{"id":"bgbl1-2000-47-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":47,"date":"2000-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung","law_date":"2000-10-12T00:00:00Z","page":1470,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2000\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nVom 12. Oktober 2000\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821) sowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie:\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I\nS. 346), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1999 (BGBl. I\nS. 66), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte\nGebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem\nFlughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Pro-\nzent ermäßigt werden.“\n2. In Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird\nder Absatz\n„Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren\nÜberprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)\n– je Fluggast        4,00 bis 20 DM“\nersetzt durch die Absätze\n„Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Flug-\ngäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-\nverkehrs (§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG):\n– Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren\nÜberprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes\nder Kontrollstellen,\n– Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,\n– Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen\nje Fluggast       4,00 bis 20,00 DM“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt"]}