{"id":"bgbl1-2000-45-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":45,"date":"2000-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_45.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2000-10-12T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000\nVerordnung\nzur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften\nVom 12. Oktober 2000\nAuf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgeset-            Behörde Risikomaterial vor der Behandlung zu ent-\nzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) verordnet            nehmen. Nach der Entnahme ist Risikomaterial un-\ndie Bundesregierung:                                             verzüglich getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff\nBrillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-\nArtikel 1                             Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I\nS. 230) mit der E-Nummer „E 133“ angegeben ist, ein-\nÄnderung der\nzufärben.\nTierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung\n§ 16d\nDie Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom\n1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert               (1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörper-\ndurch Artikel 10b der Verordnung vom 18. April 2000              teile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen\n(BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert:                       worden ist, sind – vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 –\ngemäß § 5 Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die\n1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                  in Satz 1 genannten Materialien anfallen, hat\n„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für ausgelassene Fette, die als      1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit\nwenig gefährliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der                dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1\nRichtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November                  Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom\n1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für             29. Januar 1998 mit der E-Nummer „E 133“ ange-\ndie Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tieri-              geben ist, einzufärben und\nscher Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tieri-\n2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden\nschen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitser-\nProdukte unverzüglich der Verbrennung in einer\nreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG\ndafür zugelassenen Anlage zuzuführen.\n(ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.“\nSofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörper-\n2. Nach dem Abschnitt „II. Sammelstellen“ wird folgender         beseitigungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die an-\nAbschnitt eingefügt:                                          gefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten,\nallseits geschlossenen und verplombten Behältnissen\n„IIa. Beseitigung von Risikomaterial               transportiert werden.\n§ 16a                                 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nDie Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die    Behörde genehmigen, dass\nBeseitigung von Risikomaterial – ausgenommen Risi-            1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risiko-\nkomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Entschei-         material vergraben wird, sofern der Grundsatz des\ndung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000                 § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt\nzur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tier-                  bleibt,\nmaterial angesichts des Risikos der Übertragung von\nTSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung                2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörpertei-\n94/474/EG (ABl. EG Nr. L 158 S. 76) genannten Erzeug-             le, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen\nnisse verwendet werden soll – nach Maßgabe dieses                 worden ist,\nAbschnitts.                                                       a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs\n§ 16b                                      der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission\nvom 17. November 1992 über die Zulassung\nIm Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien                  alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung ge-\n1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln,                  fährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behan-\nRückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten                  delt werden oder\nRindern oder daraus hergestellte Erzeugnisse,                 b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbren-\n2. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln                   nung verbracht werden.\nund Rückenmark von über zwölf Monate alten\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risiko-\nSchafen oder Ziegen oder solcher Schafe oder\nmaterial\nZiegen, bei denen ein permanenter Schneidezahn\ndurchgebrochen ist, sowie die Milz von Schafen            1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlach-\noder Ziegen oder daraus hergestellte Erzeugnisse.             tung,\n2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der\n§ 16c\nBehandlung und\nSofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5\n3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver-\nAbs. 1 zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln\nbringung zur unmittelbaren Verbrennung\noder Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken\nbehandelt werden sollen, hat der Inhaber der Tierkör-         mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff\nperbeseitigungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen         eingefärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2000                         1423\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die                       „13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht\nbei der Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich                               rechtzeitig entnimmt, nicht, nicht in der vor-\nder Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage                                 geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nzugeführt werden und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2,                             lagert oder nicht oder nicht rechtzeitig ein-\nsofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbe-                                 färbt,\nseitigungsanstalt durchgeführt wird, die angefallenen\n„14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial\nProdukte nur in speziell gekennzeichneten, allseits\nnicht oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein\ngeschlossenen und verplombten Behältnissen trans-\nProdukt nicht oder nicht rechtzeitig der Ver-\nportiert werden.\nbrennung zuführt,\n(3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt\n„15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt\nlediglich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist,\ntransportiert,\ndarf diese im Falle der Behandlung von Risikomaterial\nausschließlich hierfür benutzt werden. Bei einer Tier-                      „16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-\nkörperbeseitigungsanstalt mit mehreren Anlagen gilt                                dung mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder\nSatz 1 für die jeweilige Anlage entsprechend.                               „17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt\n(4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter                           lagert.“\nvier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die\nnach § 5 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes                                                Artikel 2\nvergraben werden.\nÄnderung der Verordnung\n§ 16e                                            zur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften\n(1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der\nausschließlich Risikomaterial behandelt und die hier-                  Artikel 10b Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Vieh-\nbei anfallenden Produkte verbrannt werden, sind die                verkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher\n§§ 13, 14 und 16 nicht anzuwenden.                                 Vorschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) wird wie\nfolgt gefasst:\n(2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die meh-\nrere Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkör-\n„1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nperteilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschließ-\nlich Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf                                                   ‚§ 5a\ndie Anlage zur Beseitigung von Risikomaterial die                            Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen aus-\n§§ 13, 15 und 16 nicht anzuwenden. Die Tierkörperbe-                      gelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen\nseitigungsanstalt muss mindestens zwei Rohmaterial-                       und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt wor-\nräume haben, um eine getrennte Lagerung von Risiko-                       den und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt\nmaterial und anderem Rohmaterial zu gewährleisten.                        sind, so gereinigt werden, dass petrolätherunlösliche\nVor der Behandlung sind von dem Inhaber der Tier-                         Verunreinigungen maximal 0,15 vom Hundert bezo-\nkörperbeseitigungsanstalt Vorkehrungen zu treffen,                        gen auf die Originalsubstanz nicht überschreiten.‘ “\num eine Kreuzkontamination auszuschließen. Von Risi-\nkomaterial durch Behandlung angefallene Produkte\ndürfen nur in ausschließlich für diese vorbehaltenen,                                             Artikel 3\nspeziell gekennzeichneten Räumen sowie allseits                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ngeschlossenen Behältnissen gelagert werden.“                       und Forsten kann den Wortlaut der Tierkörperbeseiti-\ngungsanstalten-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                      ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\na) In Nummer 11 Buchstabe b wird das Wort „oder“                   blatt bekannt machen.\ndurch ein Komma ersetzt.\nArtikel 4\nb) In Nummer 12 werden der Punkt am Satzende\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummern                       Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n13 bis 17 angefügt:                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2000\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}