{"id":"bgbl1-2000-43-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":43,"date":"2000-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz - VermRErgG)","law_date":"2000-09-15T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1382          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung\nvermögensrechtlicher und anderer Vorschriften\n(Vermögensrechtsergänzungsgesetz – VermRErgG)\nVom 15. September 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     und 5 angefügt:\n„4. für eine entzogene bewegliche Sache,\nArtikel 1                                      a) für die dem Berechtigten oder seinem\nÄnderung des Vermögensgesetzes                                    Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Ver-\nwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-                            einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich\nmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird                         der Ausschluss auf den Hausrat, dem er\nwie folgt geändert:                                                          zugehört hat, sofern der Erlös aus der Ver-\nwertung die Höhe der Bemessungsgrund-\n1. § 6 Abs. 6a Satz 3 wird aufgehoben.                                       lage für Hausrat erreicht;\nb) die zu einem Unternehmen gehört hat, das\n2. § 9 wird aufgehoben.\nzu entschädigen ist;\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                         c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein\nvergleichbarer Nachweis des Untergangs\na) In Absatz 1 wird „(1)“ gestrichen.\nvorhanden ist, außer wenn bei Würdigung\nb) § 10 Abs. 2 wird aufgehoben.                                          aller Umstände ungeachtet des Vernich-\ntungsnachweises überwiegende Gründe für\n4. § 21 Abs. 2 wird aufgehoben.                                              die Werthaltigkeit der vernichteten Sache\nsprechen;\n5. § 22 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.                                 5. für Hausrat, für die dem Berechtigten oder sei-\nnem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach\n6. In § 30a Abs. 1 Satz 1 werden nach „§ 6 Abs. 7“ das                   lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften ge-\nKomma und die Angabe „§§ 8 und 9“ durch die Angabe                   währt wurden.“\n„und § 8“ ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 5)“\nArtikel 2                              ersetzt durch die Angabe „(§§ 3 bis 5a)“.\nÄnderung des Entschädigungsgesetzes\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nDas Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch                                   „§ 5a\nArtikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I                               Bemessungsgrundlage\nS. 1242), wird wie folgt geändert:                                      der Entschädigung für bewegliche Sachen\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf\na) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein               Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeit-\nSemikolon ersetzt.                                        punkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrecht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000            1383\nlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen                bb) In Satz 2 werden die Wörter „31. März 1994\nRepublik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder                (BGBl. I S. 736)“ durch die Wörter „22. Dezem-\nden Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.               ber 1997 (BGBl. I S. 3224)“ sowie die Wörter\n„bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig\n(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt\nwaren“ durch die Wörter „ortsansässig sind“\n1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller\nersetzt.\nbeweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließ-\nlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten                  cc) In Satz 4 werden die Wörter „am 3. Oktober\nLebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel,                    1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die\nelektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung,                 Wörter „ortsansässig sind“.\nHaushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder-\nund Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte,               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände).                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNicht zum Hausrat gehören:\n„Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen\n1. Kraftfahrzeuge,                                                  können insgesamt bis zur Höhe der Aus-\n2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände so-                      gleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ent-\nwie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,                     schädigungsgesetzes erworben werden, land-\nwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe\n3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.\nvon 300 000 Ertragsmesszahlen.“\n(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge\nbeträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt             bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ndes Entzugs von                                              d) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Pachtver-\n20 und mehr Jahren       500                                    träge“ das Wort „langfristige“ eingefügt.\n15 – 19 Jahren         1 000                                 e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n10 – 14 Jahren         1 500                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des\nSatzes 2 das Dreifache des Einheitswertes der\n5 – 9 Jahren         2 000\njeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-\n3 – 4 Jahren         2 500                                        sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder\n0 – 2 Jahren         3 000 Deutsche Mark.                         noch ermittelt wird (Einheitswert 1935)“ ersetzt\ndurch die Wörter „der Verkehrswert, von dem\nFür Motorräder und Motorroller beträgt die Bemes-                   ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vor-\nsungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkraft-              genommen wird“.\nräder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen\nund Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungs-                   „Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden\ngrundlage für sämtliche zu entschädigenden bewegli-                 oder sonstigen aufstehenden baulichen Anla-\nchen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deut-                 gen, einschließlich eines angemessenen Flä-\nsche Mark.                                                          chenumgriffs, ist der Verkehrswert.“\n(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Ver-            cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge-\nlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem               fügt:\nZusammenhang mit der Schädigung erstellten, schrift-\n„Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach\nlichen Beleg nachgewiesen wird.\n§ 7 Flächenerwerbsverordnung in der am\n(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig                   30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I\nabgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf                 S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansäs-\nEntschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmög-                    sigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in\nlichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist,                  der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung\nsind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden               (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird\nkann, wieder aufzugreifen.“                                         der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen\nin benachteiligten Gebieten im Sinne der Ver-\nordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1)\nArtikel 3                                     nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen.“\nÄnderung des Ausgleichsleistungsgesetzes                     dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt\nDas Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September                      gefasst:\n1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) wird wie folgt geändert:\n„Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer\nBestände von weniger als zehn vom Hundert ist\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        der Wertansatz auf der Grundlage des drei-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober                     fachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert\n1996“ gestrichen.                                               1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „am 3. Oktober                  Gliederungsnummer 622-1-DV10) unter Be-\n1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die                 achtung des gegenwärtigen Waldbestandes zu\nWörter „ortsansässig sind“.                                ermitteln.“","1384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000\nee) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende neue                      parken sowie in Kernzonen von Biosphärenreser-\nSätze 5 und 6 eingefügt:                                     vaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit\nzusammenhängender kleinerer landwirtschaft-\n„Für Waldflächen bis zehn Hektar können ent-\nlicher Flächen und\nsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung\nPauschhektarsätze gebildet werden. Diese                  – weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaft-\nsind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3                 lich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig\ndieser Verordnung zu multiplizieren.“                        in Nationalparken sowie in Kernzonen von Bio-\nsphärenreservaten.\nff)    Der bisherige Satz 4 wird Satz 7, der bisherige\nSatz 5 wird Satz 8. In Satz 8 wird das Wort               Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu\n„Verkehrswert“ ersetzt durch die Wörter „nach             dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang\nNr. 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom            jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in\n25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni              Verbindung mit §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsver-\n1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört-          ordnung getauscht werden.\nlichen Waldbodenverkehrswertes“.                          Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter\nf) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum\nVerkehrswert erworben werden. Von der Eigen-\n„Natürliche Personen, die                                        tumsübertragung auf die Länder, Naturschutzver-\na) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelege-              bände oder -stiftungen ausgenommen sind\nnen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrich-          Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach\nten und ortsansässig sind oder im Zusammen-                Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen.\nhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig                   (14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Län-\nwerden oder                                                der, wenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des\nb) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrich-              Absatzes 12 zu verkaufen. Die Flächen werden\nten und ortsansässig sind oder im Zusammen-                nach Maßgabe des Absatzes 13 übereignet, wenn\nhang mit der Neueinrichtung ortsansässig wer-              ein Land gegenüber der Privatisierungsstelle inner-\nden oder                                                   halb einer Frist von sechs Monaten nach der\nBenachrichtigung erklärt, dass die Fläche nach\nc) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt\nAbsatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann auf\nsind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu\nAntrag um bis zu drei Monate verlängert werden.\neinrichten\nErstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden\nund diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt                  Landes, eines von ihm benannten Naturschutzver-\nhaftender Gesellschafter in einer Personengesell-                bandes oder einer von ihm benannten Naturschutz-\nschaft selbst bewirtschaften, können ehemals                     stiftung auf eine Teilfläche, kann die Privatisie-\nvolkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-              rungsstelle verlangen, dass die Gesamtfläche des\nrende Waldflächen bis zu 1000 Hektar erwerben,                   betreffenden Verkaufsloses erworben wird. In die-\nwenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach                 sem Fall sind die Teile des Verkaufsloses, die nicht\nden Absätzen 1 bis 7 erwerben.“                                  nach Absatz 13 erworben werden, mit gleichwer-\ng) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 bis 15                 tigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Vermes-\nangefügt:                                                        sungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums-\nübergang zusammenhängende Kosten übernimmt\n„(12) Die Länder können Flächen in Naturschutz-                der Erwerber.\ngebieten (§ 13 BNatSchG), Nationalparken (§ 14\nBNatSchG) und in Bereichen von Biosphärenreser-                     (15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentums-\nvaten im Sinne des § 14a Abs. 1 des Bundesnatur-                 übertragung auf die Länder und Naturschutzver-\nschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines                    bände oder -stiftungen sowie die Aufteilung der\nNaturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar             Flächen auf die Länder werden zwischen der Priva-\n2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig                  tisierungsstelle und den Ländern auf der Grundlage\ngesichert worden sind oder für die bis zu diesem                 der zum 1. Februar 2000 gemeldeten Naturschutz-\nZeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förm-                flächen und des Umfangs der in dem jeweiligen\nlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von                 Land in den aufgeführten Schutzkategorien gelege-\nbis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden                 nen Flächen der Privatisierungsstelle vereinbart.“\nAbsätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann\ndas Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf          2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\neinen von einem Land benannten Naturschutzver-                                           „§ 3a\nband oder eine von einem Land benannte Natur-\nBesondere Vorschriften für Altkaufverträge\nschutzstiftung übertragen.\n(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf\n(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im\nGrund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der\nGesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgelt-\nMaßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträ-\nlich übertragen, und zwar\ngen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3\n– bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine            Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis\nland- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge-            nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.\nschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,\n(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in\n– weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaft-           nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verord-\nlich genutzten Flächen vorrangig in National-            nung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000              1385\nkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Wil-       4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige\nlenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz              Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Ge-\nin § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis       sellschafter festgelegt werden oder sonstige Maß-\nbei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in           nahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher\nbenachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden,                   Inanspruchnahme ergriffen werden,\n25 % des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Ver-         5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härte-\nkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nach-               fällen von einer Rückabwicklung abgesehen wer-\nforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbar-            den kann.“\nten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer\nbestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung\ndes Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihil-        4. § 6 wird wie folgt geändert:\nfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den                 a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Für die\njeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit        Durchführung“ die Wörter „der §§ 1, 2 und 5“ einge-\nregionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der                fügt.\nFinanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nKommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bun-\ndesanzeiger bekannt.                                               „(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der\nDurchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von\n(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken,            § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordent-\nals der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach             lichen Gerichte zuständig.“\ndem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990\nentstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine\nErmäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb                                 Artikel 4\nvon sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2\nÄnderung der Flächenerwerbsverordnung\ngenannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäu-\nfers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind        Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember\nnur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an       1995 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert:\ndem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-\nschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nut-         1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.\nzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirt-\nschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirt-           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die\nAnpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein spä-\nGericht den Kaufpreis durch Urteil fest.                           testens am 1. Oktober 1996 wirksam geworde-\nner,“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt des\n(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2             Kaufvertrages ein“.\noder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nvon einem Monat vom Zugang der Anpassungs-\n„soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren\nerklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag\nHauptwohnsitz oder Betriebswohnsitz bis spä-\nzurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rück-\ntestens“ die Wörter „zwei Jahre nach Pachtbe-\nübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und\nginn, jedoch nicht vor dem“ eingefügt.\nder Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und\nzur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich          c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober\ndes Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche                         1996“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt\naußer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kauf-                           des Kaufantrages“.\ngegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pacht-\nvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erlo-                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grund-\nstücks an den Verkäufer wieder auf.“                        3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          „Als Wiedereinrichter gelten auch andere orts-\n„In der Verordnung kann auch bestimmt werden                       ansässige natürliche Personen, die ihre ursprüng-\nlichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigen-\n1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte                  betrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb\nnach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a                von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-\nAbs. 2,                                                        leistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern\n2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn                  wollen.“\nsich die Zusammensetzung der Gesellschafter                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neiner juristischen Person nach dem begünstigten\n„(2) Natürliche Personen sind oder werden orts-\nErwerb von Flächen in der Weise verändert, dass\nansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buch-\n25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von\nstabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes,\nnicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten\nwenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebs-\nnach § 1 gehalten werden,\nstätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wie-\n3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe                  der- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der\ndie Rückabwicklung verlangt werden kann,                       Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von","1386          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000\nzwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der                 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des\nNähe der Betriebsstätte genommen und dort für                  Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende\ndie Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des                     landwirtschaftliche Flächen abschließen, können\nKaufvertrages beibehalten werden.“                             den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „land- und forstwirt-            Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stel-\nschaftliche Flächen“ ersetzt durch die Wörter                  len.“\n„land- und forstwirtschaftliches Vermögen“.\n7. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „die vierte der\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Mitteilung folgende Woche“ ersetzt durch die Wörter\n„einen Monat“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche         8. § 12 wird wie folgt geändert:\nFlächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a\nAbs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird                a) In Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-\nermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungs-               den die Wörter „am 3. Oktober 1990“ gestrichen.\nverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I                   b) In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „am\nS. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz vom                    3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110). Soweit                durch die Wörter „ortsansässig sind“.\nfür Acker- und Grünland regionale Wertansätze\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3 bis 5“\nvorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden.\nersetzt durch die Angabe „Satz 4 bis 6“.\nDie regionalen Wertansätze werden vom Bundes-\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger veröf-             d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „am 3. Okto-\nfentlicht. Der Kaufbewerber oder die Privatisie-               ber 1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die\nrungsstelle können eine davon abweichende                      Wörter „ortsansässig sind“.\nBestimmung des Verkehrswertes durch ein Ver-\nkehrswertgutachten des nach § 192 des Bau-              9. § 13 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständi-\ngen Gutachterausschusses verlangen, wenn tat-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die                „(1) Für die Feststellung, ob die in § 10 oder § 14\nregionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage                Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nungeeignet sind.“                                              genügt die Versicherung der Privatisierungsstelle\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      im Kaufvertrag.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                      b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„(8) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuch-\nkosten.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen\nWeihnachtsbaumkulturen im Sinne des § 5\nAbs. 2 Satz 1,“ gestrichen.                       10. § 14 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Waldzustand“ durch            a) Es wird als Absatz 1 eingefügt:\ndas Wort „Waldbestand“ ersetzt.                             „(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\ncc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 4 bis 6“                 Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Ver-\nersetzt durch die Angabe „Absatz 3 bis 5“.                ordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzich-\nten.“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Aus dem bisherigen Satz 1 wird Absatz 2.\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\nAngabe „Absatz 3“ ersetzt.\n11. Anlage 1 zu § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3\nbis 5.                                                     „3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung\ndes ursprünglichen Betriebes oder die Neuein-\ne) Im bisherigen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter                 richtung eines Betriebes ergibt“.\n„im Einzelfall“ gestrichen.\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; er wird wie      12. In der Anlage 1 zu § 7 Nr. 8 werden die Wörter „am\nfolgt gefasst:                                             1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-\n„(6) § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.“                antrag“.\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                              13. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 6 werden die Wörter „am\n1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-\na) In Satz 1 wird das Datum „31. März 2000“ durch\nantrag“.\ndas Datum „31. August 2001“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:            14. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter\n„Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1          „am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt\ngenannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag           durch die Wörter „ortsansässig sind“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2000             1387\n15. In der Anlage 3 zu § 7 Nr. 5 werden die Wörter „am       19. In der Anlage 5 zu § 7 wird die Nummer 11 gestrichen;\n1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-         aus Nummer 12 wird Nummer 11.\nantrag“.\n16. Anlage 3 zu § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„8. Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nNähe der Betriebsstätte“.\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Flächenerwerbs-\n17. Anlage 5 zu § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:            verordnung können auf Grund der Ermächtigung des\nAusgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung\n„2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit in der    geändert werden.\nNähe der Betriebsstätte oder Verpflichtungserklä-\nrung zur Verlegung des Hauptwohnsitzes in die\nNähe der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2“.                             Artikel 6\n18. In der Anlage 5 zu § 7 Nr. 10 werden die Wörter „Wie                            Inkrafttreten\nNummern 3 und 5 bis 9“ ersetzt durch die Wörter „Wie       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nNummern 2 bis 3 und 5 bis 9“.                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. September 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}