{"id":"bgbl1-2000-47-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":47,"date":"2000-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/47#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_47.pdf#page=7","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten","law_date":"2000-10-23T00:00:00Z","page":1475,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000 1475\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und\nMedizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz\neinschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung\nmit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten\nVom 23. Oktober 2000\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für\nFinanzen die Befugnis, über die Widersprüche gegen den Erlass eines Verwal-\ntungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem\nBundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungs-\ngeldverordnung in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes\nvom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) sowie in Angelegenheiten der Beihilfe zu ent-\nscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur\nAblehnung des Anspruches zuständig war.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bun-\ndesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei\nKlagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche\nzuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder\nauf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 23. Oktober 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nIn Vertretung\nErwin Jordan"]}