{"id":"bgbl1-2000-46-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":46,"date":"2000-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"2000-10-12T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 12. Oktober 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\noder eine Versorgungsrente von einer Zusatzver-\nArtikel 1                                   sorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                          Dienstes erhält oder\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der                3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwick-\nBekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180),                   lungshelfer-Gesetzes ist.\nzuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom               Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt leben-\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt ge-           den Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbs-\nändert:                                                            tätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der\nsozialen Sicherheit unterliegt.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht\n„§ 1                                gleich\nBerechtigte                             1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                        die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-             2. ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in\nhalt in Deutschland hat,                                      seinen Haushalt aufgenommen hat,\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge               3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten\nzusteht, in einem Haushalt lebt,                              Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt\nlebt.\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und\n(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.             unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichti-\nDie Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn                 gen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes\ndes Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von               nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen\nSatz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des             muss.\nBürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall nach               (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei\nbilligem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und            schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines\nder elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberech-            Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaft-\ntigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechts-              licher Existenz, kann von dem Erfordernis der Perso-\nwirksamkeit berücksichtigt werden.                             nensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer,              Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der\nohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1             Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonsti-\nzu erfüllen,                                                   gen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das\nKind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder\n1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden\ndessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und kein\nBeschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins\nErziehungsgeld für dieses Kind von einem Personen-\nAusland entsandt ist und aufgrund über- oder\nsorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.\nzwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen                (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines\nSozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rah-          Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nmen seines in Deutschland bestehenden öffent-             der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschafts-\nlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses           raums (EU-/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der\nvorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt            Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Auslän-\noder kommandiert ist,                                     der ist anspruchsberechtigt, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000               1427\n1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-         den nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur\nerlaubnis besitzt,                                       Berufsbildung ausgeübt wird.\n2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist           (2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-\noder                                                     hilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Kranken-\ngeld, Verletztengeld oder einer vergleichbaren Entgelt-\n3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder\nAbs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar fest-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundes-\ngestellt worden ist.\nversorgungsgesetzes schließt Erziehungsgeld aus,\nMaßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzun-            wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung ein\ngen des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung         Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Beschäf-\neiner Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer          tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr\nAufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rück-            als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die\nwirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufent-      zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.\nhalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als\n(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall\nerlaubt gegolten hat.\nErziehungsgeld gewährt, wenn der berechtigten Per-\n(7) Anspruchsberechtigt ist unter den Vorausset-          son nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder\nzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als              § 18 Abs. 1 aus einem von ihr nicht zu vertretenden\nGrund zulässig gekündigt worden ist.“\n1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des\nEuropäischen Wirtschaftsraums (anderen EU-/EWR-       3. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Ehegatten“ durch das\nGebiet) oder                                             Wort „Elternteile“ und das Wort „Ehefrau“ durch das\n2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an           Wort „Mutter“ ersetzt.\nDeutschland angrenzenden Staat\nin Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-    4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\noder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis           „(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur\nmit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat.          Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Für\nIm Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige          angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1\nselbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozial-       Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der Inobhut-\ngesetzbuch) gleichgestellt. Der in einem anderen             nahme an für die Dauer von bis zu zwei Jahren und\nEU-/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1               längstens bis zur Vollendung des achten Lebens-\ngenannten EU-/EWR-Bürgers ist anspruchsberech-               jahres gewährt.“\ntigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1\nNr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG)\nNr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraus-         5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nsetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3.                                „§ 5\n(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist                         Höhe des Erziehungsgeldes;\nauch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder                               Einkommensgrenzen\ndes zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates\n(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer\nanspruchsberechtigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist\nbeantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung\noder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-\ndes\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder\neine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des            1. 12. Lebensmonats 900 Deutsche Mark\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder                (Budget),\nMutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung            2. 24. Lebensmonats 600 Deutsche Mark.\nnach § 2 Abs. 2 bezogen hat.\nSoweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgren-\n(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen sei-        zen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebens-\nnes im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhält-            monate möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der\nnisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist           nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis\nund aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts           zu 1 800 Deutsche Mark ist zu erstatten. Die Entschei-\noder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            dung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach\nnicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unter-          Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer ver-\nliegt. Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden          bindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist\nEhegatten, wenn er in Deutschland keine mehr als             eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet er sich\ngeringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches           nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.\nSozialgesetzbuch) ausübt.“\n(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes\nentfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\n„§ 2                              leben, 100 000 Deutsche Mark und bei anderen Be-\nrechtigten 75 000 Deutsche Mark übersteigt. Vom\nNicht volle Erwerbstätigkeit;\nBeginn des siebten Lebensmonats an verringert sich\nEntgeltersatzleistungen\ndas Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6\n(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätig-       bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\nkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stun-         32 200 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\n26 400 Deutsche Mark übersteigt. Die Beträge dieser               bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksich-\nEinkommensgrenzen erhöhen sich um 4 800 Deut-                          tigen“ und vor dem den Satz abschließenden\nsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten                      Punkt die Angabe „; dabei reicht die formlose\noder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden                    Erklärung über die gemeinsame Elternschaft\nEhegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin-                      und das Zusammenleben aus“ eingefügt.\ndergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des\n§ 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt                     „(6) Ist die berechtigte Person während des Erzie-\nwürde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich                hungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre\nabweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Ver-                 Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit\nhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern            unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungs-\nin einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vor-                geldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussicht-\nschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die              lichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend.\nnicht dauernd getrennt leben.                                     Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vor-\nschriften des § 6.“\n(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n(Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkom-           e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nmens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Gren-\n„(7) Ist das voraussichtliche Einkommen insge-\nzen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1\nsamt um mindestens 20 Prozent geringer als im\nSatz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Ein-\nErziehungsgeldbescheid zugrunde gelegt, wird es\nkommens.\nauf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit\n(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens-               verringerten voraussichtlichen Einkünfte während\nmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-            des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den\nhungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt           übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.“\nes für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen\nMonatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger           7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nals 20 Deutsche Mark wird nicht gewährt. Auszuzah-\nlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden und              „(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 25 Deut-\nzwar unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst              sche Mark, sonst auf 20 Deutsche Mark kalendertäg-\nnach oben.                                                    lich begrenzt. Nicht anzurechnen ist das Mutter-\nschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und nach seiner\n(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages    Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher gebore-\nvon 4 800 Deutsche Mark                                       nes Kind.“\n1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag\nvon 5 470 Deutsche Mark,                               8. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag                   a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende beiden\nvon 6 140 Deutsche Mark.“                                     Sätze ersetzt:\n„Bei gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nund vergleichbaren Leistungen der Länder sowie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe-\ngesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar.\naa) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Kinder“\nIm Übrigen gilt für die Zeit des Erziehungsurlaubs,\ndas Wort „andere“ eingefügt.\nin der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld ge-\nbb) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                    währt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und ins-\n„3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3             besondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozial-\ndes Einkommensteuergesetzes für ein                  hilfegesetzes.“\nbehindertes Kind, für das die Eltern Kin-        b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndergeld erhalten oder ohne die Anwen-\ndung des § 65 Abs. 1 des Einkommen-                    „(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutter-\nsteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des               schaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im\nBundeskindergeldgesetzes erhalten wür-               Ausland in Anspruch genommen werden können,\nden.“                                                sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der\nEuropäischen Union über Familienleistungen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Minderung im                    nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und sie\nersten bis zwölften Lebensmonat“ durch die Wör-               schließen insoweit Erziehungsgeld aus.“\nter „Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten\nbis zwölften Lebensmonat“ und die Wörter „Min-\n9. § 10 wird wie folgt gefasst:\nderung im dreizehnten bis vierundzwanzigsten\nLebensmonat“ durch die Wörter „Berechnung im                                          „§ 10\n13. bis 24. Lebensmonat“ ersetzt.                                                Zuständigkeit\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Landesregierungen oder die von ihnen beauf-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Berechtigten         tragten Stellen bestimmen die für die Ausführung\nund seines Ehepartners“ durch die Wörter             dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen\n„der berechtigten Person und ihres Ehegat-           Behörden obliegt auch die Beratung zum Erziehungs-\nten“ ersetzt.                                        urlaub.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000                  1429\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                    (2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis\na) In Absatz 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch das           zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-\nWort „Ehegatten“ ersetzt.                                 des; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit\nZustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei\n„(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens              einem angenommenen Kind und bei einem Kind in\noder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,      Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insge-\nhat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen               samt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längs-\nBrutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen               tens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des\nsowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.“                   Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz\nist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAufteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Ver-\n„(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schrift-        trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.\nliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selb-\n(3) Der Erziehungsurlaub kann, auch anteilig, von\nständigen darüber verlangen, ob und wie lange der\njedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen\nErziehungsurlaub beziehungsweise die Unterbre-\ngemeinsam genommen werden, er ist jedoch auf bis\nchung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine\nzu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der\nTeilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird.“\nMutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-\ngesetzes wird auf diese Begrenzung angerechnet,\n11. In § 13 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ gestrichen            soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonde-\nund Satz 4 aufgehoben.                                        ren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist. Satz 1 gilt ent-\nsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.\n12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbs-\na) In der Einleitung wird das Wort „entgegen“ gestri-         tätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche\nchen.                                                     Arbeitszeit für jeden Elternteil im Erziehungsurlaub\nb) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils nach der            nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem\nNummernbezeichnung das Wort „entgegen“ ein-               anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf\ngefügt.                                                   der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur\ninnerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb-\nc) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch\nlichen Gründen schriftlich ablehnen.\nein Komma ersetzt.\nd) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3 Satz 2“                   (5) Über den Antrag auf eine Verringerung der\ngestrichen und der Punkt am Ende durch das Wort           Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeit-\n„oder“ ersetzt.                                           nehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen\neinigen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitneh-\ne) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           mers, sowohl seine vor dem Erziehungsurlaub beste-\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12               hende Teilzeitarbeit unverändert während des Erzie-\nAbs. 3 zuwiderhandelt.“                              hungsurlaubs fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet\nist, als auch nach dem Erziehungsurlaub zu der\n13. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden              Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn des\nnach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter „und                  Erziehungsurlaubs hatte.\nArbeitnehmerinnen“ angefügt.                                     (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeit-\ngeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht mög-\n14. § 15 wird wie folgt geändert:                                 lich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7\n„§ 15                              während der Gesamtdauer des Erziehungsurlaubs\nzweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit bean-\nAnspruch auf Erziehungsurlaub                    spruchen.\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben                  (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits-\nAnspruch auf Erziehungsurlaub, wenn sie mit einem             zeit gelten folgende Voraussetzungen:\nKind\n1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der\n1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,\nAnzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel\nb) des Ehegatten,                                              mehr als 15 Arbeitnehmer;\nc) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in          2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in dem-\nihre Obhut aufgenommen haben, oder                         selben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne\nd) für das sie auch ohne Personensorgerecht in                 Unterbrechung länger als sechs Monate;\nden Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3           3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit\nNr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1                 soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang\nAbs. 5 Erziehungsgeld beziehen können,                     zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert\nin einem Haushalt leben und                                       werden;\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                  4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieb-\nlichen Gründe entgegen und\nBei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtig-\nten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberech-           5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht\ntigten Elternteils erforderlich.                                  Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.","1430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\nFalls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung      17. § 18 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb         „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nvon vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der         Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur\nArbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Ver-            Durchführung des Satzes 2 erlassen.“\nringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig\nzustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen\nerheben.“                                                18. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                 trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei\nWochen, jedoch frühestens zum Ende des Erzie-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           hungsurlaubs, kündigen, wenn der Erziehungsurlaub\n„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müs-            ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet\nsen den Erziehungsurlaub, wenn er unmittelbar             und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung sei-\nnach der Geburt des Kindes oder nach der Mutter-          nes Erziehungsurlaubs mitgeteilt hat. Satz 1 gilt ent-\nschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spä-      sprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige\ntestens sechs Wochen, sonst spätestens acht               Beendigung des Erziehungsurlaubs in den Fällen des\nWochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber             § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.“\nverlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zei-\nten innerhalb von zwei Jahren sie Erziehungs-        19. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.\nurlaub nehmen werden. Bei dringenden Gründen\nist ausnahmsweise auch eine angemessene              20. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird die\nkürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll den           Angabe „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Dritter\nErziehungsurlaub bescheinigen. Der von den                Abschnitt“ ersetzt.\nElternteilen allein oder gemeinsam genommene\nErziehungsurlaub darf insgesamt auf bis zu vier      21. § 39 wird durch folgende §§ 22 bis 24 ersetzt:\nZeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln hat die\nErziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers                                     „§ 22\nzu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraus-                  Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld\nsetzungen für den Erziehungsurlaub vorliegen. Der\n(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine\nAntrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung\nausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung\ndes Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle\ndes Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten\nEinzelangaben über persönliche oder sachliche\nBuches Sozialgesetzbuch anzuwenden.\nVerhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die\nErziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme              (2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die\nvom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe               Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4\nvon Erklärungen und die Vorlage von Bescheini-            zweiter Halbsatz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach\ngungen verlangen. Die Bundesregierung kann mit            der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein, wer-\nZustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-             den sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf An-\ntungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 5            trag berücksichtigt. Soweit diese Voraussetzungen\nbis 7 erlassen.“                                          danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die\nRegelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.\n„(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                   (3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche\nnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertreten-            Veränderungen im Familienstand einschließlich der\nden Grund einen sich unmittelbar an die Mutter-           Familiengröße und im Einkommen nicht zu berück-\nschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-            sichtigen.\nsetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht\nrechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb              (4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme\neiner Woche nach Wegfall des Grundes nach-                von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Verände-\nholen.“                                                   rungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld\nc) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze              erheblich sind, ist über das Erziehungsgeld mit\neingefügt:                                                Beginn des nächsten Lebensmonats nach der\n„Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt               wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch Aufhe-\neines weiteren Kindes oder wegen eines beson-             bung oder Änderung des Bescheides neu zu ent-\nderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeit-           scheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.\ngeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringen-              (5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.           mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der\nDie Arbeitnehmerin kann ihren Erziehungsurlaub            Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen\nnicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2        tritt.\nund § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig\n§ 23\nbeenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen\nTeilzeitarbeit.“                                                                    Statistik\n(1) Zum Erziehungsgeld und zum gleichzeitigen\n16. In der Überschrift zu § 17 wird das Wort „Erholungs-          Erziehungsurlaub werden nach diesem Gesetz bun-\nurlaub“ durch das Wort „Urlaub“ ersetzt.                      desweit statistische Angaben (Statistik) erfasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000              1431\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegan-                           Artikel 2\ngene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erzie-\nWeitere Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nhungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr\ndes Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Emp-              Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\nfängers:                                                  Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180),\n1. Geschlecht,                                          zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie\nfolgt geändert:\n2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-\nBürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Auf-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nenthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/\nEWR-Gebiet),                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Familienstand       (verheiratet zusammenlebend,             aa) In Satz 1 wird in Nummer 1         die Angabe\nalleinstehend,       nichteheliche Lebensgemein-                 „900 Deutsche Mark“ durch        die   Angabe\nschaft),                                                         „460 Euro“ und in Nummer 2         die Angabe\n4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis                  „600 Deutsche Mark“ durch        die   Angabe\nzum sechsten, über den sechsten bis zum zwölf-                   „307 Euro“ ersetzt.\nten, über den zwölften Lebensmonat des Kindes                bb) In Satz 4 wird die Angabe „1 800 Deutsche\nhinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers                     Mark“ durch die Angabe „920 Euro“ ersetzt.\n(ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder),\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind\nwährend der ersten sechs Lebensmonate                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche\n(600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark),                          Mark“ durch die Angabe „51 130 Euro“ und die\n6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind                    Angabe „75 000 Deutsche Mark“ durch die\nüber den sechsten Lebensmonat hinaus (bis                        Angabe „38 350 Euro“ ersetzt.\n199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark,                bb) In Satz 2 wird die Angabe „32 200 Deutsche\n400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark,                    Mark“ durch die Angabe „16 470 Euro“ und die\n900 Deutsche Mark),                                              Angabe „26 400 Deutsche Mark“ durch die\n7. Nichterwerbstätigkeit (unmittelbar vor           und             Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.\nwährend des Erziehungsgeldbezugs),                           cc) In Satz 3 wird die Angabe „4 800 Deutsche\n8. abhängige Beschäftigung unmittelbar vor Erzie-                   Mark“ durch die Angabe „2 454 Euro“ ersetzt.\nhungsgeldbezug,                                          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n9. Erziehungsurlaub aus Anlass des Erziehungs-\naa) In Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\ngeldbezugs (davon: a) mit und ohne gleichzei-\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\ntige Teilzeitbeschäftigung; b) gemeinsamer Er-\nziehungsurlaub beider Elternteile), Dauer des                bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Mark“\nErziehungsurlaubs bis zum zwölften, über den                     durch das Wort „Euro“ sowie die Angabe\nzwölften Lebensmonat des Kindes hinaus,                          „50 Deutsche Pfennig“ durch die Angabe\n10. Selbständigkeit während des Erziehungsgeld-                       „50 Cent“ ersetzt.\nbezugs (davon mit und ohne gleichzeitige Teil-           d) In Absatz 5 wird die Angabe „4 800 Deutsche Mark“\nzeittätigkeit).                                              durch die Angabe „2 454 Euro“, die Angabe „5 470\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 797 Euro“\nzuständigen Behörden (§ 10).                                      und die Angabe „6 140 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „3 140 Euro“ ersetzt.\n(4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behör-\nden erfassen die statistischen Angaben. Diese sind\njährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem        2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und           a) In Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“\nJugend mitzuteilen.                                               durch die Angabe „1 023 Euro“ ersetzt.\n§ 24                             b) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch\nÜbergangsvorschriften; Bericht                       das Wort „Euro“ ersetzt.\n(1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kin-\nder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der        3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche\nAdoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vor-             Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe\nschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezem-           „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ er-\nber 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                 setzt.\n(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\ndestag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die        4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe „(600\nAuswirkungen der §§ 15 und 16 (Erziehungsurlaub               Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die An-\nund Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub) auf Arbeitneh-        gabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in Nummer 6 die\nmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls             Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deut-\nnotwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften              sche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deut-\nvor.“                                                         sche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe\n„(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,\n22. Der bisherige § 40 wird § 25.                                 307 Euro, 460 Euro)“ ersetzt.","1432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000\n5. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:             2. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a\nsowie Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird jeweils das Wort\n„Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und\n„Kindschaftsverhältnis“ gestrichen.\nEuro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten\nerstmalig für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002 ge-\nboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut               3. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Zeitangabe „2000“\ngenommen wurden. Für die im Jahr 2001 geborenen                 durch die Zeitangabe „2002“ ersetzt.\noder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genom-\nmenen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten                                        Artikel 4\nDeutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen\nweiter.“                                                        Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-\nArtikel 3\ngeldgesetzes jeweils in der am 1. Januar 2001 und am\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nneu bekannt machen.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nJugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,\nBGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Artikel 5\n8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                   Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am\n1. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 3“          1. Januar 2001 in Kraft.\ndurch die Angabe „§ 84 Abs. 2, 3 und 6“ ersetzt.               (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Oktober 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}