{"id":"bgbl1-2000-4-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":4,"date":"2000-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_4.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung","law_date":"2000-01-24T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000 65\nBekanntmachung\nder Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 24. Januar 2000\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Auslandsver-\nwendungszuschlagsverordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2480) wird\nnachstehend der Wortlaut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nin der seit dem 23. Dezember 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 29. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Sep-\ntember 1995 (BGBl. I S. 1226, 1502),\n2. den am 23. Dezember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646, 3134, 3367), der\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert\nworden ist,\nzu 2. des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434).\nBerlin, den 24. Januar 2000\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","66                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags\n(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV)\n§1                                  2.2 minenverseuchtes Gebiet,\nAnspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung                     2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewalt-\nbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,\n(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe\ndieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter oder              2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinan-\nSoldaten bei einer humanitären oder unterstützenden                    dersetzungen, Bürgerkrieg.\nMaßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung\nauf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Verein-                                      §3\nbarung im Sinne des § 58a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe-\nHöhe und Festsetzung\nsoldungsgesetzes beschlossen hat (besondere Verwen-\ndes Auslandsverwendungszuschlags\ndung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches\nHilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses der Bundes-        (1) Die Belastungen und erschwerenden Besonder-\nregierung das Einvernehmen zwischen dem Bundes-               heiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Aus-\nministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.               landsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der\n1. Stufe 1:\nbesonderen Verwendung verbundenen materiellen und\nimmateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. An-               Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Ver-\nspruchsberechtigend sind regelmäßig nur Verwendungen              wendung im Rahmen von humanitären und unterstüt-\nin einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im              zenden Maßnahmen verbundene Belastungen und\npolizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwen-           erschwerende Besonderheiten,\ndungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur ge-                   bis zu 50 Deutsche Mark.\nwährt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten\neines Einsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen       2. Stufe 2:\nim Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer\nStärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende\nBeratungstätigkeit für ausländische Staaten und bei\nBesonderheiten, insbesondere durch\nInspektionsreisen im Auftrag über- oder zwischenstaat-\nlicher Einrichtungen besteht kein Anspruch auf Auslands-          a) besondere zeitliche Beanspruchung während der\nverwendungszuschlag.                                                  gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland\neinen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle\n§2                                      Abgeltung zur Folge hätte,\nBelastungen und erschwerende Besonderheiten                   b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder\nContainern,\nAls Belastungen und erschwerende Besonderheiten im\nEinsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt:            oder\nc) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ ange-\n1. Allgemeine physische und psychische Belastungen,                   messenen Gütern des täglichen Bedarfs und für\ninsbesondere                                                      Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland,\n1.1 Art und Dauer der Verwendung,                                 sofern nur eine unzureichende militärische oder ver-\ngleichbare Infrastruktur vorhanden ist,\n1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfrei-\nheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkei-       80 Deutsche Mark.\nten,\n3. Stufe 3:\n1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massen-\nunterkünften,                                            Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und er-\nschwerende Besonderheiten, insbesondere durch\n1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsge-\nfährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene-            a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimat-\neinrichtungen,                                               land üblicherweise nicht bestehen,\n1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei                oder\nVersorgung und Kommunikation,                            b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung\n1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während der                 und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere\ngesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereit-                  bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,\nschaftsstufen,                                           105 Deutsche Mark.\n1.7 extreme Klimabelastungen.\n4. Stufe 4:\n2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere                        Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten,\n2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefähr-            insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinander-\nliche Strahlen und Chemikalien,                          setzungen, terroristischen Handlungen, außerordent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000                67\nlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder ver-   Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes\ngleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,              und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens\noder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb\n130 Deutsche Mark.\ndes Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungs-\n5. Stufe 5:                                                 zuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb\ndieses Bereichs gewährt. Insbesondere wird Auslandsver-\nSehr hohe Belastungen und erschwerende Besonder-        wendungszuschlag nicht gewährt für Zeiten der Hin- und\nheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter         Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort\nBürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaff-      oder Gebiet der besonderen Verwendung.\nnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren\ngesundheitlichen Gefährdungen,                                                        §5\n155 Deutsche Mark.                                                    Anrechnung anderer Bezüge\n6. Stufe 6:                                                    (1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen\nExtreme Belastungen und erschwerende Besonder-          abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszu-\nheiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien     schlag berücksichtigt worden sind.\nunter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefähr-        (2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesol-\ndung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luft-         dungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf\nangriffe,                                               den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerech-\nnet:\n180 Deutsche Mark.\n1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird vom Bun-\nDienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit\ndesministerium des Innern auf Veranlassung der für die\ndem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende\nVerwendung zuständigen obersten Dienstbehörde im Ein-\nPersonen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 Bundesbesoldungs-\nvernehmen mit dieser, dem Auswärtigen Amt, dem Bun-\ngesetz) weiterhin dort auf, beträgt der Anrechnungs-\ndesministerium der Finanzen und dem Bundesministeri-\nbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszu-\num der Verteidigung als Tagessatz festgesetzt.\nschlags.\n(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung\n2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtig-\nwesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnis-\nten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so\nsen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berück-\nbeträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des\nsichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentli-\ngezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschafts-\nchen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der\nunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vor-\nTagessatz neu festgesetzt.\nstehenden Regelung.\n3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine\n§4\nGemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im\nDauer des Anspruchs                           Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-\nbetrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszu-\n(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die\nschlags.\nDauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird\nvom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Ver-     Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden\nwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Ver-        Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.\nlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Während             (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlun-\neiner Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Aus-   gen in einer anderen Währung werden nach dem zum\nlandsverwendungszuschlag weitergewährt, solange der         Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs ange-\nBeamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der           rechnet.\nbesonderen Verwendung aufhält.\n(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeu-                                  §6\ngen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur                                 (Inkrafttreten)"]}