{"id":"bgbl1-2000-42-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":42,"date":"2000-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2000-09-07T00:00:00Z","page":1376,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der\nWertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 7. September 2000\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom                   „(2) Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Brut-\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesminis-         toprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanz-\nterium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungs-              geschäften können unberücksichtigt bleiben\neinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des\nEinlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-                1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurück-\nzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:                            erstattet wurden und zugleich als Bruttoprovi-\nsionsaufwand ausgewiesen werden,\n2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute\nArtikel 1                                   im Sinne des § 1 Abs. 1 des Einlagensicherungs-\nDie Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-                  und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an\ngungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei                  andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapier-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999                 handelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d\n(BGBl. I S. 1891) wird wie folgt geändert:                             des Gesetzes über das Kreditwesen in an-\nderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-\nraums für die Durchführung von Teilen von Wert-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „aber min-                    papiergeschäften weitergeleitet wurden und\ndestens 200 Euro“ durch die Worte „aber höchstens                  zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausge-\n10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des                    wiesen werden,\nAufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft,\neines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab-               3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie\nführungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall                die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der\njedoch mindestens 300 EURO“ ersetzt.                               zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von\nAufgabegeschäften übersteigen,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    4. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge, die\nnicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               § 1 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ jeweils               entschädigungsgesetzes stammen,\ndurch die Angabe „1,1 Prozent“, die Angabe             5. 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften\n„2 Prozent“ jeweils durch die Angabe „2,2 Pro-             mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 des Einlagen-\nzent“ und die Angabe „0,3 Prozent“ jeweils                 sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-\ndurch die Angabe „0,35 Prozent“ ersetzt.                   zes keinen Anspruch auf Entschädigung haben,\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:                 und\n„Abweichend von Satz 2 und 3 weist die Ent-            6. 90 Prozent der Bruttoerträge, die aus denjenigen\nschädigungseinrichtung Institute auf Antrag                Geschäften mit anderen Instituten stammen, die\neiner Gruppe mit geringeren Beitragssätzen                 diese im eigenen Namen getätigt haben,\nund geringeren Beitragsbemessungsgrößen                wenn das Institut gegenüber der Entschädigungs-\nzu, sofern die Bruttoerträge aus Geschäften,           einrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder\ndie zu höheren Beitragssätzen und einer weite-         einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten\nren Beitragsbemessungsgröße führen würden,             Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätes-\ngeringfügig sind; diese Erträge sind im Regelfall      tens 1. Juli erbringt. Bei der Ermittlung der beitrags-\ngeringfügig, wenn sie 10 Prozent der gesam-            relevanten Bruttoerträge aus Finanzgeschäften\nten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge          kann der Aufwand aus Sicherungsgeschäften be-\naus Finanzgeschäften nicht übersteigen. Die            rücksichtigt werden, wenn das Institut gegenüber\nZuweisung ist jeweils auf ein Geschäftsjahr            der Entschädigungseinrichtung den von einem\nbefristet und gilt nicht für die Anwendung von         Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs-\nSatz 2 im Folgejahr; der Antrag muss mit den           gesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe\nerforderlichen Nachweisen jeweils spätestens           der verbleibenden Erträge bis spätestens 1. Juli er-\nam 1. Juli vorliegen.“                                 bringt. Die als Courtagen für Poolausgleich ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000              1377\nwiesenen Beträge können von den Bruttoprovi-              len, in denen Widerspruch gegen einen Bescheid über\nsionserträgen abzogen werden. Für Erträge, die            den Jahresbeitrag 1999 eingelegt wurde und der\nunter mehrere Sonderregelungen fallen, kann               Bescheid nicht bestandskräftig ist, sind die §§ 1 und 2\njeweils nur eine der Sonderregelungen gemäß den           in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung erst-\nSätzen 1 bis 3 angewandt werden.“                         mals auf den Jahresbeitrag für das Jahr 1999 anzu-\nwenden. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der\n3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     Absätze 2 und 3 anstelle des 10. September 1999 und\nanstelle des 31. Dezember 1999 jeweils der 45. Kalen-\n„(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Verord-       dertag nach der Verkündung der Ersten Änderungs-\nnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge            verordnung maßgeblich. Die Sätze 2 bis 4 sind nicht\nzu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhan-           anzuwenden, soweit sie zu einer Erhöhung des Bei-\ndelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederauf-          trags führen würden.“\nbau (Erste Änderungsverordnung) sind erstmals auf\nden Jahresbeitrag für das Jahr 2000 anzuwenden. Im\nJahr 2000 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 anstel-                              Artikel 2\nle des 1. Juli der 45. Kalendertag nach der Verkündung       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Ersten Änderungsverordnung maßgeblich. In Fäl-         Kraft.\nBerlin, den 7. September 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}