{"id":"bgbl1-2000-42-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":42,"date":"2000-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2000-09-01T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000\nGesetz\nzur vergleichenden Werbung\nund zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 1. September 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder per-\nsönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines\nMitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder\nArtikel 1                                     6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder\nÄnderung des Gesetzes                                        Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-\ngegen den unlauteren Wettbewerb                                    zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-\nstellt.\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver-                         (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                     einem besonderen Preis oder anderen besonderen\nArtikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),                    Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des\nwird wie folgt geändert:                                                      Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeit-\npunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzuge-\n1. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:                                ben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder\nDienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzu-\n„§ 2                                      weisen.“\n(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die\nunmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die                 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:\nvon einem Mitbewerber angebotenen Waren oder                             „Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne\nDienstleistungen erkennbar macht.                                        des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-\n(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten                    chender Werbung.“\nSitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich\n1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den                 3. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung                        „Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne\nbezieht;                                                             des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen verglei-\n2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,                     chender Werbung.“\nrelevante, nachprüfbare und typische Eigenschaf-\nten oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistun-               4. § 6c wird wie folgt gefasst:\ngen bezogen ist;                                                                               „§ 6c\n3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwi-                         Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch\nschen dem Werbenden und einem Mitbewerber                            andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von\noder zwischen den von diesen angebotenen Waren                       Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch\noder Dienstleistungen oder den von ihnen verwen-                     das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder\ndeten Kennzeichen führt;                                             von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten\n4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber ver-                      besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum\nwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise aus-                       Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die\nnutzt oder beeinträchtigt;                                           ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vor-\nteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abneh-\nmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des              Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur\nÄnderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung\nzwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290       5. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „keinen Wohn-\nS. 18 vom 23. Oktober 1997) sowie des Artikels 5 Buchstabe b der\nRichtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung          sitz“ durch die Wörter „weder eine gewerbliche Nieder-\nfür Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 113 S. 13 vom 30. April 1992).        lassung noch einen Wohnsitz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000            1375\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung des Gesetzes                                 Änderung des Urheberrechtsgesetzes\nüber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens             In Abschnitt II Nr. 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 des\nDem § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem           Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I\nGebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntma-        S. 1273), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\nchung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt   16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird\ndurch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2000         nach den Wörtern „mit einer Leistung“ die Angabe „von 2“\n(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender       gestrichen.\nAbsatz 2 angefügt:\n„(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur                             Artikel 4\nAnwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben\nwerden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimit-                            Inkrafttreten\ntels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBehandlung entspricht oder überlegen ist.“                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. September 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}