{"id":"bgbl1-2000-48-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":48,"date":"2000-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/48#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_48.pdf#page=9","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (1. SVHV-ÄndV)","law_date":"2000-10-30T00:00:00Z","page":1485,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000              1485\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung\n(1. SVHV-ÄndV)\nVom 30. Oktober 2000\nAuf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetz-          4. § 9 wird wie folgt geändert:\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nBGBl. I S. 3845), dessen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 23 des              „(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst               Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nworden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs             jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungs-\ngenannten Vorschrift, auf Grund                                       fähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßi-\nger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder\n– des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-                   eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung\ngesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-               gefördert wird.“\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\nS. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des           b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970)\ngeändert worden ist,                                         5. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n– des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-              „Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenver-\ngesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b             sicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266)            die Stelle der Vertreterversammlung.“\ngeändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214\nAbs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und       6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-\nnungen“ durch das Wort „Kostenermittlungen“ er-\n– des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alters-\nsetzt.\nsicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I\nS. 1890, 1891),                                              7. § 12 wird wie folgt geändert:\nverordnet die Bundesregierung:                                    a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Gewinne oder Verluste können auf den neuen\nArtikel 1                                   Wirtschaftsplan vorgetragen werden.“\nDie Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozial-           b) Am Ende wird folgender Satz angefügt:\nversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147)                  „Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Be-\nwird wie folgt geändert:                                              schäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen\nnicht möglich, soll eine Bezugnahme auf ver-\n1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                gleichbare Besoldungsgruppen oder eine be-\n„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen                  tragsmäßige Ausweisung erfolgen.“\nEinnahmen beschränkt werden, soweit dies durch\nGesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-        8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:\nlassen ist.“                                                „Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an\n2. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                  die Stelle der Vertreterversammlung.“\n„Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach\nVergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2           9. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berechnun-\nzweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetz-           gen und Zeichnungen“ durch das Wort „Unterlagen“\nbuch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so        ersetzt.\nsoll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besol-\ndungsgruppen oder eine betragsmäßige Auswei-           10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das\nsung erfolgen.“                                             Wort „muss“ ersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                              11. § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8                               „2. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und\nder Lagebericht, soweit nicht weitergehende\nÜbertragbarkeit                               gesetzliche Vorschriften gelten oder andere\nAusgaben für Investitionen und Ausgaben aus                   gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in ent-\nzweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.                      sprechender Anwendung der Vorschriften des\nAndere Ausgaben können im Haushaltsplan für                      Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für\nübertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt-                 große Kapitalgesellschaften aufgestellt und\nschaftliche und sparsame Verwendung fördert.“                    geprüft werden.“","1486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000\n11a. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                         wendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1\nHandelsgesetzbuch auf.“\n„§ 26a\nBuchführung der Eigenbetriebe               12. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt:\nEigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschafts-            „Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenver-\nplan aufstellen, haben nach den Regeln der kauf-              sicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an\nmännischen doppelten Buchführung zu buchen.“                  die Stelle der Vertreterversammlung.“\n11b. § 27 wird wie folgt geändert:                           13. In § 35 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nfolgender Halbsatz angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Per-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          sonal bestellt.“\n„(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den\nRegeln der kaufmännischen doppelten Buch-                                      Artikel 2\nführung buchen, stellen einen Jahresabschluss          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsowie einen Lagebericht in entsprechender An-       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. Oktober 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}