{"id":"bgbl1-2000-40-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=7","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"2000-08-18T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":7,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                     1307\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung*)\nVom 18. August 2000\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung                  4. In § 7b Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird der Ver-\nmit Absatz 5, und des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buch-                        weis „Anhang D Nr. 11.2“ jeweils durch den Verweis\nstabe a, b, e und f, jeweils in Verbindung mit Absatz 3,                     „Anhang D Nr. 10.2“ ersetzt.\ndes Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) verordnet die Bundes-                  5. In der Überschrift von Teil 9 und in § 47 Abs. 1 wird\nregierung nach Anhörung der betroffenen Kreise:                              das Wort „Beglaubigung“ durch das Wort „Eichung“\nersetzt.\nArtikel 1\n6. § 49 wird wie folgt gefasst:\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),\nzuletzt geändert durch § 17 der Verordnung vom 29. Juni                                                „§ 49\n1998 (BGBl. I S. 1762), wird wie folgt geändert:                                                   Anerkennung\n(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nfür den Geltungsbereich dieser Verordnung im Be-\na) In Absatz 1 wird der Wert „3 Megaelektronvolt“                      nehmen mit der Bundesanstalt an.\ndurch den Wert „7 Megaelektronvolt“ ersetzt.\n(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten,\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein                  die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche,\nKomma ersetzt und folgende Worte angefügt:                         innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden\n„oder zur Bestimmung des Luftkerma-Längenpro-                      dürfen, zu bezeichnen.“\nduktes oberhalb von 5 · 10-6 Gray mal Meter“.\n7. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\n2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Volumenmessgeräte\nfür nichtflüssige Messgüter der Anlage 3 und“ ge-                                               „§ 50a\nstrichen.                                                                                      Aufsicht\nDie zuständige Behörde führt die Aufsicht über die\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                            Prüfstelle.“\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. das Messgerät so aufstellen, anschließen,                   8. In § 51 Satz 2 werden nach dem Wort „bestellt“ die\nhandhaben und warten, dass die Richtigkeit                   Worte „und verpflichtet“ eingefügt.\nder Messung und die zuverlässige Ablesung\nder Anzeige gewährleistet sind,“.                         9. § 53 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                   a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte\n„(1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des                         „bei Hauptprüfstellen sowie bei Prüfstellen mit der\nEichgesetzes oder nach den §§ 2, 3 oder 7b dieser                      Befugnis zur Beglaubigung von Messgeräten für\nVerordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht                         Wärme“ durch die Worte „bei Prüfstellen mit der\nplanmäßig zu seinem Vorteil ausnutzen.“                                Befugnis zur Eichung von Messgeräten für Wärme,\nMesswandlern für Elektrizitätszähler, elektroni-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Anlage 18                          schen Tarifgeräten“ ersetzt.\nAbschnitt 10 Nr. 4“ durch die Worte „Anlage 13\nAbschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\noder Abschnitt 10 Nr. 4“ ersetzt.                                       „(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „angehören“                            mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vor-\ndie Worte „oder dieser Klasse vergleichbare Ge-                        schriften des Absatzes 1 zulassen.“\nnauigkeitsanforderungen erfüllen“ angefügt.\n10. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-     „Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG       Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer\nNr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des      Auflage verbunden werden.“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                   Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.","1308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n11. § 57 wird wie folgt gefasst:                                     17. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n„§ 57                                        oder der Masse, die in landwirtschaftlichen\nBetrieben im geschäftlichen Verkehr bereit-\nBezeichnung der Prüfstelle                             gehalten und deutlich erkennbar als nicht\nDie Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich                  geeicht gekennzeichnet sind,\nanerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die             18. Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,“.\nArt der zu eichenden Messgeräte und den Träger der\nPrüfstelle hinweist.“                                        b) In Nummer 22 werden die Worte „Volumenmess-\ngeräte für nichtflüssige Messgüter der Anlage 3\nund“ gestrichen.\n12. § 59 wird wie folgt gefasst:\nc) Nummer 24 wird wie folgt geändert:\n„§ 59\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nEichung durch Prüfstellen\n„c) Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf\n(1) Für die Durchführung der Eichung durch die\nGrund der Freistellungs-Verordnung vom\nstaatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a\n30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt\nbis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3\ngeändert durch die Verordnung vom\netwas anderes ergibt.\n30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),“.\n(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüf-\nbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der\nPrüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen                     „e) Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,“.\nden Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-\ncc) Buchstabe f wird gestrichen.\nErsteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem\nHerstellerbetrieb angebracht werden.                         d) In Nummer 29 Buchstabe f werden die Worte „in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar\n(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in An-\n1979 (BGBl. I S. 165)“ durch die Worte „in der Fas-\nhang D Nr. 4 festgelegt.“\nsung der Bekanntmachung vom 14. März 1997\n(BGBl. I S. 490)“ ersetzt.\n13. In § 61 wird das Wort „Beglaubigungen“ durch das\nWort „Eichungen“ ersetzt.                                    e) An Nummer 29 wird folgende Nummer 30 ange-\nfügt:\n14. In § 62 wird in Absatz 1 Nr. 1 das Wort „beglaubigt“            „30. Messgeräte im öffentlichen Vermessungs-\ndurch das Wort „geeicht“ und in Absatz 1 Nr. 3 und                    wesen und im Markscheidewesen.“\nAbsatz 2 das Wort „Beglaubigungen“ durch das Wort\n„Eichungen“ ersetzt.                                     18. Anhang B wird wie folgt geändert:\na) In Ordnungsnummer 1.1 wird vor dem Wort „Län-\n15. § 74 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:\ngenmessgeräte“ das Wort „mechanische“ einge-\n„11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht              fügt.\nin der vorgeschriebenen Weise aufstellt, an-\nb) Die Ordnungsnummern 4.2 bis 4.10 werden wie\nschließt, handhabt oder wartet,“.\nfolgt gefasst:\n16. § 77 wird wie folgt geändert:                                   „4.2      Messwerkzeuge für Flüssig-\nkeiten mit Ausnahme der\na) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:                                     Messwerkzeuge nach Num-\n„(1) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte                          mern 4.3 und 4.4 ....................     3\nOrts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1,                  4.3     Messwerkzeuge für Flüssig-\nderen Nenngebrauchsbereich für die Energie                            keiten mit festen Maßwänden,\n3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können un-                       bei denen der Maßraum und\nbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit                      die Maßraumeinstellung ein-\nEnergien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt                            sehbar sind ............................ nicht\nweiterverwendet werden. Vor dem 1. September                                                                   befristet\n2000 zugelassene Personendosimeter nach § 2\nAbs. 3 können bis zum 31. Dezember 2002 für                   4.4     Volumenmessgeräte, bei de-\nMessungen in Strahlungsfeldern mit Energien                           nen die messwertbestimmen-\nzwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterver-                          den Teile aus Glas sind .......... nicht\nwendet werden.“                                                                                                befristet\nb) Absatz 6a wird gestrichen.                                     4.5     Lagerbehälter und Lagerge-\nfäße, soweit sie nicht zu den\nc) In Absatz 9 Satz 2 wird nach dem Wort „erlischt“                       Gefäßen nach Nummer 4.6\ndas Wort „spätestens“ eingefügt.                                      oder den Lagerbehältern nach\nNummer 4.7 gehören.............. 12\n17. Anhang A wird wie folgt geändert:\n4.6     Lagergefäße, Haupt- und Zwi-\na) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16                              schensammelgefäße nach dem\nbis 18 eingefügt:                                                     Branntweinmonopolrecht ...... nicht\n„16. Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen,                                                                 befristet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                                          1309\n4.7    Lagerbehälter, bei denen die                               m) Ordnungsnummer 16.1 wird wie folgt gefasst:\nMessbeständigkeit des Maß-                                    „16.1     Überdruckmessgeräte der Klas-\nraums durch eine vollständige                                           sen 0,1 bis 0,6 ........................ 1“.\nVermessung frühestens 5 Jah-\nre nach einer vorausgegan-                                 n) Ordnungsnummer 18.1 wird wie folgt gefasst:\ngenen Eichung festgestellt ist                                „18.1     Wegstreckenzähler in Miet-\nund der Sumpf bei Behältern                                             kraftfahrzeugen für Selbstfah-\nmit vollaufliegendem Boden                                              rer .......................................... nicht\nnicht in den Maßraum einbe-                                                                                            befristet“.\nzogen ist ................................ nicht\nbefristet     o) In Ordnungsnummer 19.1 wird vor dem Wort\n4.8    Transport-Messbehälter ........ 9                             „Stoppuhren“ das Wort „mechanische“ einge-\nfügt.\n4.9    Holzfässer und Kunststoff-\nfässer mit Ausnahme der                                    p) In Ordnungsnummer 20.1 werden die Worte „PTB-\nFässer nach Nummern 4.5                                       Mitteilungen 95 (1985) Nr. 2 S. 114“ durch die\nund 4.6 .................................... 5                Worte „PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38“\nund die Worte „4 Jahre“ durch die Worte „5 Jahre“\n4.10   Metallfässer mit Ausnahme                                     ersetzt.\nder Fässer nach Nummern\n4.5, 4.6 und 4.11 .................... 8“.                 q) In Ordnungsnummer 20.3 werden die Worte „PTB-\nMitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 299“ durch die\nc) In Nummer 4.11 werden die Worte „zweischalige                          Worte „PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38“\ntiefgezogene“ gestrichen.                                              ersetzt.\nd) In Ordnungsnummer 5.3 werden das Komma und                          r) Die Ordnungsnummern 23.1 und 23.2 werden wie\ndie Worte „deren größter zulässiger Durchfluss                         folgt gefasst:\nnicht mehr als 20 l/min beträgt“ gestrichen.\n„23.1     Strahlenschutzmessgeräte mit\ne) In Ordnungsnummer 7.1 wird nach der Angabe                                       geeigneter Kontrollvorrichtung\n„PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297“ die\nAngabe „und 107 (1997) Nr. 2 S. 122“ eingefügt.                                  (s. Anmerkung) mit Ausnahme\nder Messsysteme nach Num-\nf) Ordnungsnummer 7.10 wird wie folgt gefasst:                                      mer 23.3, wenn der Anwender\n„7.10    Mengenumwerter für Gase ..... 5                                         im gesamten Messbereich\nWird die Messrichtigkeit des                                            bzw. im gesamten Nennge-\nMengenumwerters innerhalb                                               brauchsbereich für die Dosis-\nder Eichfehlergrenzen durch                                             leistung Kontrollmessungen\nmindestens einmal jährlich                                              entsprechend der Zulassung\nvon einer staatlich anerkann-                                           durchführt, die Ergebnisse\nten Prüfstelle oder einer Eich-                                         aufzeichnet und mindestens\nbehörde durchgeführte Nach-                                             6 Jahre aufbewahrt ................ nicht\nprüfungen am Betriebspunkt                                                                                             befristet\nbestätigt und im Datenbuch\ndes Mengenumwerters be-                                         23.2    Strahlenschutzmessgeräte mit\nscheinigt, verlängert sich die                                          geeigneter Kontrollvorrichtung\nGültigkeitsdauer um jeweils                                             (s. Anmerkung) mit Ausnahme\nein Jahr.“                                                              der Messsysteme nach Num-\nmer 23.3, wenn der Anwender\ng) Ordnungsnummer 9.3 wird wie folgt gefasst:\nnur in Teilen des Messbe-\n„9.3     nichtselbsteinspielende Han-                                            reichs bzw. in Teilen des\ndelswaagen mit einer Höchst-                                            Nenngebrauchsbereichs für\nlast von weniger als 50 Kilo-                                           die Dosisleistung Kontroll-\ngramm .................................... 4“.                          messungen entsprechend der\nh) Ordnungsnummer 9.9 wird gestrichen.                                              Zulassung durchführt, die\nErgebnisse aufzeichnet und\ni) In Ordnungsnummer 10.2 wird vor dem Wort\nmindestens 6 Jahre aufbe-\n„Waagen“ das Wort „selbsttätige“ eingefügt.\nwahrt ...................................... 6“.\nj) Ordnungsnummer 11.2 wird gestrichen.\nk) Nach Ordnungsnummer 13.1 wird folgende Ord-                     19. Anhang D wird wie folgt geändert:\nnungsnummer 13.2 eingefügt:\n„13.2 Hydrostatische                   Waagen,                      a) An Nummer 3.3 wird folgender Text angefügt:\nTauchkörper und Pyknometer                                    „Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger\naus Metall .............................. 4“.                 als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer\nrunden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12\nl) Ordnungsnummer 14.1 wird wie folgt gefasst:\nam Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jah-\n„14.1 Flüssigkeits-Glasthermome-                                       reszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der\nter mit Ausnahme der Thermo-                                  Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebe-\nmeter nach Nummer 14.2 ...... 15“.                            marke kenntlich zu machen.","1310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nBeispiel:                                                        2.    Begriffsbestimmung\n12 11                                            Choirometer sind Messgeräte, die an\n1                                                  Schweineschlachtkörpern den Muskel-\nfleischanteil feststellen\n3 2                    9\n8\n01                                          – über die Messung der Dicke von Speck-\n10\nund Muskelschichten oder\ngeeicht bis\n2001                                             – durch direkte     Angabe   des    Muskel-\n4                                                         fleischanteils.\n6 5      7                                   3.    Fehlergrenzen\n“.                   3.1   Fehlergrenzen bei der Laboratoriumsprü-\nb) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Beglaubi-                            fung\ngungszeichen“ durch die Worte „Eichzeichen der                   3.1.1 Speck- und Muskelschichten feststellende\nPrüfstellen“ ersetzt.                                                  Geräte\nc) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4                      Die Fehlergrenzen haben bei der laborato-\nersetzt:                                                               riumsmäßigen Prüfung, die von der Bundes-\n„Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach                           anstalt für Fleischforschung an mindestens\nNummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung                          120 Schlachtkörpern vorzunehmen ist, fol-\nsind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu ver-                       gende Werte:\nwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das                          Speckdicke:\nEichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungs-\narithmetischer Mittelwert\nnummer der Prüfstelle.“\nder Abweichungen             Am = 0,4 mm;\n20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                         Standardabweichung\nder Einzelabweichungen       s     = 1,4 mm;\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:\nMuskeldicke:\n„Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen\narithmetischer Mittelwert\nAbschnitt 5 Choirometer“.                                             der Abweichungen             Am = 1,0 mm;\nb) An Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4                            Standardabweichung\nund 5 angefügt:                                                        der Einzelabweichungen       s     = 3,0 mm.\n„Abschnitt 4                                                     3.1.2 Muskelfleischanteile feststellende Geräte\nRundholzmessanlagen                                                    arithmetischer Mittelwert\n1.    Zulassung                                                        der Abweichungen             Am = 0,5 %;\nDie Bauarten der Rundholzmessanlagen                             Standardabweichung\nbedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen                      der Einzelabweichungen       s     = 2,1%.\nEichung.                                                   3.2   Eichfehlergrenzen\n2.    Begriffsbestimmung                                         3.2.1 Die Eichfehlergrenzen für opto-elektroni-\nRundholzmessanlagen sind Messgeräte, die                         sche Geräte betragen an einer vorgeschrie-\neinen oder mehrere Durchmesser im Bereich                        benen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere\nder Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-                           Grenzwerte werden in der Zulassung festge-\nLänge messen und daraus das Holzvolumen                          legt.\nberechnen.                                                 3.2.2 Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte\n3.    Fehlergrenzen                                                    und für direkt den Muskelfleischanteil fest-\nstellende Geräte werden in der Zulassung\nDie Eichfehlergrenzen betragen:\nfestgelegt.“\na) für den Einzeldurchmesser 1 cm\nb) für den arithmetischen                           21. In Anlage 3 werden Abschnitt 1 und die Überschrift\nMittelwert aus 10 Mes-                               von Abschnitt 2 gestrichen.\nsungen des Durch-\nmessers                           2,5 mm         22. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nc) für die Stammlänge                1%                 a) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu\njedoch nicht          Abschnitt 2 werden nach dem Wort „Messgeräte“\nweniger als           das Komma und die Worte „Maisch- und Gär-\n5 cm.                 bottiche“ gestrichen.\nAbschnitt 5                                                   b) Abschnitt 2 Nummern 1.3, 2.4, 3.5, 4.7 und 5.2\nChoirometer                                                      werden gestrichen; Nummer 5.3 wird Nummer 5.2.\n1.    Zulassung                                               c) Abschnitt 4 Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:\nDie Bauarten der Choirometer bedürfen der                  „3.2 An Fässern muss der Hersteller oder sein\nZulassung zur innerstaatlichen Eichung.                         Firmenzeichen angegeben sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000           1311\n23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\nMessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser“.\nb) Teil 2 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen\n1      Zulassung\n1.1    Messanlagen\n1.1.1 Die Bauarten der Messanlagen\n– in Straßenzapfsäulen,\n– auf Straßenfahrzeugen für verflüssigte Gase,\n– zur Abgabe von verflüssigten Gasen an Fahrzeuge,\n– für verflüssigte Gase mit kritischen Temperaturen unter 70 °C,\n– auf Flugfeldtankwagen mit zusätzlichem Rückpumpsystem über Zähler,\n– für Schmieröle,\n– für pflanzliche Öle mit einer Viskosität von mehr als 20 mPa · s bei 15 °C,\n– zur Annahme von Milch\nbedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, sofern keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt\nist.\n1.1.2 Messanlagen, ausgenommen die Messanlagen nach Nummer 1.1.1, sind allgemein zur innerstaatlichen\nEichung zugelassen.\n1.2    Volumenzähler\n1.2.1 Hubkolbenzähler, Ovalradzähler, Ringkolbenzähler und Treibschieberzähler mit mechanischem Zählwerk,\n– deren dynamische Viskosität mindestens 0,3 mPa · s beträgt und\n– deren Temperatur im Bereich von –10 °C bis 110 °C liegt,\nsind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n1.2.2 Die Bauarten\n– der nicht unter Nummer 1.2.1 aufgeführten Volumenzähler mit mechanischem Zählwerk,\n– der Volumenzähler mit elektronischen Einrichtungen,\n– der Volumenmessgeräte zur Herstellung von Flüssigkeitsgemischen (Messgeräte-Kombinationen)\nbedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, sofern keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt\nist, oder können in die Zulassung der Messanlage einbezogen werden.\n1.2.3 Volumenzähler werden in die Eichung der zugehörigen Messanlage einbezogen. Sie müssen eichamtlich\nvorgeprüft sein. Bei Straßenzapfsäulen beschränkt sich die Vorprüfung auf elektronische Baugruppen.\n1.3    Massezähler\n1.3.1 Die Bauarten der Massezähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung oder können in die\nZulassung der Messanlage einbezogen werden.\n1.3.2 Massezähler werden in die Eichung der zugehörigen Messanlage einbezogen. Elektronische Baugruppen\nmüssen eichamtlich vorgeprüft sein.\n1.4    Zusatzeinrichtungen zu Volumenzählern und Massezählern\n1.4.1 Mechanisch arbeitende Zusatzeinrichtungen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n1.4.2 Die übrigen Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung oder können in\ndie Zulassung des Zählers oder zusammen mit dem Zähler in die Zulassung der Messanlage einbezogen\nwerden.\n1.4.3 Zusatzeinrichtungen werden in Verbindung mit dem Volumen- oder Massezähler in die Eichung der\nzugehörigen Messanlage einbezogen.\n1.4.4 Zusatzeinrichtungen mit elektronischen Baugruppen müssen eichamtlich vorgeprüft sein.\n1.5    Andere Teile der Messanlage\n1.5.1 Die Bauarten der gasabscheidenden Einrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung,\nsofern keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt ist.","1312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n1.5.2 Andere Teile oder Baugruppen der Messanlage können eine gesonderte Bauartzulassung erhalten oder in\ndie Zulassung der Messanlage einbezogen werden.\n2     Begriffsbestimmungen\n2.1   Die Messanlage ist eine Einrichtung, die den Volumenzähler oder Massezähler und alle Zusatzeinrich-\ntungen und zusätzlichen Einrichtungen umfasst.\n2.2   Der Volumenzähler für Flüssigkeiten ist ein Messgerät für die kontinuierliche Messung, Speicherung und\nAnzeige des Volumens im Messzustand der Flüssigkeit, die durch den Messaufnehmer fließt.\nVolumenzähler werden nach dem Messprinzip in Verdrängungszähler (volumetrische Zähler), Strömungs-\nzähler und Durchflussintegratoren unterschieden.\n2.3   Der Massezähler für Flüssigkeiten ist ein Messgerät, das die Masse einer strömenden Flüssigkeit ohne\nZuhilfenahme anderer Messgeräte oder von Daten der physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeit ermit-\ntelt.\n2.4   Zu einem Volumenzähler oder Massezähler gehören mindestens ein Messaufnehmer, ein Rechner (ein-\nschließlich Justier- oder Korrektionseinrichtung, falls vorhanden) und eine Anzeigeeinrichtung. Der Rech-\nner kann ein mechanischer Rechner sein.\n2.5   Der Volumen- oder Massezähler für kryogene Flüssigkeiten umfasst den Messaufnehmer, den Rechner,\nden Mengenumwerter und die Anzeigeeinrichtung. Die gemessene Menge kann in Einheiten der Masse,\ndes Volumens der Flüssigkeit am normalen Siedepunkt oder des Volumens des Gases im Normzustand\nangezeigt werden.\n2.6   Die Zusatzeinrichtung ist eine Einrichtung zur Durchführung von Sonderfunktionen, die unmittelbar die\nWeiterverarbeitung, Übertragung und/oder Anzeige von Messergebnissen betreffen.\n2.7   Die zusätzliche Einrichtung ist ein Teil oder eine Einrichtung, die nicht Zusatzeinrichtung ist und zur Siche-\nrung einer ordnungsgemäßen Messung oder zur Erleichterung der Messvorgänge benötigt wird, oder eine\nEinrichtung, die auf die Messung irgendeinen Einfluss ausüben kann.\n2.8   Verbundene Messgeräte sind die in die Messanlage eingebauten oder vorgesehenen Geräte zum Messen\nbestimmter, für die Flüssigkeit charakteristischer Größen, mit der Absicht, eine Korrektion und/oder Men-\ngenumwertung durchzuführen.\n2.9   Die Justiereinrichtung ist eine in den Zähler eingebaute Einrichtung, die im Allgemeinen nur eine Parallel-\nverschiebung der Fehlerkurve zulässt und dazu dient, die Messabweichungen innerhalb der Fehlergrenzen\nanzuordnen.\n2.10 Die Korrektionseinrichtung ist eine mit dem Zähler verbundene oder in ihn eingebaute Einrichtung zur\nautomatischen Korrektion des Volumens im Messzustand unter Berücksichtigung von Durchfluss\nund/oder Merkmalen der Messflüssigkeit (Viskosität, Temperatur, Druck usw.) und den zuvor ermittelten\nKalibrierkurven.\nDie Merkmale der Flüssigkeit dürfen entweder mit verbundenen Messgeräten gemessen oder im Gerät\ngespeichert werden.\n2.11 Der Mengenumwerter ist eine Einrichtung, die automatisch das im Messzustand ermittelte Volumen in ein\nVolumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet. Mit der Einrichtung kann auch aus der Masse\nund der Dichte der Flüssigkeit das Volumen im Messzustand berechnet werden. Die Berechnungen erfol-\ngen unter Berücksichtigung von den mit verbundenen Messgeräten ermittelten oder im Speicher gespei-\ncherten Merkmalen der gemessenen Flüssigkeit (Temperatur, Druck, Dichte usw.). Das Verhältnis aus dem\nVolumen im Basiszustand und dem Volumen im Messzustand oder der entsprechende Quotient der\nMasse wird als „Umrechnungsfaktor“ bezeichnet.\n2.12 Der Messzustand ist der Zustand der Flüssigkeit, deren Volumen oder Masse zu messen ist, zum Zeit-\npunkt der Messung (z.B. Temperatur und Druck der Messflüssigkeit).\n2.13 Der Basiszustand ist der festgelegte Zustand, auf den das gemessene Volumen der Flüssigkeit umgerech-\nnet wird (z.B. Basistemperatur und Basisdruck).\n2.14 Die kleinste Messmenge einer Messanlage ist das kleinste Flüssigkeitsvolumen oder die kleinste Flüssig-\nkeitsmasse, für das bzw. für die die Messung mit dieser Messanlage messtechnisch zugelassen ist.\nIn Messanlagen für Abgabezwecke wird diese kleinste Menge als kleinste Abgabemenge, in Messanlagen\nfür Annahmezwecke als kleinste Annahmemenge bezeichnet.\n2.15 Die kleinste festgelegte Volumenabweichung bzw. die kleinste festgelegte Massenabweichung ist der\nAbsolutwert der Fehlergrenze für die kleinste Messmenge einer Messanlage.\n2.16 Die kleinste festgelegte Preisabweichung ist der zu zahlende Preis für die kleinste festgelegte Volumen-\nabweichung oder Massenabweichung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000             1313\n3     Genauigkeitsklassen für Messanlagen\nUnter Berücksichtigung ihrer Verwendungsgebiete gelten die Genauigkeitsklassen nach Tabelle 1.\nTabelle 1\nKlasse     Verwendungsgebiet\n0,3        Messanlagen in Fernleitungen\nAlle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbeson-\ndere\nKraftstoffzapfsäulen und Gemischzapfsäulen (außer Flüssiggaszapfsäulen),\nMessanlagen auf Straßentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa · s),\n0,5\nMessanlagen zur Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tankwagen,\nMessanlagen für Milch,\nMessanlagen zur Schiffsbeladung,\nMessanlagen zur Betankung von Flugzeugen\nFlüssigkeitsgaszapfsäulen,\nMessanlagen für verflüssigte, unter Druck stehende Gase, gemessen bei einer Temperatur\ngleich oder größer als –10 °C,\nMessanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten\n1,0\nverwendet werden,\n– deren Temperatur kleiner als –10 °C oder größer als 50 °C ist,\n– deren Viskosität höher als 1000 mPa · s ist,\n– deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 l/h ist\nMessanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid,\n1,5        Messanlagen (außer Flüssiggaszapfsäulen) für verflüssigte, unter Druck stehende Gase,\ngemessen bei einer Temperatur unter –10 °C (außer kryogenen Flüssigkeiten)\nMessanlagen für kryogene Flüssigkeiten, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck unter-\n2,5\nhalb von –153 °C liegt\n4     Aufschriften\n4.1   Jede Messanlage, jeder Bestandteil einer Messanlage oder jede ihrer Baugruppen, für die eine Bauart-\nzulassung erteilt wurde oder die allgemein zur Eichung zugelassen ist, muss die folgenden Aufschriften\ntragen:\n– bei Bauartzulassung das Zulassungszeichen,\n– das Kennzeichen oder Firmenzeichen des Herstellers,\n– gegebenenfalls die vom Hersteller gewählte Bezeichnung,\n– eine Fabriknummer und das Baujahr,\n– die Genauigkeitsklasse, wenn sie von 0,5 abweicht,\n– die kleinste Messmenge,\n– der Messbereich, begrenzt durch den kleinsten Durchfluss Qmin und den größten Durchfluss Qmax,\n– der Höchstbetriebsdruck Pmax der Flüssigkeit,\n– die Art der Messflüssigkeit(en) und die Grenzen der kinematischen oder dynamischen Viskosität, wenn\ndie Angabe der Art der Flüssigkeiten allein nicht zur Kennzeichnung ihrer Viskosität ausreicht,\n– die niedrigste Temperatur Tmin und die höchste Temperatur Tmax der Flüssigkeit, wenn das Messgut bei\neiner Temperatur gemessen werden soll, die außerhalb des Bereiches von –10 °C bis 50 °C liegt.\n4.2   Zusätzlich müssen angegeben sein:\n4.2.1 bei Messanlagen außer Zapfsäulen\n– eine Bedienungsanweisung,\n– erforderlichenfalls ein Rohrleitungsschema,\n– erforderlichenfalls eine Beschreibung der Stellungen der Steuer- und Verbindungseinrichtungen und\nder notwendigen Vorgänge für die jeweilige Anwendung,\n4.2.2 bei Volumen- oder Massezählern die Nennweite,\n4.2.3 bei Verdrängungszählern der Messkammerinhalt,\n4.2.4 bei Turbinenradzählern der Mindestbetriebsdruck der Flüssigkeit,","1314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n4.2.5 bei Messanlagen mit elektronischen Einrichtungen die Umgebungsklasse\n– Klasse B für ortsfeste Geräte, die in Gebäuden untergebracht sind,\n– Klasse C für ortsfeste Geräte, die im Freien untergebracht sind,\n– Klasse I      für mobile Geräte, besonders Messanlagen an Tankwagen.\n5     Fehlergrenzen\n5.1   Fehlergrenzen für Messanlagen mit Volumenzählern\n5.1.1 Für die Anzeige des Volumens im Messzustand gelten die Festlegungen der Nummern 5.1.2 bis 5.1.8. Für\ndie Anzeige des Volumens im Basiszustand und/oder für die Anzeige der Masse, falls vorhanden, gelten\ndie Festlegungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.8.\n5.1.2 Für Volumen von mindestens zwei Litern werden vorbehaltlich der Nummer 5.1.4 die positiven oder nega-\ntiven Fehlergrenzen für die Volumenanzeige in der Tabelle 2 festgelegt:\nTabelle 2\nZeile                                             Genauigkeitsklasse\n*)               0,3                0,5                 1,0                   1,5             2,5\nA               0,3 %              0,5 %                1,0 %               1,5 %            2,5 %\nB               0,2 %              0,3 %                0,6 %               1,0 %            1,5 %\n*) siehe Nummern 5.1.5 und 5.1.6\n5.1.3 Für Volumen unter zwei Litern werden vorbehaltlich der Nummer 5.1.4 die positiven oder negativen Fehler-\ngrenzen für die Volumenanzeige in der Tabelle 3 festgelegt:\nTabelle 3\nMessmenge                                                Fehlergrenzen\nvon 1 bis 2 Liter             der Wert, der in Tabelle 2 für 2 Liter festgelegt ist,\nvon 0,4 bis 1 Liter           das Doppelte des Wertes, der in Tabelle 2 festgelegt ist,\nvon 0,2 bis 0,4 Liter         das Doppelte des Wertes, der in Tabelle 2 für 0,4 Liter festgelegt ist,\nvon 0,1 bis 0,2 Liter         das Vierfache des Wertes, der in Tabelle 2 festgelegt ist,\nweniger als 0,1 Liter         das Vierfache des Wertes, der in Tabelle 2 für 0,1 Liter festgelegt ist.\n5.1.4 Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den größeren der beiden\nfolgenden Werte angegeben:\n– Absolutbetrag der in den Tabellen der Nummern 5.1.2 oder 5.1.3 angegebenen Fehlergrenzen,\n– kleinste festgelegte Volumenabweichung.\nFür Volumen ab zwei Liter ist die kleinste festgelegte Volumenabweichung Emin nach folgender Gleichung\nzu berechnen:\nEmin = 2 · Vmin · A/100\nHierin sind:\nVmin die kleinste Messmenge der Messanlage,\nA      der Zahlenwert aus Zeile A der Tabelle 2 für die betreffende Genauigkeitsklasse.\nFür Volumen unter zwei Liter beträgt die kleinste festgelegte Volumenabweichung das Doppelte des\nWertes, der in der Tabelle 3 festgelegt ist und sich auf Zeile A der Tabelle 2 bezieht.\nDie kleinste festgelegte Volumenabweichung ist eine absolute Fehlergrenze.\n5.1.5 Die Fehlergrenzen in Zeile A der Tabelle 2 gelten für vollständige Messanlagen, für alle Flüssigkeiten, alle\nTemperaturen und Betriebsdrücke der Flüssigkeiten und für alle Durchflüsse, die in dem Antrag zur Zulas-\nsung oder in der innerstaatlichen oder in der allgemeinen Zulassung zur Eichung der Messanlage fest-\ngelegt sind, ohne Justierung zwischen den verschiedenen Prüfungen\n– bei der Bauartzulassung,\n– bei der einstufigen Ersteichung,\n– bei der zweiten Stufe einer zweistufigen Ersteichung,\n– bei der Nacheichung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                                                1315\n5.1.6 Die Fehlergrenzen in Zeile B der Tabelle 2 gelten\n– für die Bauartzulassung eines Zählers, für alle Flüssigkeiten, alle Temperaturen und Betriebsdrücke der\nFlüssigkeiten und für alle Durchflüsse, die in dem Antrag zur Zulassung der Messanlage festgelegt\nwurden (*) (**),\n– für die eichamtliche Vorprüfung (erste Stufe der Eichung) eines Zählers, der für den Einbau in eine Mess-\nanlage vorgesehen ist, die einer zweistufigen Ersteichung unterzogen wird (**).\n_________________\n(*) Für jede Flüssigkeit ist eine Justierung zulässig; in diesem Fall enthält jedoch der Zulassungsschein Angaben über die Fähigkeit des\nZählers, alle Flüssigkeiten ohne besondere Vorkehrungen zu messen. Der Zähler kann zum Beispiel nur zur Messung einer Flüssig-\nkeit in üblicher Verwendung zugelassen werden oder es kann eine automatische Einrichtung verbindlich vorgeschrieben werden,\ndie eine Anpassung an jede Flüssigkeit ermöglicht.\n(**) Falls der Zähler mit einer Justier- oder Korrektionseinrichtung ausgestattet ist, reicht es aus zu bestätigen, dass die Fehlerkurve(n) in\neinem Bereich des zweifachen Wertes aus Zeile B liegt/liegen.\n5.1.7 Die Messabweichungen dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen in Zeile A der Tabelle 2 über-\nschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.\n5.1.8 Wenn im Zulassungsschein angegeben, darf eine einstufige Ersteichung oder die zweite Stufe einer zwei-\nstufigen Ersteichung einer für die Messung von zwei oder mehreren Flüssigkeiten vorgesehenen Mess-\nanlage mit nur einer oder mit einer anderen als den vorgesehenen Flüssigkeiten ausgeführt werden.\nHierbei und erforderlichenfalls muss im Zulassungsschein ein eingeschränkter Bereich oder eine Verschie-\nbung der Fehlergrenzen festgelegt werden, so dass Nummer 5.1.5 von der Messanlage für alle vorgesehe-\nnen Flüssigkeiten erfüllt wird.\nWenn im Zulassungsschein angegeben, darf die eichamtliche Vorprüfung eines Zählers in einer Mess-\nanlage zur Messung von zwei oder mehreren Flüssigkeiten mit nur einer oder mit einer anderen als den\nvorgesehenen Flüssigkeiten ausgeführt werden. Hierbei und erforderlichenfalls muss im Zulassungs-\nschein ein eingeschränkter Bereich oder eine Verschiebung der Fehlergrenzen festgelegt werden, so dass\nvom Zähler Nummer 5.1.6 für alle vorgesehenen Flüssigkeiten erfüllt wird.\nDie oben durchgeführten Betrachtungen dürfen auf eine Messanlage oder einen Zähler für die Messung\nnur einer Flüssigkeit übertragen werden, wenn die Eichung mit einer anderen Flüssigkeit erfolgt.\nAnstelle der Angaben im Zulassungsschein können auch Angaben nach den anerkannten Regeln der Technik\nangewendet werden. Dies gilt insbesondere für allgemein zur Eichung zugelassene Messanlagen und Zähler.\n5.2   Fehlergrenzen für Messanlagen mit Massezählern\n5.2.1 Für die Anzeige der Masse gelten die Festlegungen der Nummer 5.2.2. Für die Anzeige des Volumens\nim Messzustand und/oder für die Anzeige des Volumens im Basiszustand, falls vorhanden, gelten die\nFestlegungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.8.\n5.2.2 Es gelten die gleichen Fehlergrenzen wie die für Messanlagen mit Volumenzählern entsprechend den Num-\nmern 5.1.2 bis 5.1.8. Anstelle der Volumeneinheit „Liter“ ist die Masseneinheit „Kilogramm“ einzusetzen.\n5.3   Fehlergrenzen für Messanlagen mit Einrichtungen zur Mengenumwertung\n5.3.1 Wenn ein Mengenumwerter für die Umwertung in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse\n(einschließlich aller Bestandteile und verbundenen Messgeräte) getrennt geeicht wird, betragen die auf\nden Mengenumwerter zurückzuführenden positiven oder negativen Fehlergrenzen\n± (A – B),\nwobei A und B die in Nummer 5.1.2 festgelegten Werte sind. Jedoch braucht der Absolutbetrag der Fehler-\ngrenze nicht kleiner zu sein als der größte der beiden folgenden Werte:\n– der halbe Teilungswert der Anzeigeeinrichtung für die umgewertete Anzeige,\n– die Hälfte des der kleinsten festgelegten Volumenabweichung bzw. Massenabweichung entsprechen-\nden Wertes.\n5.3.2 Verbundene Messgeräte müssen, wenn sie getrennt geeicht werden, mindestens die Genauigkeit der\nWerte in der Tabelle 4 aufweisen.\nDiese Werte gelten für die Anzeigen der verbundenen Messgeräte, die für die Berechnung der umgewerte-\nten Menge berücksichtigt werden (sie schließen die in Nummer 5.3.3 genannten Messabweichungen ein).\nTabelle 4\nFehlergrenzen für                                                Genauigkeitsklasse der Messanlage\ndie Messung von                                   0,3                0,5                 1,0                1,5               2,5\nTemperatur                                     ± 0,3 °C                              ± 0,5 °C                               ± 1 °C\nDruck                                          unter 1 MPa:                     ± 50 kPa\nzwischen 1 und 4 MPa:            ± 5%\nmehr als 4 MPa:                  ± 200 kPa\nDichte                                                 ± 1 kg/m3                              ± 2 kg/m3                   ± 5 kg/m3","1316        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n5.3.3 Wenn die Berechnungsfunktion eines elektronischen Mengenumwerters getrennt geprüft wird, betragen\ndie positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Größe zwei\nFünftel der in Nummer 5.3.2 festgelegten Werte. Jedoch braucht der Absolutbetrag der Fehlergrenze nicht\nkleiner zu sein als der halbe Teilungswert der Anzeigeeinrichtung für die umgewertete Anzeige.\n5.3.4 Wenn ein Mengenumwerter nur mit einem Volumenzähler verbunden ist oder in ihm enthalten ist und wenn\ndie umgewertete Masse direkt durch den Vergleich mit einem Massenormal (z.B. durch Verwenden einer\nWaage) geeicht wird, ist die positive oder negative Fehlergrenze Emax für die umgewertete Anzeige durch\ndie Formel gegeben:\nEmax = ±   √B2 + (A – B)2 ,\nwobei A und B die in Nummer 5.1.2 festgelegten Werte sind.\nWenn ein Mengenumwerter mit einem Massezähler verbunden ist oder in ihm enthalten ist und wenn das\numgewertete Volumen im Messzustand direkt durch den Vergleich mit einem Volumennormal (z.B. durch\nVerwenden eines Messbehälters) geeicht wird, ist die positive oder negative Fehlergrenze Emax für die\numgewertete Anzeige durch die gleiche Formel gegeben.\nWenn ein Mengenumwerter in einer Messanlage enthalten ist, gelten die Fehlergrenzen der Zeile A in Num-\nmer 5.1.2 für die Anzeige der umgewerteten Masse bzw. des umgewerteten Volumens im Messzustand.\nJedoch ist in keinem Fall der Absolutbetrag der Fehlergrenze kleiner\n– als die Masse, die der kleinsten festgelegten Volumenabweichung entspricht,\n– als das Volumen im Messzustand, das der kleinsten festgelegten Massenabweichung entspricht.\n5.3.5 Im Allgemeinen ist es nicht möglich, eine unmittelbare Eichung der Anzeigen für das Volumen im Basis-\nzustand durchzuführen. Normale, die unmittelbar den wahren Wert des umgewerteten Volumens liefern,\ngibt es nur für eine bestimmte oder für sehr ähnliche Flüssigkeiten. Falls solche Normale verfügbar sind,\ngilt Nummer 5.3.4 in Analogie.\n5.3.6 Messanlagen, die für die Abgabe von leichtem Heizöl verwendet oder bereitgehalten werden und mit\neinem Temperatur-Mengenumwerter ausgestattet sind, sind für eine Basistemperatur von 15 °C zu\neichen. Der Produktname Heizöl EL oder eine andere eindeutige Benennung des Produkts sowie die\nBasistemperatur 15 °C sind anzuzeigen und auszudrucken. Bei Messanlagen, die durch ihre Konstruktion\nnur für die Temperatur-Mengenumwertung eines Produkts oder einer Produktgruppe mit gemeinsamem\nUmrechnungsfaktor eingerichtet ist, kann der Name des Produkts auch auf dem Druckbeleg vorgedruckt\nsein. Die Angabe mehrerer Produkte oder einer Produktgruppe ist nicht zulässig. Die Temperatur-\nMengenumwertung für leichtes Heizöl ist bei der Eichung gegen ein Verstellen zu sichern.\n5.3.7 Lässt sich die Messanlage nach Umschaltung auch für die Abgabe anderer Produkte mit Temperatur-\nMengenumwertung verwenden, so ist das jeweils eindeutig benannte Produkt und die gewählte Basis-\ntemperatur anzuzeigen und auszudrucken. Bei Abgabe eines Produkts ohne Temperatur-Mengenumwer-\ntung ist nur der Name des Produkts anzuzeigen und auszudrucken. Bei der Eichung sind Produkte und\nBasistemperaturen festzulegen; die Temperatur-Mengenumwertung ist gegen ein Verstellen zu sichern.\n5.3.8 Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich sein.\n5.4   Fehlergrenzen für Messanlagen mit elektronischen Rechnern\nDie auf Rechner anwendbaren positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeits-\nmengen betragen bei getrennt durchgeführter Prüfung ein Zehntel der in Zeile A der Tabelle 2 angegebe-\nnen Fehlergrenze. Der Absolutbetrag der Fehlergrenze braucht jedoch nicht kleiner zu sein als der halbe\nTeilungswert der Messanlage, in die der Rechner eingebaut werden soll.\n5.5   Fehlergrenzen für Messanlagen mit mehreren Anzeige- und Abdruckeinrichtungen\n5.5.1 Eine Messanlage darf mehrere Einrichtungen zur Anzeige oder zum Abdruck derselben Messmenge\nhaben. Für jede die gleiche Messung betreffende Messmenge dürfen die miteinander verglichenen Anzei-\ngen verschiedener Einrichtungen voneinander um nicht mehr als einen Teilungswert oder, wenn sie sich\nunterscheiden, um den größten der beiden Teilungswerte abweichen.\n5.5.2 Bei Messanlagen zur Selbstbedienung mit Zapfsäulen dürfen die Anzeigen bzw. Abdrucke nicht vonein-\nander abweichen. Die Teilungswerte der angezeigten, abgedruckten und gespeicherten Werte müssen\nübereinstimmen.\n5.6   Fehlergrenzen für Messanlagen mit Preisanzeigern\nDie Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und dem angezeigten Volu-\nmen errechneten Preis darf die kleinste festgelegte Preisabweichung nicht überschreiten. Diese Differenz\nbraucht jedoch nicht kleiner als die kleinste gesetzliche Währungseinheit zu sein.\n5.7   Fehlergrenzen für Messanlagen mit Mengen-/Preiseinstellwerken\nIm Fall einer vorausbezahlten oder vorbestellten Abgabe darf die unter normalen Betriebsbedingungen\nermittelte Differenz zwischen der voreingestellten Menge und der am Ende des Messvorgangs von der\nVolumen-, Massen- oder Preis-Anzeigeeinrichtung angezeigten Menge die kleinste festgelegte Volumen-,\nMassen- oder Preisabweichung nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                1317\n6      Übergangsvorschrift\n6.1    Messanlagen in Straßenzapfsäulen, deren Bauart nicht zugelassen ist, können noch bis zum 31. Dezem-\nber 2000 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.\n6.2    Messanlagen auf Straßentankwagen, die vor dem 1. Januar 1984 erstgeeicht worden sind, müssen abwei-\nchend von § 31 Abs. 1 bei der Nacheichung den geltenden Anforderungen entsprechen.“\n24. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 4.1 Satz 1 wird gestrichen.\nb) Abschnitt 2 Teil 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 5.1 wird gestrichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 5.2 bis 5.4 werden die Nummern 5.1 bis 5.3.\ncc) In der neuen Nummer 5.2 wird in der Tabelle die mittlere Spalte (Qn < 15 m3/h) gestrichen.\n25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:\n„Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen“.\nb) Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1.1.\nbb) Folgende Nummer 1.2 wird angefügt:\n„1.2 Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen\nEichung“.\ncc) Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Es gelten die in Teil 1 Nummer 2 genannten Anforderungen, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 und 3.3\netwas anderes ergibt.“\ndd) An Nummer 3.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Trenndurchfluss Qt, bei dem sich die Eichfehlergrenzen von 2 % auf 1 % ändern, beträgt\nbeim Durchflussbereich           1: 30  0,15 Qmax\nbeim Durchflussbereich           1: 50  0,10 Qmax.“\nee) Nach Nummer 3.2 werden folgende Nummern 3.3 und 4 eingefügt:\n„3.3 Für Balgengaszähler der Größe G 10 darf der höchstzulässige Druckverlust-Mittelwert bei der inner-\nstaatlichen Eichung abweichend von der Tabelle in Kapitel II Nr. 6.1 des Anhangs der Richtlinie\n71/318/EWG 3 mbar anstelle von 2 mbar betragen.\n4.   Fehlergrenzen für temperaturumwertende Balgengaszähler\n4.1 Die Eichfehlergrenzen für temperaturumwertende Balgengaszähler mit nur einem Zählwerk für das von\nder Gastemperatur auf die Bezugstemperatur umgewertete Volumen betragen in Abhängigkeit von\nDurchfluss Q und der Gastemperatur t:\nEichfehlergrenzen\nQ                        15 °C ≤ t ≤ 25 °C               t < 15 °C und t > 25 °C\nQmin ≤ Q < 2 Qmin                     3,5 %                                4%\n2 Qmin ≤ Q ≤ Qmax                      2,5 %                                3%\n4.2 Temperaturumwertende Balgengaszähler mit je einem Zählwerk für das Gasvolumen bei der Gas-\ntemperatur und für das auf die Bezugstemperatur umgewertete Volumen gelten als Balgengaszähler\nmit eingebautem Temperatur-Mengenumwerter. Für den Zähler gelten die Fehlergrenzen nach Teil 1\nNr. 2, für den Temperatur-Mengenumwerter die Fehlergrenzen nach Abschnitt 4 Nr. 5.2.“\nff)  Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nc) An Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:\n„Abschnitt 7\nMessgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen\n1 Zulassung\nDie Bauarten der Messgeräte für den CO2-Anteil in Brenngasen der öffentlichen Gasversorgung, deren Mess-\nwerte kontinuierlich in festangeschlossenen Mengenumwertern zur Ermittlung der Kompressibilitätszahl\nnach anerkannten Verfahren dienen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.","1318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n2 Begriffsbestimmungen\nMessgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil sind:\n– selbständige Geräte oder\n– Teil einer Messeinrichtung für weitere Messgrößen.\n3 Messbereich\nDer Messbereich für den CO2-Anteil muss mindestens 0 bis 5 Stoffmengenanteile in Prozent betragen.\nDie Anzeige kann auch in Volumenanteilen in Prozent erfolgen.\n4 Aufschriften\nAuf dem Hauptschild des Messgerätes oder der Messeinrichtung ist der jeweilige CO2-Messbereich anzu-\ngeben.\n5 Fehlergrenzen\nDie Fehlergrenzen für Messgeräte und Messeinrichtungen für den CO2-Anteil betragen 0,5 Stoffmengen-\nanteile in Prozent.\n6 Stempelstellen\nZusätzliche Stempelstellen müssen vorgesehen sein:\n– am umschließenden Gehäuse,\n– an den Anschlüssen von Signalausgängen.“\n26. In Anlage 9 Nr. 4.5.6 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 7d“ ersetzt.\n27. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird folgende Begriffsbestimmung vorangestellt:\n„Begriffsbestimmung\nSelbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen, die die Bestimmung der Masse eines Körpers\n– auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft,\n– einem für die Waage charakteristischen automatischen Ablaufprogramm folgend,\n– ohne Eingriff einer Bedienungsperson\nausführen.\nAls „Eingriff einer Bedienungsperson“ gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beein-\nflusst, wie zum Beispiel\n– Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Null-\nstellung der Waage,\n– Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend\naktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Pro-\ndukts.“\nb) Abschnitt 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 1\nSelbsttätige Waagen zum Abwägen\n1.        Zulassung\n1.1       Die Bauarten der selbsttätigen Waagen zum Abwägen (SWA) bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2\nder Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Es gelten die Anforderungen nach Nummer 2.1.\n1.2       Bauarten der SWA, die den unter Nummer 2.1 und Nummer 2.2 genannten Anforderungen entsprechen,\nsind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n2         Anforderungen\n2.1       SWA nach Genauigkeitsklassen X(x)\n2.1.1     Fehlergrenzen\nFür Wägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Fehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der\nGenauigkeitsklassen I, II oder III nach Anlage 9.\nFür den selbsttätigen Betrieb sind die zulässigen Abweichungen vom Mittelwert für selbsttätige Waagen\nder Genauigkeitsklasse X(1) in Tabelle 1 festgelegt. Für die Genauigkeitsklassen X(x) sind die Werte nach\nTabelle 1 mit dem Genauigkeitsfaktor x zu multiplizieren. x kann die Werte 1 ·10k, 2 ·10k, 5 ·10k anneh-\nmen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                  1319\nTabelle 1\nMaximal zulässige Abweichung jeder Füllung\nSollgewicht M\nvom Mittelwert für Klasse X (1)\nin Gramm\nbei der Eichung                          im Verkehr\nM≤      50                         6,3   %                                9   %\n50 < M ≤   100                          3,15 g                                 4,5 g\n100 < M ≤    200                          3,15 %                                 4,5 %\n200 < M ≤    300                          6,3   g                                9   g\n300 < M ≤    500                          2,1   %                                3   %\n500 < M ≤ 1 000                          10,5   g                               15   g\n1 000 < M ≤ 10 000                          1,05 %                                 1,5 %\n10 000 < M ≤ 15 000                       105      g                              150   g\n15 000 < M                                   0,7   %                                1   %\n2.1.2  Wenn das durchschnittliche Stückgewicht des Füllguts bei der Betriebsprüfung das 0,1fache der maxi-\nmal zulässigen Abweichungen im Verkehr überschreitet, sind die maximal zulässigen Abweichungen\nnach Tabelle 1 Spalte 2 bzw. Spalte 3 um das 1,5fache des durchschnittlichen Stückgewichts zu\nerhöhen. Je nach Genauigkeitsklasse darf jedoch ein Wert von (x) · 9 % nicht überschritten werden. Das\ndurchschnittliche Stückgewicht ist das Mittel aus zehn der größten Einzelstücke aus einer oder mehrerer\nFüllungen.\n2.1.3  Für Waagen, bei denen ein Füllgewicht voreingestellt werden kann, darf die maximale Abweichung zwi-\nschen dem eingestellten Sollgewicht und dem durchschnittlichen Gewicht der Füllungen das 0,25fache\nder maximal zulässigen Abweichungen im Verkehr nach Tabelle 1 nicht überschreiten. Dies gilt bei der\nEichung und im Verkehr.\n2.1.4  Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke\nkönnen die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen; der Temperaturbereich darf jedoch\nnicht kleiner als 30 °C sein und ist anzugeben.\n2.1.5  Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein:\n– Genauigkeitsklasse X(x)\n– Teilungswert d = ...\n– Höchstlast Max = ...\n– Mindestlast Min = ...\n– Additive Tarahöchstlast T = + ...\n– Subtraktive Tarahöchstlast T = – ...\n– Netzspannung in V\n– Netzfrequenz in Hz\nfalls zutreffend:\n– Maximale Anzahl der Wägungen je Minute\n– Durchschnittliche Anzahl der Wägungen\n– Maximales Füllgewicht\n– Minimales Füllgewicht\n– Pneumatik- bzw. Hydraulikdruck in kPa\n– Eingeschränkter Temperaturbereich.\n2.2    Für allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene SWA gelten zusätzlich die folgenden Anforde-\nrungen:\n2.2.1  Die Wägeeinrichtung muss eine Bauartzulassung als nichtselbsttätige Waage (NSW) der Genauigkeits-\nklasse I, II oder III haben oder nach Anlage 9 als NSW allgemein zur Eichung zugelassen sein. Dabei gilt\nfür die SWA:\na) Von –10 °C/+ 40 °C abweichende Temperaturgrenzen sind anzugeben. Die Bereiche innerhalb dieser\nGrenzen müssen den Anforderungen an NSW nach Anlage 9 entsprechen.\nb) Für SWA mit einem Genauigkeitsfaktor x kleiner oder gleich 0,2 muss die Anzahl n der Eichwerte der\nzugelassenen NSW größer oder gleich 2000 sein.","1320        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nc) SWA mit e = d dürfen eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhbarer Auflösung haben. Diese darf nur wirk-\nsam sein, solange eine Taste gedrückt wird oder für höchstens 5 Sekunden nach einer manuellen\nAuslösung. In keinem Fall darf dabei ein Abdruck möglich sein.\nd) Beim kleinsten Füllgewicht Minfill muss sichergestellt sein, dass der für die NSW zulässige Nullstell-\nfehler von 0,25 e – bzw. 0,5 d bei Waagen mit e ungleich d – den für den selbsttätigen Betrieb zulässi-\ngen Nullstellfehler vom 0,25fachen der maximal zulässigen Abweichung im Verkehr nach Tabelle 1\nnicht überschreitet.\n2.2.2   Der Vergleich des eingestellten Sollgewichts mit dem Istgewicht auf der Waage und das Abschalten der\nWägegutzufuhr muss von der zugelassenen NSW ausgeführt werden.\n2.2.3   Bei vorhandener automatischer Nullstelleinrichtung darf der Zeitraum zwischen zwei Nullstellungen\nnicht mehr als 15 Minuten betragen.\n3       Übergangsvorschriften\n3.1     SWA, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum\n31. Dezember 2003 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.\n3.2     SWA nach Nummer 3.1 können bis zum 31. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September 2000\ngeltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und\nBezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.1.\nAbschnitt 2\nSelbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen\n– Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen\n– Selbsttätige Waagen zum Totalisieren\n– Selbsttätige Gleiswaagen\n1       Zulassung\n1.1     Die Bauarten der selbsttätigen Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW) bedürfen vorbehaltlich\nder Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Es gelten die Anforderungen nach Num-\nmer 2.1.\n1.2     Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind\n– selbsttätige Waagen für Einzelwägungen, wenn sie den unter Nummer 2.1 und Nummer 2.2 genann-\nten Anforderungen,\n– selbsttätige Waagen zum Totalisieren, wenn sie den unter Nummer 2.1 und Nummer 2.3 genannten\nAnforderungen\nentsprechen.\n2.      Anforderungen\n2.1     Für die verschiedenen Waagenarten gelten die Anforderungen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3.\n2.1.1   Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)\n2.1.1.1 Fehlergrenzen\nDie Fehlergrenzen sind in Tabelle 2 festgelegt. Sie gelten im selbsttätigen Betrieb für alle Lasten von\neinschließlich Min bis Max. Die Fehlergrenzen schließen den digitalen Rundungsfehler mit ein.\nTabelle 2\nLast m in Eichwerten e                               Fehlergrenzen\nEich-      Verkehrs-\nY(a)I                    Y(a)II                  Y(a)               Y(b)     fehler-       fehler-\ngrenzen       grenzen\n0 < m ≤ 50 000           0<m≤        5 000      0<m≤       500      0<m≤    50   1,5 e          2e\n50 000 < m ≤ 200 000      5 000 < m ≤ 20 000       500 < m ≤ 2 000     50 < m ≤ 200   2e             3e\n200 000 < m               20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000       2,5 e          4e\nFür statische Wägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Fehlergrenzen nach Anlage 9 (Klasse I\nfür Y(a)I; Klasse II für Y(a)II; Klasse III für Y(a) und Klasse IIII für Y(b)).\n2.1.1.2 Für SWE mit einer Anzeigeeinrichtung mit erhöhbarer Auflösung gilt Abschnitt 1 Nr. 2.2.1c.\n2.1.1.3 Die Mindestlast darf nicht kleiner als folgende Werte sein:\n– Klasse Y(a)I :        100 e\n– Klasse Y(a)II:         50 e bei e ≥ 0,1 g\n20 e bei e < 0,1 g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                    1321\n– Klasse Y(a) :         20 e\n– Klasse Y(b) :         10 e\n– Postwaagen :           5e\nBei SWE mit e ungleich d ist bei der Berechnung der Mindestlast der Eichwert e durch den Teilungswert d\nzu ersetzen.\n2.1.1.4 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke\nkönnen die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen.\nDer Temperaturbereich muss mindestens\n5 °C für SWE der Klasse Y(a)I,\n15 °C für SWE der Klasse Y(a)II,\n30 °C für SWE der Klasse Y(a) und Y(b)\nbetragen und ist anzugeben.\n2.1.1.5 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein:\n– Genauigkeitsklasse Y(a)I, Y(a)II, Y(a) oder Y(b)\n– Eichwert e = ...\n– Teilungswert d = ...\n– Höchstlast Max ...\n– Mindestlast Min ...\n– Additive Tarahöchstlast T = + ...\n– Subtraktive Tarahöchstlast T = – ...\n– Netzspannung in V\n– Netzfrequenz in Hz\nfalls zutreffend\n– Maximale Anzahl der Wägungen je Minute\n– Maximale Geschwindigkeit der Fördereinrichtung in m/s\n– Pneumatik- bzw. Hydraulikdruck in kPa\n– Eingeschränkter Temperaturbereich.\n2.1.2   Selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)\n2.1.2.1 Die Fehlergrenzen für jede Genauigkeitsklasse sind in Tabelle 3 festgelegt; sie werden auf den nächst-\nliegenden Summenteilungswert dt gerundet. Die Fehlergrenzen gelten für Lasten, die nicht kleiner sind\nals die kleinste Abgabemenge ∑min.\nTabelle 3\nGenauigkeits-                                 Fehlergrenzen der Summenlast\nklasse                        Eichfehlergrenzen               Verkehrsfehlergrenzen\n0.2                               0,10 %                           0,2 %\n0.5                               0,25 %                           0,5 %\n1                                 0,50 %                           1   %\n2                                 1    %                           2   %\n2.1.2.2 Die Teilungswerte der Anzeige- und Druckeinrichtungen müssen der Form 1 ·10k, 2 ·10k oder 5 ·10k ent-\nsprechen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.\n2.1.2.3 Der Summenteilungswert dt darf nicht kleiner sein als 0,01% und nicht größer als 0,2 % der Höchstlast\nMax der SWT.\n2.1.2.4 Die Mindestlast Min ist frei wählbar und auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben.\n2.1.2.5 Die kleinste Abgabemenge ∑min darf die Mindestlast Min nicht unterschreiten und nicht kleiner sein als\n1 000 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 0.2\n400 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 0.5\n200 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 1\n100 dt bei SWT der Genauigkeitsklasse 2.\n2.1.2.6 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke\nkönnen die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen; der Temperaturbereich darf jedoch\nnicht kleiner als 30 °C sein und ist anzugeben.","1322        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n2.1.2.7 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss angegeben sein:\n– Genauigkeitsklasse 0.2; 0.5; 1 oder 2\n– Höchstlast Max\n– Mindestlast Min\n– kleinste Abgabemenge ∑min\n– Summenteilungswert dt\n– Wägegut\n– Netzspannung in V\n– Netzfrequenz in Hz\nfalls zutreffend:\n– Kontrollteilungswert\n– Betriebsdruck für den Fluss des Massengutes in kPa oder bar\n– Eingeschränkter Temperaturbereich.\n2.1.3   Selbsttätige Gleiswaagen (SGW)\n2.1.3.1 Fehlergrenzen für die In-Fahrt-Wägung sind in Tabelle 4 festgelegt.\nTabelle 4\nFehlergrenzen des Gewichts eines einzelnen\nGenauigkeits-                            Waggons oder des ganzen Zuges\nklasse\nEichfehlergrenzen             Verkehrsfehlergrenzen\n0.2                           0,10 %                           0,2 %\n0.5                           0,25 %                           0,5 %\n1                             0,50 %                           1   %\n2                             1    %                           2   %\nBei der Wägung gekuppelter oder ungekuppelter Waggons gilt der jeweils größte der folgenden Werte:\n– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4;\n– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4 für das Gewicht, das 35 % des auf dem Kenn-\nzeichnungsschild angegebenen maximalen Waggongewichts entspricht;\n– 1 d.\nBei der Wägung des ganzen Zuges gilt der jeweils größte der folgenden Werte:\n– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4;\n– errechneter und auf d gerundeter Wert nach Tabelle 4 für das Gewicht, das 35 % des auf dem Kenn-\nzeichnungsschild angegebenen maximalen Waggongewichts entspricht, multipliziert mit der Zahl der\nWaggons im Zug, jedoch nicht mehr als 10;\n– 1 d für jeden Waggon des Zuges, jedoch nicht mehr als 10 d.\nBei SGW zum Wägen gekuppelter Waggons dürfen bei der Eichung bis zu 10 % der Wägeergebnisse\naus einer oder mehreren Überfahrten des Prüfzuges die Eichfehlergrenze bis zu den Verkehrsfehlergren-\nzen nach Tabelle 4 überschreiten.\n2.1.3.2 Die Fehlergrenzen bei der statischen Wägung entsprechen denen für NSW der Genauigkeitsklasse III\nnach Anlage 9.\n2.1.3.3 Für ein bestimmtes Verfahren der In-Fahrt-Wägung und bei einer vorgegebenen Kombination von Last-\nträgern müssen alle Einrichtungen einer Waage, die das Gewicht anzeigen oder abdrucken, denselben\nTeilungswert d aufweisen.\nFür die Beziehung zwischen der Genauigkeitsklasse, dem Teilungswert und dem maximalen Waggon-\ngewicht, angegeben in Teilungswerten, gilt die Tabelle 5.\nTabelle 5\nmaximales Waggongewicht in\nGenauigkeits-              d                             Teilungswerten d\nklasse               in kg\nMinimum                       Maximum\n0.2              ≤ 50                    1 000                         5 000\n0.5              ≤ 100                     500                         2 500\n1                ≤ 200                     250                         1 200\n2                ≤ 500                     100                           600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000              1323\nDie Teilungswerte der Anzeige- und Druckeinrichtungen müssen der Form 1 ·10k, 2 ·10k oder 5 ·10k ent-\nsprechen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.\n2.1.3.4 Die Mindestlast Min darf nicht kleiner als 1 t und nicht größer als das minimale Waggongewicht sein.\nBei der Ermittlung des Waggongewichts durch Teilwägungen darf Min nicht größer als das minimale\nWaggongewicht dividiert durch die Zahl der erforderlichen Teilwägungen sein.\n2.1.3.5 Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein.\n2.1.3.6 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke\nkönnen die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen; der Temperaturbereich darf jedoch\nnicht kleiner als 30 °C sein und ist anzugeben.\n2.1.3.7 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss angegeben sein:\n– Genauigkeitsklasse 0.2; 0.5; 1 oder 2\n– Höchstlast Max\n– Mindestlast Min\n– Teilungswert d = ...\n– Maximales Waggongewicht\n– Minimales Waggongewicht\n– Maximale Überfahrtgeschwindigkeit\n– Maximale Betriebsgeschwindigkeit vmax in km/h\n– Minimale Betriebsgeschwindigkeit vmin in km/h\n– Waggons geschoben/gezogen\n– Ganzwägung oder Zahl der Teilwägungen je Waggon\n– Netzspannung in V\n– Netzfrequenz in Hz\nfalls zutreffend:\n– Teilungswert bei statischer Wägung\n– Eingeschränkter Temperaturbereich\n– Nicht zum Wägen von flüssigem Wägegut\n– Fahrtrichtung bei Wägung\nBei Wägung gekuppelter Waggons:\n– Minimale Anzahl nmin/maximale Anzahl nmax der Waggons je Zug.\n2.2     Für allgemein zur Eichung zugelassene SWE nach Nummer 2.1.1 gelten zusätzlich die folgenden Anfor-\nderungen:\n2.2.1   Die Wägeeinrichtung muss eine Bauartzulassung als nichtselbsttätige Waage (NSW) haben oder nach\nAnlage 9 als NSW allgemein zur Eichung zugelassen sein. Dabei müssen für SWE\n– der Genauigkeitsklasse Y(a) NSW der Genauigkeitsklasse I, II oder III\n– der Genauigkeitsklasse Y(b) NSW der Genauigkeitsklasse IIII\nverwendet werden.\n2.2.2   Die SWE muss im selbsttätigen Betrieb statische Wägungen ausführen, bei denen die Stillstandssiche-\nrung der NSW das Erreichen der stabilen Gleichgewichtslage erkennt und die Weitergabe des Wäge-\nergebnisses freigibt (automatisierter Start-Stop-Betrieb).\n2.2.3   Nach einem Betrieb der Waage von maximal 15 Minuten muss\n– entweder eine automatische Nullstelleinrichtung wirksam sein\n– oder eine Nullpunktkontrolleinrichtung bei Nullpunktabweichungen von mehr als 0,5 e ein geeignetes\nWarnsignal geben.\n2.2.4   Eichpflichtige Zusatzeinrichtungen (Druckwerke, Speicher u.a.) müssen unmittelbar an der zugelasse-\nnen NSW angeschlossen sein.\n2.2.5   Es darf eine Sortiereinrichtung mit einstellbaren Gewichtsgrenzen zur Kontrolle von Fertigpackungen\nvorhanden sein.\nAlternativ zur Sortiereinrichtung dürfen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die geprüften Füll-\nmengen auf Werte innerhalb der vorgegebenen Gewichtsgrenzen abgeglichen werden.\n2.3     Für allgemein zur Eichung zugelassene SWT nach Nummer 2.1.2 gelten zusätzlich die folgenden Anfor-\nderungen:\n2.3.1   Die Wägeeinrichtung muss eine Bauartzulassung als nichtselbsttätige Waage (NSW) der Genauigkeits-\nklasse I, II oder III haben oder nach Anlage 9 als NSW allgemein zur Eichung zugelassen sein. Dabei gilt\nfür die SWT:","1324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\na) Von –10 °C/+ 40 °C abweichende Temperaturgrenzen sind anzugeben. Die Bereiche innerhalb dieser\nGrenzen müssen den Anforderungen an NSW nach Anlage 9 entsprechen.\nb) Die Anforderungen nach Nummer 2.1.1.2 gelten entsprechend.\n2.3.2    Die Gewichtssummierung (Summenzählwerke) muss von der zugelassenen NSW ausgeführt werden.\n2.3.3    Die Weitergabe jedes Wägeergebnisses zum Summenzählwerk darf erst dann erfolgen, wenn das Errei-\nchen der stabilen Gleichgewichtslage von der Stillstandssicherung der zugelassenen NSW erkannt\nworden ist.\n2.3.4    Eichpflichtige Zusatzeinrichtungen (Druckwerke, Speicher u.a.) müssen unmittelbar an der zugelas-\nsenen NSW angeschlossen sein.\n3        Übergangsvorschriften\n3.1      SWE und SWT, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis\nzum 31. Dezember 2003 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften erstgeeicht\nwerden.\n3.2      SWE und SWT nach Nummer 3.1 können bis zum 31. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September\n2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen\nund Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.1.“\nc) Abschnitt 4 Teil 2 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen\n1    Zulassung\nDie Bauarten der selbsttätigen Kontrollwaagen (SKW) bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung,\nsoweit keine Zulassung zur EWG-Ersteichung erteilt ist.\n2    Anforderungen\n2.1 Die Fehlergrenzen für die mittlere (systematische) Messabweichung sind in Tabelle 6 festgelegt. Sie gelten\nim selbsttätigen Betrieb für alle Lasten von einschließlich Min bis Max.\nTabelle 6\nBelastung/Füllmenge m in Eichwerten e\nFehlergrenzen\nbei x ≤ 1                                    bei x > 1\nEich-       Verkehrs-\nX(x)I                    X(x)II                   X(x)               X(x)          fehler-        fehler-\ngrenzen        grenzen\n0 < m ≤ 50 000           0<m≤      5 000         0<m≤       500     0<m≤       50      0,5 e           1e\n50 000 < m ≤ 200 000      5 000 < m ≤ 20 000       500 < m ≤ 2 000      50 < m ≤ 200        1e              2e\n200 000 < m              20 000 < m ≤ 100 000     2 000 < m ≤ 10 000    200 < m ≤ 1 000      1,5 e           3e\n2.2 Die Fehlergrenzen für die Standardabweichung der Messabweichungen sind in Tabelle 7 festgelegt. Sie\ngelten für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1) im selbsttätigen Betrieb. Für Genauigkeitsklassen X(x) sind\ndie Werte nach Tabelle 7 mit dem Faktor x zu multiplizieren. x kann die Werte 1 ·10k, 2 ·10k, 5 ·10k anneh-\nmen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.\nTabelle 7\nFehlergrenze für die Standardabweichung der Messabweichungen\nBelastung/Füllmenge m\nin Prozent von m oder in Gramm bei Waagen der Klasse X(1)\nin Gramm\nEichfehlergrenzen                   Verkehrsfehlergrenzen\nm≤     50                             0,48     %                            0,6    %\n50 < m ≤    100                              0,24     g                            0,3    g\n100 < m ≤    200                              0,24     %                            0,3    %\n200 < m ≤    300                              0,48     g                            0,6    g\n300 < m ≤    500                              0,16     %                            0,2    %\n500 < m ≤ 1 000                               0,8      g                            1      g\n1 000 < m ≤ 10 000                              0,08     %                            0,1    %\n10 000 < m ≤ 15 000                              8        g                           10      g\n15 000 < m                                       0,053 %                               0,067 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000        1325\n2.3 SKW dürfen eine Anzeigeeinrichtung mit e ungleich d haben.\nEs darf kein kleinerer Teilungswert angezeigt werden, als zur Berechnung der Standardabweichung im\nselbsttätigen Betrieb verwendet wird.\n2.4 Die Mindestlast Min ist frei wählbar und auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben.\n2.5 Die Anforderungen gelten bei Temperaturen von –10 °C bis + 40 °C. Für spezielle Verwendungszwecke\nkönnen die Temperaturgrenzen von diesen Grenzen abweichen.\nDer Temperaturbereich muss mindestens\n5 °C für SKW der Klasse X(x)I\n15 °C für SKW der Klasse X(x)II\n30 °C für SKW der Klasse X(x)\nbetragen und ist anzugeben.\n2.6 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein:\n– Genauigkeitsklasse X (x)I, X (x)II oder X (x),\n– Eichwert e = ...\n– Teilungswert d = ...\n– Höchstlast Max = ...\n– Mindestlast Min = ...\n– Additive Tarahöchstlast T = + ...\n– Subtraktive Tarahöchstlast T = – ...\n– Netzspannung in V\n– Netzfrequenz in Hz\nfalls zutreffend:\n– Maximale Anzahl der Wägungen je Minute\n– Maximale Geschwindigkeit der Fördereinrichtung in m/s\n– Pneumatik- bzw. Hydraulikdruck in kPa\n– Einstellbereich für den Schaltpunkt in ... ± g oder %\n– Eingeschränkter Temperaturbereich.\n3    Übergangsvorschriften\n3.1 SKW, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum 31. Dezem-\nber 2003 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.\n3.2 SKW nach Nummer 3.1 können bis zum 31. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September 2000 gelten-\nden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeich-\nnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.1.“\n28. Anlage 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:\n„Abschnitt 6 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip“.\nb) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „mit dem Nennvolumen“ durch die Worte „mit den Nennvolumen 10 cm3\nund“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden der Doppelpunkt und die Worte „100 cm3 oder 100 ml“ gestrichen.\nc) An Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:\n„Abschnitt 6\nFlüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip\n1    Zulassung\nDie Bauarten der Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip, nachfolgend Dichtemess-\ngeräte genannt, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2    Anwendungsbereich\nDie Dichtemessgeräte dienen der Messung der Dichte von Flüssigkeiten im Dichtebereich von 450 kg/m3\nbis 2 000 kg/m3.","1326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n3   Funktionsweise\n3.1 Eine schwingungsfähige Anordnung, die mit der zu messenden Flüssigkeit gefüllt oder von ihr umgeben ist,\nwird zur Schwingung angeregt. Die Periodendauer oder Frequenz dieser Schwingung hängt von der Dichte\nder Flüssigkeit ab.\n3.2 Die Dichte der Flüssigkeit wird auf der Grundlage von Gerätekonstanten aus der Periodendauer oder\nFrequenz berechnet.\n3.3 Es muss eine Einrichtung zur Messung der Flüssigkeitstemperatur, die für die gemessene Flüssigkeitsdichte\ngilt, vorhanden sein.\nDie Einrichtung zur Messung der Flüssigkeitstemperatur kann Bestandteil des Dichtemessgerätes oder ein\nseparates Messgerät sein.\n4   Gebrauchsanweisung\nJedem Dichtemessgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.\n5   Wartung\nDie Dichtemessgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb\nder dort festgelegten Fristen gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch\nfachkundiges Personal des Messgerätebetreibers erfolgen; sie ist zu dokumentieren und auf dem Dichte-\nmessgerät zu kennzeichnen.\n6   Einheiten\n6.1 Die Einheit der Dichte ist Kilogramm durch Kubikmeter (kg/m3) oder Gramm durch Kubikzentimeter (g/cm3).\n6.2 Die Einheit der Temperatur ist Grad Celsius (°C).\n7   Fehlergrenzen\n7.1 Die Eichfehlergrenzen betragen bei einem\nZiffernschritt                   Skalenteilungswert                   Eichfehlergrenze\neiner Ziffernskala                  einer Strichskala\nkg/m3                               kg/m3                              kg/m3\n0,1                                 1,0                                1,0\n0,1                                 0,5                                0,5\n0,01                                0,2                                0,2\n0,01                                0,1                                0,1\n0,01                                0,05                               0,05\nhöchstens jedoch 1 kg/m3.\n7.2 Die Eichfehlergrenze muss an der Frontseite oder an anderer, gut sichtbarer Stelle angegeben sein oder\nangezeigt werden.“\n29. Anlage 16 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 16\nÜberdruckmessgeräte\n1   Zulassung\n1.1 Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n1.2 Die Bauarten der Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 mit einer Einrichtung für Fernmessung, Fernmeldung,\nGrenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2   Begriffsbestimmung\nÜberdruckmessgeräte im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeräte mit Rohrfedern, Plattenfedern oder\nKapselfedern als elastische Messglieder mit direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.\n3   Fehlergrenzen\n3.1 Die Fehlergrenzen für Überdruckmessgeräte betragen:\nGeräte der Klasse                Eichfehlergrenzen in %             Verkehrsfehlergrenzen in %\n0,1                                 0,1                                  0,15\n0,25                                0,25                                 0,4\n0,6                                 0,6                                  0,9\n1,0                                 1,0                                  1,5\n1,6                                 1,6                                  2,4\n2,5                                 2,5                                  3,8\n4,0                                 4,0                                  6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000        1327\nDie Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten für die Referenztemperatur 20 °C.\n3.2 Die Fehlergrenzen gelten für eine von 20°C abweichende Referenztemperatur, wenn diese auf dem Zifferblatt\nangegeben ist.\n3.3 Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag des Überdrucks an\njeder Stelle des Anzeigebereichs.\n3.4 Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze nicht überschreiten.\n3.5 Bei Überdruckmessgeräten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 müssen die Anzeige und die mit Hilfe\nder Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.\n3.6 Für Überdruckmessgeräte mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen für jedes der beiden Messwerke\nunabhängig voneinander.“\n30. Anlage 18 Abschnitt 2 Teil 2 Nr. 2.2 wird gestrichen; Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.\n31. Anlage 21 Abschnitte 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 1\nSchallpegelmesser\n1     Zulassung\nDie Bauarten der Schallpegelmesser bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2     Begriffsbestimmungen\nSchallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten Schalldruckpegeln. Sie bestehen\nim Wesentlichen aus einem Mikrofon, einem Verstärker mit bestimmten Frequenzbewertungen und einem\nGleichrichtungs- und Anzeigeteil mit bestimmten Zeitbewertungen. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die\nMaßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.\n3     Anforderungen\nSchallpegelmesser müssen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein und den dort fest-\ngelegten Anforderungen an Geräte der Klasse 1 oder 2 entsprechen. Dies gilt für\n3.1   Akustische Eigenschaften:\n– Anzeige unter Bezugsbedingungen,\n– Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),\n– Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehör,\n– Richtcharakteristik,\n– Einrichtung zum Prüfen und Korrigieren des kalibrierten Gerätes.\n3.2   Elektrische Eigenschaften:\n– Effektivwert-Gleichrichter,\n– Zeitbewertung (S, F, I, Peak),\n– Spitzenwertanzeige,\n– Messbereiche, differentielle Linearität, primärer Messbereich,\n– Anzeigeeinrichtung,\n– Pegellinearität,\n– Übersteuerungsanzeige,\n– Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,\n– Gleichmäßigkeit der Anzeige,\n– Batteriespannung.\n3.3   Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:\nLuftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen, magnetische Wech-\nselfelder, Immunität gegenüber elektromagnetischen Feldern.\n4     Aufschriften\n4.1   Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Messgerät angegeben sein:\n– Klasse 1 oder 2,\n– Typbezeichnungen aller Geräteteile,\n– Fabriknummern aller Geräteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften,\n– individuelle Empfindlichkeit des Mikrofons,","1328        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n– Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen Referenzspannung, sofern ein\nsolches Justierverfahren vorgesehen ist.\n4.2 Jedem Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach den anerkannten\nRegeln der Technik geforderten Angaben enthält.\n5   Fehlergrenzen\n5.1 Die Eichfehlergrenzen entsprechen für Geräte der Klasse 1 und 2 und die in Nummer 3 genannten Anforde-\nrungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der Technik unter den dort definierten Messbedin-\ngungen. Sie betragen für die Anzeige unter Bezugsbedingungen gemäß Nummer 3.1 für\n– Geräte der Klasse 1 ± 0,7 dB und\n– Geräte der Klasse 2 ± 1,0 dB.\n5.2 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25-fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.\n6   Übergangsvorschriften\n6.1 Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der Zulassung genannten Anforde-\nrungen erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der\nErsteichung geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.\n6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften\nentsprechen, können vorbehaltlich der Geräte nach Nummer 6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.\nAbschnitt 2\nIntegrierende Schallpegelmesser\n1   Zulassung\nDie Bauarten der Integrierenden Schallpegelmesser bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2   Begriffsbestimmungen\nIntegrierende Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich gemittelten\nSchalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus Mikrofon, Verstärker mit bestimmten Frequenzbewer-\ntungen, Mittelungseinrichtung und Anzeigeteil. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Maßeinheit muss in Zusam-\nmenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.\n3   Anforderungen\nIntegrierende Schallpegelmesser müssen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein und den\ndort festgelegten Anforderungen an Geräte der Klasse 1 oder 2 entsprechen. Dies gilt für\n3.1 Akustische Eigenschaften:\n– Anzeige unter Bezugsbedingungen,\n– Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),\n– Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehör,\n– Richtcharakteristik,\n– Einrichtung zum Prüfen und Korrigieren des kalibrierten Gerätes.\n3.2 Elektrische Eigenschaften:\n– Effektivwert-Gleichrichter,\n– Zeitbewertung (S, F, I, Peak),\n– Messbereiche, differentielle Linearität, primärer Messbereich, Impuls-Messbereich,\n– Anzeigeeinrichtung,\n– Übersteuerungsanzeige,\n– Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,\n– Gleichmäßigkeit der Anzeige,\n– Batteriespannung,\n– Bildung des zeitlichen Mittelwertes Leq,\n– A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel LAI,\n– Rücksetzungsmöglichkeiten,\n– Anzeige der Messzeit,\n– Taktmaximalpegel-Anzeige,\n– Pegelhäufigkeitsverteilung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000               1329\n3.3   Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:\nLuftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen, magnetische Wech-\nselfelder, Immunität gegenüber elektromagnetischen Feldern.\n4     Aufschriften\n4.1   Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Messgerät angegeben sein:\n– Klasse 1 oder 2,\n– Typbezeichnungen aller Geräteteile,\n– Fabriknummern aller Geräteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften, individuelle Empfindlichkeit\ndes Mikrofons,\n– Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen Referenzspannung, sofern ein\nsolches Justierverfahren vorgesehen ist.\n4.2   Jedem Integrierenden Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach\nden anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.\n5     Fehlergrenzen\n5.1   Eichfehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen entsprechen für Geräte der Klasse 1 und 2 und die in Nummer 3 genannten Anforde-\nrungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der Technik unter den dort definierten Messbedin-\ngungen. Sie betragen für die Anzeige unter Bezugsbedingungen gemäß Nummer 3.1 für\n– Geräte der Klasse 1 ± 0,7 dB und\n– Geräte der Klasse 2 ± 1,0 dB.\n5.2   Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.\n6     Übergangsvorschriften\n6.1   Integrierende Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der Zulassung\ngenannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die\nzum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.\n6.2   Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften\nentsprechen, können vorbehaltlich der Geräte nach Nummer 6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.\nAbschnitt 3\nSchallpegelmesseinrichtungen\n1     Zulassung\n1.1   Die Bauarten der einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaat-\nlichen Eichung.\n1.2   Die Bauarten elektrischer Kontrollvorrichtungen für Schallpegelmesseinrichtungen bedürfen der Zulassung\nzur innerstaatlichen Eichung.\n2     Begriffsbestimmungen\n2.1   Schallpegelmesseinrichtungen dienen zur Messung von frequenzbewerteten und zeitbewerteten und/oder\nzur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich gemittelten Schalldruckpegeln. Die Anzeige erfolgt in Dezi-\nbel; die Maßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.\n2.2   Eine Schallpegelmesseinrichtung besteht aus folgenden Gliedern, die jeweils aus mehreren Einzelgeräten\nund/oder Geräteteilen bestehen können:\n2.2.1 einem Mikrofonglied,\n2.2.2 einem Pegelmessglied,\n2.2.3 einem Schallkalibrator oder einer äquivalenten Kalibriervorrichtung.\n2.3   Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist eine Kalibriervorrichtung, welche die zur Überprüfung des Pegelmess-\nglieds erforderlichen elektrischen Prüfsignale erzeugt.\n3     Anforderungen\n3.1   Schallpegelmesseinrichtungen werden entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 1 und 2 in die Klas-\nsen 1 oder 2 eingeteilt.\n3.2   Die eichtechnische Prüfung des Pegelmessgliedes muss mit elektrischen Signalen möglich sein.\n3.3   Für die einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtung müssen Gebrauchsanweisungen beigefügt sein,\naus denen die Zusammenschaltung von Einzelgeräten eindeutig und unverwechselbar hervorgeht.","1330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n3.4   Eine Gebrauchsanweisung für die elektrische Kontrollvorrichtung muss beigefügt sein. Die elektrische Kon-\ntrollvorrichtung muss beim Anwender der Schallpegelmesseinrichtung ständig verfügbar sein. Die Kontroll-\nmessungen sind nach den Auflagen in der Zulassung durchzuführen. Über die Kontrollmessungen sind nach-\nprüfbare Protokolle anzufertigen.\n3.5   Jeder Schallpegelmesseinrichtung muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die alle nach den aner-\nkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.\n4     Aufschriften\n4.1   Auf jedem Glied der Schallpegelmesseinrichtung und auf der Kontrollvorrichtung müssen zusätzlich zu den\nAngaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein:\n– Klasse 1 oder 2,\n– Typbezeichnungen der Einzelgeräte und/oder Geräteteile,\n– Fabriknummern der Einzelgeräte und/oder Geräteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften.\n4.2   Bei der Zulassung ist festzulegen, wie die eindeutige Zuordnung der Glieder untereinander sichergestellt\nwird.\n4.3   Falls erforderlich, ist jedes Glied der Schallpegelmesseinrichtung mit einem Hinweisschild zu versehen, auf\ndem die eichamtlich geprüften Funktionen angegeben sind.\n5     Fehlergrenzen\n5.1   Eichfehlergrenzen\n5.1.1 Die Eichfehlergrenzen für die Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen werden bei der Zulassung nach den\nanerkannten Regeln der Technik festgesetzt.\n5.1.2 Für den Taktmaximalpegel und für Werte aus der Pegelhäufigkeitsverteilung (Perzentilpegel) betragen die\nEichfehlergrenzen 0,5 dB für Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 1 und 1,0 dB für Schallpegelmess-\neinrichtungen der Klasse 2.\n5.2   Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.“\n32. Anlage 22 wird wie folgt geändert:\nNummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:\n„6.     Zusätzliche oder abweichende Anforderungen an Wärmezähler\n6.1   Wärmezähler können auch gemäß den nachstehenden Anforderungen zur innerstaatlichen Eichung zugelas-\nsen werden.\n6.2   Vollständige Wärmezähler und Durchflusssensoren von Wärmezählern müssen der Genauigkeitsklasse 2\noder 3 nach Nummer 6.5 oder 6.7 und einer der Umgebungsklassen nach Nummer 6.9 angehören.\n6.3    Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Wärmezähler angegeben sein:\na) Typenbezeichnung\nb) die Grenzen des Temperaturbereichs (Θmin und Θmax)\nc) die Grenzen für die Temperaturdifferenz (∆Θmin und ∆Θmax)\nd) die Grenzen für den Durchfluss (qi, qp und qs)\ne) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Rücklauf\nf) Einbaulage, wenn nicht horizontal\ng) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung\nh) maximal zulässiger Betriebsdruck\ni) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3\nj) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C\nk) Wärmeträger, wenn nicht Wasser.\nAufschriften auf den Teilgeräten werden sinngemäß nach den Buchstaben a) bis k) in der Zulassung festgelegt.\n6.4   Die Fehlergrenzen von Wärmezählern werden auf den konventionell wahren Wert der Wärmemenge bezogen\nund sind als relative Fehlergrenzen in Prozent in Abhängigkeit von der Temperaturdifferenz und vom Durch-\nfluss definiert. Die relativen Fehlergrenzen in Prozent von Teilgeräten werden beim Rechenwerk und dem\nTemperaturfühlerpaar in Abhängigkeit von der Temperaturdifferenz und beim Durchflusssensor in Abhän-\ngigkeit vom Durchfluss definiert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000          1331\n6.5   Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von vollständigen Wärmezählern betragen\nE = Ec + Ef + Et, siehe Nummern 6.6 bis 6.8\nKlasse 2:                E = (3 + 4 ∆Θmin /∆Θ+0,02 qp/q)\nKlasse 3:                E = (4 + 4 ∆Θmin /∆Θ+0,05 qp/q)\n(Zahlenwertgleichung: E in %; ∆Θmin, ∆Θ in K; qp, q in m3/h).\n6.6   Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von Rechenwerken betragen\nEC = (0,5 + ∆Θmin /∆Θ)\n(Zahlenwertgleichung: EC in %; ∆Θmin, ∆Θ in K).\n6.7   Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von Durchflusssensoren betragen\nKlasse 2:                Ef = (2 + 0,02 qp/q), aber nicht mehr als 5 %\nKlasse 3:                Ef = (3 + 0,05 qp/q), aber nicht mehr als 5 %\n(Zahlenwertgleichung: Ef in %; qp, q in m3/h).\n6.8   Die relativen Eichfehlergrenzen in Prozent von Temperaturfühlerpaaren betragen\nEt = (0,5 + 3 ∆Θmin /∆Θ)\n(Zahlenwertgleichung: Et in %; ∆Θmin, ∆Θ in K).\n6.9   Wärmezähler oder Teilgeräte von Wärmezählern müssen mindestens einer der nachstehend genannten\nUmgebungsklassen angehören:\n6.9.1 Umgebungsklasse A\n(Haushaltsgebrauch, Innenraum-Installation)\nO   Umgebungstemperatur + 5 °C bis + 55 °C\nO   geringe Feuchtigkeitsbeanspruchung\nO   übliche elektrische und elektromagnetische Beanspruchung\nO   niedrige mechanische Beanspruchung.\n6.9.2 Umgebungsklasse B\n(Haushaltsgebrauch, Außeninstallation)\nO   Umgebungstemperatur – 25 °C bis + 55 °C\nO   übliche Feuchtigkeitsbeanspruchung\nO   übliche elektrische und elektromagnetische Beanspruchung\nO   niedrige mechanische Beanspruchung.\n6.9.3 Umgebungsklasse C\n(Industrielle Anwendung)\nO   Umgebungstemperatur + 5 °C bis + 55 °C\nO   übliche Feuchtigkeitsbeanspruchung\nO   hohe elektrische und elektromagnetische Beanspruchung\nO   niedrige mechanische Beanspruchung.\n7.    Übergangsvorschriften\n7.1   Wärmezähler mit einem Volumenmessteil in der Ausführung als Warm- und Heißwasserzähler mit einem\nNenndurchfluss von 15 m3/h und größer, die vor dem 31. Dezember 1981 vom Hersteller in den Verkehr\ngebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen. Sie dürfen ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht\nwerden.\n7.2   Für die nach Nummer 7.1 allgemein zur Eichung zugelassenen Messgeräte gelten folgende Anforderun-\ngen:\n7.2.1 Für hydraulische Geber sowie Warm- und Heißwasserzähler betragen die Eichfehlergrenzen 5 % im unteren\nund 3 % im oberen Belastungsbereich bei den Belastungsgrenzen Qmin = 0,16 Qn und Qt = 0,30 Qn.\n7.2.2 Die eichtechnische Prüfung der hydraulischen Geber sowie der Warm- und Heißwasserzähler darf mit\nkaltem Wasser erfolgen.\n7.2.3 Die Volumen- und Durchflussmessteile von Wärmezählern müssen als solche gekennzeichnet sein.“","1332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\n33. Anlage 23 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 4\nDiagnostikdosimeter\n1   Zulassung\n1.1 Diagnostikdosimeter\nDie Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder der Dosisleistung auf der Strahlen-\neintritts- oder auf der Strahlenaustrittsseite eines patientenäquivalenten Phantoms sowie der Diagnostikdosi-\nmeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes an Computertomographieanlagen zur Untersuchung\ndes Menschen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n1.2 Kontrollvorrichtungen\nDie Bauarten der radioaktiven und elektrischen Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichgültigkeits-\ndauer sowie der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2   Begriffsbestimmungen\n2.1 Diagnostikdosimeter\nDiagnostikdosimeter im Sinne dieser Verordnung sind Messgeräte, die zur Durchführung von Mess- und Prüf-\naufgaben gemäß §§ 3, 4 oder 16 der Röntgenverordnung (RöV) im Nutzstrahlenbündel von diagnostischen\nRöntgenanlagen eingesetzt werden. Ein Diagnostikdosimeter besteht mindestens aus einem Detektor, einem\nMesswertwandler und einer Anzeige.\n2.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nEine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Dosimeters unter Einbeziehung seines\nDetektors oder seiner Detektoren.\n2.3 Elektrische Kontrollvorrichtung\nEine elektrische Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Messwertwandlers.\n2.4 Zusatzeinrichtungen\nZusatzeinrichtungen sind Geräte, die den Austausch von Daten mit dem Dosimeter ermöglichen. Diese Daten\nkönnen gegebenenfalls gespeichert oder weiterverarbeitet werden.\n3   Messgrößen und Einheiten\nMessgröße für die Dosis ist die Luftkerma. Die Einheit der Luftkerma ist das Gray (Gy). Messgröße für die Dosis-\nleistung ist die Luftkermaleistung. Die Einheit für die Luftkermaleistung ist das Gray geteilt durch eine gesetz-\nliche Einheit der Zeit (s, min, h). Die Einheit des Luftkerma-Längenproduktes ist das Gray mal Meter.\n4   Aufschriften\n4.1 Dosimeter\nDas Dosimeter ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen:\n– Hersteller und Zulassungsinhaber,\n– Typbezeichnung\n– Fabriknummer.\nDarüber hinaus soll der Detektor gekennzeichnet sein mit:\n– einer Kurzbezeichnung für die vorgesehenen Strahlenqualitäten,\n– dem Dosis- und/oder Dosisleistungsmessbereich und/oder Luftkarma-Längenproduktmessbereich.\n4.2 Komponenten\nBesteht ein Dosimeter aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Teilen oder ist das Austauschen von\nTeilen eines Dosimeters vorgesehen, so müssen die Teile mindestens mit Typbezeichnung und Fabriknummer\ngekennzeichnet sein.\n4.3 Kennzeichnung des Detektors\nDie Lage des Bezugsortes eines Detektors soll soweit wie möglich auf dem Dosimeter- bzw. Detektorgehäuse\ngekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich, muss die Lage des\nBezugsortes in der Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die dem Fokus zugewandte Seite des Detektors\nist zu kennzeichnen.\n4.4 Radioaktive Kontrollvorrichtung\nAuf einer radioaktiven Kontrollvorrichtung sind anzugeben:\n– Hersteller- und Zulassungsinhaber,\n– Nuklid,\n– Nennaktivität mit Bezugsdatum,\n– Typbezeichnung,\n– Fabriknummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000                     1333\n4.5 Elektrische Kontrollvorrichtung\nAuf einer elektrischen Kontrollvorrichtung sind anzugeben:\n– Hersteller- und Zulassungsinhaber,\n– Typbezeichnung,\n– Fabriknummer.\n5   Fehlergrenzen\n5.1 Eichfehlergrenzen für Messungen hinter bzw. in dem Phantom\nMessgröße                                Bereich                          Eichfehlergrenze G\nLuftkerma+)                                          K ≥ 1,0 µGy                             G = 5%\n•                                               •\nK < 1,0 µGy/s                        G = (10 – 5 K ) %*)\nLuftkermaleistung+)                                •\nK ≥ 1,0 µGy/s                             G=5%\nLuftkerma-Längenprodukt++)                      Kl ≥ 5 · 10–6 Gy · m                         G = 5%\n+)  Messungen hinter dem Phantom\n++) Messungen im Phantom\n•\n*) K in µGy/s\n5.2 Eichfehlergrenzen für Messungen ohne Phantom und an Mammographieanlagen\nMessgröße                                Bereich                          Eichfehlergrenze G\nLuftkerma                                           K < 100 µGy                       G = (10 – 0,05 K) %*)\nK > 100 µGy                              G = 5%\n•                                                  •\nLuftkermaleistung                                  K < 100 µGy/s                      G = (10 – 0,05 K ) %**)\n•\nK ≥ 100 µGy/s                              G=5%\nLuftkerma-Längenprodukt                         Kl ≥ 5 · 10–6 Gy · m                         G = 5%\n*) K in µGy\n•\n**) K in µGy/s\n5.3 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn sie unter Referenzbedingungen bei der Eichung nicht\nmehr als das 1,2fache der in Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 angegebenen Eichfehlergrenzen betragen.\n6   Gebrauchsanweisung\nJedem Dosimeter muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein.\n7   Übergangsvorschriften\nDiagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes, die bis zum 31. Dezember 2000 in\nVerkehr gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5\neinhalten. Sie können bis zum 31. Dezember 2001 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 2010 nachgeeicht\nwerden.“\nArtikel 2                               sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr anzu-\nwenden.\n§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 bis 5, § 7\nAbs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 und die §§ 11 und 35\nAbs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3, 4 und 12 des Eichgesetzes in                                 Artikel 3\nder nach § 26 des Gesetzes bis zum Erlass entsprechen-               Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Rechtsverordnungen weiter anzuwendenden Fassung               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. August 2000\nFür den Bundeskanzler\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}