{"id":"bgbl1-2000-47-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":47,"date":"2000-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"2000-10-25T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000             1471\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 25. Oktober 2000\nAuf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in           5. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Erkundigungen“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember                     durch das Wort „Erkundungen“ ersetzt.\n1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Bundesregierung:\n6. § 19 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nErschwerniszulagenverordnung                            „oder nach einer Verordnung über den Mutter-\nschutz für Beamtinnen“ gestrichen.\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 an-\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\ngefügt:\nS. 3497) wird wie folgt geändert:\n„Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigen-\n1. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „der Dienst auf Feuer-              den Verwendung durch Erkrankung einschließlich\nschiffen,“ gestrichen.                                           Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird\ndie Zulage weitergewährt bis zum Ende des\n2. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden im einleitenden Satzteil               sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unter-\nnach dem Großbuchstaben „A“ die Wörter „des                      brechung folgt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,\nBundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.                             wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 bis 3\nund Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-\nsetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungs-\n2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\ngesetzes vorliegen.“\n„§ 6a\nFortzahlung                         7. § 20 wird wie folgt geändert:\nbei vorübergehender Dienstunfähigkeit                a) In § 20 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz werden nach\ndem Großbuchstaben „B“ die Wörter „des Bun-\nBei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit\ndesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.\ninfolge eines Unfalls im Sinne von § 37 Abs. 1 bis 3\ndes Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten                   b) Absatz 6 wird aufgehoben.\ndes Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der\nFeuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen            8. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 und\nZeiten weitergewährt. Dies gilt auch, wenn der                Absatz 2“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“\nBeamte sich des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37             ersetzt.\nAbs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Aus-\nübung der Diensthandlung nicht bewusst war.               9. § 22 wird wie folgt geändert:\nBemessungsgrundlage für die Zahlung der Er-                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem                                       „§ 22\ndie vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten                        Zulage für Polizeivollzugsbeamte für\nist.“                                                               besondere polizeiliche Einsätze, Beamte des\nZollfahndungsdienstes sowie für Beamte als\n3.   § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                       Verdeckte Ermittler“.\n„2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder              b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfür das U-Boot-Rettungstauchen in der Lehr-                „Die Zulage erhalten auch Beamte des Zollfahn-\ngruppe Schiffssicherung der Marinetechnik-                 dungsdienstes, die in der Zentralen Unterstüt-\nschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in              zungsgruppe Zoll oder in einer Observationsein-\nErstverwendung,“.                                          heit Zoll verwendet werden.“\n4. In § 11 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 1 und Ab-               c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“                  „Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der\nersetzt.                                                         Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-","1472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes                   lage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte\nwird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hin-            nach § 23m in Höhe von 125 Deutschen Mark\nzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9                    monatlich,\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-               3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe\nordnungen A und B des Bundesbesoldungsge-                     von 187,50 Deutschen Mark monatlich\nsetzes den Betrag der Stellenzulage nach Num-\nmer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-              gewährt.“\ndungsordnungen A und B des Bundesbesol-\ndungsgesetzes übersteigt.“                          13. In § 23i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Dienst-\nstellen der Bundeswehr“ durch die Wörter „in\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  militärischen Dienststellen“ ersetzt.\n10. § 23 wird wie folgt gefasst:                            14. In § 23l Abs. 4 werden nach dem Großbuchstaben\n„B“ die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“\n„§ 23\neingefügt.\nZulage für die Beseitigung\nvon Munition aus den Weltkriegen             15. Nach § 23l werden folgende §§ 23m und 23n ein-\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als             gefügt:\nRäumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungs-                                         „§ 23m\narbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage                                  Zulage für\nbeträgt monatlich 1 024,13 Deutsche Mark, wenn die                     Soldaten im Kommando Spezialkräfte\nBeamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im\nKalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich                   (1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für\ntätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde,       besondere Einsätze verwendet werden, erhalten\ndie an 120 Stunden fehlt, um 1/120.                           eine Zulage in Höhe von 300 Deutschen Mark\nmonatlich.\n(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker\noder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur                 (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der\nBeseitigung von Munition und anderen Spreng-                  lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsät-\nkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage            ze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener\nbeträgt monatlich höchstens 780 Deutsche Mark für             Eignungsfeststellung.\nden Feuerwerker, sofern er selbst Munition und                   (3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzula-\nSprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchs-           ge nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den\ntens 550 Deutsche Mark. Die Beamten müssen 135                Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-\noder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im                  besoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellen-\nunmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die           zulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu\nZahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahren-            den Bundesbesoldungsordnungen A und B des\nbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verrin-           Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt,\ngert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stun-        soweit sie diese übersteigt.\nden fehlt, um 1/135.\n§ 23n\n(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbe-\nZulage für besondere Erprobungs-\nreich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfer-\nund Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich\nnen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von\ndes Bundesministeriums der Verteidigung\nMunition oder Munitionsteilen sowie deren Trans-\nport.                                                            (1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums der Verteidigung, die\n(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Lang-\nzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige            1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der\nEntschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahren-                    ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-\nmoment oder für den Transport nicht entschärfter                  Schutz verwendet werden und dabei mit radio-\nBomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre                       aktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder\nkann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis                 potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen,\nzu 500 Deutsche Mark erhöht werden.“                              erhalten eine Zulage in Höhe von 180 Deutschen\nMark monatlich,\n11. In § 23b Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem          2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchs-\nWort „Seefahrt“ das Wort „und“ durch das Wort                     arbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kern-\n„oder“ ersetzt.                                                   physikalischen Beschleunigungsanlagen, unter\nPressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit\n12. § 23h Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                              Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar\nsowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Über-\n„(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben\nschlagsmessungen hoher elektrischer Spannun-\n1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler                  gen bei Verwendung verschiedener Löschmittel\nnach § 22 und der Kampfschwimmer- und Minen-                  verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe\ntaucherzulage nach § 23e in Höhe von 75 Deut-                 von 150 Deutschen Mark monatlich,\nschen Mark monatlich,                                     3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit fes-\n2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für beson-                ten, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei\ndere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zu-              Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000             1473\nBrand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln einge-                                  Artikel 2\nsetzt werden sowie unter Hitze- oder Flamm-                      Neubekanntmachungserlaubnis\nschutzanzügen starker Hitzeentwicklung aus-\ngesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von         Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n120 Deutschen Mark monatlich,                       der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttre-\nten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\n4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder        gesetzblatt bekannt machen.\ndes wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pfle-\ngen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe\nArtikel 3\nvon 90 Deutschen Mark monatlich.\nInkrafttreten\n(2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätig-\nkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden           (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nund zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\ndes normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die      Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.\nüberwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit          (2) Artikel 1 Nr. 10, 12 und 15 tritt mit Wirkung vom\nausüben, erhalten keine Zulage.“                       1. Januar 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Oktober 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}