{"id":"bgbl1-2000-40-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=46","order":8,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten","law_date":"2000-07-27T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 27. Juli 2000\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis,\nWiderspruchsbescheide in Angelegenheiten nach\n1. der Trennungsgeldverordnung,\n2. der Auslandstrennungsgeldverordnung,\n3. dem Bundesumzugskostengesetz,\n4. der Auslandsumzugskostenverordnung,\n5. der Aufwandsentschädigungsverordnung\n– in der jeweiligen Fassung – zu erlassen\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit dieser den mit dem\nWiderspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines\nVerwaltungsaktes abgelehnt hat. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer\nEntscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich\nzugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit er nach dieser\nAnordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nLohmann"]}