{"id":"bgbl1-2000-45-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":45,"date":"2000-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/45#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_45.pdf#page=8","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesinstituts für Berufsbildung in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz","law_date":"2000-09-28T00:00:00Z","page":1424,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1424                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                        Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung\nund des Bundesinstituts für Berufsbildung\nin Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz\neinschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung\nin Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz\nVom 28. September 2000\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt\nfür Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Ver-\nwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach\ndem Bundesumzugskostengesetz in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen\nBegleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) zu entscheiden, soweit\ndiese Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des\nAnspruches zuständig war.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundes-\namt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und For-\nschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über\nWidersprüche zuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder\nauf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 28. September 2000\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nIn Vertretung\nUw e Tho m as"]}