{"id":"bgbl1-2000-48-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":48,"date":"2000-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_48.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts","law_date":"2000-11-02T00:00:00Z","page":1479,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000              1479\nGesetz\nzur Ächtung der Gewalt in der Erziehung\nund zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts\nVom 2. November 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. In § 1612b Abs. 5 werden die Wörter „Unterhalt in Höhe\ndes Regelbetrages“ durch die Wörter „Unterhalt in\nHöhe von 135 Prozent des Regelbetrages“ ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                3. § 1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-               „(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erzie-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten         hung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzun-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.1       gen und andere entwürdigende Maßnahmen sind\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139),            unzulässig.“\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1612a Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:                                  Artikel 2\n„(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der               Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes\nEntwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeits-         Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April\nentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum          1998 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt gefasst:\n1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge\nergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regel-                                        „§ 1\nbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der             Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürger-\nVeränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für            lichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher\ndie Entwicklung                                            Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik\n1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-             Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und            Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach\n2. der Belastung bei Arbeitsentgelten                      dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten\nder Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen.\nvervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deut-    In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der           Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetz-\nJustiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechts-        buchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regel-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-           beträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.                      land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 fest-\n(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 wer-     gestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der\nden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr,     Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten\nfür das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende      Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten\nWert durch den entsprechenden Wert für das die-            die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung\nsem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der         auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nBerechnung sind                                            ten Gebiet.“\n1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalen-\nderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn\ndes folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten                                 Artikel 3\nder Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,                 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Ver-       Dem § 16 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nänderung vorgenommen wurde, die vom Statisti-         – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nschen Bundesamt endgültig festgestellten Daten        26. Juni 1990 – BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Be-\nder Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie       kanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),\n3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen            das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober\nRegelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volks-       2000 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird folgender\nwirtschaftlichen Gesamtrechnung                       Satz 3 angefügt:\nzugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen         „Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen\ndurchzuführen.“                                            in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“","1480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000\nArtikel 4                           ten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die\nUnterhaltstitelanpassungsgesetz                    Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden,\ndass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im\n§1                               Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des\nIn anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhalts-    Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht\npflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber    übersteigt.\neinem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem\n1. Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung\nauf Antrag wieder zu eröffnen.\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§2\nUrteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne            (1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 treten am Tage nach der\ndes § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhalts-        Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem        1. Januar 2001 in Kraft.\n1. Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt             (2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2006\noder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfach-         außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. November 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}