{"id":"bgbl1-2000-41-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":41,"date":"2000-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Futtermittelgesetzes","law_date":"2000-08-25T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung des Futtermittelgesetzes\nVom 25. August 2000\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Futter-\nmittelgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1040) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Futtermittelgesetzes in der seit dem 26. Juli 2000 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nS. 1850),\n2. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 25. August 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nM. W i l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000                                        1359\nFuttermittelgesetz*)\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte:                     ernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie\n1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Ein-             95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 S. 23);\nführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse-             22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG           Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-\nNr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt          bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanz-\nÖsterreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Rats-               lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG\nbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);                      Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/48/EG der\n2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zu-              Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);\nsatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geän- 23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Fest-\ndert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);        legung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die\n3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur            zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als\nFestlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche              Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zuletzt\nUntersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt           geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep-\ngeändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli              tember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);\n1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);                                         24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur\n4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November                Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche\n1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die              Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7),       25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über\nzuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom               Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237\n3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);                                S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom\n5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972              29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-          26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt      Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und\ngeändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli            deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17),\n1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);                                             zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni\n6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember                  1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);\n1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die          27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21),           1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\nzuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom               amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);\n16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);                                28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem\n7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur             Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere\nFestlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amt-              Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);          29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung\n8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976                der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-              für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt      Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/EG der\ngeändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März              Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);\n1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);                                          30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-\n9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die              regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen\nFestsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-               (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie\nbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG                      1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);\nNr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/24/EG der      31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-\nKommission vom 28. April 2000 (ABl. EG Nr. L 107 S. 28);                    legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und\n10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978                Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-              sonen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43),             70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG\nzuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom               Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des\n20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);                            Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);\n11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Ver-         32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr\nkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert      mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien\ndurch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des             70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur\nRates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);                         Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35),\n12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über In-               zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Par-\nverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Ver-              laments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);\npackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt          33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durch-\ngeändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. Sep-               führungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Fest-\ntember 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);                                      legung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und\n13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981               Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Per-\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-              sonen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);         34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Fest-\n14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimm-             legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung\nte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt      von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und\ngeändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999            zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);\n(ABl. EG Nr. L 80 S. 20);                                               35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993\n15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984               zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-              genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);             Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die\n16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die             Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);\nKategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kenn-         36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Fest-\nzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden             legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung\ndürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie         von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie\n98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG                      zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur\nNr. L 261 S. 10);                                                           Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);\n17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien      37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über un-\nzur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung                erwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG\n(ABl. EG Nr. L 126 S. 23);                                                  Nr. L 115 S. 32);\n18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Fest-        38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Fest-\nlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von                   legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung\nMischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);                  von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);\n19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Fest-        39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festle-\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-                   gung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von\nbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),           Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L\nzuletzt geändert durch Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom             174 S. 32);\n25. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);                                40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991\n20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Fest-            zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-                 deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG\nkämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl.        Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG\nEG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/42/EG           der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);\nder Kommission vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 158 S. 51);             41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über\n21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Fest-              eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor\nlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier-        (ABl. EG Nr. L 346 S. 51).","1360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000\nErster Abschnitt                           (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die\nAllgemeine Bestimmungen                         1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in Ein-\nzelfuttermitteln enthalten sind und die einem zugelas-\n§1                                 senen Zusatzstoff entsprechen oder\nZweck dieses Gesetzes ist es,                              2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt worden\n1. die tierische Erzeugung so zu fördern, dass                   sind, um bestimmte technologische Anforderungen zu\nerfüllen, und deren Verwendung zu nach dem Stand\na) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und         der Technik unvermeidbaren Rückständen einschließ-\nverbessert wird und                                      lich der Abbau- und Reaktionsprodukte in Futtermitteln\nb) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an          führen kann, sofern sich diese Rückstände auf das\nsie gestellten qualitativen Anforderungen, insbe-        Futtermittel technologisch nicht auswirken.\nsondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für\ndie menschliche Gesundheit, entsprechen;                                           § 2b\n2. sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesund-         (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird;\n1. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit\n3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz-             Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander,\nstoffen und Vormischungen zu schützen;                         die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt\n4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Be-                 sind;\nreich des Futtermittelrechts durchzuführen.                2. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-\n§2                                   erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind\nund die Gesundheit von Tieren, die Leistung von\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                               Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von\n1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in      Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere\nMischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatz-          im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die mensch-\nstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,              liche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können;\nzubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu-          3. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jewei-\nstand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen               ligen Anhang II der\nsind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu\nanderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu             a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. Novem-\nwerden;                                                            ber 1976 über die Festsetzung von Höchstgehal-\nten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\n2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt              fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG\nsind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu                 Nr. L 340 S. 26),\ndecken, bei denen insbesondere Verdauungs-,\nResorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen              b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli\noder zu erwarten sind.                                             1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an\nRückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\n(2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich,          auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),\ndie zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen\nbestimmt sind.                                                     c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli\n1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an\n§ 2a                                      Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\n(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,              auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs\neinzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu be-                   (ABl. EG Nr. L 221 S. 43) und\nstimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu werden, um                 d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. Novem-\n1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen             ber 1990 über die Festsetzung von Höchstgehal-\nErzeugnisse zu beeinflussen,                                       ten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\nfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen\n2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder Wirk-\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und\nstoffen zu decken oder die tierische Erzeugung zu ver-\nGemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71)\nbessern, insbesondere durch Einwirkung auf die\nMagen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Fut-          in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; aus-\ntermittel oder durch Verringerung von Belästigungen            genommen sind Stoffe nach Anhang I der Richtlinie\ndurch Ausscheidungen der Tiere, oder                           74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über\n3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder                    unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tier-\nbestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische Be-             ernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils gel-\ndürfnisse der Tiere zu decken;                                 tenden Fassung;\nferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1      4. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verar-\nNr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind.                beiten und Mischen;\n(2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach        5. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen,\neiner Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/             Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern\nEWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz-                   sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen\nstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im            oder Inverkehrbringen anzusehen ist;\nRahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futter-       6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\nmitteln verabreicht werden dürfen.                                 Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000               1361\n7. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum                                       §4\nZweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal-           (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nten werden, sowie Pferde;                                 schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,\n8. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom-       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;           tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\n9. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemein-        erforderlich ist,\nschaft angehört;                                           1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres\n10. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft              Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-\nnicht angehört;                                                 giewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusam-\nmensetzung festzusetzen;\n11. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Euro-\npäische Gemeinschaft;                                      1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\nzen;\n12. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;\n2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für\n13. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemein-               bestimmte Zwecke zuzulassen;\nschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit\nanschließender Ausfuhr.                                    3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Fut-\ntermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,\n(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und\nInverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das                 b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet\nHerstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-                     auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt\nschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren                   sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;\nMitglieder gleich.                                              4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu-\nsetzen;\nZweiter Abschnitt                          5. den Höchstgehalt an\nAllgemeine Regelungen über Futtermittel                        a) unerwünschten Stoffen und\n§3                                     b) Schädlingsbekämpfungsmitteln\nEs ist verboten,                                                  in Futtermitteln festzusetzen;\n1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln,          6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die\ndass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter                bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die\nVerfütterung geeignet sind,                                      Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-                lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,\nzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un-             insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit\nbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu            für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;\nbeeinträchtigen oder                                    7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;                       wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen\noder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Ge-\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei\nsundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-\nder von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, ins-\nrung geeignet sind,\nbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-                die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;\nzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un-\nbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu       7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von\nbeeinträchtigen oder                                         Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Ge-\nhaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeig-\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;                       net sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,                    oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-                zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbe-\nzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Un-             denklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu be-\nbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu            einträchtigen;\nbeeinträchtigen oder                                    8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be-\nb) die Gesundheit der Tiere zu schädigen;                        stimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stof-\nfen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren\n4. a) nachgemachte Futtermittel,\ngewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hin-\nb) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit           blick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\noder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas-                 Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer\nsung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbe-             zwischen der Verfütterung und der Gewinnung\nsondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbar-           von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vor-\nkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder                  zuschreiben, dass innerhalb der Wartezeit Erzeug-\nc) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer           nisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden\nbesseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu             dürfen;\nerwecken,                                               9. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Futter-\nohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig                  mittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüt-\nin den Verkehr zu bringen.                                       tert werden dürfen;","1362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000\n10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit-           Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nteln                                                      dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-\na) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nstände oder die Anwendung bestimmter Verfah-          es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, ab-\nren zu verbieten oder zu beschränken,                 weichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d die Abgabe\nvon Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterver-\nb) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-              arbeitung zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer\nschreiben.                                            Genehmigung abhängig zu machen.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium                                  Dritter Abschnitt\nfür Gesundheit, soweit sie sich auf\nAllgemeine Regelungen\n1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen                   über Zusatzstoffe und Vormischungen\noder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln\nfür Nutztiere oder                                                                        §5\n2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-        (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden,\ntender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,                 wenn sie\nbeziehen.                                                        1. durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft\nnach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufge-\n(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver-\nführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder\nkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver-\nordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung            2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nnicht entsprechen.                                               zugelassen sind und den durch Verordnung der Europäi-\n(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem        schen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1\ndurch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festge-              Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/\nsetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht                 EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1\nwerden.                                                          festgesetzten Anforderungen entsprechen.\n(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richt-      (2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung\nlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über                auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht\nbestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG             werden. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.\nNr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufge-            (3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig             werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch               Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entspre-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.            chen.\n(5) Futtermittel, die                                           (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n1. Zusatzstoffe enthalten, die\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-\na) nicht durch Verordnung der Europäischen Gemein-           derlich ist,\nschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h        1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen\nAbs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/        hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und\nEWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach              die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich\nArtikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch             ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen             setzung und technologischen Beschaffenheit, festzu-\nsind, oder                                                  setzen;\nb) einer durch Verordnung der Europäischen Gemein-           2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen\nschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h           und Vormischungen zu beschränken.\nAbs. 3, Artikel 9i Abs. 3 oder Artikel 11 der Richtlinie\n70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach                (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des\n§ 5 Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht         Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund-\nentsprechen,                                             heit, soweit sie sich auf\noder                                                         1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz-\ntiere oder\n2. einer durch\n2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-\na) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach                tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,\nden in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln        beziehen.\nder Richtlinie 70/524/EWG,\nb) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 10,                                  Vierter Abschnitt\nc) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a              Kennzeichnung, Werbung und Verpackung\noder\n§6\nd) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen,                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen        soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-\nder Nummer 2 Buchstabe d, nicht verfüttert werden. Das           derlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000                1363\n1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen Be-                                      §8\nzeichnungen festzulegen;\n(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen\n2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln,         dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos-\nZusatzstoffen und Vormischungen bei deren Inver-           senen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die\nkehrbringen oder Behandeln zu regeln;                      Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muss\n3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhaltsstof-         so beschaffen sein, dass sie beim Öffnen der Packung\nfe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energiewer-      oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht\nte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,      für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früch-\ndie Zusammensetzung von Mischfuttermitteln sowie           ten bestehen.\nbei Angabe des Gewichts festzulegen.                          (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ninsbesondere vorgeschrieben werden                             1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln,\n1. die Angabe der Bezeichnung,                                     Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den\nin § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kon-\n2. die Angabe der Masse oder des Volumens und                      trolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Aus-\n3. Angaben über                                                    nahmen von Absatz 1 zuzulassen;\na) den Hersteller,                                          2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nerforderlich ist, vorzuschreiben, dass bestimmte Ein-\nb) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\nzelfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder\nc) Inhaltsstoffe und Energiewerte,                             verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht\nd) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit,                 werden dürfen.\ne) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits-            (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2\ndauer,                                                Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-\nchend.\nf) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,\ng) die Herkunft,\nFünfter Abschnitt\nh) die Art und Zeit der Herstellung,\nAnforderungen an Betriebe\ni) den Verwendungszweck und die sachgerechte Ver-\nwendung und\n§9\nj) die Wartezeit.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(3) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nabgefasst, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Auf-     soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-\nschriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dür-      derlich ist,\nfen ihr nicht entgegenstehen.\n1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung\n(4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.          von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen\n§7                                    a) gewerbsmäßig Futtermittel,\n(1) Es ist verboten,                                            b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen\noder Vormischungen oder\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter\nirreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung              c) Zusatzstoffe oder Vormischungen\nin den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden       hergestellt oder behandelt werden;\nAussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen\ngesundheitliche Wirkungen, zu werben;\nzu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Zu-\n2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter-           satzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför-\nmittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der           dert werden;\nWerbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich\n3. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder\na) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten          Vormischungen nur in Betrieben hergestellt oder\noder                                                      behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr\nb) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht            gebracht werden dürfen, die von der zuständigen\nFolge mangelhafter Ernährung sind,                        Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor-\naussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,\nbeziehen.                                                      die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht          des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung\nsich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe            zu regeln.\noder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck-              (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann\nbestimmung dieser Stoffe entsprechen.                          insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerken-\n(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit-      nung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tat-\nteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über-           sachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsin-\nnimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit      haber oder der für die Herstellung Verantwortliche die\nund Unverdorbenheit.                                           erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.","1364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des          3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund-               Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines Zu-\nheit, soweit sie sich auf                                         satzstoffes sowie\n1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch-        4. Art und Umfang der von dem Antragsteller während\nten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder             und nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zu\nerfüllenden Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mit-\n2. Zusatzstoffe oder Vormischungen\nteilung neuer Erkenntnisse sowie zur Bereitstellung\nfür Nutztiere beziehen.                                           von Proben,\n(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach die-      zu regeln.\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammen-              (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4\nhang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen            bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium\nwerden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die            für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatzstoffe für Nutz-\nnach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch        tiere beziehen.\nLandesrecht bestimmt. Dabei sind die Maßgaben der von\nder Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte                                          § 10\nüber die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von           (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nBetrieben zu beachten.                                        Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4\n(5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer      und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts-\nVerordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Bundes-         verordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)      schriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel,\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht.                            Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und\nUntersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben\nunter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie\nSechster Abschnitt                        unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen\nMaßnahmen.\nStoffzulassung; Ausnahmen;\nAnhörung von Sachverständigen                         (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nEinzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8\n§ 9a                              Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2\nerlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson-\n(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und\ndere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Un-\nEntscheidung über die Weiterleitung eines Antrags auf\nfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\nZulassung eines Zusatzstoffes oder Änderung der Zulas-\nerscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten\nsung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG\nZwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre-\nin der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt.\nchende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundes-\nDie Entscheidung nach Satz 1 ist im Einvernehmen mit\nministerium von den getroffenen Maßnahmen.\ndem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nschutz und Veterinärmedizin zu treffen, soweit sich der          (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für\nAntrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht.           landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und\nverwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5\n(2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei\nSatz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\n1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie      Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie\n70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit       unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstän-\nihr diese Aufgabe nicht bereits nach Absatz 1 übertra-    de dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei-\ngen worden ist,                                           nen lassen und durch geeignete Maßnahmen sicherge-\n2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der         stellt ist, dass die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln\nRichtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982         gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von\nüber bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung          Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit\n(ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fas-    des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das\nsung sowie                                                Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.\n3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Futter-                                        § 11\nmittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom\n13. September 1993 über Futtermittel für besondere           (1) Die Bundesanstalt kann für Versuchszwecke auf\nErnährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der         Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und\njeweils geltenden Fassung.                                Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsver-\nordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschrif-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           ten genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von\ndesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann-   Bedeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten\nten Zwecke erforderlich ist,                                  Zwecken noch vereinbar ist. Die Genehmigungen sind,\n1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung eines        soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versa-\nZusatzstoffes einschließlich der dem Antrag beizu-        gen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs\nfügenden Angaben und Unterlagen,                          zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden\n2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Absatz 1        soll.\neinschließlich der Antragsbefugnis und der Verwen-           (2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, uner-\ndung von Unterlagen zugunsten anderer Antragsteller,      wünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000               1365\nist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesinsti-         scher Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1\ntut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-     gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsverordnun-\nmedizin zu genehmigen.                                        gen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem\n(3) Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Anga-         Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf\nben enthalten:                                                den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder\nSchädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutz-\n1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr-         tiere beziehen.\nbringen Verantwortlichen,\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuhe-\n2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes       ben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten\noder der Vormischung,                                     Ausnahmen war, beendet ist.\n3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,\n(3) Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen\n4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,           Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\n5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zu-          meinschaft kann das Bundesministerium Rechtsverord-\nsammensetzung,                                            nungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne\n6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des        Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im\nZusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche          Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen\nAngaben.                                                  Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n(4) Dem Antrag sind beizufügen:                            rates auch die Anwendung einer Verordnung der Euro-\n1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter        päischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1\nöffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder       Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/\nForschungsinstitutes, eines vereidigten Handelsche-       EWG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen\nmikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder         nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate\nPerson eines Vertragsstaates über eine Untersuchung       nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\ndes Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormi-      kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\nschung;                                                   werden.\n2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter                                   § 13\nöffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes         Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5\noder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags-     Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender\nstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel,       Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsbe-\nder Zusatzstoff oder die Vormischung für den vorge-       ratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittel-\nsehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gut-       überwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei-\nachten über ein Mischfuttermittel muss außerdem her-      ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den\nvorgehen, dass es zweckmäßig zusammengesetzt ist.         Fällen des § 12.\n(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegeneh-\nmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundes-                                Siebter Abschnitt\nanzeiger bekannt.\nEinfuhr, Ausfuhr\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                                           § 14\nnähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen              (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die\nnach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten      nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor-\ndes Genehmigungsverfahrens festzulegen.                       schriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizo-\nnen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen (Ver-\n§ 11a                             trag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen\n(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im         Eidgenossenschaft – BGBl. 1967 II S. 2029, 2336), nicht\nZusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und            eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt\n§ 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen).                   nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung\nund die Lagerung in Zollverschlusslagern. Das Verbot\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-      nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht ent-\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für         gegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschrif-\nWirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-      ten für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-\nmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen          schungen etwas anderes ergibt.\nTatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim-\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-              (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nhen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend           nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch\nvom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nÜberwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr\n§ 12                              von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von\n1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nBehörde,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nAusnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und            2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amt-\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-            lichen Untersuchungszeugnisses oder\nnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versor-          3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte\ngung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tieri-       Bescheinigungen","1366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000\nabhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach                    Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Fut-\nSatz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Futter-               termittelüberwachung zuständigen Behörde vorge-\nmittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über be-                 führt werden.\nstimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das             (2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen\nBundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Ein-            und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr\ngangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-            führen\nrium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.\n1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im              Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Doku-\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung              mentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlich-\nvon Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn-              keitskontrolle sowie\nlichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für\nForschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.                  2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Be-\nhörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichproben-\n(4) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn            weise eine Warenkontrolle\nsie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5\noder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.           durch.\nDies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein-    (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem\ngeführt worden sind, wenn diese wieder in das betref-          Ergebnis, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-\nfende Drittland ausgeführt werden.                             schungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder\n(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen Futtermittel      den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nmit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlings-            nungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr\nbekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach             zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzel-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt wer-       fall die Einfuhr genehmigen\nden, sofern nachgewiesen wird, dass                            1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit                durch geeignete Behandlung,\nden Mitteln verlangt, um der Einschleppung von             2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder\nSchadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu-\ngen, oder                                                  3. zur unschädlichen Beseitigung,\n2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse            wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist\nwährend des Transports nach dem Bestimmungsland            und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entge-\nund der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis-          genstehen.\nmen zu schützen.                                              (4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt,\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            dass die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wer-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-     den sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in\nderlich ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln,       Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung\nZusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen         zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein\nin das Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten      Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten\noder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüglichen            Kontrollen und ihre Ergebnisse aus.\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-                 (5) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-\nmeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium        vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsver-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 ohne Zustimmung des             ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzel-\nBundesrates erlassen. Für Rechtsverordnungen nach              heiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und\nSatz 2 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.             Absatz 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzei-\ngen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von\n§ 15                              Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungs-\nmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von          Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung          dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-\nder Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futter-        licher Muster und Proben vorsehen.\nmitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die ge-\nnannten Behörden können                                           (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nmischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behäl-          rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2\nter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder      zu regeln.\nder Durchfuhr zur Überwachung anhalten;\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und                                               § 16\nBeschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-             (1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse-\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich         nen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor-\nbei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal-        schriften über unerwünschte Stoffe und Schädlings-\ntungsbehörden mitteilen;                                   bekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-          oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel,\ndungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln,        Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr be-\nZusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und             stimmt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000               1367\n(2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach        soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-\nAbsatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften   lich ist,\nentsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland         1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch-\noder in anderen Mitgliedstaaten bestimmten getrennt zu             führungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von\nhalten und kenntlich zu machen.                                    Futtermitteln vorzuschreiben;\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so-               sowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buch-\nweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-           führungsunterlagen zu regeln.\nderlich ist, vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe\nund Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder\nvon demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der                                        § 18\nzuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Ein-              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nzelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nregeln.                                                        soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-\n(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und       lich ist,\nVormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung,         1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von\nsoweit möglich in Form des Zollverschlusses.                       Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen ein-\nschließlich des Probenahmeverfahrens und der Analy-\nAchter Abschnitt                              semethoden zu regeln,\n2. Mindestanforderungen an\nAnzeige- und Buchführungspflicht,\nÜberwachung                                 a) die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtun-\ngen, die amtliche Untersuchungen durchführen,\n§ 17                                       und\n(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstof-              b) die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchun-\nfe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr                   gen befassten Personen festzusetzen\nbringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach\nsowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde\nLandesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zu-\nzu regeln,\nständigen Behörde anzuzeigen.\n3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben\n(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs-\nin Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzu-\nmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung\nschreiben.\nvon Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla-\ngen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will.       (2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche\nBei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu                Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung\nbenachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt        von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13\nwird.                                                          Satz 1 gilt entsprechend.\n(3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe\noder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt,                                     § 19\nhat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Aus-           (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der\ngänge Buch zu führen.                                          auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von      gen und der erteilten Auflagen werden durch die nach\nFuttermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen        Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.\nFertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung             (2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-\nan Endverbraucher.                                             fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen\n(5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs-           Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber             Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz\nerhält, dass ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten        oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben\nStoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer           erforderlich sind.\nund sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende                (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\nGefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit dar-      tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\nstellt, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unver-     ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der\nzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernich-        Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der\ntung der Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung     Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-\ngemäß Satz 1 darf von der dort genannten Behörde nicht         räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen\nzur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für      während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit betre-\nein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-          ten und dort\nten gegen den Mitteilenden verwendet werden.\n1. Besichtigungen vornehmen,\n(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ver-\n2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung\nwendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel\nentnehmen,\nnach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt\nerfolgt.                                                       3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Ge-","1368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000\nschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch                                        § 19b\ndann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken               (1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\ndes Auskunftspflichtigen dienen; das Grundrecht der            Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erfor-\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-           derlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunfts-          schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der\npflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu        Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör-\ngestatten und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.        den anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitglied-\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche    staaten oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder          schaft mitteilen.\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-        (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-         Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz        Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                     diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-\nbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im\n§ 19a\nBenehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde\n(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen         dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-\nÜberwachung fest, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder         behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3\nVormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund           auf andere Behörden übertragen.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-\nsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter\nVerstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbe-                               Neunter Abschnitt\nsondere\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n1. eine geeignete Behandlung,\n2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken,                                           § 20\n3. die unschädliche Beseitigung oder                              (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer\n4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des\nVerbringens aus einem anderen Mitgliedstaat                1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie\nbei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-\nanordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.                           rung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein-\n(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Fut-            trächtigen können, oder\ntermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem        2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt\nGesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nund dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet.\nRechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt\noder in Verkehr gebracht wurden oder werden sollen,               (2) Der Versuch ist strafbar.\nkann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass          (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nder Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prüfung durch-       Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeich-\nführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung      nete Handlung\nmitteilt.\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-\n(3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und          fährdet,\nhat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futter-\nmittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung entnom-             2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nmen oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet,            schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nso kann sie auch verbieten, dass das Futtermittel, der             bringt oder\nZusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht       3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver-\nwird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt.                     mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n(4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen         (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-\nin den Verkehr gelangt, deren Verfütterung geeignet ist,       lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\ndie von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick          Geldstrafe.\nauf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit\nzu beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde anord-                                       § 21\nnen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatz-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nstoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzei-       lässig\ntig und in geeigneter Weise, insbesondere durch den Her-\nsteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr         1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan-\nim Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung                   delt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt\nunter Nennung der Produktbezeichnung und des Unter-                   oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;\nnehmers, unter dessen Namen oder Firma das Futtermit-            2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-\ntel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr                  verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung\ngebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso                 mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a oder\nwirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen nach                       Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nSatz 1 oder Sicherstellungen, nicht getroffen werden                  nach Abs. 1 Nr. 2 ein Futtermittel in den Verkehr\nkönnen.                                                               bringt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2000                1369\n2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Ver-           Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1                 oder\nNr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b     15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5              Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zuwider-\nAbs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buch-           handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nnach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1          verweist.\nNr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent-         (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\ngegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbin-    fertig\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5       1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-\nBuchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt;         dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3,\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer            entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin-\nRechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1          dung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,\nNr. 3 oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in        entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbin-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4           dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4\nNr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den        oder 10 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-\nVerkehr bringt oder verabreicht;                            be c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert oder\n4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in\nPackungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,      2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts-\nderen Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften              verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\nnicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre-             nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nchen;                                                       geldvorschrift verweist.\n5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Absat-\n6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatz-\nzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nstoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen\nMark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a, 14\nPackungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt;\nund 15 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\n7. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1,      Mark geahndet werden.\n§ 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 Satz 2 verbundenen voll-\nziehbaren Auflage zuwiderhandelt;                                                    § 22\n8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatzstof-       Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die\nfe oder Vormischungen einführt oder in das Inland       sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit\nverbringt;                                              nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Abs. 2 be-\n8a. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer     zieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein      buches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nFuttermittel ausführt;                                  keiten sind anzuwenden.\n9. die Anzeige nach § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 25 Abs. 4\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet;                                     Zehnter Abschnitt\n10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder                      Schlussbestimmungen\nVormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind,\nnicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht;                                      § 23\n11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs-             Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach\ngemäß Buch führt;                                       diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbind-\nlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von Richt-\n11a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht recht-\nlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des Rates\nzeitig unterrichtet;\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\n12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-    dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.\ntig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19\nAbs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder                                     § 24\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt;\nDie Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung\n12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt;         1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie\n95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-\n13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5          regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel-\nAbs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-           kontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in der jeweils gel-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen              tenden Fassung sowie\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist;                                               2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender\n14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9\nUntersuchungs- oder Erhebungsprogramme.\nAbs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2 oder 6 Satz 1,\n§ 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1\nNr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,                                    § 25\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten                               (Inkrafttreten)"]}