{"id":"bgbl1-2000-44-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":44,"date":"2000-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)","law_date":"2000-09-29T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1394         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. September 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\n–––––––––––––––\nGesetz\nzur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter\n(SchwbBAG)\nVom 29. September 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                e) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 1                                                   „Siebter Abschnitt\nIntegrationsfachdienste\nÄnderung\ndes Schwerbehindertengesetzes                               § 37a Begriff und Personenkreis\n(871-1)                                     § 37b Aufgaben\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Be-                   § 37c Beauftragung und Verantwortlichkeit\nkanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,                     § 37d Fachliche Anforderungen\n1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Geset-                   § 37e Finanzielle Leistungen\nzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                § 37f Ergebnisbeobachtung\n§ 37g Verordnungsermächtigung“.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                 f) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 7\na) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie                bis 9 werden die Angaben zu den Abschnitten 8\nfolgt gefasst:                                                 bis 10.\n„Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;                g) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe\nRechte der Schwerbehinderten“.                        eingefügt:\nb) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:                               „Elfter Abschnitt\n„Pflichten des Arbeitgebers                                      Integrationsprojekte\nund Rechte des Schwerbehinderten“.                      § 53a Begriff und Personenkreis\nc) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe                   § 53b Aufgaben\neingefügt:                                                     § 53c Finanzielle Leistungen\n„§ 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Ar-                § 53d Verordnungsermächtigung“.\nbeitgeber im Bundesbereich\nh) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 10\n§ 14b Integrationsvereinbarung                                bis 12 werden die Angaben zu den Abschnitten\n§ 14c Prävention“.                                            12 bis 14.\nd) Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:            i) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe\n„Konzern-, Gesamt-, Bezirks-                        eingefügt:\nund Hauptschwerbehindertenvertretung“.                     „§ 73 Überprüfungsregelung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000             1395\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              und 1b eingefügt:\naa) In Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl                 „(1a) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat\n„20“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „5“                und unbesetzten Pflichtplatz\nersetzt.                                                1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                   schnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom\nHundert bis weniger als dem geltenden\n„Dabei sind schwerbehinderte Frauen be-                     Pflichtsatz,\nsonders zu berücksichtigen.“\n2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom\nfügt:\nHundert bis weniger als 3 vom Hundert,\n„(1a) Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom\n3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-\n1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl\nschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom\nder arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat\nHundert bis weniger als 2 vom Hundert.\nOktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hun-\ndert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen               Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichs-\nSchwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In                   abgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz\ndie Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen                     1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis\nSchwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehin-                   zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen\nderten einzubeziehen, um die die im Monat Okto-                   bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-\nber 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen                          gung von weniger als einem Schwerbehinder-\nnach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches So-\nten 200 Deutsche Mark und\nzialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaß-\nnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten                    2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis\nBuches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwer-                     zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen\nbehinderten die Zahl der im Oktober 1999 in sol-                  bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-\nchen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehin-                         gung von weniger als zwei Schwerbehinder-\nderten übersteigt. Das Bundesministerium für                      ten 200 Deutsche Mark und bei einer jahres-\nArbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungs-                   durchschnittlichen Beschäftigung von weni-\nrate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 gel-                   ger als einem Schwerbehinderten 350 Deut-\ntenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt.“                    sche Mark.\n(1b) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich ent-\n2a. In § 7 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein                sprechend der Veränderung der Bezugsgröße\nKomma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:                     nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-\n„7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sons-                  gesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines\ntiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr-                  Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit\noder Zivildienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem             der letzten Neubestimmung um wenigstens\nUrlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit                10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der\nruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist.“       Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für\ndie Veränderung der Bezugsgröße mit dem jewei-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                       ligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt\nwird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-                nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurun-\nber 2000“ gestrichen.                                         den. Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „aufzurunden“ der                 zialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die\nPunkt durch ein Komma ersetzt und werden die                  sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Aus-\nWörter „bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnitt-              gleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.“\nlich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden.“ ange-\nc) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisheri-\nfügt.\ngen Satz 2 das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die\nAusgleichsabgabe“ ersetzt.\n4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der der\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-                Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert\nber 2000“ gestrichen.                                         zur besonderen Förderung Schwerbehinderter\nb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-                nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein\nber 2000 befristete“ gestrichen.                              anderer Anteil erforderlich ist.“ gestrichen und\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3            6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nangefügt:                                                  des § 7 Abs. 1“ gestrichen.\n„Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage\n7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\neiner jahresdurchschnittlichen Beschäftigungs-\nquote ermittelt, indem aus den monatlichen Be-             gefasst:\nschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäfti-                     „Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;\ngungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.“                       Rechte der Schwerbehinderten“.","1396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\n8. In § 13 wird in Absatz 2 folgender Satz 6 angefügt:              feldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeits-\nzeit, unter besonderer Berücksichtigung der Un-\n„Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-\nfallgefahr,\nlicht alljährlich eine Übersicht über die Beschäfti-\ngungsquote der einzelnen öffentlichen Arbeitgeber.“          5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erfor-\nderlichen technischen Arbeitshilfen\n9. § 14 wird wie folgt gefasst:                                 unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer\nAuswirkungen auf die Beschäftigung. Bei Durch-\n„§ 14\nführung der Maßnahmen der Nummern 1, 4 und 5\nPflichten des Arbeitgebers                   haben die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestel-\nund Rechte des Schwerbehinderten                   len die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob       die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der\nfreie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-            Schwerbehinderten zu unterstützen. Ein Anspruch\nsondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-               nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für\nbehinderten, besetzt werden können. Sie haben                den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhält-\nfrühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzuneh-           nismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder\nmen. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeig-              soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftli-\nnete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Über die                chen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrecht-\nVermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vor-             liche Vorschriften entgegenstehen.\nliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten                      (4) Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teil-\nhaben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertre-           zeitarbeitsplätzen zu fördern. Sie sind dabei von den\ntung und die in § 23 genannten Vertretungen unmit-           Hauptfürsorgestellen zu unterstützen. Schwerbehin-\ntelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbun-           derte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäfti-\ngen schwerbehinderter Richter ist der Präsidialrat zu        gung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder\nunterrichten und zu hören, soweit dieser an der              Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 3\nErnennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach            Satz 3 gilt entsprechend.“\nSatz 1 haben die Arbeitgeber die Schwerbehinder-\ntenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 zu beteiligen sowie      10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c eingefügt:\ndie in § 23 genannten Vertretungen zu hören. Erfüllt\nder Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht                                      „§ 14a\nund ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine                      Besondere Pflichten der öffentlichen\nin § 23 genannte Vertretung mit der beabsichtigten                        Arbeitgeber im Bundesbereich\nEntscheidung nicht einverstanden, ist diese unter\nDie Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4\nDarlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei\ngenannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes\nist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle\nmelden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende\nBeteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene\nund neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7\nEntscheidung unter Darlegung der Gründe unver-\nAbs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen\nzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen Schwer-\nbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung              solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom\nnicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die           Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu\nBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus-             einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einla-\ndrücklich ablehnt.                                           dung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensicht-\nlich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsverein-\n(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeig-       barung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die\nnete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren                Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen\nBetrieben und Dienststellen wenigstens die vorge-            bereits bestehen und durchgeführt werden.\nschriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst\ndauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung                                          § 14b\nfinden kann. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nIntegrationsvereinbarung\n(3) Die Schwerbehinderten haben gegenüber\nihrem Arbeitgeber Anspruch auf                                  (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehin-\ndertenvertretung und den in § 23 genannten Vertre-\n1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und           tungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten\nKenntnisse möglichst voll verwerten und weiter-          des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integra-\nentwickeln können,                                       tionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehinder-\n2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieb-             tenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23\nlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur             genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der\nFörderung ihres beruflichen Fortkommens,                 Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung\nkönnen die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den\n3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil-\nVerhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu\nnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der\nbeteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des\nberuflichen Bildung,\nArbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung\n4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unter-               übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen\nhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Be-       keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist,\ntriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der            wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in\nGestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsum-             § 23 genannten Vertretungen getroffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000               1397\n(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im                 c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nZusammenhang mit der Eingliederung Schwer-                       „Ausschüssen“ die Wörter „sowie des Arbeits-\nbehinderter, insbesondere zur Personalplanung,                   schutzausschusses“ eingefügt.\nArbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsum-\nfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Rege-       14. § 26 wird wie folgt geändert:\nlungen über die Durchführung in den Betrieben und\nDienststellen. Bei der Personalplanung sind beson-            a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndere Regelungen zur Beschäftigung eines angemes-                 aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nsenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzu-\n„Sind in den Betrieben und Dienststellen in\nsehen.\nder Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte\n(3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten                     beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und\nberichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten                   Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizu-\nim Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer-                         stellen; weitergehende Vereinbarungen sind\nbehinderter.                                                          zulässig.“\nbb) Im bisherigen Satz 3 werden die Zahl „2“\n§ 14c                                         durch die Zahl „3“ ersetzt und die Wörter\nPrävention                                      „wenn wegen seiner ständigen Heranziehung\nnach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und\nDer Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-                  Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.“\nnen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierig-                   durch folgende Angabe ersetzt:\nkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des\nArbeitsverhältnisses führen können, möglichst früh-                   „wenn wegen\nzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in                     1. seiner ständigen Heranziehung nach § 25,\n§ 23 genannten Vertretungen ein, um mit ihnen alle\n2. häufiger Vertretung des Amtsinhabers für\nMöglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hil-\nlängere Zeit,\nfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen\nzu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt                  3. absehbaren Nachrückens in das Amt der\nwerden können und das Arbeitsverhältnis möglichst                         Schwerbehindertenvertretung in kurzer\ndauerhaft fortgesetzt werden kann.“                                       Frist\ndie Teilnahme an Bildungs- und Schulungs-\n11. In § 23 Satz 2 wird nach der Zahl „14“ die Angabe                     veranstaltungen erforderlich ist.“\n„bis 14c“ eingefügt.\nb) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl „2“ durch die\nZahl „3“ ersetzt.\n12. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nhinderung“ die Wörter „durch Abwesenheit oder             15. § 27 wird wie folgt geändert:\nWahrnehmung anderer Aufgaben“ eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n13. § 25 wird wie folgt geändert:                                                „Konzern-, Gesamt-, Bezirks-\nund Hauptschwerbehindertenvertretung“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          fügt:\naaa) In Nummer 1 wird nach der Zahl „14“                 „(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzern-\ndie Angabe „bis 14c“ eingefügt.                  betriebsrat errichtet, so wählen die Gesamt-\nbbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe                schwerbehindertenvertretungen eine Konzern-\n„dienen,“ die Wörter „insbesondere               schwerbehindertenvertretung.“\nauch präventive Maßnahmen,“ einge-            c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bezirks-\nfügt.                                            und Hauptschwerbehindertenvertretung“ durch\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:             die Wörter „Konzern-, Bezirks- und Haupt-\nschwerbehindertenvertretung“ ersetzt.\n„Sie hat Beschäftigte auch bei Anträgen an\ndie Versorgungsverwaltung auf Feststellung          d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndes Vorliegens einer Behinderung und ihres               „(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2,\nGrades sowie der Schwerbehinderteneigen-               4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24\nschaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung           Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Ge-\nan das Arbeitsamt zu unterstützen.“                    samt- und Bezirksschwerbehindertenvertretun-\ncc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt           gen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar,\ngeändert:                                              die der Konzern- und Hauptschwerbehinderten-\nvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis\nDie Angabe „wenigstens 300“ wird durch die             31. März stattfindet.“\nAngabe „mehr als 200“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           16. § 28 wird wie folgt geändert:\n„Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht            a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehinder-\nauf Beteiligung am Verfahren nach § 14 Abs. 1.“              ten“ das Wort „verantwortlich“ eingefügt.","1398        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                     „1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermitt-\n„Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst                       lung und Arbeitsvermittlung Schwerbe-\nschwerbehindert sein.“                                                hinderter einschließlich der Vermittlung\nvon in Werkstätten beschäftigten Be-\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                     hinderten auf den allgemeinen Arbeits-\nmarkt,“.\n17. § 31 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„3. die Förderung der Eingliederung Schwer-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:                      behinderter auf den allgemeinen Arbeits-\n„Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen,                    markt, insbesondere von Schwerbehin-\nauf denen Beschäftigte befristet oder als Teil-                  derten,\nzeitbeschäftigte in einem Umfang von min-                         a) die wegen Art oder Schwere ihrer\ndestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt                           Behinderung oder sonstiger Umstän-\nwerden.“                                                             de im Arbeits- und Berufsleben be-\nbb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die                               sonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1),\nSätze 4 und 5.                                                    b) die langzeitarbeitslos im Sinne des\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                         § 18 des Dritten Buches Sozialge-\nsetzbuch sind,\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch\ndas Wort „erbringen“ ersetzt und Nummer 1                         c) die im Anschluss an eine Beschäfti-\nwie folgt gefasst:                                                   gung in einer anerkannten Werkstatt\nfür Behinderte oder einem Integra-\n„1. an Schwerbehinderte\ntionsprojekt nach dem Elften Ab-\na) für technische Arbeitshilfen,                                     schnitt eingestellt werden,\nb) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,                              d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt\nc) zur Gründung und Erhaltung einer selb-                            werden oder\nständigen beruflichen Existenz,                               e) die zur Aus- oder Weiterbildung ein-\nd) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal-                           gestellt werden,“.\ntung einer behinderungsgerechten Woh-              cc) In Nummer 9 wird die Angabe „Zehnten Ab-\nnung,                                                   schnitt“ durch die Angabe „Zwölften Ab-\ne) zur Erhaltung der Arbeitskraft,                          schnitt“ sowie der Punkt durch ein Komma\nersetzt.\nf) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-\ntung und Erweiterung beruflicher Kennt-            dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10\nnisse und Fertigkeiten und                              angefügt:\ng) in besonderen Lebenslagen,“.                             „10. die Erfassung der Integrationsfach-\nbb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                                dienste nach dem Siebten Abschnitt\nsowie die Erbringung finanzieller Leis-\n„3. an freie gemeinnützige Einrichtungen                           tungen aus den Mitteln der Ausgleichs-\nund Organisationen zu den Kosten in den                       abgabe an diese Dienste.“\nFällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie\nan Träger von Integrationsunternehmen          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach dem Elften Abschnitt.“                         „(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt\ncc) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch                dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ndas Wort „erbringen“ ersetzt.                          nung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der\nEingliederung Schwerbehinderter in den allge-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-               meinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Be-\nfügt:                                                       stimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergeb-\n„(3a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der                nissen gehören Angaben über die Zahl der geför-\nZuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die               derten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die\nbegleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus           insgesamt aufgewandten Mittel und die durch-\nden ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung              schnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundes-\nstehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der                anstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.“\nKosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     „(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete\ndas Nähere über die Voraussetzungen des An-                 überregionale und regionale Arbeitsmarktpro-\nspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu              gramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwer-\nregeln.“                                                    behinderter, besonderer Gruppen Schwerbehin-\nderter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur\n18. § 33 wird wie folgt geändert:                                  Förderung des Ausbildungsplatzangebots für\nSchwerbehinderte durch, die ihr durch Verwal-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           tungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000             1399\nunter Zuweisung der entsprechenden Mittel über-          Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbeglei-\ntragen werden.“                                          tender Betreuung nach Nummer 1 ist insbesondere\ngegeben bei Schwerbehinderten mit geistiger oder\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\npsychischer Behinderung oder mit einer schweren\n„(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur          Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die\nDurchführung der ihr in diesem Gesetz übertra-           sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt\ngenen Aufgaben und der im Dritten Buch des               und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungs-\nSozialgesetzbuches zur beruflichen Eingliede-            hemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeits-\nrung Behinderter und Schwerbehinderter über-             losigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungs-\ntragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern beson-          minderung) die Eingliederung auf dem allgemeinen\ndere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung        Arbeitsmarkt erschwert.\ndieser Stellen ist dem besonderen Aufwand bei\n(3) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen\nder Beratung und Vermittlung des zu betreuen-\nder Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruf-\nden Personenkreises sowie der Durchführung der\nlichen Eingliederung von Behinderten, die nicht\nsonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung zu             Schwerbehinderte sind, tätig werden.\ntragen. Soweit in Geschäftsstellen solche beson-\nderen Stellen nicht gebildet werden können, soll\ndort für die Beratung und Vermittlung eine fach-                                  § 37b\nliche Schwerpunktbildung erfolgen.“                                             Aufgaben\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:              (1) Die Integrationsfachdienste können bei der Ein-\ngliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben\n„(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber\n(Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer mög-\nnach Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für\nlichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden,\nArbeit\nindem sie\n1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeits-\n1. die Schwerbehinderten beraten, unterstützen\nplätzen geeignete arbeitslose oder arbeit-\nund auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,\nsuchende Schwerbehinderte unter Darlegung\nder Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen          2. die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe\nder jeweiligen Behinderung auf die angebote-             leisten.\nne Stelle vorzuschlagen,                                (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes\n2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit         gehört es,\nwie möglich und erforderlich, auch die ent-          1. die Fähigkeiten der zugewiesenen Schwerbehin-\nsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger             derten zu bewerten und einzuschätzen und dabei\nund der begleitenden Hilfe im Arbeits- und               ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und\nBerufsleben durch die Hauptfürsorgestellen.“             Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allge-\nmeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit\n19. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 einge-               den Schwerbehinderten, dem Auftraggeber und\nfügt:                                                            der abgebenden Einrichtung der schulischen\noder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-\n„Siebter Abschnitt\ngliederung zu erarbeiten,\nIntegrationsfachdienste\n2. geeignete Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1) auf dem all-\n§ 37a                                  gemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,\nBegriff und Personenkreis                     3. die Schwerbehinderten auf die vorgesehenen\nArbeitsplätze vorzubereiten,\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei der\nDurchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbe-              4. die Schwerbehinderten solange erforderlich am\nhinderten Integrationsfachdienste nach Maßgabe                   Arbeitsplatz oder beim Training der berufsprak-\nder folgenden Vorschriften unter Verwendung von                  tischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu\nMitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichs-                 begleiten,\nfonds beteiligen.                                            5. die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle\n(2) Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1                  über Art und Auswirkungen der Behinderung und\nsind insbesondere                                                über entsprechende Verhaltensregeln zu infor-\nmieren und zu beraten,\n1. Schwerbehinderte mit einem besonderen Bedarf\n6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder\nan arbeits- und berufsbegleitender Betreuung,\npsychosoziale Betreuung durchzuführen sowie\n2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-\n7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Ver-\nbereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf\nfügung zu stehen.\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert wer-\nden sollen und dabei auf aufwendige personal-\nintensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen                                  § 37c\nangewiesen sind, sowie                                            Beauftragung und Verantwortlichkeit\n3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die                  (1) Die Integrationsfachdienste werden im Verwal-\nAufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemei-           tungsauftrag tätig. Der Auftraggeber bleibt für die\nnen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines             Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben verant-\nIntegrationsfachdienstes angewiesen sind.                wortlich.","1400         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\n(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstim-               oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation\nmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang                  und ausreichende Berufserfahrung verfügen\nund Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsat-                  sowie\nzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt           4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich\nfest.                                                            eigenständig sein.\n(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbeson-            (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfach-\ndere mit                                                     dienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnis-\n1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,                    sen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreu-\n2. der Hauptfürsorgestelle,                                  ungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen\nBetreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe\n3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbe-             des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu\nsondere den Berufshelfern der gesetzlichen Un-           beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnis-\nfallversicherung,                                        sen besonderer Gruppen unter den Schwerbehin-\n4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertre-             derten, insbesondere der Gruppen der Frauen, und\ntung und den anderen betrieblichen Interessen-           der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung\nvertretungen,                                            soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integra-\ntionsfachdienstes Rechnung getragen werden.\n5. der abgebenden Einrichtung der schulischen\noder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-          (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-\ngliederung mit ihren begleitenden Diensten und           dienstes sind Schwerbehinderte bevorzugt zu be-\ninternen Integrationsfachkräften oder -diensten          rücksichtigen. Dabei ist ein angemessener Anteil der\nzur Unterstützung von Absolventen von beruf-             Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen.\nlichen Rehabilitations- oder Eingliederungsmaß-\nnahmen                                                                            § 37e\nbei der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-                            Finanzielle Leistungen\nmarkt, wenn notwendig auch mit anderen Stellen\nDie Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-\nund Personen, eng zusammen.\nten ist vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung\n(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit,             für die Eingliederung Schwerbehinderter kann aus\nfachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitäts-            den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.\nsicherung und Ergebnisbeobachtung ist zwischen\nAuftraggeber und dem Träger des Integrationsfach-                                      § 37f\ndienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des\n§ 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der                              Ergebnisbeobachtung\nGrundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung,                Der Integrationsfachdienst hat Verlauf und Ergeb-\ndie die Bundesanstalt für Arbeit zu entwickeln und im        nis der jeweiligen Eingliederungsbemühungen aus-\nRahmen der nach § 30 gebotenen Zusammenarbeit                reichend zu dokumentieren. Eine zusammenfassen-\nmit der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Haupt-             de Darstellung der Ergebnisse ist jährlich zu erstellen\nfürsorgestellen unter Beteiligung der maßgeblichen           und dem Auftraggeber nach dessen näherer Maß-\nVerbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft,            gabe vorzulegen. Diese Zusammenstellung soll ins-\nin der sich die Integrationsfachdienste zusammen-            besondere geschlechtsdifferenzierte Angaben ent-\ngeschlossen haben, abzustimmen hat, vertraglich zu           halten zu\nregeln.\n1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im\n(5) Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hinzu-            Kalenderjahr,\nwirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichen-\n2. dem Bestand an Betreuungsfällen,\nder Zahl eingerichtet werden. Sie soll grundsätzlich\nin jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Integrations-           3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert\nfachdienst eines Trägers oder eines Verbundes ver-               nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befris-\nschiedener Träger beauftragen, der berufsbeglei-                 teten oder unbefristeten Beschäftigung, einer\ntende und psychosoziale Dienste umfasst, träger-                 Beschäftigung in einem Integrationsprojekt nach\nübergreifend tätig wird und auch von der regional                dem Elften Abschnitt oder in einer Werkstatt für\nzuständigen Hauptfürsorgestelle beauftragt ist.                  Behinderte.\n§ 37d                                                        § 37g\nFachliche Anforderungen                                     Verordnungsermächtigung\n(1) Die Integrationsfachdienste müssen                       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen           nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nAusstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen          Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den\nAufgaben wahrzunehmen,                                   Begriff und die Aufgaben des Integrationsfach-\ndienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforde-\n2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden               rungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.“\nPersonenkreis (§ 37a Abs. 2) verfügen,\n3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine      20. Die bisherigen Abschnitte 7 bis 9 werden die Ab-\ngeeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale        schnitte 8 bis 10.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000              1401\n21. Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 ein-                                     § 53c\ngefügt:                                                                       Finanzielle Leistungen\n„Elfter Abschnitt                           Integrationsprojekte können aus Mitteln der Aus-\nIntegrationsprojekte                       gleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,\nModernisierung und Ausstattung einschließlich einer\n§ 53a                              betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen\nAufwand erhalten.\nBegriff und Personenkreis\n(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirt-                                   § 53d\nschaftlich selbständige Unternehmen (Integrations-\nVerordnungsermächtigung\nunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe\n(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrati-             Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nonsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbe-              nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nhinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren            Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den\nEingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf             Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte,\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art               die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die\noder Schwere der Behinderung oder wegen sonsti-              Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leis-\nger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens              tungen zu regeln.“\naller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von\nIntegrationsfachdiensten nach dem Siebten Ab-            22. Die bisherigen Abschnitte 10 bis 12 werden die\nschnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt.                 Abschnitte 12 bis 14.\n(2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbe-\nsondere                                                  23. In § 54 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngefügt:\n1. Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer\nBehinderung oder mit einer schweren Körper-,             „Sie hat den Übergang geeigneter Bewerber auf den\nSinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im            allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maß-\nArbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig           nahmen zu fördern.“\nauswirkt und allein oder zusammen mit weiteren\nvermittlungshemmenden Umständen die Einglie-         24. In § 58 wird die Angabe „25. Juli 1984 (BGBl. I\nderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außer-           S. 1008)“ durch die Angabe „23. November 1994\nhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder           (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.\nverhindert,\n2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-       25. § 68 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nbereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder         „6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort\neiner psychiatrischen Einrichtung für den Über-               bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten\ngang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kom-                 rechtzeitig unterrichtet,\nmen und auf diesen Übergang vorbereitet werden\nsollen sowie                                               7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung\nnicht erörtert,“.\n3. schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann\nAussicht auf eine Beschäftigung auf dem allge-       26. § 72 wird wie folgt gefasst:\nmeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in\neinem Integrationsprojekt an berufsvorbereiten-                                    „§ 72\nden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort                                  Übergangsregelung\nbeschäftigt und weiterqualifiziert werden.\n(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflicht-\n(3) Integrationsunternehmen müssen mindestens             satz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten\n25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von                 öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin\nAbsatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehin-           6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf\nderten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht über-          mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwer-\nsteigen.                                                     behinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnitt-\n§ 53b                              lichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis\nweniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je\nAufgaben                             Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche\nDie Integrationsprojekte bieten den Schwerbehin-          Mark beträgt.\nderten Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be-                 (2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung\ntreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der              mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-\nberuflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teil-         Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum\nnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß-              30. September 2000 geltenden Fassung sind die\nnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in              zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften\neine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder            weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über\neiner Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt          die beantragten Leistungen vor dem 30. Septem-\nan.                                                          ber 2000 getroffen worden ist.“","1402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\n27. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:                          (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Einglie-\nderungszuschuss entsprechend der zu erwartenden\n„§ 73\nZunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers\nÜberprüfungsregelung                        und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden               gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindes-\nKörperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003             tens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermin-\nüber die Beschäftigungssituation Schwerbehinder-            dern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der\nter zu berichten und Vorschläge für die danach zu           Eingliederungszuschuss für ältere Schwerbehinderte\ntreffenden Maßnahmen zu machen.“                            ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.\n(5) Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes\nsind auch nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes\nArtikel 2                               von den Arbeitsämtern gleichgestellte Behinderte.“\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n3a. § 223 wird wie folgt geändert:\n(860-3)\nIn Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nerschwerter Vermittlung“ die Wörter „sowie der Ein-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\ngliederungszuschuss für besonders betroffene\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nSchwerbehinderte mit Ausnahme des Eingliede-\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt ge-\nrungszuschusses für besonders betroffene ältere\nändert:\nSchwerbehinderte nach § 222a Abs. 2“ eingefügt.\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            4.  § 224 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 222 wird folgende Angabe             „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\neingefügt:                                               nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim\n„§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders             Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und\nbetroffene Schwerbehinderte“.                   beim Eingliederungszuschuss für besonders betrof-\nfene Schwerbehinderte die Altersgrenze auf bis zu\nb) Nach der Angabe zu § 235 wird folgende Angabe\n50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und\neingefügt:\nEntwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um\n„§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung               die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben,\nSchwerbehinderter“.                             sowie die Dauer der Förderung bei den besonders\nbetroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom\n2.   Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:              vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr\nauf bis zu 60 Monate festzulegen.“\n„Eingliederungszuschüsse nach § 222a und Zuschüs-\nse zur Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte\n5.  Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:\nnach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn\nein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleicharti-                                „§ 235a\nger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne                      Zuschüsse zur Ausbildungs-\ngesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In                  vergütung Schwerbehinderter\ndiesem Fall werden die Leistungen des anderen Leis-\ntungsträgers angerechnet.“                                      (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-\noder Weiterbildung von Schwerbehinderten im Sinne\ndes § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehin-\n3.   Nach § 222 wird folgender § 222a eingefügt:                  dertengesetzes in Ausbildungsberufen durch Zu-\n„§ 222a                              schüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleich-\nbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus-\nEingliederungszuschuss für\noder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.\nbesonders betroffene Schwerbehinderte\n(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der\n(1) Eingliederungszuschüsse können auch für\nmonatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte\nSchwerbehinderte im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3\nAusbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung\nBuchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes\neinschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-\nerbracht werden.\nanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht\n(2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des                übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können\nberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über-         Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung\nsteigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei             für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.\nSchwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet\n(3) Bei Übernahme Schwerbehinderter in ein\nhaben (ältere Schwerbehinderte), 96 Monate nicht\nArbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen\nübersteigen.\nanderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abge-\n(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer              schlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Einglie-\nder Förderung ist zu berücksichtigen, ob der                 derungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent\nSchwerbehinderte ohne gesetzliche Verpflichtung              des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218\noder über die Beschäftigungspflicht nach dem                 Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden,\nSchwerbehindertengesetz hinaus eingestellt und               sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zu-\nbeschäftigt wird.                                            schüsse erbracht wurden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000               1403\n6.   In § 264 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            ten, Entwicklung individueller Förderpläne so-\n„(5) Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinder-                    wie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen,\nten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes                    Betriebspraktika und durch“ eingefügt.\nsind auch die Kosten einer notwendigen Arbeits-                 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Haupt-\nassistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird                     fürsorgestellen“ die Wörter „ , gegebenenfalls\nermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31                         unter Beteiligung eines Integrationsfachdiens-\nAbs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere                      tes,“ eingefügt.\nüber die Voraussetzungen des Anspruchs sowie                    cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nHöhe und Dauer der Leistungen zu regeln.“\n„Die Werkstatt hat die Bundesanstalt für Arbeit\n7.   In § 278 werden das Wort „und“ durch ein Komma                        bei der Durchführung der vorbereitenden Maß-\nersetzt und nach dem Wort „Zuschüsse“ die Wörter                      nahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf\n„und die Übernahme der Kosten einer notwendigen                       den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.“\nArbeitsassistenz (§ 264 Abs. 5)“ eingefügt.\n3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ein ihrem Leistungs-\nvermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im\nArtikel 3                              Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehinderten-\nÄnderung der                             gesetzes“ durch die Wörter „ein ihrer Leistung ange-\nWahlordnung Schwerbehindertengesetz                      messenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1\nSatz 2 und § 54b des Schwerbehindertengesetzes“\n(871-1-5)                              ersetzt.\nDie Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I           4. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 811) wird wie folgt geändert:\n„Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich\nbeschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2           Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder\nnach den Wörtern „Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“            Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstatt-\neingefügt.                                                    verträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen\ndas arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen\n2. In der Überschrift „Zweiter Teil Wahl der Gesamt-,             der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt\nBezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in              wird.“\nBetrieben und Dienststellen“ wird nach den Wörtern\n„Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.              5. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch\ndie Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwer-\n3. In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern „Gesamt-,            behindertengesetzes“ ersetzt.\nBezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung“ je-\nweils die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.\nArtikel 5\nArtikel 4                                      Änderung der Schwerbehinderten-\nAusgleichsabgabeverordnung\nÄnderung der\nWerkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz                                          (871-1-14)\n(871-1-7)                             Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\nvom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch\nDie Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz          Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert       S. 2998), wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nS. 1088), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              a) Die Angabe zu Abschnitt 1 „Besondere Förderung\nder Einstellung und Beschäftigung Schwerbehin-\n„(2) Das Eingangsverfahren dauert bis zu vier                     derter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die\nWochen.“                                                           Bundesanstalt für Arbeit“ wird durch die Angabe\n„weggefallen“ ersetzt. Die Angaben zu den §§ 1\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                        bis 13 werden durch die Angabe „(§§ 1 bis 13 weg-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Plätzen zur                  gefallen)“ ersetzt.\nAusübung einer geeigneten Tätigkeit“ gestrichen.           b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- und              „Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selb-\nBeschäftigungsplätze“ durch das Wort „Arbeits-                 ständigen beruflichen Existenz“.\nplätze“ ersetzt.\nc) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinde-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               rungsbedingten“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch\ndurch“ die Wörter „die Einrichtung einer Über-     2. Der Erste Abschnitt „Besondere Förderung der Ein-\ngangsgruppe mit besonderen Förderangebo-               stellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus","1404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000\nMitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundes-             11. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 3 des\nanstalt für Arbeit“ wird aufgehoben.                            Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)“ durch\ndie Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Novem-\n3. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:               ber 1994 (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.\na) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6“ durch die\n12. § 41 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“ ersetzt.\nb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 14 Abs. 2                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe                  „(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu\n„§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und           verwenden\nAbs. 4 Satz 1“ ersetzt.\n1. für Zuweisungen an die Bundesanstalt für\nArbeit zur Verwendung bei der Förderung be-\n4. In § 16 wird Absatz 2 aufgehoben.                                       sonders betroffener Schwerbehinderter nach\nden §§ 222a und 235a des Dritten Buches\n5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    Sozialgesetzbuch und zur Erfüllung der Ver-\na) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                                 bindlichkeiten aus der Durchführung des § 33\nAbs. 2 des Schwerbehindertengesetzes und\n„1. an Schwerbehinderte\ndes Ersten Abschnitts dieser Verordnung in der\na) für technische Arbeitshilfen (§ 19),                        bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Fassung,\nb) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),                    und zwar in Höhe von 87,5 Millionen Deutsche\nMark für die Monate Oktober bis Dezember\nc) zur Gründung und Erhaltung einer selb-                      2000 sowie 350 Millionen Deutsche Mark für\nständigen beruflichen Existenz (§ 21),                      das Jahr 2001 und der entsprechend auf Euro\nd) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal-                     umgestellte Betrag für das Jahr 2002,\ntung einer behinderungsgerechten Woh-                   2. zur Durchführung befristeter überregionaler\nnung (§ 22),                                                Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Ar-\ne) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),                      beitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer\nf) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-                       Gruppen von Schwerbehinderten (§ 6 des\ntung und Erweiterung beruflicher Kennt-                     Schwerbehindertengesetzes) oder schwerbe-\nnisse und Fertigkeiten (§ 24) und                           hinderter Frauen sowie zur Förderung des Aus-\nbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte\ng) in besonderen Lebenslagen (§ 25),“.                         und\nb) In Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „(§ 28)“ die              3. zum Aufbau und zur Förderung von Integra-\nWörter „sowie an Träger von Integrationsunter-                      tionsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt\nnehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-                        des Schwerbehindertengesetzes und zur För-\nbehindertengesetzes“ angefügt.                                      derung von Integrationsbetrieben und -abtei-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                    lungen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-\nbehindertengesetzes.\n„(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der\nZuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die be-               Der Betrag von 350 Millionen Deutsche Mark nach\ngleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus                 Satz 1 Nr. 1 verändert sich vom Jahre 2003 an für\nden ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung                  jedes Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem sich\nstehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der                    die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der Aus-\nKosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“                     gleichsabgabe für das jeweils vorangegangene\nKalenderjahr gegenüber den entsprechenden Ein-\n6. Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                          nahmen für das jeweils vorvergangene Kalender-\njahr verändert haben.“\n„Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständi-\ngen beruflichen Existenz“.                                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vor-\n7. In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinderungs-                  rangig für die Eingliederung Schwerbehinderter\nbedingten“ gestrichen.                                              auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwen-\nden.“\n8. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1\nund 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3        13. § 46 wird aufgehoben.\nSatz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1“ und die Anga-\nbe „§ 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“\nersetzt.                                                                               Artikel 6\nÄnderung der\n9. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „in Verbindung mit                    Eingliederungszuschussverordnung\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 3 Nr. 1\ndieser Verordnung“ und „in Verbindung mit § 3 Abs. 1                                   (860-3-7)\nNr. 4 dieser Verordnung“ gestrichen.                          § 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-\nzember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verord-\n10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl     nung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden\n„5“ ersetzt.                                               ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000             1405\n„§ 1                               jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit\nDie Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere     diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder\nArbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehin-        aufgehoben werden.\nderte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember\n2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des\n50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei                              Artikel 8\nden besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im\nInkrafttreten\nAlter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebens-\njahr darf 60 Monate nicht übersteigen.“                         (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats nach der\nVerkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht etwas ande-\nres bestimmt ist.\nArtikel 7\n(2) Am 1. Januar 2001 treten Artikel 1 Nr. 2 Buch-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 3\nDie auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort      Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a und b und Nr. 26 in\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 29. September 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}