          Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der\nschaft und Technologie:                                           Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbeson-\ndere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und\n§1                                 Umweltbelangen in den betreffenden Anbaugebieten\nAnwendungsbereich                              sicherzustellen,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-    2. bestimmen, dass die Prämie auch für Flächen von min-\nführung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/     destens 10 Ar und höchstens 25 Ar gewährt werden\n1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame               kann, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht\nMarktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und           um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt.\nKapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kom-\nmission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmun-                                       §5\ngen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\ndie gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich\n(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens\ndes Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der\neinen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen.\njeweils geltenden Fassung.\n(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang\n§2                             mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum\nAblauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres, das dem Wein-\nBestimmung der Rebflächen                      wirtschaftsjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren, so-\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-            weit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf-\nnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine            bewahrungspflicht besteht.\nPrämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach              (3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle\nMaßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt             das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume\nwerden kann.                                                  während der Betriebszeit zu gestatten und die für die\nÜberprüfung der Prämiengewährung in Betracht kom-\n§3                             menden Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-\nVerfahren und Höhe der Prämie                    stücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nzu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu ge-\nSoweit die Landesregierungen von der Ermächtigung           währen.\ndes § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverord-\nnung                                                                                       §6\n1. die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Gewährung der Prämie festzulegen,                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in         Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2001 außer Kraft,\nArtikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999        sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\ngenannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8      anderes verordnet wird.\nBonn, den 9. November 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}