{"id":"bgbl1-2000-46-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":46,"date":"2000-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/46#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_46.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)","law_date":"2000-10-23T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":9,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000               1433\nGesetz\nzur Senkung der Steuersätze\nund zur Reform der Unternehmensbesteuerung\n(Steuersenkungsgesetz – StSenkG)\nVom 23. Oktober 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nInhaltsübersicht                                       Artikel          „(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         1\ndie in den vorstehenden Absätzen definierten\nBegriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte,\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungs-                           Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-\nverordnung                                                   2\nsteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                      3        deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes                    4        steuerfreien Einnahmen und mindern sich um die\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                       5\nnach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                           6    b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den Ent-\nlastungsbetrag nach § 32c,“ gestrichen.\nÄnderung der Abgabenordnung                                  7\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung          8\n2. In § 3 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 40 ein-\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                            9    gefügt:\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften      10\n„40. die Hälfte\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                     11\na) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-\nÄnderung des Außensteuergesetzes                            12\nnahmen aus der Veräußerung oder der Ent-\nÄnderung des Gesetzes über steuer-                                          nahme von Anteilen an Körperschaften, Per-\nrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des                                       sonenvereinigungen und Vermögensmassen,\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                       13              deren Leistungen beim Empfänger zu Einnah-\nÄnderung des Gesetzes zur Durchführung der                                  men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören,\nEG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe                               oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung\nim Bereich der direkten und indirekten Steuern              14              von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                   15              eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert,\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                       16              der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt,\nsoweit sie zu den Einkünften aus Land- und\nNeufassung der betroffenen Gesetze und\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\nRechtsverordnungen                                          17\nselbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht,\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  18              soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts\nInkrafttreten                                               19              in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung\ngeführt hat und soweit diese Gewinnminde-\nrung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich\nArtikel 1                                        nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                glichen worden ist,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                      b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt                   Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von\ngeändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. August 2000                         Anteilen an Körperschaften, Personenvereini-\n(BGBl. I S. 1270), wird wie folgt geändert:                                 gungen und Vermögensmassen entfällt, deren","1434        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nLeistungen beim Empfänger zu Einnahmen im        3. § 3c wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist                               „§ 3c\nin den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend\nAnteilige Abzüge\nanzuwenden,\n(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien\nc) des Veräußerungspreises oder des gemeinen\nEinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-\nWerts im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1 ist in\nmenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder\nden Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend\nWerbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt\nanzuwenden,\nunberührt.\nd) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und            (2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-\nder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,       gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten,\ne) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,            die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden\nBetriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in\nf) der besonderen Entgelte oder Vorteile im\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen\nSinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben\nunabhängig davon, in welchem Veranlagungszeit-\nden in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1\nraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-\nNr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen\nmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur\noder an deren Stelle gewährt werden,\nHälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn\ng) der Einnahmen aus der Veräußerung von                 bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des\nDividendenscheinen und sonstigen An-                Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsver-\nsprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1            mögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nNr. 2 Buchstabe a,                                  kosten oder der an deren Stelle tretende Wert min-\ndernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den\nh) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-\nFällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für\ndenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen\nBetriebsvermögensminderungen, die innerhalb der\nim Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,\nBehaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten.“\ni) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1\nSatz 2, soweit diese von einer nicht von der     4. § 6 Abs. 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nKörperschaftsteuer befreiten Körperschaft,\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse             „Satz 1 gilt auch bei der Übertragung eines Wirt-\nstammen,                                            schaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mit-\nunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer\nj) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23             Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Über-\nAbs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an          tragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamt-\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder          handsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das\nVermögensmassen, deren Leistungen beim              Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunter-\nEmpfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20            nehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertra-\nAbs. 1 Nr. 1 gehören.                               gung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermö-\nDies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in          gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mit-\nVerbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a          unternehmerschaft. Satz 3 gilt dagegen nicht, soweit\nund b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile            sich durch diese Übertragung der Anteil einer Körper-\nnicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21             schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\ndes Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3              an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar\ngilt nicht, wenn                                        erhöht; in diesen Fällen ist bei der Übertragung der\nTeilwert anzusetzen. Der Teilwert ist auch anzusetzen,\na) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete           soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt der Anteil der\nVorgang später als sieben Jahre nach dem            Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nZeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20         masse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus\nAbs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des        einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar\nUmwandlungssteuergesetzes, auf die der              erhöht.“\nErwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile\nzurückzuführen ist, stattfindet oder             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund          a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1\nSatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes                    „Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-\nerworben worden sind, es sei denn, die ein-             resbeträgen kann nach einem unveränderlichen\ngebrachten Anteile sind unmittelbar oder                Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert)\nmittelbar auf eine Einbringung im Sinne des             vorgenommen werden; der dabei anzuwendende\nBuchstabens a innerhalb der dort bezeichne-             Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei\nten Frist zurückzuführen.                               der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-\nbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes\nSatz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwen-                   betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.“\nden, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Ver-\näußerung oder Entnahme seit mindestens                  b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\neinem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum                „Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als\nBetriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört               Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge\nhaben.“                                                     bis zur vollen Absetzung abzuziehen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000               1435\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs-               „Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nvermögen gehören und nicht Wohnzwecken                    auch der Gewinn aus der Veräußerung von An-\ndienen und für die der Bauantrag nach dem                 teilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-\n31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich               äußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital\n3 vom Hundert,                                            der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen              mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. Die\nder Nummer 1 nicht erfüllen und die                       verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapital-\ngesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der\na) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt             Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer\nworden sind, jährlich 2 vom Hundert,                   Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer\nb) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wor-            Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genuss-\nden sind, jährlich 2,5 vom Hundert                     scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwart-\nschaften auf solche Beteiligungen.“\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten;\nAbsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Beträgt die           c) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird jeweils das\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in                 Wort „wesentlichen“ gestrichen.\nden Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre,      d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4“\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a                 durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.\nweniger als 50 Jahre, in den Fällen\ndes Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als           11. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1\n40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen            letzter Halbsatz“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1\nnach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer          Satz 2“ ersetzt.\nentsprechenden Absetzungen für Abnutzung vor-\ngenommen werden.“\n12. § 20 wird wie folgt geändert:\n6. § 7g wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Rück-               aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlage darf 50 vom Hundert“ durch die Wörter „Die                   „1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten\nRücklage darf 40 vom Hundert“ ersetzt.                                und sonstige Bezüge aus Aktien, Genuss-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von                      rechten, mit denen das Recht am Gewinn\n50 vom Hundert“ durch die Wörter „in Höhe von                         und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-\n40 vom Hundert“ ersetzt.                                              schaft verbunden ist, aus Anteilen an Ge-\nsellschaften mit beschränkter Haftung, an\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\n7. In § 10d Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2 Millionen“\nten sowie an bergbautreibenden Vereini-\ndurch die Zahl „1 Million“ ersetzt.\ngungen, die die Rechte einer juristischen\nPerson haben. Zu den sonstigen Bezügen\n8. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze                           gehören auch verdeckte Gewinnaus-\nersetzt:                                                                  schüttungen. Die Bezüge gehören nicht\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste                       zu den Einnahmen, soweit sie aus Aus-\naus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige                      schüttungen einer unbeschränkt steuer-\neinen Differenzausgleich oder einen durch den Wert                        pflichtigen Körperschaft stammen, für\neiner veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-                         die Eigenkapital im Sinne des § 27 des\nbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die                    Körperschaftsteuergesetzes als verwen-\nGeschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb                          det gilt;“.\nbei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten            bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über\n„2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-\ndas Kreditwesen gehören oder die der Absicherung\nsetzung oder nach der Auflösung einer un-\nvon Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs\nbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft\ndienen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Sinne\noder Personenvereinigung im Sinne der\ndes Satzes 3 auf Aktien handelt. Für Verluste aus der\nNummer 1 anfallen, soweit Beträge im\nVeräußerung von Anteilen im Sinne von § 20 Abs. 1\nSinne des § 28 Satz 4 des Körperschaft-\nNr. 1, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-\nsteuergesetzes als verwendet gelten;“.\nnahme nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen\nzum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört                cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nhaben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“                   dd) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und die folgenden\n9. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „60 000“ durch die                Nummern 9 und 10 angefügt:\nZahl „100 000“ ersetzt.                                               „9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht\nvon der Körperschaftsteuer befreiten Kör-\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                             perschaft, Personenvereinigung oder Ver-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                mögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1\nNr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergeset-\n„Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“.                  zes, soweit sie nicht bereits zu den Ein-\nb) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch folgende Sätze                        nahmen im Sinne der Nummer 1 gehören;\nersetzt:                                                              Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;","1436            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\n10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-            3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-\nschaftsteuer befreiten Betriebs ge-                  sche Mark:\nwerblicher Art im Sinne des § 4 des\n(142,49 · z + 2 300) · z + 857;\nKörperschaftsteuergesetzes mit eige-\nner Rechtspersönlichkeit;                        4. von 107 568 Deutsche Mark an:\nb) der durch Betriebsvermögensver-                      0,485 · x – 19 299.\ngleich ermittelte Gewinn eines nicht            „y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche\nvon der Körperschaftsteuer befreiten            Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2\nBetriebs gewerblicher Art im Sinne des          ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist\n§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes              ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark\nohne eigene Rechtspersönlichkeit,               übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-\nsoweit er nicht den Rücklagen zuge-             ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das\nführt wird. Die Auflösung der Rück-             nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Ein-\nlagen zu Zwecken außerhalb des\nkommen.“\nBetriebs gewerblicher Art führt zu\neinem Gewinn im Sinne des Satzes 1.         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaft-            „(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den\nlichen Geschäftsbetrieben der von der           nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen\nKörperschaftsteuer befreiten Körper-            Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es\nschaften, Personenvereinigungen oder            nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und\nVermögensmassen entsprechend an-                um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.“\nzuwenden.“\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch\ndie Angabe „und 2“ ersetzt.                               d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n13. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                16. § 32b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer            „2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort\nfreiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer                     bezeichneten Einkünfte, wobei die darin ent-\ngesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so                haltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem\nsind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der                  Fünftel zu berücksichtigen sind.“\nGeber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder\nunbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem\nEmpfänger sind dagegen zuzurechnen                       17. § 32c wird aufgehoben.\na) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-\npflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung        18. In § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 wird jeweils die Zahl\noder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung               „13 500“ durch die Zahl „14 040“ ersetzt.\nsteuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52\nbis 54 der Abgabenordnung gewährt werden,\n19. § 34 wird wie folgt geändert:\nund\nb) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unwiderruf-\nSteuerbegünstigung von Stiftungen, die an die                 lichen“ gestrichen.\nStelle von Familienfideikommissen getreten sind,          b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n„1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a\nnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nAbs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme\nsung.“\ndes steuerpflichtigen Teils der Veräußerungs-\ngewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in\n14. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „13 500“ durch die                 Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuer-\nZahl „14 040“ ersetzt.                                                 befreit sind;“.\n15. § 32a wird wie folgt geändert:                           20. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           strichen.\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie             21. Abschnitt V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nbeträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c\njeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde                      „3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus\nEinkommen                                                                      Gewerbebetrieb\n1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):                                        § 35\n0;                                                       (1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um\ndie sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der\n2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deut-              §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf\nsche Mark:                                            im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerb-\n(387,89 · y + 1 990) · y;                             liche Einkünfte entfällt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000             1437\n1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im        22. § 36 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                       a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\num das 1,8fache des jeweils für den dem Ver-                aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nanlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-\nzeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes                     aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür das Unternehmen festgesetzten Steuermess-                          „die durch Steuerabzug erhobene Ein-\nbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3                           kommensteuer, soweit sie auf die bei\nSatz 4 ist entsprechend anzuwenden;                                    der Veranlagung erfassten Einkünfte\n2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunter-                          oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses\nnehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                           Gesetzes oder nach § 8b Abs. 1 und 6\nund 3                                                                  Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nbei der Ermittlung des Einkommens\num das 1,8fache des jeweils für den dem Ver-                           außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-\nanlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-                            fällt und nicht die Erstattung beantragt\nzeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-                       oder durchgeführt worden ist.“\nMessbetrags.\nbbb) In Satz 2 wird das Semikolon durch\n(2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2                         einen Punkt ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes\ngilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von                        ccc) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag,                            „In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2\nder dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organ-                            des Körperschaftsteuergesetzes ist es\nträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der                               für die Anrechnung ausreichend, wenn\nOrgangesellschaften und vor Anwendung des § 11                              die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2\ndes Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses                                  und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger\nGewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbe-                            der Kapitalerträge ausgestellt worden\nerträge aller Organgesellschaften entspricht. Dabei                         ist.“\nsind negative Gewerbeerträge von dem Organträger                 bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\noder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark\nanzusetzen. Der Anteil am Gewerbesteuer-Mess-                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „und 3“\nbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkomma-                sowie das Wort „jeweils“ gestrichen.\nstellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzu-\nstellen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,        23. Die §§ 36a bis 36e werden aufgehoben.\nwenn auch eine Organschaft im Sinne von § 14 des\nKörperschaftsteuergesetzes besteht.                      24. In § 38a Abs. 4 werden die Wörter „Aufstellung von\nentsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und“\n(3) Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15\ngestrichen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbe-\nsteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mit-\n25. § 38c wird aufgehoben.\nunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheit-\nlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers\nam Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach            26. In § 39a Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 werden die Wörter\nseinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft              „Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle“ durch\nnach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungs-               die Wörter „zu versteuernden Jahresbetrags nach\nschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-          § 39b Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.\nsichtigen. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag\nist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen         27. § 39b wird wie folgt geändert:\ngerundet zu ermitteln. Bei der Feststellung nach              a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nSatz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge,                   „(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom\ndie aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmer-               laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die\nschaft stammen, einzubeziehen.                                   Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohn-\n(4) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach            zahlungszeitraum festzustellen. Vom Arbeitslohn\nAbsatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbe-                sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfal-\nsteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt. Zustän-                 lende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19\ndig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist            Abs. 2) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a)\ndas für die gesonderte Feststellung der Einkünfte                abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den\nzuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuer-             Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außer-\nermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des                dem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Ein-\nGewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung                   tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-\nder Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und                     nehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a\nAbsatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt-             Abs. 1) zu vermindern oder um einen etwaigen\nlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags                    Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu\nnach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbe-                  erhöhen. Der verminderte oder erhöhte Arbeits-\nsteuer-Messbetrags und die Festsetzung des an-                   lohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen\nteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Betei-                Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dabei ist der\nligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagen-                 Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeit-\nbescheide.“                                                      raums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen","1438         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nLohnzahlungszeitraums mit ⁄7 und der Arbeits-\n360\nsonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraus-\nlohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit                sichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versor-\n360 zu vervielfältigen. Der hochgerechnete Jah-               gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersent-\nresarbeitslohn, vermindert um                                 lastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen\nfür den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,\n1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1\nsowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der\nNr. 1) in den Steuerklassen I bis V,\nLohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag\n2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c                     abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurech-\nAbs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV und den         nungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten\nverdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag                  Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-\nin der Steuerklasse III,                                  lohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des\n3. die Vorsorgepauschale                                      Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. Außerdem ist\ndie Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jah-\na) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maß-            resarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen\ngabe des § 10c Abs. 2 oder 3,                         Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug,\nb) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des               soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im\n§ 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung            Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-\nmit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;                        Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu\nvermindern, wenn die Voraussetzungen für den\nfür die Berechnung der Vorsorgepauschale ist              Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und\nder Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch              soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den\n54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-              maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt\nBetrag abzurunden, wenn er nicht bereits                  worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist\ndurch 54 ohne Rest teilbar ist, und sodann um             die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\n53 zu erhöhen,                                            Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbe-\n4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der               trag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuer-\nSteuerklasse II,                                          beträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen\nBezug einzubehalten ist. Werden in einem Lohn-\n5. einen Rundungsbetrag von 2 Deutsche Mark in                zahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn\nder Steuerklasse VI                                       sonstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als\nergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. Für den             300 Deutsche Mark gezahlt, so sind sie dem\nzu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohn-             laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohn-\nsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a           steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des\nAbs. 1 bis 3 sowie in der Steuerklasse III nach               § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu\n§ 32a Abs. 5 zu berechnen. In den Steuerklassen               ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der\nV und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die           Anwendung des Satzes 4 mit einem Fünftel an-\nsich aus dem Zweifachen des Unterschieds-                     zusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne\nbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Ein-                des Satzes 7 zu verfünffachen ist.“\neinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Drei-        b) Absatz 4 wird gestrichen.\nviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags\nc) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:\nnach § 32a Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohn-\nsteuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hun-                  „(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im\ndert des Jahresbetrags, für den 17 442 Deutsche               Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nMark übersteigenden Teil des Jahresbetrags                    der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3\nhöchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784                 einen Programmablaufplan für die maschinelle\nDeutsche Mark übersteigenden Teil des zu ver-                 Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und\nsteuernden Jahresbetrags jeweils 48,5 vom Hun-                bekannt zu machen.“\ndert. Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf\nder Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse         28. In § 41 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nmaßgebend. Die monatliche Lohnsteuer ist 1⁄12, die        „Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer\nwöchentliche Lohnsteuer sind 7⁄360 und die tägliche       unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach\nLohnsteuer ist 1⁄360 der Jahreslohnsteuer. Bruchteile     § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies durch die\neines Pfennigs, die sich bei der Berechnung nach          Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.“\nden Sätzen 5 und 10 ergeben, bleiben jeweils\naußer Ansatz. Die auf den Lohnzahlungszeitraum        29. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nentfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-\n„3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den\nbehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis\noder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das\nvor Ablauf des Kalenderjahrs endet und der\ndie Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des\nArbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzah-\n§ 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jah-\nlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum\nresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet\ndes Kalenderjahrs unter Berücksichtigung der\nist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a\nVorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu be-\nAbs. 2) nicht unterschritten wird.\nsteuern war,“.\n(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von\neinem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den         30. In § 41c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund\nvoraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den              der Jahreslohnsteuertabelle“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000            1439\n31. § 42b wird wie folgt geändert:                               5. (weggefallen)\na) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:             6. (weggefallen)\n„5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Be-          7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7,\nrücksichtigung der Vorsorgepauschale nach               außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-\n§ 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach             mer 2, wenn\n§ 10c Abs. 3 zu besteuern war oder“.                    a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         gen handelt, die in ein öffentliches Schuld-\nbuch oder in ein ausländisches Register ein-\n„Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist                  getragen oder über die Sammelurkunden im\nnach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt               Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teil-\neingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer                schuldverschreibungen ausgegeben sind;\nnach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln.“\nb) der Schuldner der nicht in Buchstabe a\ngenannten Kapitalerträge ein inländisches\n32. Die §§ 43 bis 45d werden durch die folgenden §§ 43                 Kreditinstitut oder ein inländisches Finanz-\nbis 45d ersetzt:                                                   dienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes\n„§ 43                                    über das Kreditwesen ist. Kreditinstitut in\nKapitalerträge mit Steuerabzug                         diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deut-\n(1) Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-\nsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank\nlen der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie\nbei Geschäften mit jedermann einschließlich\nSatz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die\nihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22\nEinkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag\nund 25 des Gesetzes über die Deutsche Bun-\n(Kapitalertragsteuer) erhoben:                                     desbank und eine inländische Zweigstelle\n1.   a) Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3                eines ausländischen Kreditinstituts oder eines\nNr. 40 steuerfreien Erträge im Sinne des § 20              ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2 sowie                  im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes\nb) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper-                  über das Kreditwesen, nicht aber eine aus-\nschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des                ländische Zweigstelle eines inländischen\nEinkommens außer Ansatz bleiben;                           Kreditinstituts oder eines inländischen Fi-\nnanzdienstleistungsinstituts. Die inländische\n2.   Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen               Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf                     Kreditinstituts oder des ausländischen Fi-\nUmtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-                     nanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der\nanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich                Kapitalerträge. Der Steuerabzug muss nicht\nnach der Höhe der Gewinnausschüttungen des                    vorgenommen werden, wenn\nSchuldners richtet (Gewinnobligationen), ein-\naa)   auch der Gläubiger der Kapitalerträge\ngeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die\nein inländisches Kreditinstitut oder ein\nnicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den                     inländisches Finanzdienstleistungsinsti-\nGewinnobligationen gehören nicht solche Teil-                       tut im Sinne des Gesetzes über das Kre-\nschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß                        ditwesen einschließlich der inländischen\nnur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig                     Zweigstelle eines ausländischen Kredit-\neine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des                          instituts oder eines ausländischen Fi-\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis                         nanzdienstleistungsinstituts im Sinne\nzur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt                    der §§ 53 und 53b des Gesetzes über\nworden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne                         das Kreditwesen, eine Bausparkasse,\ndes Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank-                          die Deutsche Postbank AG, die Deut-\ngenussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Geset-                     sche Bundesbank oder die Kreditanstalt\nzes über die Liquidation der Deutschen Reichs-                      für Wiederaufbau ist,\nbank und der Deutschen Golddiskontbank in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                bb)   es sich um Kapitalerträge aus Sichtein-\nmer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,                   lagen handelt, für die kein höherer Zins\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember                       oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt\n1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;                         wird,\ncc)   es sich um Kapitalerträge aus Guthaben\n3.   Einnahmen aus der Beteiligung an einem Han-\nbei einer Bausparkasse auf Grund eines\ndelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen\nBausparvertrags handelt und wenn für\naus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\nden Steuerpflichtigen im Kalenderjahr\n4.   Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6.                     der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor\nDer Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fäl-                   der Gutschrift dieser Kapitalerträge für\nlen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen,                   Aufwendungen an die Bausparkasse\nwenn das Versicherungsunternehmen auf Grund                         eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine\neiner Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge                   Wohnungsbauprämie festgesetzt oder\nder Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen                       von der Bausparkasse ermittelt worden\nnicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser                     ist oder für die Guthaben kein höherer\nVorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermö-                      Zins oder Bonus als 1 vom Hundert ge-\ngen gehören;                                                        zahlt wird,","1440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\ndd)  die Kapitalerträge bei den einzelnen                Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vom-\nGuthaben im Kalenderjahr nur einmal                 hundertsatz von 42,85 auf 53,84;\ngutgeschrieben werden und 20 Deut-              4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:\nsche Mark nicht übersteigen;\n20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\n7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10\n25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nBuchstabe a;\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\n7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10               steuer übernimmt;\nBuchstabe b;\n5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:\n8.   Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1\n10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\nNr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nZinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Num-\nmer 2. Bei der Veräußerung von Kapitalforde-                 111⁄9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nrungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt                Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\nNummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa                      steuer übernimmt;\nentsprechend.                                            6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:\nDem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im                10 vom Hundert des Kapitalertrags.\nSinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in\nden Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen                 (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-\noder an deren Stelle gewährt werden.                          erträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach\n(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des            dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn              Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung\nGläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-           oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderun-\nner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des             gen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlen-\nZufließens dieselbe Person sind.                              den Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-\n(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der              wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im             Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 vom Hun-\nInland hat.                                                   dert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-\nlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\ndie auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapital-\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-\nforderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-\nveräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann\nbetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung\nsie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Ein-\nund Verpachtung gehören.\nnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der\n§ 43a                               Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. Die\nSätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Ein-\nBemessung der Kapitalertragsteuer                  lösung durch den Ersterwerber. Abweichend von den\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                        Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerabzug bei\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:                Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen\nHandel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren\n20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der               des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,                  im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b\n25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten               aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-            gen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen\nsteuer übernimmt;                                         Kapitalertrag ohne jeden Abzug.\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:             (3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\nkann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nGläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapital-\n331⁄3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten            erträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-            abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1\nsteuer übernimmt;                                         Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.\n3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8              (4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend\nsowie Satz 2:                                             für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-\n30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab-                schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall\nschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-            des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wert-\nsteuer trägt,                                             papiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut\noder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten            Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-            Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das\nsteuer übernimmt;                                         Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut\nin den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buch-          hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im\nstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der               Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und For-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000               1441\nderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der             des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine\ngezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2         Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen\nSatz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen markt-           Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-\nmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen                  schaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttun-\nWertpapiere des Bundes oder der Länder und außer-            gen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige\ndem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und               Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nForderungen erworben oder veräußert und seitdem              masse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaft-\nverwahrt oder verwaltet hat.                                 steuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von\nder Kapitalertragsteuer befreit.\n§ 43b\n§ 44\nBemessung der Kapitalertragsteuer\nbei bestimmten Kapitalgesellschaften                           Entrichtung der Kapitalertragsteuer\n(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-        (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den\ntalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer         Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie\nMuttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre           Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapital-\nGeschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen           ertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\neiner unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-          Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem\nschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-             Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1\nschaftsteuergesetzes zufließen, nicht erhoben.               Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapital-\nerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\n(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist        und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende\neine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem         Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers\nGesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2           der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapital-\nder Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli             erträge auszahlende Stelle ist\n1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeit-\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-\npunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß\nstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2\n§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem\nViertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt              a) das inländische Kreditinstitut oder das inlän-\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.                 dische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne\nWeitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach-                des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,\nweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird                   aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-\ndieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt                           teile an einer Sammelschuldbuchforderung,\nder Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44                        die Wertrechte oder die Zinsscheine ver-\nAbs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und ab-                    wahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge\ngeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2                    auszahlt oder gutschreibt,\nzu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d\nAbs. 3 ist ausgeschlossen.                                           bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändi-\ngung der Zinsscheine oder der Teilschuld-\n(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,                    verschreibungen einem anderen als einem\nwenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am                           ausländischen Kreditinstitut oder einem\nNennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-                     ausländischen Finanzdienstleistungsinsti-\ntalgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und                      tut auszahlt oder gutschreibt;\nder Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem\nmit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                 b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen\nGemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur                          des Buchstabens a, wenn kein inländisches\nVermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,                  Kreditinstitut oder kein inländisches Finanz-\ndieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der                     dienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft                   auszahlende Stelle ist;\neine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der                2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-\ndeutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der                  stabe b das inländische Kreditinstitut oder das\nMuttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinn-               inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die\nausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflich-                Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-\ntige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungs-           schreibt.\nhöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.\nDie innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene\n(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3             Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats\ngilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt            an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-\nsteuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereini-           rung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die\ngungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1                  Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Ein-\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der              kommen zuständig ist. Dabei sind die Kapitalertrag-\nStaat, in dem die Muttergesellschaft nach einem              steuer und der Zinsabschlag, die zu demselben Zeit-\nmit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             punkt abzuführen sind, jeweils auf den nächsten\nGemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur                  vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn\nVermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,          Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld be-\ndieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der             stehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapital-\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per-            ertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus-\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne                reicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum","1442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nSteuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Ver-               (6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die\nfügung zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Ver-           juristische Person des öffentlichen Rechts und die\npflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuer-               von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,\nabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen              Personenvereinigung oder Vermögensmasse als\nBetriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt            Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der\nhat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom             wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der\nGläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.                   Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht im\nZeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spä-\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-\ntestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschafts-\nerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft\njahrs; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b\nbeschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-\nSatz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die\nerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss\nVerwendung. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend\nals Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die\nanzuwenden.\nAusschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den\nZeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst                                          § 44a\nworden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der                      Abstandnahme vom Steuerabzug\nTag nach der Beschlussfassung.\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem         Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem              unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger\nBeteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Aus-               zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,\nschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der\nKapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz          1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den\noder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils               Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer\ndes stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs              nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Freibetrag\nMonate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der              nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-\nKapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben                   Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht über-\nwerden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen aus par-                 steigen,\ntiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.                 2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veran-\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-                 lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht\nerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des               kommt.\nKapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-           (2) Voraussetzung für die Abstandnahme vom\ngehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der          Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44\nSteuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-         Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen\nnehmen.                                                       1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des\n(5) Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die              Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-\nKapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die                geschriebenem Vordruck oder\nKapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und ab-            2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-\nzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass                Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen\nsie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich             Wohnsitzfinanzamts\nnoch grob fahrlässig verletzt haben. Der Gläubiger\nder Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen,             vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die\nwenn                                                          Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs\nauszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei\n1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge aus-             Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-\nzahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-             jahrs enden. Fordert das Finanzamt die Bescheini-\nschriftsmäßig gekürzt hat,                                gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die\n2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die            Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,\ndie Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbe-          so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurück-\nhaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig        zugeben.\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht                  (3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-\nunverzüglich mitteilt oder                                pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt,\n3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische             das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der\nKreditinstitut oder das inländische Finanzdienst-         Ausstellung der Bescheinigung und die in der Be-\nleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht           scheinigung angegebene Steuer- und Listennummer\nohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt             zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzu-\nhat.                                                      bewahren.\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-              (4) Ist der Gläubiger\nerträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stel-         1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inlän-\nle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der                 dische Körperschaft, Personenvereinigung oder\nSchuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende                 Vermögensmasse oder\nStelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig\n2. eine inländische juristische Person des öffent-\nangemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungs-\nlichen Rechts,\nverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder\ndem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich                so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne\nanerkennen.                                                   des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000              1443\nvorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den                                        § 44b\nKapitalerträgen um Gewinnanteile oder um Leistungen\nErstattung der Kapitalertragsteuer\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a\noder um Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10                  (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\nBuchstabe b handelt, die der Gläubiger von einer von          Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt ein-\nder Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-           kommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse bezieht.                 Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-\nVoraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner           pflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die\noder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländi-             einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer\nschen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst-          unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5\nleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für            in dem dort bestimmten Umfang unter Berücksich-\nseine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen           tigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f erstattet.\nFinanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft,              Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Frei-\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse im                    stellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 2 Satz 2          Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2\nbis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die in Satz 3         Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a\nbezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn            Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3\ndie Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1           beizufügen.\nin einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,             (2) Für die Erstattung ist das Bundesamt für\nfür den die Befreiung von der Körperschaftsteuer              Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich\nausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des           vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unter-\nSatzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körper-                 schreiben.\nschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-\n(3) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des\nfallen.\nJahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ein-\n(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1           nahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht ver-\nSatz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbe-              längert werden.\nschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflich-                  (4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn\ntigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht\nvorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebsein-             1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchge-\nnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag-                 führt worden ist,\nsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf         2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen\nDauer höher wären als die gesamte festzusetzende                  nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist                 § 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.\ndurch eine Bescheinigung des für den Gläubiger\nzuständigen Finanzamts nachzuweisen. Die Beschei-                (5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abge-\nnigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-             führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht\nzustellen.                                                    bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem\nnach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten\n(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom                 den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-\nSteuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapi-            Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a\ntalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8       Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in\nsowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen,         dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so\ndie Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die             ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug\nWertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeit-            Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1)\npunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem                  insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum\nNamen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die           Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steuer-\nKapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder ver-         anmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer\nwaltet werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheini-    entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der\ngung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden             Antragsteller.\nHinweis zu kennzeichnen.                                                                 § 44c\n(7) Ist der Gläubiger eine inländische                                 Erstattung von Kapitalertragsteuer\n1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-                      an bestimmte Körperschaften, Personen-\ngensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör-                    vereinigungen und Vermögensmassen\nperschaftsteuergesetzes oder                                 (1) Ist der Gläubiger eine inländische\n2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-          1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-                mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des\ntätigen Zwecken dient, oder                                   Körperschaftsteuergesetzes oder\n3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-       2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-\nschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken               lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-\ndient,                                                        tätigen Zwecken dient, oder\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne           3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzu-                 schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken\nnehmen. Absatz 4 gilt entsprechend.                               dient,","1444           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den             (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,\nFällen des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubi-          7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und\ngers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-           in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie\nsteuer. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem             Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\nBundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung               vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem\ndes für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz               Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die fol-\nzuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine                genden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-             Muster zu bescheinigen:\nmasse nach Satz 1 ist. § 44a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und          1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nAbs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Antrag ist außer\nder Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung              2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig\nim Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizufügen.                      von der Vornahme eines Steuerabzugs;\n(2) Ist der Gläubiger                                      3. den Zahlungstag;\n1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9             4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechen-\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder nach an-                  baren Kapitalertragsteuer getrennt nach\nderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer be-                 a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1\nfreite Körperschaft, Personenvereinigung oder                     Nr. 1 und 2,\nVermögensmasse oder\nb) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1\n2. eine inländische juristische Person des öffent-                    Nr. 3 (Zinsabschlag) und\nlichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nc) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag                    Nr. 4 und 5;\ndes Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehal-           5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt\ntenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Voraus-                worden ist.\nsetzung ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheini-         Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\ngung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz          Nr. 2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem\nzuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Kör-           die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge\nperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3          gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht\nund 4 gilt entsprechend.                                      unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-\n(3) § 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und           nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den\nAbs. 3 und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. Das               Aussteller erkennen lässt. Ist die auszahlende Stelle\nBundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist           nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich\nauf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser             den Namen und die Anschrift des Schuldners der\nverhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf         Kapitalerträge anzugeben. § 44a Abs. 6 gilt sinn-\nVerlängerung ist schriftlich zu stellen und zu be-            gemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigun-\ngründen.                                                      gen haben die genannten Institute und Unternehmen\n§ 45                               Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen einen Hin-\nweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an\nAusschluss der Erstattung                     den Empfänger der Bescheinigung enthalten.\nvon Kapitalertragsteuer\n(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des\nIn den Fällen, in denen die Dividende an einen             Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder\nanderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist         ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt,\ndie Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zah-            so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder\nlungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für          das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung\nden Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen            zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts\ndes § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den Fällen       oder des Finanzdienstleistungsinstituts muss auch\ndes § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Er-          der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge\nstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von          gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das\nZinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung              die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann\nausgeschlossen.                                               unterbleiben.\n§ 45a                                 (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht\nAnmeldung und Bescheinigung                      zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein An-\nder Kapitalertragsteuer                     trag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den\n(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-         §§ 44b und 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.\nsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1            (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4\nbestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem                nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern\nVordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend,              und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-\nwenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe          zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu\nvorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist         kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheini-\nanzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung             gung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung\nzu versehen, dass die Angaben vollständig und richtig         der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller\nsind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der aus-           zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen\nzahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten           Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt\nPerson zu unterschreiben.                                     schriftlich zu benachrichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000                 1445\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\nAbsätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf        1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder                  nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus\nzu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-            Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der\nnigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kredit-              Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und\ninstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungs-            von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder\ninstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch,             einer inländischen Zweigniederlassung eines der\nwenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige                   in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das\nAngaben macht. Der Aussteller haftet nicht                       Kreditwesen genannten Institute oder Unter-\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                   nehmen verwahrt werden;\n2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-            2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treu-\npflichtungen erfüllt hat.                                    händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser\nKapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Ein-\n§ 45b\nnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-\nErstattung von Kapitalertragsteuer                    nehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen\nauf Grund von Sammelanträgen                         worden sind und von dem Treuhänder, einem\n(1) Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag            inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen\nauf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung             Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1\ndes Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti-           oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen\ntut oder durch eine inländische Zweigniederlassung               genannten Institute oder Unternehmen verwahrt\neines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über               werden;\ndas Kreditwesen genannten Institute oder Unter-              3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in\nnehmen gestellt, so kann von der Übersendung des                 Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um\nFreistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,            Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossen-\nder Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a                   schaft handelt.\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach\n§ 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach              Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2\n§ 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das               stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft\ninländische Kreditinstitut oder die inländische Zweig-       verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz)\nniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des           sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft\nGesetzes über das Kreditwesen genannten Institute            oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.\noder Unternehmen versichert, dass                            Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen An-\nteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei\n1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2              einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts\noder 3 nicht ausgestellt oder als ungültig gekenn-       aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen\nzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers            Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-\nder Kapitalerträge abhanden gekommen oder ver-           nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-\nnichtet ist,                                             schaftsmitteln gehören.\n2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im\n(3) Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-\nZeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem\nerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne\nauf den Namen des Gläubigers lautenden Wert-\nder §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die\npapierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut\nErstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt\noder bei der inländischen Zweigniederlassung\nworden ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finan-\neines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über\nzen anzuzeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die\ndas Kreditwesen genannten Institute oder Unter-\nzu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger\nnehmen verzeichnet waren,\nzurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.\n3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1         Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurück-\nNr. 1 oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung          zuzahlende Vergütung.\nnach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Beschei-\n(4) § 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Die\nnigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und\nAntragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die\n4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach             beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3\nbestem Wissen und Gewissen gemacht worden                bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antrag-\nsind.                                                    stellung beauftragt hat.\nÜber Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut          (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von\noder eine inländische Zweigniederlassung eines der in        Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Emp-\n§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-            fang der Steuererstattung.\nwesen genannten Institute oder Unternehmen ver-\nsichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a                                      § 45c\nAbs. 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach\nden Angaben des Anteilseigners abhanden gekom-                          Erstattung von Kapitalertragsteuer\nmen oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und                             in Sonderfällen\nZweigniederlassungen eines der in § 53b Abs. 1                  (1) In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital-\noder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genann-             ertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter un-\nten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu             abhängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der\nführen.                                                      Kapitalerträge eine Veranlagung in Betracht kommt","1446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nund ob eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach              2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung\n§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der                eines inländischen Kreditinstituts oder einer in-\nVertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt               ländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b\nhat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger ent-                 Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen\ngegenzunehmen. Die Erstattung nach Satz 1 wird                    genannten Institute oder Unternehmen an die\nnur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge im Sinne                  Gläubiger ausgeschüttet und\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr                3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1\n100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.                        erfüllt sind.\n(2) Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1           In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile\nNr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kredit-       von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt\ninstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung           werden.\neines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über\n(4) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig,\ndas Kreditwesen genannten Institute oder Unter-\ndem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters\nnehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf\nobliegt. Das Finanzamt kann die Erstattung an Auf-\nden Namen des Gläubigers lautet, setzt die Erstattung\nlagen binden, die die steuerliche Erfassung der\nnach Absatz 1 zusätzlich voraus:\nKapitalerträge sichern sollen. Im Übrigen ist § 45b\n1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische        sinngemäß anzuwenden.\nZweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1                 (5) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne\noder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen                  des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt ein-\ngenannten Institute oder Unternehmen hat die              kommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen\nÜberlassung der Anteile durch die Kapitalgesell-          die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die\nschaft an den Gläubiger kenntlich gemacht;                ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeit-\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeit-           geber überlassen worden sind, so wird die Kapital-\nnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund               ertragsteuer unter entsprechender Anwendung der\nihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-         Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber oder an einen von\nschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind          ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeit-\noder die den Arbeitnehmern auf Grund einer                geber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers\nKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören;         sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den\nErstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzuneh-\n3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut          men. Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt,\noder der inländischen Zweigniederlassung eines            deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein\nder in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über              oder, in den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit\ndas Kreditwesen genannten Institute oder Unter-           den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirt-\nnehmen für das Wertpapierdepot eine Nichtver-             schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen\nanlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2                 haben.\nSatz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und                                                    § 45d\n4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass                                        Mitteilungen an\na) die Bezüge aus den von ihr insgesamt über-                            das Bundesamt für Finanzen\nlassenen Anteilen bei keinem der Gläubiger den           (1) Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b\nBetrag von 100 Deutsche Mark überstiegen              des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum\nhaben können und                                      Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für\nb) das inländische Kreditinstitut oder die inlän-         Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das\ndische Zweigniederlassung eines der in § 53b          Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern\nAbs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-           zufließen, folgende Daten zu übermitteln:\nwesen genannten Institute oder Unternehmen            1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der\nschriftlich erklärt hat, dass die in den Num-             Person – gegebenenfalls auch des Ehegatten –,\nmern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen                 die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftrag-\nerfüllt sind.                                             geber),\nIst die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete               2. Anschrift des Auftraggebers,\nErklärung des inländischen Kreditinstituts oder der           3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-\ninländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b                auftrag erteilt worden ist, jeweils gesondert\nAbs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen                   a) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei\ngenannten Institute oder Unternehmen unrichtig, haf-                  denen vom Steuerabzug Abstand genommen\nten diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht                  worden ist,\ngewährten Steuervorteile.\nb) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge,\n(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-                  bei denen die Erstattung von Kapitalertrag-\npflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in                   steuer und die Vergütung von Körper-\n§ 45b Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-                schaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen\ntung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger                   beantragt worden ist,\neinen Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertrag-\nc) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\nsteuer zu stellen, wenn\nNr. 2, bei denen die Erstattung von Kapital-\n1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag                   ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen\ngestellt werden soll, besonders groß ist,                         beantragt worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000              1447\nd) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Ka-            b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\npitalerträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der         aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nFassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 1433) die Erstattung von Kapital-            bb) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern\nertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen                      „Satz 1 gilt nicht, wenn“ die Wörter „die Ein-\nbeantragt worden ist,                                         künfte Betriebseinnahmen eines inländischen\n4. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei-                       Betriebs sind oder“ eingefügt.\nstellungsauftrags.\n36. § 50c wird aufgehoben.\nDie Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-\nschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. Im       37. § 50d wird wie folgt geändert:\nÜbrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils\nentsprechende Anwendung. Das Bundesamt für Fi-                   durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.\nnanzen kann auf Antrag eine Übermittlung nach amt-\nb) In Absatz 1a und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe\nlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine\n„§ 44d“ jeweils durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.\nÜbermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich\nbringen würde.                                                c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils durch\n(2) Die Mitteilungen dürfen nur zur Durchführung              die Angabe „§ 43b“ und die Angabe „in dem in\neines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen             § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes\nVerfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfah-               festgelegten Umfang“ durch die Angabe „zu min-\nrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeld-              destens einem Zehntel“ ersetzt.\nverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit\nverwendet werden.                                        38. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfür Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten                aa) Buchstabe b wird aufgehoben.\nnach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung\ndes bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden                 bb) Die Angabe „des Antrags auf Vergütung von\nEinkommens oder Vermögens erforderlich ist oder                       Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3),“ wird\nder Betroffene zustimmt. Für Zwecke des Satzes 1 ist                  gestrichen.\ndas Bundesamt für Finanzen berechtigt, die ihm von            b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a\nden Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit               eingefügt:\nden vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des\n„1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nautomatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und\nbehörden der Länder auf der Basis der\ndas Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.“\n§§ 32a und 39b einen Programmablaufplan\nfür die Herstellung von Lohnsteuertabellen\n33. § 46 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                              zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer\n„3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem                       aufzustellen und bekannt zu machen;“.\nPersonenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die\nLohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für        39. § 51a Abs. 2a wird wie folgt geändert:\neinen Teil des Veranlagungszeitraums nach den\nSteuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der       a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt\nVorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben             gefasst:\nwar;“.                                                     „beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn\nund beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maß-\n34. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             gebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                             Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die\nSteuerklassen I, II und III um den Kinderfreibe-\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „1, 2, 4 und 6“\ntrag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuer-\ndurch die Angabe „1, 2, 4, 6 und 9“ ersetzt.\nklasse IV um den Kinderfreibetrag von 3 456 Deut-\nbb) Buchstabe b wird aufgehoben.                             sche Mark für jedes Kind vermindert wird, für\nb) In Nummer 8 wird die Angabe „wesentlicher Betei-              das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32\nligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4“ durch die            Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt.“\nAngabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“             b) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nersetzt.\n40. § 52 wird wie folgt geändert:\n35. § 50 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „2001“ und in Satz 2 die Angabe\naa) In Satz 3 wird das Wort „wesentlich“ gestri-              „1999“ jeweils durch die Angabe „2000“ ersetzt.\nchen.\nb)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die\n§§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,            „(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für\n32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht            1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-\nanzuwenden.“                                                 schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3","1448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I               geschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei\nS. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-             Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erfor-\nschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden               derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag\nist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Er-         gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäu-\nträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;             den, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der\n2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-              Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht\nstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten               werden.“\nWirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die         g) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:\nAnteile bestehen, für das das Körper-\n„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vor-\nschaftsteuergesetz in der Fassung des Ar-\nbehaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschafts-\ntikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“\n2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-                  1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren\ngefügt:                                                      gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der\n„(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen             Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nanzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen             (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.“\nZusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erst-             h) Es wird folgender Absatz 24a eingefügt:\nmals anzuwenden ist.“\n„(24a) §10c Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden:\nd) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\n1. im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fas-\naa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                   sung:\n„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der               „Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten\nFassung des Gesetzes vom 23. Oktober                       durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-\n2000 (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2              Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-                 durch 36 ohne Rest teilbar ist.“\nsung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n2. ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden\n(BGBl. I S. 1433) sind in den Fällen der\nFassung:\nSätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.“\n„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten\nbb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“\nvollen Euro-Betrag abzurunden.““\ndurch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\ni) Absatz 25 Satz 2 wird aufgehoben.\ncc) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7 ist\nfür die in Satz 8“ durch die Angabe „Satz 8 ist     j) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-\nfür die in Satz 9“ ersetzt.                            gefügt:\ne) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-                  „(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist erstmals auf\ngefügt:                                                      Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten\nWirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren\n„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 in der Fassung des\nAnteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten\nArtikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nGeschäfte beziehen, entstehen, für das das\n(BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf Übertragungen\nKörperschaftsteuergesetz in der Fassung des\nvon Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach\nArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\ndem 31. Dezember 2000 erfolgen.“\n(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 15\nf) Nach Absatz 21 werden die folgenden Absätze                  Abs. 4 Satz 5 ist erstmals auf Verluste anzuwen-\n21a und 21b eingefügt:                                       den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs\n„(21a) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei Wirt-             der Gesellschaft, deren Anteile in § 15 Abs. 4\nschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. De-               Satz 5 bezeichnet sind, entstehen, für das das\nzember 2000 angeschafft oder hergestellt wor-                Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des\nden sind. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem                 Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wor-             (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“\nden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-            k) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom\n„§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter an-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals\nzuwenden.\nauf Veräußerungen und Realteilungen anzuwen-\n(21b) Bei Gebäuden, soweit sie zu einem                   den, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“\nBetriebsvermögen gehören und nicht Wohn-\nl) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-\nzwecken dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der\ngefügt:\nFassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der                  „(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen an-\nSteuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem             zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-\n1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes              schaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile ver-\nbegonnen hat oder im Fall der Anschaffung das                äußert werden, vorgenommen werden, für das\nObjekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001                das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts an-                 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000           1449\nm) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze vor-            q) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:\nangestellt:                                                  „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden\n„§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Geset-          1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\nzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-              mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\nmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der                Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag\nVierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach                von 14 520 Deutsche Mark tritt, und\n§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in             2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom                    Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals                   14 040 Deutsche Mark der Betrag von 15 000\nanzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der                 Deutsche Mark tritt.“\nFassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzu-         r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:\nwenden, für die Satz 1 nicht gilt.“                          „(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden\nn) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:                           1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der\nfolgenden Fassung:\n„(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Ein-                  „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst\nnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten                  sich nach dem zu versteuernden Einkommen.\nWirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personen-                   Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von                   und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuer-                 Einkommen\ngesetzes erzielt werden, für das das Körper-\nschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3               1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I                         0;\nS. 1433) erstmals anzuwenden ist.“\n2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:\no) Nach Absatz 37 werden die folgenden Ab-                            (768,85 · y + 1 990) · y;\nsätze 37a und 37b eingefügt:                                   3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:\n„(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist                        (278,65 · z + 2 300) · z + 432;\nerstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach                   4. von 55 008 Euro an:\nAblauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs\ngewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlich-                     0,485 · x – 9 872.\nkeit erzielt werden, für das das Körperschaft-                 „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro\nsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des                 übersteigenden Teils des nach Absatz 2 er-\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)                mittelten zu versteuernden Einkommens. „z“\nerstmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 10                    ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro über-\nBuchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwen-                  steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-\nden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs               ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist\ndes Betriebs gewerblicher Art ohne eigene                      das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde\nRechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen                 Einkommen.“;\nGeschäftsbetriebs erzielt werden, für das das\n2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\nKörperschaftsteuergesetz in der Fassung des\nin der folgenden Fassung:\nArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.                       „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst\nsich nach dem zu versteuernden Einkommen.\n(37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des               Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist                und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde\nletztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für                   Einkommen\ndie der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-\n1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):\nzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-                  0;\nzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-              2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:\nmals anzuwenden ist.“\n(747,80 · y + 1 700) · y;\np) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38 ein-                  3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:\ngefügt:\n(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;\n„(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge              4. von 52 293 Euro an:\nanzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschafts-\njahrs der Körperschaft, Personenvereinigung                        0,47 · x – 9 232.\noder Vermögensmasse erzielt werden, die die                    „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro\nBezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuer-                übersteigenden Teils des auf einen vollen\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\n22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert              Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000                 des 12 755 Euro übersteigenden Teils des auf\n(BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist.“                 einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu","1450         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nversteuernden Einkommens. „x“ ist das auf               2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der\neinen vollen Euro-Betrag abgerundete zu ver-                 Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des\nsteuernde Einkommen. Der sich ergebende                      Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag\nSteuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-               von 15 000 Deutsche Mark tritt.“\nBetrag abzurunden.“;\nv) Absatz 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der\nfolgenden Fassung:                                      „§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst           mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-\nsich nach dem zu versteuernden Einkommen.               wenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 ist Absatz 4a in der\nSie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b           Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nund 34c jeweils in Euro für zu versteuernde             (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwenden.“\nEinkommen\nw) Nach Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-\n1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):\ngefügt:\n0;\n„(49a) Auf § 34c Abs. 7 ist Absatz 4a ent-\n2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:                      sprechend anzuwenden.“\n(883,74 · y + 1 500) · y;\nx) Nach Absatz 50 werden die folgenden Ab-\n3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:                     sätze 50a, 50b und 50c eingefügt:\n(241,42 · z + 2 397) · z + 989;                       „(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranlagungs-\n4. von 52 152 Euro an:                                  zeitraum anzuwenden, in dem Einkünfte aus\n0,43 · x – 8 239.                                   Gewerbebetrieb erzielt werden, die aus Wirt-\nschaftsjahren stammen, die nach dem 31. De-\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro              zember 2000 beginnen.\nübersteigenden Teils des auf den nächsten\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-                     (50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1\nsteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-                in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999\ntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden              (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-\nTeils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag           schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-\nabgerundeten zu versteuernden Einkommens.               schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des\n„x“ ist das auf den nächsten vollen Euro-               Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des\nBetrag abgerundete zu versteuernde Ein-                 Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag                 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 36\nist auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab-             Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des\nzurunden.“                                              Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1\n(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit-\nnicht gilt.\nraum 2002 letztmals und in folgender Fassung\nanzuwenden:                                                     (50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind\n„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den\nletztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für\nnächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen\ndie der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-\nEuro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits\nzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-\ndurch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu\ngesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-\nerhöhen.“\nzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-\n(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit-          mals anzuwenden ist.“\nraum 2002 letztmals und mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass die Angabe „Deutsche-              y) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\nMark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“                   „(52) § 39b ist anzuwenden\nersetzt wird.“\n1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,\ns) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:                                dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der\n„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom                     Angabe „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals                „8 946 Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784\nfür den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in                      Deutsche Mark“ die Angabe „27 306 Euro“\ndem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wer-                    und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe\nden, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor                  „300 Deutsche Mark“ die Angabe „150 Euro“\ndem 1. Januar 2001 beginnen.“                                    treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halb-\nt) Absatz 45 wird aufgehoben.                                       satz ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden\nFassung anzuwenden:\nu) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:\n„für die Berechnung der Vorsorgepauschale\n„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden                  ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf\n1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004                   den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren\nmit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle                  vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht\ndes Betrags von 14 040 Deutsche Mark der                     bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und\nBetrag von 14 520 Deutsche Mark tritt, und                   sodann um 35 zu erhöhen,“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000                 1451\n2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,              z3) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:\ndass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle                  „(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes\ndes Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das                vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals\nZitat „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die            anzuwenden für Ausschüttungen, für die der\nStelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen             Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach\n„17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben                § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes\n„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deut-                   in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nsche Mark“ die Angaben „9 036 Euro“ und                    vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals\n„26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist            anzuwenden ist.“\nab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden\nz4) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:\nFassung anzuwenden:\n„(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom\n„3. die Vorsorgepauschale                                  24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwen-\nden, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten\na) in den Steuerklassen I, II und IV nach             Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuer-\nMaßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,                  gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-\nzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-\nb) in der Steuerklasse III nach Maßgabe\nmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden\ndes § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-\nwar.“\nbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“\nz5) Nach Absatz 59 werden die folgenden Ab-\n3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,                   sätze 59a bis 59c eingefügt:\ndass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-               „(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes vom\nlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“             22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals\nund an die Stelle der Angaben „17 442 Deut-                anzuwenden für Ausschüttungen, für die der\nsche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“                      Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach\ndie Angaben „9 144 Euro“ und „25 452 Euro“                 § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes\ntreten.“                                                   in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nz)  Absatz 53 wird wie folgt gefasst:                              vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals\nanzuwenden ist. § 50d in der Fassung des Geset-\n„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des                   zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I                        erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die\nS. 2601) sind letztmals anzuwenden für Aus-                    Satz 1 nicht gilt.\nschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-                   (59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des\nschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des                    Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des                  letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für\nArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                   die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-\n(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. Die                zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-\n§§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom                  gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals               zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-\nfür Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1                  mals anzuwenden ist.\nnicht gilt. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom                  (59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals                2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:\nim Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\n„1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nz1) Die Absätze 55 bis 57 werden aufgehoben.                              behörden der Länder auf der Basis der\n§§ 32a und 39b einen Programmablaufplan\nz2) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:                                    für die Herstellung von Lohnsteuertabellen\nmit Lohnstufen zur manuellen Berechnung\n„(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fas-                    der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu\nsung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                               machen. Der Lohnstufenabstand beträgt\n(BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für                        bei den Jahrestabellen 36. Die in den\nAusschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-                      Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer\nperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des                        ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des                         zu berechnen und muss an der Obergrenze\nArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                          mit der maschinell berechneten Lohnsteuer\n(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 49                      übereinstimmen. Die Monats-, Wochen-\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des                           und Tagestabellen sind aus den Jahres-\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)                       tabellen abzuleiten;“ .“\nist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für\ndie Satz 1 nicht gilt. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b  41. Die bisherigen Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3\nin der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember              (zu § 32a Abs. 5) werden aufgehoben.\n1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden\nfür Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des       42. Die bisherigen Anlagen 4 (zu § 52 Abs. 42) und 4a\nKörperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a             (zu § 52 Abs. 43) werden aufgehoben.\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober           43. Die bisherige Anlage 7 (zu § 44d) wird Anlage 2\n2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.“         (zu § 43b).","1452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nArtikel 2                                   Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem\nÄnderung der                                   Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranla-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                           gung erfasst wird. Satz 1 ist auch bei Vergütungen\nfür Fremdkapital anzuwenden, das die Kapital-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                      gesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                       stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des\n(BGBl. I S. 717), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes               Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt ge-               Inland nicht steuerpflichtig ist, oder von einem\nändert:                                                               Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder\neine diesem nahe stehende Person zurückgreifen\n1. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               kann.“\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „27 215             b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „28 403 Deut-\nsche Mark“ ersetzt.                                               „(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupt-\ntätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapital-\nb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „13 607\ngesellschaften zu halten und diese Kapitalgesell-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „14 201 Deut-\nschaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu\nsche Mark“ ersetzt.\nmehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus\n2. § 84 Abs. 3b wird wie folgt gefasst:                               Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht,\ntritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Ein-\n„(3b) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Okto-              einhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigen-\nber 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals ab dem Veranla-            kapitals des Anteilseigners. Vergütungen für\ngungszeitraum 2001 anzuwenden.“                                    Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des\nAbsatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder\nArtikel 3                                   ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 einer der\nKapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nach-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                         geordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-                 im Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte\nkanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt             Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000               sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1\n(BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:                           Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-\nschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               chen Umständen von einem fremden Dritten er-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                      halten können oder es handelt sich um Mittelauf-\nnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nBei einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder\nStammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft\n2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die\nbeteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des\nAngabe „§ 23 Abs. 3“ ersetzt.\nSatzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne\ndes Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteili-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\ngung zu kürzen.“\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Ab-\nsätzen 5 und 6.                                               „1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im\nInland im Rahmen einer Veranlagung nur\n4. § 8a wird wie folgt geändert:                                           erfasst wird, weil die Einkünfte aus der Beteili-\ngung Betriebseinnahmen eines inländischen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Betriebs sind, oder“.\n„(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine\nunbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft      5. § 8b wird wie folgt gefasst:\nvon einem Anteilseigner erhalten hat, der zu\n„§ 8b\neinem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am\nGrund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als                  Beteiligung an anderen Körperschaften\nverdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine                                 und Personenvereinigungen\n1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemes-              (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9\nsene Vergütung vereinbart ist oder                    und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes\n2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene              bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer\nVergütung vereinbart ist und soweit das               Ansatz.\nFremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirt-                (2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben\nschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen       Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer\nEigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es       anderen Körperschaft oder Personenvereinigung,\nsei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses        deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im\nFremdkapital bei sonst gleichen Umständen             Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a\nauch von einem fremden Dritten erhalten kön-          des Einkommensteuergesetzes gehören, aus der Auf-\nnen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen           lösung oder der Herabsetzung ihres Nennkapitals\nzur Finanzierung banküblicher Geschäfte.              oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000                1453\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten           6. § 14 wird wie folgt geändert:\nWertes außer Ansatz, soweit diese Anteile im Zeit-           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\npunkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr\n(Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen               „1. Der Organträger muss an der Organgesell-\ndes Steuerpflichtigen gehört haben. Das gilt nicht,                   schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an\nsoweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam                    ununterbrochen in einem solchen Maße be-\nauf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die                    teiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm-\nGewinnminderung nicht durch den Ansatz eines                          rechte aus den Anteilen an der Organgesell-\nhöheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräuße-                       schaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Mit-\nrung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte                     telbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen,\nEinlage.                                                              wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden\nGesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte\n(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des                    gewährt.“\nniedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nAnteils oder durch Veräußerung des Anteils oder\nbei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals             c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-\nentstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu                mern 2 bis 4.\nberücksichtigen. Das gilt auch für Gewinnminderun-           d) In der neuen Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe\ngen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts inner-            „so müssen die Voraussetzungen der Nummer 1\nhalb der Behaltefrist im Sinne des Absatzes 2.                   und 2“ durch die Angabe „so muss die Voraus-\n(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile           setzung der Nummer 1“ ersetzt.\nnicht\n7. § 16 wird wie folgt gefasst:\n1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des\nUmwandlungssteuergesetzes sind oder                                                 „§ 16\n2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung                                 Ausgleichszahlungen\noder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar              Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe\nüber eine Mitunternehmerschaft von einem Ein-            von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst\nbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 be-            zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich\ngünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem            vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organge-\nWert unter dem Teilwert erworben worden sind.            sellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-\nlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.“\nSatz 1 gilt nicht, wenn\n1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als         8. § 23 wird wie folgt gefasst:\nsieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der\n„§ 23\nin Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder\nSteuersatz\n2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines\nEinbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des            (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert\nUmwandlungssteuergesetzes erworben worden                des zu versteuernden Einkommens.\nsind, es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder        (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der\nmittelbar auf eine Einbringung im Sinne des § 20         Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nAbs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des             gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder\nUmwandlungssteuergesetzes innerhalb der in               erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.\nNummer 1 bezeichneten Frist zurückzuführen.\n(3) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten\n(5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer              Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen\nausländischen Gesellschaft, die von der Körper-              Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von\nschaftsteuer befreit sind, gelten 5 vom Hundert als          Werbesendungen 4 vom Hundert der Entgelte\nBetriebsausgaben, die mit den Einnahmen in un-               (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-\nmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.            sendungen. Absatz 2 gilt entsprechend.“\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-         9. § 26 wird wie folgt geändert:\nmasse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1             a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nbis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitun-         b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Ein-             „(6) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschrif-\nkommensteuergesetzes zugerechnet werden. Die                     ten des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8 und\nAbsätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne ent-              des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\nsprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art einer              entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung\njuristischen Person des öffentlichen Rechts über                 des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nandere juristische Personen des öffentlichen Rechts              setzes ist der Berechnung der auf die ausländi-\nzufließen, über die sie mittelbar an der leistenden              schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu\nmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht           legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38\nim Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst                ergibt.“\nwerden.“                                                     c) Absatz 7 wird aufgehoben.","1454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\n10. Der Vierte Teil wird aufgehoben.                              Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-\nschriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheini-\n11. Nach § 26 werden folgende Überschrift und die                 gung muss ferner hervorgehen, für welche Körper-\nfolgenden §§ 27 bis 29 eingefügt:                             schaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2\ngelten entsprechend, wenn an Stelle eines inländi-\n„Vierter Teil                          schen Kreditinstituts eine inländische Zweignieder-\nNicht in das Nennkapital geleistete                lassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes\nEinlagen und Entstehung und Veranlagung                über das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-\nnehmen die Leistung erbringt.\n§ 27\n(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den\nNicht in das\nAbsätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf\nNennkapital geleistete Einlagen\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu\n(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft         Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-\nhat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen         gung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch\nam Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem beson-            eine inländische Zweigniederlassung eines der in\nderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuwei-             § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-\nsen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von           wesen genannten Institute oder Unternehmen auszu-\ndem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirt-                 stellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum\nschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des            Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.\nWirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Kör-\n(6) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nperschaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur,\ndurch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-\nsoweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten\ngesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\nLeistungen den auf den Schluss des vorangegange-\nperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen\nnen Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag\nEinlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der\nzwischen dem um das gezeichnete Kapital geminder-\nübernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.\nten in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital\nund dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos                   (7) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\nübersteigt. Ist für die Leistung der Körperschaft die         Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123\nMinderung des Einlagekontos bescheinigt worden,               Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine\nbleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-            unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so\nwendung unverändert.                                          ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos der\nübertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmen-\n(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-\nden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden\ngänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des\nVermögensteile zu dem bei der übertragenden Ka-\nsteuerlichen Einlagekontos wird gesondert festge-\npitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden\nstellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung\nVermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den\nist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die\nAngaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im\ngesonderte Feststellung zum folgenden Feststel-\nSpaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-\nlungszeitpunkt. Unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\ntungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-\nperschaften und Personenvereinigungen haben auf\nlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das\nden Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur\nUmtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis\ngesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-\nder übergehenden Vermögensteile zu dem bei der\nlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den in\nübertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-\n§ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen\nhenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen\neigenhändig zu unterschreiben.\nWerte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor\n(3) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-       der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.\nperschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als             Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft\nAbgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berück-              übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto\nsichtigt worden sind, so ist sie verpflichtet, ihren          der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Ver-\nAnteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich             hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor\nvorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:                      der Spaltung bestehenden Vermögen.\n1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,               (8) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im\n2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche            Sinne des § 14 oder des § 17 und übersteigt das dem\nEinlagekonto gemindert wurde,                             Organträger zuzurechnende Einkommen den abge-\nführten Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag bei der\n3. den Zahlungstag.\nOrgangesellschaft auf dem Einlagekonto zu erfassen.\nDie Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu             Unterschreitet das dem Organträger zuzurechnende\nwerden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren              Einkommen den abgeführten Gewinn, so mindert der\nausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen            Unterschiedsbetrag vorrangig das Einlagekonto.\nlässt.\n§ 28\n(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der                                  Umwandlung\nVorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird                           von Rücklagen in Nennkapital\nsie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-             Wird das gezeichnete Kapital durch Umwandlung\nsches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem        von Rücklagen erhöht, so gilt der auf dem steuer-\nAnteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3          lichen Einlagekonto nach § 27 ausgewiesene Betrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000              1455\nals vor den sonstigen Rücklagen verwendet. Das           18. Nach § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:\nsteuerliche Einlagekonto wird entsprechend gemin-                                    „Fünfter Teil\ndert. Enthält das gezeichnete Kapital auch Beträge,\ndie ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen                    Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“.\nmit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner\nstammenden Beträgen zugeführt worden sind, so            19. Der bisherige § 53 wird § 33.\nsind diese Teile des gezeichneten Kapitals getrennt\nauszuweisen und gesondert festzustellen. Wird das\ngezeichnete Kapital herabgesetzt, gilt dieser Teil des   20. Der bisherige § 54 wird § 34 und wie folgt geändert:\ngezeichneten Kapitals als vorab verwendet. Die Rück-          a) In Absatz 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl\nzahlung des gezeichneten Kapitals gilt insoweit als              „2001“ ersetzt.\nGewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Ein-\nkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-            b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nmensteuergesetzes führen. Die Kapitalgesellschaft ist              „(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-\nverpflichtet, ihren Anteilseignern die Verwendung des            sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\nin Satz 4 genannten Teilbetrags nach amtlich vor-                2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr\ngeschriebenem Muster zu bescheinigen. § 27 Abs. 2                abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den\nbis 6 gilt entsprechend.                                         Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn\ndas erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende\n§ 29                                  Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt.“\nGrundlagenbescheid                          c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d ein-\ngefügt:\nDer Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen-\nbescheid                                                           „(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für\n1. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlust-               1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nrücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der                 Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-\nsich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben                   schüttenden Körperschaft der Vierte Teil des\nhat,                                                             Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\n2. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung                 S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nnach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes                    zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-\nhinsichtlich des Einkommens.“                                    dert worden ist, nicht mehr anzuwenden ist;\n2. Gewinne und Verluste im Sinne des § 8b Abs. 2\n12. Die Zwischenüberschrift                                              und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs\nder Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,\n„Fünfter Teil                                 das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in\nEntstehung, Veranlagung,                             dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das\nErhebung und Vergütung der Steuer“                         Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nwird gestrichen.                                                     S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),\nletztmals anzuwenden ist.\n13. Der bisherige § 48 wird § 30.\nBis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b\nin der Fassung der Bekanntmachung des Körper-\n14. Der bisherige § 49 wird § 31 und wie folgt geändert:             schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                         den ist, weiter anzuwenden.“\nd) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:\n15. Der bisherige § 50 wird § 32 und dessen Absatz 2 wird              „(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des\nwie folgt gefasst:                                               Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der\n„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,              Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nsoweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-              S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nbeträge in Anspruch genommen werden kann.“                       vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-\nden ist, sind letztmalig anzuwenden\n1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem\n16. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.                                  den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-\nsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für\n17. Die Überschrift                                                      ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und\ndie in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das\n„Sechster Teil                                 in dem Veranlagungszeitraum endet, für den\ndas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\nErmächtigungs- und Schlussvorschriften“\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\nwird gestrichen.                                                     2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;","1456           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\n2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis-       22. Nach dem neuen § 35 wird folgender Sechster Teil\ntungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen,          angefügt:\ndas dem in Nummer 1 genannten Wirtschafts-                                  „Sechster Teil\njahr vorangeht.\nSondervorschriften für den Übergang vom\nFür unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften           Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren\nund Personenvereinigungen, deren Leistungen bei\nden Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuerge-                                      § 36\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    Endbestände\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch           (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\ndas in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das\n(BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, gehören,\nKörperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\nbeträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert\nkanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\nder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I\nist, werden die Endbestände der Teilbeträge des ver-\nS. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert\n§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-\nworden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-               22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),         kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor-          gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.\nden ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 54            (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-\nAbs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in          tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. April              Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-\n1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4        schluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen,\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)          und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr\ngeändert worden ist, als verwendet gilt. § 44 Abs. 1      folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere\nSatz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergeset-          Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu\n22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch        verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Kör-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I         perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nS. 1034) geändert worden ist, gilt entsprechend.          machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das\nDie Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom           zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\nHundert des zu versteuernden Einkommens. Die              (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwen-\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körper-     den. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1\nschaften und Personenvereinigungen im Sinne               des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in             Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\neinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,         das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli\nfür den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.           2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht\nDie Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert             sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 10a\nder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2        Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung der            Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I                nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaft-\nS. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes         steuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unter-\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert\nlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34\nworden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-\nAbs. 10a Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 40\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-\nvom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug\nkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-\nder Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 (3) Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor-          § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nden ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30         in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\nAbs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der        1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des\nFassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999             Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 2601) geändert\n(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des         worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. De-\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-        zember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von\ndert worden ist, als verwendet gilt. Die Körper-          40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, in Höhe\nschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert             von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. In Höhe\ndes zu versteuernden Einkommens abzüglich des             von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne\nnach den Sätzen 1 bis 3 besteuerten Einkommens.           des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nSatz 4 gilt entsprechend.“                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\ne) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b.                 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert\n21. Der bisherige § 54a wird § 35.                               worden ist, zu verringern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000              1457\n(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im          bestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper-                 Hundert belasteten Teilbetrags.\nschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                 (2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich\nmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das              um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000        folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf\n(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen-            einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-\ndung der Absätze 2 und 3 negativ, so wird sie mit den         sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.\nmit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der         Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,\nReihenfolge verrechnet, in der ihre Belastung zu-             in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-\nnimmt.                                                        ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch\n(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im          des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag,\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper-                 letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das\nschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-              15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr\nmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das              folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000        schaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleiben-\n(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen-            de Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss\ndung der Absätze 2 und 3 positiv, sind zunächst die           der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den\nTeilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des          Schluss des 14. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirt-\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung der                 schaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),           das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fort-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli         zuschreiben und gesondert festzustellen. Der Be-\n2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zusam-            scheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-\nmenzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung                 lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte\nergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem              Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.\npositiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des          (3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung der                 Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),           bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli         einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt\n2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu ver-           haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und\nrechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30           das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der\nAbs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der            Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden\nFassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999                 Körperschaft. Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil\n(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-      am Übernahmegewinn im Sinne des Umwand-\nzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-         lungssteuergesetzes anzuwenden, soweit die über-\nden ist, ist vorrangig mit dem positiven zusammenge-          tragende Körperschaft eine Minderung der Körper-\nfassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrech-          schaftsteuer in Anspruch genommen hat. Die leisten-\nnen.                                                          de Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden\n(6) Ist die Summe der belasteten Teilbeträge nega-         Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu\ntiv, mindert diese vorrangig den nach Anwendung des           bescheinigen:\nAbsatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im              1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                2. die Höhe der Leistungen,\n22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-      3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-\nkel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)            schaftsteuerminderungsbetrags,\ngeändert worden ist; ein darüber hinausgehender\n4. den Zahlungstag.\nNegativbetrag mindert den positiven zusammenge-\nfassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.                      § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\n(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen                                         § 38\nund werden gesondert festgestellt; dabei sind die ver-\nbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des                            Körperschaftsteuererhöhung\n§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuer-                  (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2\n22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch            des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der\nArtikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I             Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\nS. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszu-           das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli\nweisen.                                                       2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist auch\nzum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzu-\n§ 37                               schreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2\nbis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid über die geson-\nKörperschaftsteuerguthaben\nderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den\nund Körperschaftsteuerminderung\nBescheid über die gesonderte Feststellung zum fol-\n(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das              genden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag verringert\ndem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt,           sich jeweils, soweit er als für Ausschüttungen ver-\nwird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das            wendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen verwen-\nKörperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des End-               det, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-","1458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den          tragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehen-\nSchluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs                 den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den\nermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um               Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im\ndas gezeichnete Kapital geminderten in der Steuerbi-         Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-\nlanz ausgewiesenen Eigenkapital einerseits und der           tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-\nSumme des Bestands des steuerlichen Einlagekontos            lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das\nzuzüglich des Bestands im Sinne des Satzes 1 ande-           Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis\nrerseits übersteigt.                                         der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der\nübertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-\n(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des\nhenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen\nBetrags einer Gewinnausschüttung, für die ein Teil-\nWerte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor\nbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1\nder Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.\nals verwendet gilt. Die Körperschaftsteuererhöhung\nSoweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft\nmindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1.\nübergeht, mindern sich die Beträge der übertragen-\nSatz 1 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum\nden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehen-\nanzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,\nden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-\ndas auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss\nstehenden Vermögen.\nnach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-\nmittelt werden.                                                 (3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-\npflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnach-\n(3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit\nfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der\neine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft\nKörperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personen-\nGewinnausschüttungen an einen unbeschränkt steu-\nvereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine\nerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten\njuristische Person des öffentlichen Rechts über, so\nAnteilseigner oder an eine juristische Person des\nmindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um\nöffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist\nden Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben\nverpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine\nwürde, wenn das verwendbare Eigenkapital als im\nBefreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts\nZeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus-\nnachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-\nschüttung verwendet gelten würde. Die Körper-\nson des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die\nschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38\nGewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem\nAbs. 3.“\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden,\nfür den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-\ngeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-                              Artikel 4\nschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.           Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993\n§ 39                           (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch das Gesetz\nEinlagen der Anteilseigner               vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743), wird wie folgt\ngeändert:\nEin sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver\nEndbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 44d“ durch die\nNr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\nAngabe „§ 43b“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nS. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,    2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nwird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlage-            „(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\nkontos im Sinne des § 27 erfasst.                           23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“\n§ 40\nUmwandlung                                                   Artikel 5\n(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-           Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\npflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994\n§ 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-\n(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird\ndas Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der\nwie folgt geändert:\nunbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechen-\nden Beträgen der übernehmenden Körperschaft hin-\nzuzurechnen.                                              1. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-              a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\npflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder                   „(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein\nAbspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des                   Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperr-\nUmwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steu-                  betrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuer-\nerpflichtige Körperschaft über, so sind die in Absatz 1          gesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden\ngenannten Beträge der übertragenden Körperschaft                 Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstich-\neiner übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der               tag zum Betriebsvermögen der übernehmenden\nübergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-                 Personengesellschaft gehören.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000              1459\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              senen Eigenkapitals abzüglich des gezeichneten\n„(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“             Kapitals und abzüglich des steuerlichen Einlage-\nkontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             gesetzes, das dem Verhältnis der Anteile zum\n„(7) Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz,               Nennkapital der übertragenden Körperschaft\nsoweit er auf eine Körperschaft, Personenvereini-            entspricht, zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend.\ngung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin                Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen ver-\nder Personengesellschaft entfällt. In den übrigen            bleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d\nFällen ist er zur Hälfte anzusetzen.“                        Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                               6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                            „§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-\nschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge\nErmittlung der Einkünfte bei                  im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-\nAnteilseignern, die nicht im Sinne des § 17           gesetzes anzuwenden.“\ndes Einkommensteuergesetzes beteiligt sind\nHaben Anteile an der übertragenden Körperschaft        7. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nzum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-\nvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden          8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nPersonengesellschaft gehört und handelt es sich\nnicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsteuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-          „Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-\nbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des                 äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommen-\ngezeichneten Kapitals und abzüglich des anteiligen               steuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-\nsteuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des                 gende eine natürliche Person ist und soweit der\nKörperschaftsteuergesetzes in dem Verhältnis der                 Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buch-\nAnteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-                stabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des\nschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne                Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes                ist.“\nzuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein\nb) In Satz 2 werden die Wörter „wesentliche Betei-\nVeräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des\nligung“ durch die Wörter „Beteiligung im Sinne\nEinkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen\ndes § 17 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nwäre, gilt Satz 1 entsprechend.“\n9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\na) Satz 2 wird aufgehoben.\n4. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „sind § 16 Abs. 4\nund § 34 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 16\n„§ 10\nAbs. 4“ ersetzt.\nKörperschaftsteuerguthaben,\nKörperschaftsteuerschuld                10. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nDas Körperschaftsteuerguthaben und die Körper-            gefügt:\nschaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des               „(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-\nKörperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen               sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober\nfür den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die              2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwand-\nKörperschaftsteuerschuld der übertragenden Körper-           lungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Über-\nschaft.“                                                     tragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der\nübertragenden Körperschaft liegt, für das das Körper-\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nerstmals anzuwenden ist. Ist in dem in Satz 1 bezeich-\n„Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine              neten Wirtschaftsjahr ein Rechtsakt im Sinne des\nGewinnminderung, die sich durch den Ansatz der           Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden,\nAnteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,        der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maß-\nnach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder              gabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so\nnach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes          gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu\nnicht anerkannt worden ist.“                             Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         bewirkt.“\n„(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer\nKapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren                              Artikel 6\nLeistungen bei den Empfängern nicht zu den Ein-\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-                Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nkommensteuergesetzes gehören, sind der Körper-         Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nschaft der Teil des in der Steuerbilanz ausgewie-   machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zu-","1460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli     3. § 36 wird wie folgt gefasst:\n2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:                                             „§ 36\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Kör-                        Zeitlicher Anwendungsbereich\nperschaftsteuergesetzes“ die Angabe „in der Fassung             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I               des Artikels 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nS. 817)“ eingefügt.                                          (BGBl. I S. 1433) sind vorbehaltlich des Absatzes 2\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\n(2) § 9 Nr. 7 und 8 in der Fassung der Bekannt-\na) Nummer 7 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze            machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),\nersetzt:                                                  das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli\n„Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden          2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letzt-\nWirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer            mals auf die Gewinne anzuwenden, auf die der Vierte\nEnkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so         Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\nfindet Satz 2 nur Anwendung für den Teil der Aus-         der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Ver-           S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser          14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,\nGewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht,         letztmals anzuwenden ist.“\nhöchstens aber in Höhe des Betrags dieser\nGewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2 setzt\nvoraus, dass                                                                      Artikel 7\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,                    Änderung der Abgabenordnung\nfür das sie die Ausschüttung vorgenommen             Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nhat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder       S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nfast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1    Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt\nbis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-    geändert:\nkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-\nsteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht\nund                                               1. § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\n2. die Tochtergesellschaft unter den Vorausset-\nzungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkel-         „Bei der Führung der Bücher und der sonst erforder-\ngesellschaft beteiligt ist.                           lichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss ins-\nbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer\nDie Anwendung der vorstehenden Vorschriften               der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar\nsetzt voraus, dass die Muttergesellschaft alle Nach-      sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.\nweise erbringt, insbesondere                              Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-          nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.“\nweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich   2. § 147 wird wie folgt geändert:\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-\ngesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden              aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nBeteiligungen bezieht,\n„2. während der Dauer der Aufbewahrungs-\n2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-                       frist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich\nweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-                     lesbar gemacht und maschinell ausgewer-\nerträge ausschließlich oder fast ausschließ-                       tet werden können.“\nlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nAußensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten\noder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-            b) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden das Wort\nsteuergesetzes fallenden Beteiligungen be-                „nur“ gestrichen und die Wörter „vorlegen kann“\nzieht,                                                    durch das Wort „vorlegt“ ersetzt.\n3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-           c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage                „(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe\nvon Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist;             eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,\nauf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem               hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprü-\nim Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes             fung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten\nvorgeschriebenen oder üblichen Prüfungs-                  zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur\nvermerk einer behördlich anerkannten Wirt-                Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im\nschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren           Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass\nStelle vorzulegen;“.                                      die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausge-\nb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „beträgt“ die                wertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und\nWörter „und die Gewinnanteile bei der Ermittlung              Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren\ndes Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind“ an-                  Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die\ngefügt.                                                       Kosten trägt der Steuerpflichtige.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000                1461\n3. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird,\n„Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeich-             dass ein Zweckvermögen im Sinne des Absatzes 1\nnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-                vorliegt.“\nden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Ver-         d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläute-\nrungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung\n3. § 38a wird aufgehoben.\nihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.“\n4. § 38b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8                                                         „§ 38b\nÄnderung des                                  (1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                     Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteil-\nIn Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-          scheine an dem Sondervermögen verwendet wird,\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I               wird eine Kapitalertragsteuer von dem ausgeschütte-\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             ten Betrag erhoben, soweit darin enthalten sind\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird         1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach\nnach § 19a folgender § 19b eingefügt:                                 § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 44a des Einkom-\n„§ 19b                                     mensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu\nnehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des\nZugriff auf daten-                              Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,\nverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme\n2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43\n§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1             Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\nder Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des                  zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab               Abs. 2 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende\ndem 1. Januar 2002 anzuwenden.“                                       Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-\nscheine,\nArtikel 9                               3. ausländische Erträge des Sondervermögens im\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                          Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,\nDem § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-           4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im\nsung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I                     Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3\nS. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                des Einkommensteuergesetzes und die hierauf\n24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird              entfallenden Teile des Ausgabepreises für aus-\nfolgender Satz angefügt:                                              gegebene Anteilscheine.\n„Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur         Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne\nnach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I                des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des\nS. 1870, 1872) in der jeweils geltenden Fassung ver-              Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften\nsehene elektronische Abrechnung.“                                 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend\nanzuwenden. In der nach § 45a des Einkommen-\nsteuergesetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der\nArtikel 10                              zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertrag-\nÄnderung des Gesetzes                           steuer berechtigende Teil der Ausschüttung geson-\nüber Kapitalanlagegesellschaften                     dert anzugeben.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der                (2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                  Kostendeckung verwendeten Einnahmen und Gewin-\n(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des          ne des Sondervermögens gilt Absatz 1 entsprechend.\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird            Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von\nwie folgt geändert:                                               dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.\n(3) Werden die Einnahmen und Gewinne des Son-\n1. In § 37o Nr. 3 wird die Angabe „11 bis 13“ durch die          dervermögens nicht zur Ausschüttung oder Kosten-\nAngabe „11 bis 14“ ersetzt.                                  deckung verwendet, hat die Kapitalanlagegesell-\nschaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des\n2. § 38 wird wie folgt geändert:                                 Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des          Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapital-\n§ 38a“ gestrichen.                                       ertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Ent-\nstehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung\nc) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben\nund darin die Steuer zu berechnen.\n„An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Nicht-                 (4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischen-\nveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheini-         gewinnen (§ 39 Abs. 2) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3\ngung des für das Wertpapier-Sondervermögen               gilt entsprechend.","1462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\n(5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur              insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem\nAusschüttung oder Kostendeckung verwendeten Ein-             ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,\nnahmen eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein             für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund\nSteuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom             eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-\nHundert vorgenommen, soweit darin Erträge im Sinne           steuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts\ndes § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Ein-            verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körper-\nkommensteuergesetzes enthalten sind, die nicht nach          schaftsteuer wird jedoch nach dem Satz erhoben, der\n§ 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die für den Steuerabzug         für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des\nvon Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1           Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt,\nNr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gel-            wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\ntenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes              besteuerung ein entsprechender Progressionsvor-\nsind entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 und            behalt vorgesehen ist.\nAbsatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“\n(4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine\nan einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem\n5. § 39 wird wie folgt geändert:                                ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein             die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:          Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des\nKörperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ab-\n„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und              kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\n§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind          die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer an-\naußer in den Fällen des § 40 Abs. 2 nicht anzu-          rechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei\nwenden.“                                                 unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-\nc) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.                    gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer\nauf den Teil der Einkommensteuer oder Körper-\nschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi-\n6. § 39a wird aufgehoben.                                       schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten\nEinkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermit-\n7. § 39b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                         teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu ver-\n„(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und               steuernden Einkommens – einschließlich der auslän-\nabgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des         dischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b\nEinkommensteuergesetzes oder deren Erstattung                des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkom-\nnach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die            mensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuer-\nVorschriften des Einkommensteuergesetzes entspre-            gesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis\nchend.“                                                      dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-\nkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der an-\n8. § 40 wird wie folgt gefasst:                                 rechenbaren ausländischen Steuern ist für die Aus-\nschüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Son-\n„§ 40                               dervermögen zusammengefasst zu berechnen. § 34c\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem         Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist\nWertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei,          sinngemäß anzuwenden.\nals sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-              (5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträ-\nren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell-          gen im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf\nschaften enthalten, es sei denn, dass es sich um             entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-\nGewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im               bene Anteilscheine gleich.“\nSinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des\nEinkommensteuergesetzes handelt, oder dass die\n9. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nAusschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-\npflichtigen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-                                     „§ 40a\ngesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer-                (1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Ver-\ngesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüt-            äußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-\ntungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugs-               Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen\nrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so         gehören, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-\nkommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht,         zes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nals die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des         anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteil-\nEinkommensteuergesetzes sind.                                scheininhaber noch nicht zugeflossene oder als\n(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung         zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder\noder Kostendeckung verwendete inländische und                auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens\nausländische Einnahmen des Wertpapier-Sonder-                an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\nvermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40          mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim\ndes Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des              Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20\nKörperschaftsteuergesetzes anzuwenden.                       Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ge-\nhören.\n(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nWertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranla-                 (2) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder\ngung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer             Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wert-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000               1463\npapier-Sondervermögen, die zu einem Privatvermö-             Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang\ngen gehören, ist § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-             mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden\ngesetzes nicht anzuwenden.“                                  Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszu-\ngleichen.\n10. § 41 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich\n„§ 41                               den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-         ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.\nscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf               (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich\neinen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermö-            den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu er-\ngen bekannt zu machen                                        mitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn\n1. den Betrag der Ausschüttung;                              enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1\nentfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu\n2. die in der Ausschüttung enthaltenen\nveröffentlichen.“\na) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne\ndes § 40 Abs. 1 Satz 1,\nb) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom-       11. § 42 wird wie folgt gefasst:\nmensteuergesetzes,                                                             „§ 42\nc) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40\ndes Einkommensteuergesetzes,                            Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41\nmit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a\nd) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körper-           und d gelten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2, 3\nschaftsteuergesetzes,                                und 5, § 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39b bezeichneten Ein-\ne) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2          nahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die nicht\ndes Körperschaftsteuergesetzes,                      zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet\nwerden. Die Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 sind\nf) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit       spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäfts-\ndie Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des        jahrs bekannt zu machen.“\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind,\ng) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,\n12. Dem § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:\nh) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;\n3. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital-             „(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a,\nertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüt-           38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41\ntung im Sinne des                                        Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52\na) § 38b Abs. 1 bis 4,                                   Abs. 36 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinn-\nb) § 38b Abs. 5;                                         gemäß. Für die erstmalige Anwendung der §§ 38, 38b,\n4. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten-          39, 39b Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40a, 41 Abs. 1,\nden Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des        4 und 5 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52 Abs. 36\na) § 38b Abs. 1 bis 4,                                   Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.“\nb) § 38b Abs. 5;\n5. den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-       13. § 43a Satz 3 wird aufgehoben.\nsteuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzieh-\nbaren ausländischen Steuern, der auf die in den      14. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 12“\nAusschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne            durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 14“ ersetzt.\ndes § 40 Abs. 4 entfällt.\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforde-\nrung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen         15. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.\nzuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe\nder ausländischen Einkünfte und über die Festset-\nzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch         16. In § 49 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch die\nVorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel                Angabe „§§ 38 bis 43“ ersetzt.\nSteuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu\nführen. Sind diese Urkunden in einer fremden Spra-\nche abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung      17. Dem § 50 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nin die deutsche Sprache verlangt werden.                       „(7) Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2\n(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer            in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember\nnach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1              1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 ent-\nerstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder              sprechend. § 49 in der Fassung des Gesetzes vom\nermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen        23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für das\nsolchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt                Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\ngemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die            zember 2000 beginnt.“","1464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nArtikel 11                          2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                                              „Dritter Teil\nDas Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der                               Behandlung einer Beteiligung im\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                                Sinne des § 17 des Einkommensteuer-\nS. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes                  gesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“.\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt\ngeändert:\n3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                     „(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein               satzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte im Staat der\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:           Geschäftsleitung und im Staat des Sitzes der auslän-\ndischen Gesellschaft jeweils einer Belastung durch\n„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b          Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unter-\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht          liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-\nanzuwenden.“                                              künften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein         danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter eingefügt:          Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert\n„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b          wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stam-\nAbs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht          men, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13 vom\nanzuwenden.“                                              Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie\nentfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.“\nc) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:\n„(2b) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder       4. § 10 wird wie folgt geändert:\nVeräußerung von ausländischen Investmentantei-\nlen sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes                  „(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar\nnicht anzuwenden.“                                            nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs\nder ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.\n2.   § 18 wird wie folgt geändert:                                     Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein                   38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommen-\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:               steuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen.\nAuf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40\n„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b\nSatz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht\nund § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nanzuwenden.“\nnicht anzuwenden.“\nb) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„(4) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder\nVeräußerung von ausländischen Investmentantei-                aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlen sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes                    „Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter\nund § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes                     sind Einkünfte der ausländischen Zwischen-\nnicht anzuwenden.“                                                 gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwal-\ntung, Werterhaltung oder Werterhöhung von\n3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-                         Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,\nstrichen.                                                               Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswer-\nten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige\n4. Dem § 19a wird folgender Absatz 8 angefügt:                              weist nach, dass sie\n„(8) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 2b, § 18 Abs. 1                 1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter\nSatz 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 in der                           § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen\nFassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I                          Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft\nS. 1433) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,                       dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne\ndie nach dem 31. Dezember 2000 zufließen.“                                  des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das\nKreditwesen, oder\nArtikel 12                                       2. aus Gesellschaften stammen, an denen die\nÄnderung des Außensteuergesetzes                                   ausländische Zwischengesellschaft zu min-\ndestens einem Zehntel beteiligt ist, voraus-\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\ngesetzt der Steuerpflichtige weist nach,\n(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\ndass die Einkünfte im Staat der Geschäfts-\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird\nleitung oder im Staat des Sitzes der Gesell-\nwie folgt geändert:\nschaft einer Belastung durch Ertragsteuern\nvon mindestens 25 vom Hundert unter-\n1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „wesentliche Be-\nliegen.“\nteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3“ durch\ndie Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“                  bb) In Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „80“\nersetzt.                                                                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000             1465\n5. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorange-\n„§ 11                                  gangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre\nnach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft\nAusschüttung von Gewinnanteilen                      zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung\n(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die            verwendet worden sind.“\neine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in       b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.\ndem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie\ndie Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft      9. § 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\nbezieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet\na) Satz 1 wird aufgehoben.\nhat.\nb) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „Fassung\n(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungs-\ndieses Gesetzes“ durch die Angabe „Fassung des\nbetrag übersteigen, sind sie um die Steuer zu kürzen,\nArtikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993\ndie auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe der über-\n(BGBl. I S. 2310)“ ersetzt.\nsteigenden Gewinnanteile für die vorangegangenen\nvier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre entrichtet und       c) Folgende Sätze werden angefügt:\nnoch nicht abgezogen worden sind.                                „§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, §§ 11, 12, 13\n(3) Veräußert die unbeschränkt steuerpflichtige               Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des\nnatürliche Person Anteile an der ausländischen Gesell-           Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,              (BGBl. I S. 1433) sind erstmals anzuwenden für die\ndass die abzuziehende Steuer den Veräußerungs-                   Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den\ngewinn nicht übersteigen darf.“                                  Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte\nhinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                    der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte\nentstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              beginnt. Die §§ 7 bis 14, 18 und 20 mit Ausnahme\n„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf           des § 20 Abs. 2 sind für die Gewerbesteuer letzt-\ndie auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende                mals anzuwenden für den Erhebungszeitraum, für\nSteuer die Steuern angerechnet, die nach § 10                den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in\nAbs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hin-           einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft\nzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.“              entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001\nbeginnt. § 11 in der Fassung des Artikels 12 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)\n„(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des          ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesell-\n§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und                 schaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der\ndes § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuer-                Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anwend-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.“                           bar, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 40 des Einkommen-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\n„(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-           Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nschaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflich-            anwendbar ist.“\ntigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoer-\nträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus                              Artikel 13\nunter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten                      Änderung des Gesetzes\nstammen, sind mit dem auf den unbeschränkt                      über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nSteuerpflichtigen entfallenden Teil vom Hinzurech-      Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nnungsbetrag auszunehmen.“\nDas Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in\n„(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-    der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967\nschaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen       (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des\nKapitalgesellschaft bezieht, sind mit dem auf den     Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie\nunbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil      folgt geändert:\nvom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.“\n1. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. § 8a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist\num Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesell-          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nschaft in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr                „(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rück-\nausschüttet, in dem der nach Absatz 1 zuzurech-              zahlung von Nennkapital anzuwenden, die in dem\nnende Betrag anzusetzen ist; soweit die Gewinn-              letzten vor dem 1. Januar 2002 beginnenden Wirt-\nanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen,               schaftsjahr erfolgt.“","1466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nArtikel 14                           2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes                               „(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden\nzur Durchführung der EG-Richtlinie                      1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit\nüber die gegenseitige Amtshilfe im                         der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von\nBereich der direkten und indirekten Steuern                     14 040 Deutsche Mark der Betrag von 14 520 Deut-\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom                      sche Mark tritt, und\n19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt             2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                    die Stelle des Betrags von 14 040 Deutsche Mark\n(BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird aufgehoben.                der Betrag von 15 000 Deutsche Mark tritt.“\nArtikel 15\nArtikel 17\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nNeufassung der\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset-           betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\n1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch das Gesetz vom\nWortlaut der durch die Artikel 1 bis 15 dieses Gesetzes\n17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,\ngeänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-\nwird wie folgt gefasst:\ntreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im\n„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom       Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nHundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n36 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom\nund Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 16 dieses\nHundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der\nGesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der\nLandesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,\nvom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nund Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert, im\nJahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom Hundert,\nin den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert und ab dem\nArtikel 18\nJahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für\ndie übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert,              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nim Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr 2003 71 vom                  Die auf den Artikel 2 beruhenden Teile der Einkommen-\nHundert, in den Jahren 2004 und 2005 73 vom Hundert            steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der\nund ab dem Jahr 2006 70 vom Hundert.“                          einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\nArtikel 16\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                                             Artikel 19\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der                                        Inkrafttreten\nBekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4) wird             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nwie folgt geändert:                                            und 3 am 1. Januar 2001 in Kraft.\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „13 500 Deutsche          (2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Ver-\nMark“ durch die Angabe „14 040 Deutsche Mark“              kündung in Kraft.\nersetzt.                                                      (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Oktober 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}