{"id":"bgbl1-2000-40-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung und der Bundeswahlordnung","law_date":"2000-08-28T00:00:00Z","page":1338,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Europawahlordnung\nund der Bundeswahlordnung\nVom 28. August 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a und 4                  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\ndes Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    gefügt:\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie                   „(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unions-\ndes § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Bundeswahlgesetzes                  bürger auf seinen Antrag hin in das Wählerver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993                   zeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag\n(BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium               im Melderegister nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\ndes Innern:                                                           stabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor.“\nArtikel 1                            3. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:\nÄnderung der Europawahlordnung                                                  „§ 17b\nEintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-                     in das Wählerverzeichnis von Amts wegen\nmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999               (1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf\n(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:                       seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999\noder einer späteren Wahl zum Europäischen Parla-\nment in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künf-\na) Nach der Angabe „§ 17a Eintragung der wahl-               tigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der\nberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und            zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen ein-\nVerfahren für die Eintragung in das Wählerver-            zutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1\nzeichnis“ wird folgende Angabe eingefügt:                 vorliegen. Nach einem Wegzug in das Ausland und\n„§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unions-            erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland\nbürgern in das Wählerverzeichnis von             hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a\nAmts wegen“.                                     Abs. 1 zu stellen. § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs. 9\nsowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6\nb) Nach der Angabe „Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)              gelten entsprechend.\nEinheitliches Formular für den Informationsaus-\ntausch zwischen den Mitgliedstaaten“ wird fol-               (2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum\ngende Angabe eingefügt:                                   21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-\nbehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht\n„Anlage 2C                                                im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das\n(zu § 17b Abs. 2)                                         Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die\nAntrag für Unionsbürger, nicht im Wählerver-              Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wähler-\nzeichnis geführt zu werden“.                              verzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht\ngestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzu-\n2. § 17a wird wie folgt geändert:                               lehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen\nWahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unions-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „einzutragen“            bürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt.\ndie Wörter „,sofern sie nicht nach § 17b von Amts         Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melde-\nwegen eingetragen werden“ eingefügt.                      register die Löschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „34. Tage vor          Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes\nder Wahl, 16.00 Uhr,“ durch die Angabe „21. Tage          vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten\nvor der Wahl“ ersetzt.                                    entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                1339\n4. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    bbb) In Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-\ngabe „34. Tage vor der Wahl bis 16.00\n„2. ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der\nUhr“ durch die Angabe „21. Tage vor der\nin Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Ein-\nWahl“ ersetzt.\ntragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-\nrepublik Deutschland beantragen muss, um an                    ccc) Es wird folgender Satz angefügt:\nder Wahl teilnehmen zu können.“                                       „Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger\nbereits auf seinen Antrag hin bei der\n5. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17a                          Wahl zum Europäischen Parlament am\nAbs. 1 und 5 bis 8“ die Angabe „ , § 17b“ eingefügt.                       13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl\nzum Europäischen Parlament in ein\nWählerverzeichnis in der Bundesrepu-\n6. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben.                                               blik Deutschland eingetragen worden,\nso ist bei künftigen Wahlen ein erneuter\nAntrag nicht erforderlich. Die Eintragung\n7. In § 81 Abs. 3 wird nach Nummer 2b folgende                                erfolgt dann von Amts wegen, sofern\nNummer 2c eingefügt:                                                       die sonstigen wahlrechtlichen Voraus-\n„2c. die Anträge und Merkblätter für die Anträge                           setzungen vorliegen. Dies gilt nicht,\nnach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis                       wenn der Unionsbürger bis zum 21.Tage\ngeführt zu werden (Anlage 2C),“.                                    vor der Wahl gegenüber der zuständigen\nGemeindebehörde beantragt, nicht im\nWählerverzeichnis geführt zu werden.\n8. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                            Dieser Antrag gilt für alle künftigen\n„Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde                           Wahlen zum Europäischen Parlament,\nunverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger                            bis der Unionsbürger wieder einen\neinen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des                        Antrag auf Eintragung in das Wähler-\nMelderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den                          verzeichnis stellt. Nach einem Wegzug\nAnträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unions-                          in das Ausland und erneutem Zuzug in\nbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er                          die Bundesrepublik Deutschland ist ein\nin das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, aus-                           erneuter Antrag auf Eintragung in das\ngezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und                         Wählerverzeichnis erforderlich.“\njede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Melde-              bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a\nbehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum                      eingefügt:\nZwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmen-                     „(13a) Unionsbürger können bei Wahlen\ngesetzes über die Eintragung in das Wählerver-                               zum Europäischen Parlament bis\nzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige                       spätestens zum 21. Tage vor der Wahl\nalleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung                            bei der zuständigen Gemeindebe-\nzur Nebenwohnung geworden ist.“                                              hörde schriftlich beantragen, nicht im\nWählerverzeichnis geführt zu werden.“\n9. Die Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt\n10. Nach Anlage 2B wird die im Anhang zu dieser Ver-\ngeändert:\nordnung abgedruckte Anlage 2C eingefügt.\na) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis für Unionsbürger wird wie folgt geändert:        11. Die Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt\naa) Auf der Vorderseite wird vor Nummer 14               geändert:\nfolgende Nummer 13a eingefügt:                      a) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(13a) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen         „4. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepu-\nWahlen der Abgeordneten des Euro-                   blik Deutschland eingetragen sind. Die erst-\npäischen Parlaments von Amts wegen                  malige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der\nin das Wählerverzeichnis eingetragen                Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er\nwerde, wenn dieser Antrag zur Ein-                  soll bald nach dieser Bekanntmachung abge-\ntragung geführt hat.“                               sandt werden. Einem Antrag, der erst nach\nbb) Auf der Rückseite wird unter Nummer 2 die                   dem … 1) (21. Tag vor der Wahl) bei der\nAngabe „34. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr“                   zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann\ndurch die Angabe „21. Tag vor der Wahl“                    nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2\nersetzt.                                                   der Europawahlordnung).\nb) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in                    Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung                   auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Euro-\nan Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt                  päischen Parlament am 13. Juni 1999 oder\ngeändert:                                                       einer späteren Wahl zum Europäischen Parla-\nment in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nrepublik Deutschland eingetragen worden, so\naaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“                 ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag\ndas Wort „erstmalig“ eingefügt.                      nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nvon Amts wegen, sofern die sonstigen wahl-         13. In Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) werden in der Num-\nrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies             mer 2.5 die Wörter „bei dem zuständigen Zustell-\ngilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum               postamt/“ gestrichen.\noben genannten 21. Tage vor der Wahl gegen-\nüber der zuständigen Gemeindebehörde auf                                    Artikel 2\neinem Formblatt beantragt, nicht im Wähler-\nverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag                  Änderung der Bundeswahlordnung\ngilt für alle künftigen Wahlen zum Europäi-           Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-\nschen Parlament, bis der Unionsbürger wieder       machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt\neinen Antrag auf Eintragung in das Wählerver-      geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1999\nzeichnis stellt.                                   (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:\nNach einem Wegzug in das Ausland und\nerneutem Zuzug in die Bundesrepublik               1. § 74 Abs. 2 wird aufgehoben.\nDeutschland ist ein erneuter Antrag auf Ein-\ntragung in das Wählerverzeichnis erforder-         2. In Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) werden in der Nummer 2.5\nlich.“                                                 die Wörter „bei dem zuständigen Zustellpostamt/“\ngestrichen.\nb) In Fußnote 1 wird die Angabe „34“ durch die An-\ngabe „21“ ersetzt.                                                               Artikel 3\nInkrafttreten\n12. In Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1) wird in Satz 1 die Angabe\n„(§§ 15 bis 17a)“ durch die Angabe „(§§ 15 bis 17b)“           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                                    in Kraft.\nBerlin, den 28. August 2000\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nClaus-Henning Schapper","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                          1341\nAnhang\nAnlage 2C\n(zu § 17b Abs. 2)\nAntrag für Unionsbürger,\nnicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden\nBitte\n– füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,\n– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),\n– das Zutreffende ankreuzen w     u\nGemeindebehörde\nIch beantrage, gemäß § 17b Abs. 2\n(1)   ...............................................                          der Europawahlordnung (EuWO)\n(2)\n...............................................\nnicht im Wählerverzeichnis geführt\nzu werden\n...............................................\n(3)   Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen\nTag    Monat         Jahr\nTag der Geburt                                                   Geburtsort:\n(4)   Ich bin im Besitz eines                      Ausweisnummer:\nausgestellt am:                         von (ausstellende Behörde)\nn    gültigen Identitätsausweises\nzuletzt verlängert am:                  von (ausstellende Behörde)\nn    Reisepasses\n(5)   Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft:\n(6)   Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland:\n(7)   Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl\nzum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen\nneuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.\nOrt, Datum                                                 Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)","1342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.\nRückseite\nMuster für amtliche Vermerke\n1    Zuständigkeit der Gemeindebehörde                                    n     Ja\nn     Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gemeindebehörde)\nBegründung\n(Ort, Datum)                                    Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n2    Antragseingang\nam (Datum)                        21. Tag vor der Wahl                                       Antragseingang\n=                                           n     verspätet             n    rechtzeitig\n3    Status als Unionsbürger ausgewiesen                                           n     nein                  n    ja\n4    Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden\nBezeichnung des Wahlbezirks\nn     Streichung aus dem bereits erstellten\nWählerverzeichnis\noder\nn     Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis\nn     Zurückweisung (s. Anlage)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000             1343\nnoch Anlage 2C\n(zu § 17b Abs. 2)\nMerkblatt\nzu dem Antrag für Unionsbürger,\nnicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden\nDer Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine\nWohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer\nspäteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.\n(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der\nUnionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen\ndie für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.\nFür Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).\n(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden\nUnionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik\nDeutschland teilnehmen, wenn sie aufgrund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik\nDeutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen\nvon Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich\nauf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag\nsollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen\nGemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.\n(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.\n(5) Staatsangehörigkeit des Herkunfts-Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.\n(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens\nunkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben,\nbedienen sich der Hilfe einer anderen Person."]}