{"id":"bgbl1-2000-48-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":48,"date":"2000-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_48.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz - GrundRÄndG)","law_date":"2000-11-02T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000               1481\nGesetz\nzur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern\n(Grundstücksrechtsänderungsgesetz – GrundRÄndG)\nVom 2. November 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           Das Satzzeichen und die Wörter „ , das vom Bundesamt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist,\ninnerhalb einer Frist von vier Jahren“ werden ersetzt durch\ndie Wörter „gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungs-\nArtikel 1                          gesetzes“.\nÄnderung des Vermögensgesetzes\nArtikel 3\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), geän-             Änderung der Grundstücksverkehrsordnung\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September             Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der\n2000 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert:             Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3\n1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:                       des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird\n„(1a) Die Conference on Jewish Material Claims          wie folgt geändert:\nagainst Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Confe-\nrence on Jewish Material Claims against Germany           1. § 8 wird wie folgt geändert:\nGmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schrift-          a) In Satz 2 werden\nform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet          aa) das Wort „Treuhandanstalt“ durch die Wörter\nkeine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berech-                  „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-\ntigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter              deraufgaben“,\nBeachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe\nstehende juristische Person übertragen hat, deren                bb) die Wörter „ein Treuhandunternehmen“ durch\nAufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher An-                    die Wörter „eines ihrer Unternehmen“ und\nsprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Inter-            cc) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“\nessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger                    durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der\nverfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach                Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von\ndem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungs-                ihm ermächtigten Person“\nentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen\nersetzt.\nworden ist.“\nb) In Satz 3 werden\n2. § 25 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                       aa) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“\n„Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesäm-                   durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der\nter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass                    Oberfinanzdirektion Berlin“,\ndie Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst                bb) das Wort „Treuhandunternehmen“ durch das\nund von diesem entschieden werden.“                                  Wort „Unternehmen“\nersetzt und\n3. In § 30a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-\ncc) nach dem Wort „werden“ folgende Wörter ein-\nlon ersetzt; folgender Teilsatz wird angefügt:\ngefügt:\n„in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten                   „oder, dass Grundstücke aus der Verfügungs-\ndie Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs                     befugnis der Bundesanstalt für vereinigungs-\nMonaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides,                    bedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2\nspätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versen-                   Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenen-\ndung durch eine deutsche Behörde an den Begünstig-                   nungsverordnung vom 20. Dezember 1994\nten oder seinen Rechtsnachfolger ein.“                               (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesell-\nschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesell-\nschaft übertragen worden sind oder übertragen\nArtikel 2\nwerden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder\nÄnderung des Entschädigungsgesetzes                             Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der\nHand des Bundes befinden“.\n§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vom\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September       2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2000 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt       a) Nach dem Wort „und“ werden ein Komma und die\ngeändert:                                                           Wörter „soweit die Bundesanstalt für vereinigungs-","1482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000\nbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unter-          Befugnis zur Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1\nnehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertra-           auf die Sparkassen für ihren jeweiligen Geschäftsbe-\ngung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder             reich übertragen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte\nwird“, eingefügt und                                     Stelle kann auch den Übergang des Grundpfandrech-\nb) die Wörter „des Präsidenten der Treuhandanstalt“          tes oder der Forderung auf sich selbst feststellen. In\ndurch die Wörter „für die Erteilung der Genehmi-         den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 bedarf es neben der\ngung“ ersetzt.                                           in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigung eines\nZuordnungsbescheides nicht. § 105 Abs. 1 Nr. 6 der\nGrundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 4                             machung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) bleibt\nunberührt.“\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n2. Artikel 233 § 2a wird wie folgt geändert:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\n1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert             aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\ndurch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000                     „Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März\n(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:                                1995 kann der jeweilige Grundstückseigentü-\nmer vom jeweiligen Nutzer ein Entgelt in Höhe\n1. Dem Artikel 231 wird folgender § 10 angefügt:                          des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 des\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes zu zahlen-\n„§ 10                                       den Erbbauzinses verlangen, für die Zeit ab\nÜbergang volkseigener Forderungen,                          1. Januar 1995 jedoch nur, wenn er kein Entgelt\nGrundpfandrechte und Verbindlichkeiten                       nach Satz 8 verlangen kann. Für die Zeit vom\nauf Kreditinstitute                               1. Januar 1995 bis zum 31. März 1995 kann der\n(1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches                     Grundstückseigentümer das Entgelt nach\nKreditinstitut, das die Geschäfte eines solchen Kredit-               Satz 4 nicht verlangen, wenn er sich in einem\ninstituts fortführende Kreditinstitut oder das Nachfol-               bis zum 31. März 1995 eingeleiteten notariellen\ngeinstitut ist spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990                Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102\nGläubiger der volkseigenen Forderungen und Grund-                     des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder\npfandrechte geworden, die am 30. Juni 1990 in seiner                  Bodenordnungsverfahren nach dem Achten\nRechtsträgerschaft standen oder von ihm verwaltet                     Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsge-\nwurden. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom                  setzes nicht unverzüglich auf eine Verhandlung\n1. Juli 1990 Schuldner der von ihnen verwalteten volks-               zur Begründung dinglicher Rechte oder eine\neigenen Verbindlichkeiten. Gläubiger der von dem                      Übereignung eingelassen hat. Für die Bestim-\nKreditinstitut für den Staatshaushalt der Deutschen                   mung des Entgeltes sind der Bodenwert und\nDemokratischen Republik treuhänderisch verwalteten                    der Restwert eines überlassenen Gebäudes\nForderungen und Grundpfandreche ist mit Wirkung                       zum 22. Juli 1992 maßgebend. Der Anspruch\nvom 3. Oktober 1990 der Bund geworden; er verwaltet                   nach Satz 4 verjährt in zwei Jahren vom\nsie treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels 22 des                   8. November 2000 an.“\nEinigungsvertrages. Auf die für die Sozialversicherung           bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ntreuhänderisch verwalteten Forderungen und Grund-                     „Der Grundstückseigentümer kann vom 1. Ja-\npfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F                   nuar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur\nAbschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages                  Höhe des nach dem Sachenrechtsbereini-\nvom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und                  gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses ver-\ndie Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von                        langen, wenn ein Verfahren zur Bodenneu-\nVermögensfragen der Sozialversicherung im Beitritts-                  ordnung nach dem Bodensonderungsgesetz\ngebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) anzu-                  eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungs-\nwenden. Ansprüche auf Rückübertragung nach den                        verfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachen-\nRegelungen über die Zuordnung von Volkseigentum                       rechtsbereinigungsgesetzes oder ein Boden-\nund Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben                        ordnungsverfahren nach dem Achten Ab-\nunberührt.                                                            schnitt des Landwirtschaftsanpassungsgeset-\n(2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein              zes beantragt oder sich in den Verfahren auf\nanderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in An-                   eine Verhandlung zur Begründung dinglicher\nsehung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder                      Rechte oder eine Übereignung eingelassen\nder Verbindlichkeit vorgenommen hat, gelten als                       hat.“\nRechtshandlungen desjenigen, dem die Forderung,              b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\ndas Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit nach                Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.\nAbsatz 1 zusteht.\nc) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\n(3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines             1994“ durch die Angabe „21. Juli 1992“ ersetzt.\nGrundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung\ngeworden ist, genügt auch im Verfahren nach der\nGrundbuchordnung eine mit Unterschrift und Siegel         3. Artikel 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nversehene Bescheinigung der Kreditanstalt für Wieder-        „In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a\naufbau. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die          und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Woh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000                    1483\nnungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen            3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nWohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseige-                 „Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 an-\nnen Grundstücken, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1          hängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres\nBuchstabe a Gebäude und Anlagen landwirtschaft-                 nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der\nlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies            Nachfristsetzung bleibt unberührt.“\nnicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigen-\ntum am Grundstück, Eigentum des Nutzers.“\nArtikel 6\nArtikel 5                                                      Änderung\ndes § 20b des Parteiengesetzes\nÄnderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes\nder Deutschen Demokratischen Republik\n§ 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. De-\n§ 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990\nzember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7\n(GBl. I Nr. 9 S. 66), der nach Anlage II Kapitel II Sach-\nAbs. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)\ngebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit\n1. In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende        Maßgaben fortgilt, wird wie folgt geändert:\nSätze 1 bis 4 ersetzt:\nDem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögens-\nwerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder              „(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nRechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote        Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch\nstehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bun-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es          die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2\ndie Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und           und 3 in Verbindung mit der in Anlage II Kapitel II Sachge-\nfordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich        biet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsver-\nbeim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung            trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150)\nwird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das          angeführten Maßgabe auf eine Stelle des Bundes oder\njeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der            eine juristische Person des Privatrechts übertragen.\nAufgebotsfrist angegeben.“                                 Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundes-\nministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Ein-\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie und dem jeweils zuständigen Bundes-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         ministerium wahrnimmt.“\naa) Die Wörter „vier Jahren seit der“ werden ersetzt\ndurch die Wörter „einem Jahr seit der ersten“.\nArtikel 7\nbb) Das Wort „dinglich“ wird ersatzlos gestrichen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n„Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene        Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\nNachfrist gesetzt werden.“                             ist.\nc) Es wird folgender Satz angefügt:                           (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig\n„Der Vermögenswert ist an den Entschädigungs-          tritt § 3 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung\nfonds abzuführen.“                                     vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. November 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}