{"id":"bgbl1-2000-40-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=34","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts","law_date":"2000-08-23T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["1334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts\nVom 23. August 2000\nAuf Grund des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994            7. entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium für                 Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis auf-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                                bewahrt.“\nArtikel 1                            2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                                         „§ 2\nlichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666),                          Durchsetzung bestimmter\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997                   Herstellungs- und Verkehrsbedingungen\n(BGBl. I S. 486), wird wie folgt geändert:\nNach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                              1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder\nArtikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7\nDurchsetzung bestimmter Herstellungs-,                   bis 12, 13 Satz 1 oder Abs.14 der Verordnung\nEinfuhr- und Abgabebedingungen                        (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4\nNach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes             Buchstabe b Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                    Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3\nder Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 über die\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung                Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstel-\n(EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von                 lung, das Verwenden oder das Verschneiden der\nWein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt                   dort genannten Erzeugnisse oder über das Zuset-\nist,                                                           zen, das Einleiten einer alkoholischen Gärung\n2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG)                 oder die Anreicherung bei den dort genannten\nNr. 1493/1999 andere als die dort genannten                    Erzeugnissen zuwiderhandelt,\nErzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittel-               2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3,\nbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder ab-                 jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verord-\ngibt,                                                          nung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8,\n3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13                 10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den               Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Arti-\ndort genannten Erzeugnissen eine alkoholische                  kels 14 Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17\nGärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,                   der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über önolo-\ngische Verfahren oder Behandlungen zuwider-\n4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nhandelt,\nNr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren\nmenschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,                3. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2\noder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D\n5. entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1 bis 3 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/\nNr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis ein-\n1999 über die Erhöhung des natürlichen Alkohol-\nführt, das die dort genannten Voraussetzungen\ngehaltes der dort genannten Erzeugnisse zuwi-\nnicht erfüllt,\nderhandelt,\n6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buch-\nstabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder                 4. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4\nAnhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung                der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung\nmit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2,                oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeug-\noder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG)                    nisses über die dort genannte Höchstmenge hin-\nNr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein,                 aus durchführt,\naromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitäts-                5. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 Halbsatz 1\nschaumwein b.A. oder aromatischen Qualitäts-                   der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säue-\nschaumwein b.A. herstellt, der den dort genann-                rung und Anreicherung ein und desselben Er-\nten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist                   zeugnisses oder eine Säuerung und Entsäuerung\noder                                                           ein und desselben Erzeugnisses durchführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                1335\n6. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 1 der Ver-                  Nr. 3201/90, ein Erzeugnis in einem Behältnis\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte                 lagert oder transportiert, das nicht den dort ge-\nBehandlung in einer anderen als dort genannten                nannten Anforderungen entspricht,\nWeinbauzone durchführt,\n19. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H\n7. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Ver-                  Nr. 3, 7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Ver-\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung                    bindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der\nnach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein              Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die An-\nanderes als ein dort genanntes Erzeugnis durch-               reicherung, die Süßung, die Säuerung oder die\nführt,                                                        Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder\n8. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2 Satz 2 den               eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,\nnatürlichen Alkoholgehalt erhöht,                        20. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H\n9. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in                Nr. 2, 5 Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2\nVerbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3               Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Buch-\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natür-                  stabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V\nlichen Alkoholgehalt erhöht,                                  Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe a oder b oder\nBuchstabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, c oder e\n10. entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Verbin-               oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1, 5 oder 10\ndung mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buchsta-               Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG)\nbe G Nr. 1, dieser in Verbindung mit Anhang V                 Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die Ge-\nBuchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG)               winnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein,\nNr. 1493/1999 eine Anreicherung, Säuerung oder                Qualitätsschaumwein b.A., aromatisiertem Qua-\nEntsäuerung nicht nach Maßgabe des Anhangs V                  litätsschaumwein oder aromatisiertem Qualitäts-\nBuchstabe G Nr. 1 oder 7 der Verordnung (EG)                  schaumwein b.A. zuwiderhandelt,\nNr. 1493/1999 durchführt,\n21. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Ver-\n11. entgegen Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG)                ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur\nNr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis ver-               Herstellung von Likörwein oder Likörwein b.A.\nschneidet,                                                    verwendet, das nicht Gegenstand eines dort\n12. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Ver-                  genannten önologischen Verfahrens oder einer\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 30 der                dort genannten Behandlung gewesen ist,\nVerordnung (EG) Nr. 1622/2000 einen dort ge-             22. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buch-\nnannten Wein süßt,                                            stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den\n13. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buchsta-                 natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung\nbe H Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Nr. 7                anderer als dort genannter Erzeugnisse erhöht,\noder Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, auch in         23. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Ver-\nVerbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spie-               ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der\ngelstrich 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999                Herstellung eines dort genannten Likörweins ver-\nein dort genanntes Erzeugnis zum unmittelbaren                wendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weni-\nmenschlichen Verbrauch in den Verkehr bringt,                 ger als 12 % vol. beträgt,\ndessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die dort ge-\nnannten Werte übersteigt,                                24. entgegen Anhang VI Buchstabe L Nr. 3 Buch-\nstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c der Verord-\n14. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegel-\nnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von\nstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein\nQualitätslikörwein b.A. zuwiderhandelt oder\ndort genanntes Erzeugnis aus in der Gemein-\nschaft geernteten Weintrauben verarbeitet oder           25. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a\nin den Verkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger            Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c\nSäure die dort angegebenen Werte übersteigt,                  Satz 2 oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1\n15. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegel-\nder Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstel-\nstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein\nlung von aromatisierten Weinen, aromatisierten\ndort genanntes Erzeugnis einführt,\nweinhaltigen Getränken oder aromatisierten\n16. entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG)                weinhaltigen Cocktails zuwiderhandelt.“\nNr. 1493/1999 andere als die dort genannten\nTrauben oder die daraus gewonnenen Erzeugnis-         3. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:\nse in der Gemeinschaft zur Herstellung der dort\ngenannten Erzeugnisse verwendet,                         „2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein,\n17. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D                   Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qua-\nNr. 1 oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder                 litätsschaumwein,      aromatischen      Qualitäts-\nNr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/               schaumwein oder Qualitätsschaumwein be-\n1999 über die Herstellung oder das Gewinnen der               stimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung\ndort genannten Erzeugnisse innerhalb des be-                  oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Arti-\nstimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt,                        kels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1\n18. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der              Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89, auch in Verbin-                 Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung\ndung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG)               beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum","1336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nVerkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder        Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genann-\nausführt.“                                               ten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer\nanderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   eine Keltertraubensorte umveredelt.“\n„§ 4\nDurchsetzung bestimmter Anreicherungs-              7. § 7 wird wie folgt geändert:\nund Süßungsvorschriften sowie bestimmter                a) Nummer 3 wird gestrichen.\nVorschriften über das Verarbeiten und die Produktion\nb) Die Nummern 4, 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n(1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft,\n„4. entgegen Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder\nwer\nArtikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/\n1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG)                      2000, jeweils in Verbindung mit einer in An-\nNr. 1493/1999 eingemaischte oder nicht einge-                      wendung von Artikel 70 der Verordnung (EG)\nmaischte Weintrauben vollständig auspresst,                        Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über\nWeintrub auspresst oder Traubentrester für destil-                 die dort genannten Angaben nicht oder nicht\nlationsfremde Zwecke erneut vergärt,                               richtig Buch führt,\n2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4,               5. entgegen Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung\n6 oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des An-                       (EG) Nr. 1622/2000 über die Zugänge oder die\nhangs VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung                    Abgänge an Traubenmost oder konzentrier-\nmit Anhang V Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Ver-                     tem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des                    führt,\nnatürlichen Alkoholgehalts oder die Süßung der\n6. einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1\ndort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder\noder 2 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der                     Nr. 2333/92 oder des Artikels 10 Abs. 6 Unter-\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbau-                    abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000\nzone ohne Zustimmung bewässert.                                    über Angaben in der Buchführung oder in den\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung                       Geschäftspapieren bei den dort genannten\nfahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Wein-                  Erzeugnissen zuwiderhandelt,“.\ngesetzes ordnungswidrig.“                                     c) In Nummer 7 wird am Ende der Vorschrift das\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.\n„§ 5\nDurchsetzung bestimmter                     8. In § 8 werden die Nummern 3 und 4 gestrichen.\nAnzeige- und Meldepflichten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des      9. § 9 wird wie folgt geändert:\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbin-\n„2. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 in Ver-\ndung mit Artikel 2 Abs. 1, mit Artikel 9 Unterabs. 1\nbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nSatz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1,\nNr. 823/87 Qualitätswein b.A. in den Verkehr\nArtikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unter-\nbringt,“.\nabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1\nSatz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in        b) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 3.\nVerbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1          c) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „des Arti-\nSatz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung              kels 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)\n(EG) Nr. 1294/96 oder entgegen Artikel 25 Abs. 1              Nr. 2333/92,“ durch die Angabe „des Anhangs VIII\nin Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG)                  Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\nNr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig,              (EG) Nr. 1493/1999,“ ersetzt.\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise oder nicht rechtzeitig macht oder                   d) Die bisherigen Nummern 5 und 9 werden die\nneuen Nummern 4 und 5.\n2. entgegen Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG)         e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 6.\nNr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig,          f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „des Arti-\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen              kels 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91“\nWeise oder nicht rechtzeitig sendet.“                         gestrichen.\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                   g) Nach der neuen Nummer 6 werden folgende neue\nNummern 7 bis 12 eingefügt:\n„§ 6\n„7. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der\nDurchsetzung bestimmter                                   Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaum-\nPflanzungsbestimmungen                                    wein, Schaumwein mit zugesetzter Koh-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des                    lensäure, Qualitätsschaumwein, aromati-\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-                      schen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts-\nsig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG)                        schaumwein bestimmter Anbaugebiete, des-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                   1337\nsen Bezeichnung oder Aufmachung nicht                         12. entgegen Anhang VIII Buchstabe G Nr. 2 der\nden Vorschriften des Anhangs VIII der ge-                         Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein anderes\nnannten Verordnung, ausgenommen Buch-                             Erzeugnis, Getränk oder Produkt in eine dort\nstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 und Nr. 2 und                           genannte Flasche abfüllt.“\nBuchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sich                h) Die bisherigen Nummern 3, 4, 6, 8, 11 und 12 wer-\ndieser auf irreführende Bezeichnungen, Auf-                  den aufgehoben.\nmachungen oder Werbung bezieht, oder des\nArtikels 48 der genannten Verordnung, so-\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nweit sich dieser auf andere als irreführende\nBezeichnungen, Aufmachungen oder Wer-                     a) Die Nummern 1 bis 5, 8, 9, 12, 16 und 21 werden\nbung bezieht, oder der Verordnung (EG)                       gestrichen.\nNr. 554/95 entspricht, in der Gemeinschaft                b) Nach der Nummer 22 werden folgende neue Num-\nvorrätig hält, in den Verkehr bringt oder aus-               mern 23 bis 26 angefügt:\nführt,\n„23. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates\n8. entgegen Artikel 52 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der                    vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen                           Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L\neiner Rebsorte für die Bezeichnung oder Auf-                      179 S. 1)\nmachung eines anderen Getränks als Wein\noder Traubenmost verwendet,                                   24. Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kom-\nmission vom 31. Mai 2000 mit Durchfüh-\n9. entgegen Artikel 52 Abs. 3 in Verbindung mit                      rungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\nAbs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG)                        Nr. 1493/1999 des Rates über die gemein-\nNr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte                            same Marktorganisation für Wein hinsichtlich\noder die Bezeichnung „Hock“, „Claret“,                            des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143\n„Liebfrauenmilch“ oder „Liebfraumilch“ für                        S. 1)\ndie Bezeichnung oder Aufmachung einer dort\ngenannten Ware verwendet,                                     25. Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kom-\nmission vom 24. Juli 2000 mit Durchfüh-\n10. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H                        rungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\nNr. 10 Unterabs. 2 Satz 2, auch in Verbin-                        Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt-\ndung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1,                       organisation für Wein, insbesondere für Qua-\ndes Anhangs V Buchstabe I Nr. 3 Buchsta-                          litätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl.\nbe g, des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 8                            EG Nr. L 185 S. 17 )\noder 9, jeweils auch in Verbindung mit\nAnhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2,                   26. Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kom-\noder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 10                            mission vom 24. Juli 2000 mit Durch-\nBuchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1493/                         führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\n1999 über die Herstellung von Schaumwein,                         Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt-\nQualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein                          organisation für Wein und zur Einführung\nb.A., aromatischem Qualitätsschaumwein                            eines Gemeinschaftskodex der önologischen\noder aromatischem Qualitätsschaumwein                             Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L\nb.A. zuwiderhandelt,                                              194 S. 1 )“.\n11. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L                                    Artikel 2\nNr. 5, 7 Satz 1, Nr. 8 Unterabs. 1, Nr. 9 Satz 1,\nNr. 10, 11 oder 12 Satz 1 der Verordnung (EG)                               Inkrafttreten\nNr. 1493/1999 über die Bezeichnung der dort             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngenannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder           Kraft.\nBonn, den 23. August 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nM. W i l l e"]}