{"id":"bgbl1-2000-40-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz - 2. AHÄndG)","law_date":"2000-08-28T00:00:00Z","page":1304,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes\n(Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz – 2. AHÄndG)\nVom 28. August 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auf\nArtikel 1                                Antrag des Wohnungsunternehmens bis zum 31. De-\nzember 2003 teilweise oder vollständig durch\nÄnderung des Altschuldenhlife-Gesetzes                     ersatzweise Zahlungen an den Erblastentilgungs-\nDas Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. I          fonds abgelöst werden. Die Höhe dieser Zahlungen\nS. 944, 986), zuletzt geändert durch das Gesetz vom               bestimmt sich nach der vom Wohnungsunter-\n21. November 1996 (BGBI. I S. 1780), wird wie folgt ge-           nehmen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ab-\nändert:                                                           satz 1 unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger\nPrivatisierungen noch zu veräußernden Quadrat-\n1. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      meter Wohnfläche multipliziert mit dem Betrag von\n200 Deutsche Mark.“\n„Liegt bis zum 31. Dezember 1999 eine bestands-\nkräftige Entscheidung über Anträge nach dem Ver-            e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmögensgesetz vor, ergeht ein ergänzender Bescheid               „Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus\nüber die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach          den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen\nMaßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden                   nicht fristgerecht und löst es seine Verpflichtung\nFläche; Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz,               nicht gemäß Absatz 2a ab, ist der Bescheid über\ndie nach diesem Zeitpunkt bestandskräftig werden,              die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teil-\nhaben keine Auswirkungen mehr auf die Teilent-                 weise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag\nlastung.“                                                      einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahl-\nter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch         denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht\ndie Jahreszahl „1999“ ersetzt.                             zu vertreten hat oder die Privatisierungs- oder Ver-\näußerungspflicht noch bis zum 31. Dezember 2003\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Jahreszahl „2000“         erfüllt und aus den Veräußerungen Erlösanteile in\ndurch die Jahreszahl „1999“ und am Ende das                Höhe von 50 vom Hundert für das Jahr 2000 und\nKomma durch einen Punkt ersetzt.                           danach 55 vom Hundert an den Erblastentilgungs-\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen.                      fonds abführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000             1305\n3. Nach § 6 wird ein neuer § 6a eingefügt:                        nehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Ge-\nwährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungs-\n„§ 6a\nkonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch\nErmächtigung                              den Bund beteiligt.“\nzum Erlass von Vorschriften\nüber zusätzliche Entlastung\n4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§§ 4 und 5“\n(Härtefallregelung)\ngeändert in „§§ 4, 5 und 6a“.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für\n5. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Raumordnung,\neine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten\nBauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „Verkehr,\nund hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Woh-\nBau- und Wohnungswesen“ ersetzt.\nnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nfestzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leer-\nstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet                                 Artikel 2\nsind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten\nhaben. Die Entlastung berechnet sich nach dem                                      Inkrafttreten\nUmfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\neines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unter-       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. August 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nFür den Bundeskanzler\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt"]}