{"id":"bgbl1-2000-44-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":44,"date":"2000-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/44#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_44.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)","law_date":"2000-09-12T00:00:00Z","page":1406,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\nVerordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\n(SanOAAusbgV)\nVom 12. September 2000\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3     Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge, so werden diese auf\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-            das Ausbildungsgeld angerechnet.\nchung vom 15. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 1737) verord-\nnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-                                        §4\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem\nBundesministerium der Finanzen:                                                        Grundbetrag\n(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbe-\n§1                                 zügen des Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils\ndurch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienst-\nGeltungsbereich\ngrad.\n(1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\n(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\nSanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein\ngehalt, Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage\nAusbildungsgeld.\nnach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\n(2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag         besoldungsordnungen A und B, die Anlage I des Bundes-\nund dem Familienzuschlag.                                     besoldungsgesetzes sind.\n§2                                                                §5\nAnspruch auf Ausbildungsgeld                                           Familienzuschlag\n(1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem           Für den Familienzuschlag gelten die §§ 39 bis 41 des\nTag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall       Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.\nder Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch\nendet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet.\n§6\n(2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht\nAnwendung des Bundesbesoldungsgesetzes\nfür einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des\nAusbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeit-            Die §§ 3, 3a, 9, 9a, 10, 11, 12 und 17a des Bundesbesol-\nraum entfällt.                                                dungsgesetzes gelten entsprechend.\n(3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus ge-\nzahlt.                                                                                       §7\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\nAnrechnung anderer                          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Aus-\nEinkünfte auf das Ausbildungsgeld                  bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. No-\nErhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in der        vember 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die\nApprobations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene         Verordnung vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 744) außer Kraft.\nBonn, den 12. September 2000\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}