{"id":"bgbl1-2000-40-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=44","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung","law_date":"2000-08-28T00:00:00Z","page":1344,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["1344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verpackungsverordnung*)\nVom 28. August 2000\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a,                                              Artikel 1\ndes § 23 Nr. 1 bis 5, des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und                       Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998\ndes § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7                  (BGBl. I S. 2379), geändert durch Artikel 2 Nr. 8 der Ver-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                 ordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),                       folgt geändert:\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-\nteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des                   1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nBundestages:\n„3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingun-\ngen des Anhangs II erfüllen.“\n*) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom        2. In § 14 werden die Wörter „Anhang II“ ersetzt durch die\n8. Februar 1999 (1999/177/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter\ndenen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Ver-\nWörter „Anhang III“.\npackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunst-\nstoffkästen und -paletten gelten (ABl. EG Nr. L 56 S. 47), umgesetzt. 3. Der folgende Anhang II wird eingefügt:\n„Anhang II\n(zu § 13)\nFestlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1 festgelegten\nSchwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten\nNr. 1 Anwendungsbereich\nDie in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in ge-\nschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen.\nNr. 2 Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieser Festlegung sind\n– „bewusste Zugabe“:\nder beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem\nZiel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal,\nAussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn bei der\nHerstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten\nkönnen, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,\n– „zufällige Präsenz“:\ndas unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,\n– „geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:\nKreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in\ndenen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die\nnicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß beschränkt ist, und aus denen die\nEinheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst\nhohe Rückgabequote zu erzielen.\nNr. 3 Herstellung und Kennzeichnung\n(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff\nausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf\nstammen, auf das technisch geringst mögliche Maß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.\n(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als\nBestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.\n(3) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-\nzuführen ist.\n(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind\ndauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000              1345\nNr. 4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung\n(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechen-\nschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rück-\ngabequote, d.h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert,\nsondern an ihre Hersteller, ihre Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden,\nnachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und\n-paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 vom Hundert liegen. Dieses System soll alle in den Verkehr\ngebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.\n(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wieder verwendet werden können, werden\nentweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß\nNummer 3 hergestellt werden oder gemeinwohlverträglich beseitigt.\nNr. 5 Konformitätserklärung und Jahresbericht\n(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus,\ndass die nach diesem Anhang hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen\nerfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des Anhangs eingehalten\nwurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten\nVertretern anzugeben.\n(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzu-\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen,\nso geht die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungs-\nbereich der Verordnung in Verkehr bringt.“\n4. Der bisherige Anhang II wird Anhang III.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. August 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}