{"id":"bgbl1-2000-40-9","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=47","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit","law_date":"2000-08-07T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 1347\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVom 7. August 2000\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider-\nspruchsbescheide zu erlassen,\n1. dem Umweltbundesamt,\n2. dem Bundesamt für Strahlenschutz,\n3. dem Bundesamt für Naturschutz,\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen\noder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben.\n(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nbleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behörden-\nleiter selbst betroffen ist.\n(3) In Einzelfällen kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche\nabweichend von Absatz 1 selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher\nBedeutung ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit vor einer Entscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis\n(1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter\nAbschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\n(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nAllgemeine Schlussvorschriften\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundes-\ngesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von\nEntscheidungen über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Reise-\nkosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts auf Behörden im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit vom 6. November 1992 (GMBl 1992 S. 1137) außer Kraft.\n(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I\ngenannten Behörden erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem\nInkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten\ndieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.\nBonn, den 7. August 2000\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nBaake"]}