{"id":"bgbl1-2000-40-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":40,"date":"2000-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)","law_date":"2000-08-28T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\n(MRRG)\nVom 28. August 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                men oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unter-\nrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die\nUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter\nArtikel 1                              Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen\nDas Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der                  auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden\nBekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430),               sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom             Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt.\n15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:         Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere\ndas Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen\nder Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen,\na) Im einleitenden Satz werden nach dem Wort „Päs-             soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass kon-\nsen“ die Wörter „sowie bei staatsangehörigkeits-           krete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvoll-\nrechtlichen Verfahren“ eingefügt.                          ständigkeit übermittelter Daten vorliegen.\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Wei-\n„1. die Tatsache, dass der Betroffene                      tergabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5\nentsprechend anzuwenden.“\na) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\nb) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des         3. § 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nEuropawahlgesetzes) bei der Wahl des\nEuropäischen Parlaments von Amts wegen            „2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person\nin ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepu-             gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder\nblik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls             unvollständig sind (§ 9),“.\nzu speichern ist die Gebietskörperschaft\noder der Wahlkreis im Herkunftsmitglied-       4. § 9 wird wie folgt gefasst:\nstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis                                 „§ 9\neingetragen war.“\nBerichtigung und Ergänzung von Daten\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                            Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollstän-\n„§ 4a                               dig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des\nBetroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a\nRichtigkeit und                          Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nVollständigkeit des Melderegisters\n(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollstän-     5. In § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5\ndig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu                 Satz 1 werden die Wörter „oder für Wahlzwecke“ durch\nberichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der         die Wörter „ , für Wahlzwecke oder zur Feststellung der\nFortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden           Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ ersetzt.\noder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten,\ndenen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen            6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nunrichtige oder unvollständige Daten übermittelt wor-\nden sind.                                                        „(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b\nund § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach\n(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner             § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b betrifft, gelten bis zur\noder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner             Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar.\nkonkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder              Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch\nUnvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den          das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrah-\nSachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.                       mengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschrif-\n(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit        ten dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupas-\nsie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrneh-            sen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000              1303\nArtikel 1a                           „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,\nsoweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 4a\nÄnderung des                            Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes über konkrete\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                   Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit\n– Verwaltungsverfahren –                      von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu\nDem § 71 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch         unterrichten.“\n– Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch                            Artikel 2\nArtikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253)     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngeändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. August 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nFür den Bundeskanzler\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}