{"id":"bgbl1-2000-44-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":44,"date":"2000-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/44#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_44.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften","law_date":"2000-09-25T00:00:00Z","page":1408,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1408         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\nVerordnung\nzur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften\nVom 25. September 2000\nAuf Grund                                                     Alkoholmengenfeststellung durch Leer- und Vollver-\n– des § 39 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 Nr. 1        wiegung des Straßentankwagens auf einer Fahrzeug-\nund 3 und des § 150 Nr. 11 des Gesetzes über das              waage außerhalb der Brennerei unter amtlicher Auf-\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       sicht zulassen. Der Branntwein gilt in diesem Fall bis\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten         zum Abschluss der amtlichen Alkoholmengenfeststel-\nFassung, von denen § 39 Abs. 2 durch Artikel 12 Nr. 12        lung als noch in der Brennerei befindlich.“\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)\nneu gefasst, § 65 Abs. 3 durch Artikel 12 Nr. 19 Buch-     5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I                                       „§ 8\nS. 2534) eingefügt, § 66 durch Artikel 12 Nr. 20 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu                             Brennrechtsgeltung\ngefasst und § 150 Nr. 11 durch Artikel 12 Nr. 33 Buch-           Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brenn-\nstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I           rechtsgeltungen wie folgt angepasst:\nS. 2534) eingefügt worden sind, sowie                         1. Aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-\n– der §§ 57 und 178 des Gesetzes über das Branntwein-               wein aus Korn ohne Hefenerzeugung und aus Korn\nmonopol in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgeset-             mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren\nzes                                                               werden Brennrechte für die Herstellung von Brannt-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einver-             wein aus Korn.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-           2. Aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-\nwirtschaft und Forsten:                                             wein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Korn\nohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswig-\nArtikel 1                                 holsteinischer Erzeugung und aus selbstgewonne-\nnen Kartoffeln werden Brennrechte für die Herstel-\nÄnderung der Branntweinmonopolverordnung\nlung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem\nDie Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar                   Getreide als ausschließlich Korn.\n1998 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert:\n3. Aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-\nwein aus Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung, aus\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72b Abs. 4“              Zuckerrübenmelasse und aus Melasse aus Zu-\ndurch die Angabe „§ 72b Abs. 3“ ersetzt.                         ckerrüben der Bundesländer Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen im Dickmaischverfahren ohne\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                          Hefenerzeugung werden Brennrechte für die Her-\n„§ 2a                                  stellung von Branntwein aus Melasse und Rüben-\nstoffen.“\nBrennereivereinigung\nWird eine Vereinigung von Kornbrennereien zuge-        6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nlassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger herge-\nstellten Kornbranntwein, der innerhalb des besonderen                                  „§ 8a\nJahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) herge-                             Besondere Branntwein-\nstellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkferti-             übernahmepreise für Kartoffelbrennereien\ngem Zustand verwertet wird, zu übernehmen, wenn\n(1) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem\nder Brennereibesitzer den Branntwein spätestens bis\nBrennrecht für die Herstellung von Branntwein aus\nzum 15. Tag des der Branntweinabnahme vorangehen-\nKartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich\nden Monats der Vereinigung zur Übernahme angemel-\nKorn, die\ndet hat. Die Verpflichtung der Vereinigung gilt nicht für\nBranntwein, der in Abfindungsbrennereien hergestellt         1. in den Betriebsjahren 1998/99 und 1999/2000 aus-\nworden ist. Die Vereinigung hat dem Brennereibesitzer            schließlich selbst gewonnene Kartoffeln verarbeitet\nein Übernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von                haben und\nder Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Über-              2. in Gebieten betrieben werden, die nachweislich\nnahmepreis errechnet.“                                           eine landwirtschaftliche Vergleichszahl von höchs-\ntens 26 aufweisen,\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und die Buch-\nerhalten auf Antrag, wenn sie zu 90 vom Hundert oder\nführung“ gestrichen.\nmehr selbst gewonnene Kartoffeln verarbeiten, abwei-\nchend von § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für das\n4. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:               Betriebsjahr 2000/01 Übernahmepreise, die die Roh-\n„Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Haupt-           stoffkosten für Kartoffeln zu 90 vom Hundert berück-\nzollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen we-             sichtigen. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist entspre-\ngen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die            chend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000             1409\n(2) Das Verfahren des Nachweises der landwirt-                   (2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder\nschaftlichen Vergleichszahl wird durch Verwaltungs-             gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es\nvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen                  ist für die Festsetzung des Branntweinübernahme-\nbestimmt.                                                       geldes maßgebend.“\n(3) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem\nBrennrecht für die Herstellung von Branntwein aus            6. Die §§ 19 bis 32, 38 und 39 werden aufgehoben.\nKartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich\nKorn, die                                                    7. In § 43 wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das\n1. in drei aufeinander folgenden Betriebsjahren (Refe-          Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt.\nrenzzeitraum) im Durchschnitt überwiegend Kartof-\nfeln verarbeitet haben und                               8. § 45 wird aufgehoben.\n2. unwiderruflich auf die Herstellung von Branntwein\naus Kartoffeln verzichten,                               9. § 65 wird wie folgt gefasst:\nerhalten auf Antrag für drei Betriebsjahre einen Zu-\n„§ 65\nschlag zum Übernahmepreis. Der Zuschlag beträgt für\nden Anteil Kartoffelbranntwein, der für den Referenz-              Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue\nzeitraum ermittelt wurde, die Hälfte der Differenz              Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche\nzwischen den Rohstoffkosten nach § 65 Abs. 1 Satz 3             schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er\ndes Gesetzes und den Rohstoffkosten für Triticale,              hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgeleg-\nhöchstens jedoch zehn Deutsche Mark je Hektoliter               ten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen\nAlkohol.“                                                       – ausgenommen Eichscheine – und der Vermes-\nsungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder\n7. § 9 Nr. 2 wird aufgehoben.                                      neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessun-\ngen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vor-\nArtikel 2                                lage weiterer Unterlagen verlangen.“\nÄnderung der Brennereiordnung\n10. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 80 bis 82“\nDie Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopol-\ndurch die Angabe „§§ 80 bis 83a“ ersetzt.\nverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom           11. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert:          „(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des\nGesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Hülsenfrüchte“             erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen ver-\ndurch das Wort „Triticale“ ersetzt.                            braucht werden, werden auf Antrag des Brennerei-\nbesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher\n2. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.                            Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder\nvernichtet.“\n3. § 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15                             12. § 80 wird wie folgt gefasst:\n(1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem sol-                                  „§ 80\nchen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene\nAllgemeines\nErzeugnis noch in ausreichendem Maße die kenn-\nzeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des                 (1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen\nBranntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt.              nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Ver-\n(2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Aus-             letzung der Metallwandungen Alkohol oder alkohol-\nbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes               haltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als\nbesonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte             besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschluss-\nErzeugnis wiederholt abgetrieben werden.“                      kappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern.\n(2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten,\n4. § 16 wird wie folgt gefasst:                                   Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch\nPlombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein\n„§ 16\nLösen nur nach Verletzung der Verschlüsse mög-\nIn Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein             lich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich\nbesonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benut-               an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes\nzen.“                                                          Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter\nVerwendung von Vollnieten, entstanden sind.\n5. § 18 wird wie folgt gefasst:\n(3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile\n„§ 18                                durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst\n(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist         keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese\ndas Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes                 Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig\nbesitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23           geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich\nfestgesetzt wurde.                                             gesichert werden.“","1410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\n13. § 81 wird wie folgt gefasst:                                  Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterschar-\nniere, Verschraubungen und dergleichen sollen mög-\n„§ 81\nlichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht\nPlombenverschlüsse                          und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind\nAnlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu         lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch\nsichern sind, müssen zunächst durch entsprechende             Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Ver-\nWerkstücke fest und unverrückbar miteinander ver-             schlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem\nbunden werden. An diesen sind dann die Plomben-               durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennerei-\nverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werk-            besitzer hat Verschlussräume unter Privatmitver-\nstücken in möglichst geringen Abständen besondere             schluss zu halten.\nVorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein,                 (3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder\ndie ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen              als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden,\nder Verschlüsse zulassen. Ösen müssen ange-                   sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes\nschweißt oder hart angelötet sein.“                           in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich\nvon außen weder lösen noch verrücken oder ausbie-\n14. § 82 wird wie folgt gefasst                                   gen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinan-\nder und mit den sonstigen Verschlussraumabgren-\n„§ 82\nzungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Ver-\nKappenverschlüsse                          schlussraumes zugängliche Befestigungen sind\n(1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel,            durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und\nmit denen die damit zu sichernden Teile in einem              Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagen-\nAbstand von mindestens 20 Millimeter so umschlos-             teilen einen Abstand von mindestens 1 000 Millimeter\nsen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten                  haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von\nTeilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenver-            225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten wer-\nschlüsse (§ 81) gesichert.                                    den, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll\nwenigstens 2 Millimeter betragen.“\n(2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder\nmindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder\n16. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:\nmit umgebogenen Rändern versehen sein, über die\nein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen                                     „§ 83a\nsind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den\nÜbergangsregelung\ngeschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist.\nDas Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die              Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum\nKappenteile an den Verbindungsstellen nicht ausein-           30. September 2000 geltenden Fassung angelegter\nander gebogen werden können.                                  Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt\nkann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich\n(3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend\neiner Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.“\nvon § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot\nhergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder\ndergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt      17. In § 84 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort „doppelt“ gestri-\nsein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer           chen.\nhellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außen-\nseiten gilt § 75 Abs. 2 und 3. Betriebsnotwendige Aus-    18. § 117a wird wie folgt geändert:\nschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innen-\nseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein.“           a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanzdirek-\ntion“ durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ ersetzt.\n15. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt:                      b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“\nersetzt.\n„§ 83\nRaumverschlüsse\n19. § 119 wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner\n„§ 119\nZugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass\nohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht               (1) Die Zentralstelle Abfindungsbrennen führt für\nwahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zu-                  jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998\ngang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wän-               geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und\nde, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus               über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die\nglatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen           zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.\nbestehen.\n(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung\n(2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen                einer Obstbrennerei zur Abfindung bei der Zentralstel-\neinschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, An-            le Abfindungsbrennen eine Bescheinigung an, dass\ngeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein,          durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl\ndass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder               nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet der\nLage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszu-               Zentralstelle Abfindungsbrennen jede Veränderung\nschließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B.             im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obst-\nKanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten                brennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahl-\nDrahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die                 nachweisung erforderlich macht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000             1411\n20. § 122 wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 3 wird das Wort „Weingeistmenge“\na) Nach der Angabe „Kirschen ... 5,0 l A,“ wird die                durch das Wort „Alkoholmenge“ und die Wörter\nAngabe „selbst gewonnene Sauerkirschen …                       „der Branntweinaufschlag“ durch die Wörter „die\n3,5 l A,“ eingefügt.                                           Branntweinsteuer“ ersetzt.\nb) Die Angabe „Traubenweintrub (Weinhefe) – im                d) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort\nMicro-Flow-Verfahren gewonnen – aus deut-                      „Weingeistmenge“ durch das Wort „Alkoholmenge“\nschen Weinbaugebieten ... 6,0 l A“ sowie das an-               ersetzt.\nschließende Komma werden gestrichen.                      e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Rest-\n21. § 123 wird wie folgt gefasst:                                      mengen in den amtlichen Sammelgefäßen belas-\n„§ 123                                   sen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alko-\nholmengen sind in den Branntweinabnahmebe-\nDie regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sol-               scheinigungen und in den „Anschreibungen über\nlen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Geset-               die Alkoholausbeuteverhältnisse“ zu vermerken.“\nzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme\ndes Feinbrandes nicht ermäßigt.“\n27. § 193 wird wie folgt gefasst:\n22. § 125a wird aufgehoben.                                                                „§ 193\n(1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alko-\n23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Oberbe-         holmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der\namte des Aufsichtsdienstes unter Zuziehung eines              vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren\nanderen Beamten und“ durch die Wörter „das Haupt-             geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln.\nzollamt unter Zuziehung“ und die Angabe „§§ 80 bis            Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustim-\n82 oder in den §§ 84 bis 108“ durch die Angabe „§§ 80         mung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden,\nbis 108“ ersetzt.                                             auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen\ngeschätzt werden.\n24. § 150 wird wie folgt gefasst:                                    (2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) wer-\n„§ 150                           den die aus den Probensammlern entnommenen\nBranntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1\nWenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmess-           hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des\nuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundes-               Brennereibesitzers die Proben entweder unter amt-\nmonopolverwaltung abgeliefert oder einer Brennerei-           licher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb\nvereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen werden             wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben\nsoll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem         ist im Abfertigungspapier zu vermerken.“\nBranntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennerei-\nbesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum\n28. Die §§ 194 bis 196, 198 und 200 bis 203 werden auf-\nZweck des Versandes amtlich abzufertigen.“\ngehoben.\n25. § 166 wird wie folgt gefasst:\n29. § 213 wird wie folgt gefasst:\n„§ 166\n„§ 213\n(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein\nÜbernahmepreis\nBrennbuch zu führen. Für das Brennbuch ist der Vor-\ndruck 1225 zu verwenden. In begründeten Ausnah-                  (1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Ab-\nmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung des            nahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den\nBrennbuches befreien.                                         Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1            (2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder              Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bil-\nleichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch           den, können durch Selbstkostenprüfungen, Kosten-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.“           fortrechnungen oder nach Anhörung der Brennerei-\nverbände auf andere geeignete Weise ermittelt wer-\n26. § 192 wird wie folgt geändert:                                den.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Weingeistmenge“\n30. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213d einge-\ndurch das Wort „Alkoholmenge“ ersetzt.\nfügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 213a\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                                Selbstkostenprüfungen\nbb) Das Wort „Weingeistmenge“ wird jeweils                   (1) Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung\ndurch das Wort „Alkoholmenge“, die Wörter            des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes\n„der Weingeiststärke“ durch die Wörter „dem          und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchge-\nAlkoholgehalt“ und das Wort „Weingeist“              führt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das\ndurch das Wort „Alkohol“ ersetzt.                    Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach An-\ncc) Nach dem Wort „Reingewicht“ werden die                hörung der Brennereiverbände repräsentative land-\nWörter „oder der Raummenge“ eingefügt.               wirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. Die","1412         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\nEinordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der             Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der\nden Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jah-                 vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der\nresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage).                          jeweiligen Abzugstufe und\n(2) In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die            2. für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alko-\nBundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und                      hol die durchschnittlichen Fertigungskosten als\nRohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkula-            arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der\ntion für drei Betriebsjahre. Dabei kann sie die Selbst-          Prüfbetriebe.\nkostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in            Für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alko-\ndrei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein           hol gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges als\nDrittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei      durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von\nBetriebsjahre prüft. Nach Anhörung der Brennereiver-         600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der höchsten Ab-\nbände kann die Bundesmonopolverwaltung die                   zugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei vor-\nSelbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeit-           handen ist, gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges\nraum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen.         die Menge von 7 000 Hektoliter Alkohol als durch-\n(3) Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leit-          schnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe.\nsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkos-          (2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungs-\nten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise         kosten einer Abzugstufe werden jeweils die Ferti-\nbei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953             gungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezo-\n(BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) –, zuletzt             gen und aus dieser Differenz und der Differenz der\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89          durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzug-\nvom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), in der jeweils gel-     stufen die durchschnittliche Kostenabweichung je\ntenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden               Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die\nnur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die          Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen\nmit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusam-             bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der\nmenhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt              nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für\nwerden.                                                      diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten\n(4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbst-        ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für\nkostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift             das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol\ndes Bundesministeriums der Finanzen oder die von             gelten als erste Abzugstufe.\ndiesem bestimmten Stelle bestimmt.\n(3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet\n§ 213b                             sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten\nnach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Ferti-\nErmittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten            gungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird\nfür die einzelnen Betriebsjahre                 für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt.\ndes Kalkulationszeitraums\n(4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzug-\n(1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulations-       stufe, die größer sind als das durchschnittliche Jah-\nzeitraums werden von der Bundesmonopolverwal-                resbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt fest-\ntung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs-          gesetzte Betriebsabzug.\nund Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahres-\nbrennrecht umgerechnet.                                                                § 213d\n(2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden                    Ermittlung des Betriebsabzugs bei\nvon der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a                    der Nutzungsüberlassung von Brennrechten\nAbs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten                            nach § 42a des Gesetzes\nunter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des\nWird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht\nlaufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen\neiner Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer\nVeränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten\noder mehreren anderen Brennereien (übernehmende\nfortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrenn-\nBrennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der\nrecht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu\nBetriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie\nStrukturveränderungen gegenüber den Selbstkos-\nfolgt:\ntenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt.\nAus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen\n(3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2\nnach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der\nSatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\nBetriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt\nchend.\nund der Summe der Betriebsabzüge der übernehmen-\n§ 213c                             den und der überlassenden Brennereien unter Be-\nVerfahren zur Ermittlung des                   rücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a\nBetriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes                Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Diffe-\nrenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die\n(1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr      übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des\nnach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet           erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebs-\ndie Bundesmonopolverwaltung                                  abzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils\n1. für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes         ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchs-\nunter Berücksichtigung der dort genannten pro-           tens jedoch 20 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol,\nzentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden             ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als eine Deutsche\nFertigungskosten sowie das durchschnittliche             Mark, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000                 1413\n31. § 214 wird wie folgt gefasst:                            39. In § 227 werden nach den Wörtern „geeignete Geräte“\n„§ 214                              die Wörter „mit einen Raumgehalt von mehr als einem\nhalben Liter“ eingefügt.\nDie Bundesmonopolverwaltung gibt den Grund-\npreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zu-\n40. In § 228 Abs. 6 werden die Wörter „bis höchstens fünf\nschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzei-\nLiter“ durch die Wörter „von mehr als einem halben\nger und durch Rundschreiben bekannt.“\nLiter bis zu fünf Liter“ ersetzt.\n32. In § 216 Satz 1 wird das Wort „Reichsmonopolamts“\n41. § 229 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Bundesmonopolamts“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „geeignetes\n33. Die Überschrift „Sechstes Buch – Branntweinauf-                  Gerät“ die Wörter „mit einen Raumgehalt von mehr\nschlag“ wird durch die Überschrift „Sechstes Buch –              als einem halben Liter“ eingefügt.\nBranntweinsteuer“ ersetzt.                                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n34. Die Überschrift „2. Festsetzung des Branntweinauf-\nschlags“ wird durch die Überschrift „2. Festsetzung                „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nder Branntweinsteuer“ ersetzt.                                   Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenn-\n35. In § 222 wird der den Satz abschließende Punkt durch             gerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät\nein Komma ersetzt und werden die Wörter „wenn der                nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nBranntwein in den freien Verkehr entnommen wird.“                vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nangefügt.                                                        anmeldet.“\n36. In § 223b werden die Wörter „Der Branntweinauf-          42. Die §§ 234 bis 236 werden aufgehoben.\nschlag“ durch die Wörter „Die Branntweinsteuer“, das\nWort „Aufschlagsatz“ durch das Wort „Steuersatz“\nund die Wörter „Schuldner des Branntweinauf-                                        Artikel 3\nschlags“ durch das Wort „Steuerschuldner“ ersetzt.\nAufhebung der\nBranntweinübernahmepreis-Verordnung\n37. § 225 wird aufgehoben.\nDie Branntweinübernahmepreis-Verordnung vom 8. Juli\n38. § 226 wird wie folgt geändert:                           1998 (BGBl. I S. 1861) wird aufgehoben.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und\nnach den Wörtern „geeignete Geräte“ werden die\nArtikel 4\nWörter „mit einen Raumgehalt von mehr als einem\nhalben Liter“ eingefügt.                                                      Inkrafttreten\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.\nBerlin, den 25. September 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}