{"id":"bgbl1-2000-4-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":4,"date":"2000-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag","law_date":"2000-01-20T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["58  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nVom 20. Januar 2000\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nvom 7. September 1999 (BGBl. I S. 1930) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen\nBundestag in der seit dem 1. Oktober 1999 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom\n12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701),\n2. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Mai 1994\n(BGBl. I S. 1001),\n3. die am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976\n(BGBl. I S. 1357),\nzu 3. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976\n(BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.\nBerlin, den 20. Januar 2000\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000                 59\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des\nPolizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\n(PolBTLV)\nAbschnitt I                                                      §6\nAllgemeines                                           Erwerb der Befähigung\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre\n§1                             Laufbahn nach § 11, 13 oder § 16 im Wege des Laufbahn-\nAnwendungsbereich                        wechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften\ngenannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugsbeamten\nAufstiegsbeamte nach §§ 15 und 18.\nbeim Deutschen Bundestag Anwendung.\n(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens-\n§2                             und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-\nlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn\nLeistungsgrundsatz                       durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen\nBei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-      von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss fest-\nposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur         gestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).\nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu\n(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des Polizei-\nentscheiden.\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt,\nwenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung ab-\n§3\ngesehen werden kann.\nGestaltung von Laufbahnen\n(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes-\n§7\ntag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren\nDienst.                                                                                Probezeit\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren,            (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\ngehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet        Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb oder\nsich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten           nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn\nEingangsamt.                                                 bewähren sollen.\n(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.                  (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne\n(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeich-        Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen\nnungen in der weiblichen Form.                               Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den\nLaufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt\nwird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der\n§4\nGewährung des Urlaubs vom Präsidenten des Deutschen\nEinstellung                         Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch min-\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines     destens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung\nBeamtenverhältnisses.                                        als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für\ndie Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen\n§5                             zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen\noder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.\nAusschreibung und Auslese\nDas Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben,      Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.\nwenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamten-\n(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit\ngesetzes abgesehen werden kann. Die Stellenausschrei-\nnoch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit\nbung soll sowohl die männliche als auch die weibliche\nForm verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in gerin-      um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf\ngerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt   jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die\ndurch die Stellenausschreibung angesprochen werden.          Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung\nohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind     Absatzes 2 vorliegen. Beamte, die sich nicht bewähren,\ndurch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz      werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamte\ndes § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vor-         der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes\nzunehmen und vom Präsidenten des Deutschen Bundes-           handelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\ntages zu regeln ist.                                         dienstes, soweit es sich um Beamte des höheren Polizei-\n(3) Über die Einstellung entscheidet der Präsident des    vollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen\nDeutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzli-       Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie\ncher Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter            hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vor-\nGruppen bevorzugt einzustellen sind.                         liegt.","60              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000\n§8                                (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nAnstellung                         1. während der Probezeit (§ 7); § 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-          unberührt,\nleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung         2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der\naufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine            letzten Beförderung,\nAmtsbezeichnung festgesetzt hat.                            3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die\n(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ab-            Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.\nleistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prü-          (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-\nfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder        besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn des\nder Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren        gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,\nPlanstellen angestellt.                                     wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt\n(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununter-        haben. Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Bundes-\nbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher          besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem End-\nGemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert,     grundgehalt darf Beamten des höheren Polizeivollzugs-\ndarf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung      dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit\nnicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu         von sechs Jahren zurückgelegt haben.\ndem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung         (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nherangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Ein-          setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten\nstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung        Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten,\nder Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss        die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus\nan die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen          geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt\nAusbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstel-\nlung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten,    1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines\nder wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder             Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,\nDienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils    2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2,\nder Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem\n3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubs-\nJahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-\nverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4\nsichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur\ndes Bundesbeamtengesetzes.\neiner Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem\nHaushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird     In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 7 Abs. 2 Satz 3\nfür denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang          entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den\neines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-       Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsäch-\nschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung    lichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können\nwährend der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit\nLeistungen dies rechtfertigen.                              solche Zeiten nicht bereits nach § 8 Abs. 3 angerechnet\nworden sind.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen\nPflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen       (6) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Be-\nsonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem           förderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten\nKreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister   grundsätzlich gleich zu behandeln.\nsowie volljährigen Kinder.\n(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3 Abs. 2)                           Abschnitt II\nder Laufbahn zulässig.\nLaufbahnbewerber\n§9\n1. T i t e l\nDienstbezeichnungen\nM ittlerer Dienst\nWährend des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur\nAnstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienstbezeich-                                  § 11\nnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer                          Einstellungsvoraussetzungen\nLaufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)“.\nIn die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nbeim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere\n§ 10                            Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung be-\nBeförderung                         standen haben, die im Polizeivollzugsdienst die Voraus-\nsetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungs-\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem\ngruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-\nBeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt\ngruppe der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nund anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer\nbeim Deutschen Bundestag entspricht.\nBeförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne\ndass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt\nmit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen                                  § 12\n(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als                           Dauer der Probezeit\nBestandteil des Grundgehaltes.                                 (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für Be-\n(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen    amte, die die Laufbahnprüfung mit einem besseren Er-\nnicht übersprungen werden.                                  gebnis als „befriedigend“ bestanden haben, bis auf ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000                61\nJahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit ent-        (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich\nsprechend bewährt haben.                                     der Beamte als ungeeignet erweist.\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon     (3) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für\nauf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden Vorberei-       die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im\ntungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die          Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach        (Fachhochschulstudiengang) ausgebildet; die Ausbildung\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem      dauert drei Jahre. § 15a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenz-\nAmt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes       schutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBl. I\nentsprochen hat; es sind jedoch mindestens sechs             S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-\nMonate als Probezeit zu leisten.                             sprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen\nStudienzeiten können im Bereich der Verwaltung des\nDeutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des ge-\n2. T i t e l                       hobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.\nGehobener Dienst                           Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit\nschon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie\n§ 13                             für die neue Laufbahn gefordert werden, können die\nEinstellungsvoraussetzungen                    berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs\nMonate gekürzt werden. Wenn sich die Beamten in einer\nIn die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes     Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der\nbeim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere          Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs-\nBeamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-      dienst bewährt haben, können die Fachstudien bis zu fünf\nden haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für    Monate und die berufspraktischen Studienzeiten bis zu\ndie Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungs-        sieben Monate gekürzt werden. Satz 4 gilt nur, wenn die\ngruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-           Einführung bis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden\ngruppe der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-           ist.\ndienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.\n(4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die\nLaufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bun-\n§ 14                             desgrenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn\nDauer der Probezeit                      des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.     Bundestag. § 8 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverord-\nSie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer       nung gilt entsprechend.\nbesseren Note als „befriedigend“ bestanden haben, bis           (5) Die Prüfung und die das Grundstudium abschlie-\nauf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie       ßende Zwischenprüfung können einmal wiederholt wer-\nsich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.            den; der Präsident des Deutschen Bundestages kann in\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon  begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung\nauf den zu einer Prüfung nach § 13 führenden Vor-            zulassen. Beamte, die die Prüfung oder die Zwischen-\nbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die     prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach        Dienststellung zurück.\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem         (6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei\nAmt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes       einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 3\nentsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als       bis 5 gelten entsprechend.\nProbezeit zu leisten.\n(7) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivoll-\nzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden,\n§ 15\nwenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;\nAufstieg                           § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Verleihung eines\n(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim     Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer\nDeutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Lauf-         Rechtsstellung. Für die Verleihung des ersten Beförde-\nbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen        rungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach\nwerden, wenn sie                                             Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-\nschreiten.\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren                                   § 15a\nseit der ersten Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn              Aufstieg für besondere Verwendungen\noder einer anderen Laufbahn des mittleren Polizei-\n(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim\nvollzugsdienstes bewährt haben.\nDeutschen Bundestag, die\nFür die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\ntigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-\nausbildung erfüllt. Der Präsident des Deutschen Bundes-      2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe 9\ntages kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              der Bundesbesoldungsordnung A mindestens vier\ndes Innern und dem Bundesministerium der Finanzen Bil-            Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens zehn\ndungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung             Jahren seit der Verleihung eines Amtes des mittleren\nfestlegen.                                                        Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,","62              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das                  (9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\n45. Lebensjahr vollendet haben,                         wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nVerwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen\nAmt sind in der Entscheidung festzulegen.\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach\nden Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 10 bleibt      (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein\nunberührt. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-         Amt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungs-\nwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. Auf die     ordnung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundes-\nnach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit von      besoldungsgesetz) mindestens ein Jahr innehaben, un-\nzehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs-     mittelbar das Amt eines Polizeioberkommissars beim\npolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn     Deutschen Bundestag verliehen werden.\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen           (11) Können Beamte, die die Befähigung für einen Ver-\nBundestag angerechnet.                                      wendungsbereich nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 bis 10\n(2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten,         erworben haben, aus dienstlichen Gründen nicht mehr in\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine         diesem Verwendungsbereich verwendet werden, kann die\nnach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand-      Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich zuer-\nter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung    kannt werden. Die Absätze 4 und 9 gelten entsprechend.\nzu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können       Der Präsident des Deutschen Bundestages regelt im Ein-\nhöchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der             vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das\nBundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.                  Verfahren und stellt den Abschluss der erfolgreichen Ein-\nführung fest.\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass\nein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\ndem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des\n3. T i t e l\nDeutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung\nzum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und                         Höherer Dienst\ndes § 15.\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in                                  § 16\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend                     Einstellungsvoraussetzungen\nsind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die\n(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdiens-\nEinführungszeit dauert sechs Monate und umfasst einen\ntes beim Deutschen Bundestag können Beamte oder\nLehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit\nfrühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung\nBeamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-\nbestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraus-\nreichende Kenntnisse erworben haben, die für den Ver-\nsetzung für die Übertragung des Eingangsamtes mit der\nwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert\nBesoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangs-\nwerden, kann die Einführungszeit um höchstens drei\nbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Polizei-\nMonate gekürzt werden.\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen              (2) Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.        für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes\n(6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu      des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite\nbestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag       juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter\ndes Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die      Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizei-\nEinführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten       rat „zur Anstellung (z. A.)“ beim Deutschen Bundestag\nerbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-       ernannt werden.\nanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus-             (3) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine\nschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten          polizeifachliche Unterweisung.\nLeistungsnachweise sind zu berücksichtigen.\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der                              § 17\nBundespersonalausschuss. Der Präsident des Deutschen\nBundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des                              Dauer der Probezeit\nBundespersonalausschusses selbst regeln und durch-             (1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für Beamte,\nführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung     die in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt\nsind aufeinander abzustimmen.                               liegende Leistungen erbracht und die Laufbahnprüfung\n(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die das      mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden\n55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen      haben, um höchstens ein Drittel gekürzt werden.\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung     (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\ndes Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 10 der          auf den zu einer Prüfung nach § 16 führenden Vor-\nBundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie        bereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die\nin einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten        Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach\nDauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt         Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem\nworden sind und der Präsident des Deutschen Bundes-         Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes\ntages den Abschluss der erfolgreichen Einführung fest-      entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als\ngestellt hat.                                               Probezeit zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000                  63\n§ 18                                                        § 19\nAufstieg                                    Aufstieg für besondere Verwendungen\n(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes             (1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes\nbeim Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in              beim Deutschen Bundestag, die\ndie Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zu-         1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\ngelassen werden, wenn sie                                        und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten       2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,                sich mindestens zehn Jahre seit der ersten Verleihung\n2. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich mindestens            eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes\nvier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt        bewährt haben und\nhaben,                                                   3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 50. Le-\n3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen ent-                bensjahr vollendet haben,\nsprechenden Bildungsstand besitzen und                   kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-\n4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.            den, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den\nAbsätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben. § 18 Abs. 8 gilt\n(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann       entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-\nder Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen            wendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 8 Satz 2;\nzulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der           § 10 bleibt unberührt. Auf die nach Nummer 2 voraus-\nHöchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu        gesetzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit\nvertretenden Grund nicht möglich war und der Beamte          der Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in\ndas 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bis zum         einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivoll-\n30. Juni 2004 kann von der Grenze des vollendeten            zugsdienstes beim Deutschen Bundestag angerechnet.\n45. Lebensjahres abgewichen werden.                          Bis zum 30. Juni 2004 kann der Präsident des Deutschen\n(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich       Bundestages Ausnahmen von dem nach Nummer 3\nder Beamte als ungeeignet erweist.                           bestimmten Mindestalter zulassen, wenn der Beamte das\n45. Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche\n(4) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für         Gründe ein Abweichen von der Mindestaltersgrenze\ndie Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im          rechtfertigen.\nBundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung\nausgebildet. § 18 Abs. 4 der Bundesgrenzschutz-Lauf-            (2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten,\nbahnverordnung gilt entsprechend. Geeignete Abschnitte       deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine\nder berufspraktischen Zeiten können im Bereich der           nach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachverwandter\nVerwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgaben-            Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu\nbereichen des höheren Polizeivollzugsdienstes zurück-        erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können\ngelegt werden.                                               höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der\nBesoldungsordnung A zugeordnet sein.\n(5) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die Lauf-\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass\nbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundes-\nein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\ngrenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn\ndem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des\ndes höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen\nDeutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung\nBundestag. § 8 Abs. 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-\nzum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und\nverordnung gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung\ndes § 18.\nendgültig nicht bestehen, treten in die frühere Dienst-\nstellung zurück.                                                (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden\nin die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes ein-\n(6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei   geführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Ver-\neiner Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2       wendungsbereichs. Die Einführung dauert mindestens\nbis 5 gelten entsprechend.                                   neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Ein-\n(7) Bei der Beförderung zum Polizeirat beim Deutschen     führung soll einen Lehrgang von angemessener Dauer\nBundestag brauchen die Ämter des Polizeihauptkom-            umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätig-\nmissars beim Deutschen Bundestag der Besoldungs-             keit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, die\ngruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A und des              für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn\nErsten Polizeihauptkommissars beim Deutschen Bundes-         gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens\ntag der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A          sechs Monate gekürzt werden.\nnicht durchlaufen zu werden.                                    (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.\n(8) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugs-\ndienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn           (6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu\nsie sich in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.       bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag\n§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die Verleihung des ersten  des Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die\nBeförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungs-          Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nzeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht       erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-\nunterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen     anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus-\nLaufbahn bleiben die Beamten in ihrer bisherigen Rechts-     schuss. Die während der Einführungszeit erbrachten\nstellung.                                                    Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.","64              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2000\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der  verordnung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763)\nBundespersonalausschuss. Der Präsident des Deutschen        in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\nBundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des\nBundespersonalausschusses selbst regeln und durch-\nführen. Die Inhalte der Durchführung und der Feststellung                            Abschnitt V\nsind aufeinander abzustimmen.\nÜberleitungs- und Schlussvorschriften\n(8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nwird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver-\n§ 23\nwendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten Dienst-\nposten in der Entscheidung zu bezeichnen.                                    Übernahme von Beamten\nund früheren Beamten anderer Dienstherren\n(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren\nAbschnitt III                        Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-\nAndere Bewerber                        wenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder\nauf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\n§ 20                            Rechtsstellung übernommen werden.\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung               (2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als\nabgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren\n(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und\nnach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn\nBerufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst\n(§§ 11, 13 und 16) bewährt hat.\nbeim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen\nLaufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs-             (3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch\ngang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vor-      in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Ver-\nbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.   ordnung hierfür nicht vorgelegen haben.\n(2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,          (4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt der\nBeamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim\n1. wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind,\nDeutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört.\n2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und               Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungs-\n3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten des      amt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförde-\nDeutschen Bundestages durch den Bundespersonal-         rungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die\nausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden      Dienstzeit nach § 10 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt\nunabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.         an, in dem die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 erfüllt\nwaren.\nAndere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1\nauch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre          (5) Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen\nalt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer     Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in\nihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf  den §§ 11, 13 und 16 genannten Laufbahnen erworben\nbefähigt.                                                   haben, besitzen die Befähigung für die gleichwertige\n(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung        Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen\nregelt der Bundespersonalausschuss.                         Bundestag.\n§ 21                                                         § 24\nDauer der Probezeit                                              Ausnahmen\n(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn                    (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des\nPräsidenten des Deutschen Bundestages Ausnahmen\n1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,        von folgenden Vorschriften zulassen:\n2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und     1. Höchstalter für die Einstellung: § 20 Abs. 2 Nr. 2,\nsechs Monate.\n2. Probezeit: §§ 12, 14 und 21,\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\nals Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach    3. Anstellung: § 8 Abs. 2,\n§ 20 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit  4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Be-\nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet             förderung: § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 2,\nwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit\n5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb\nmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden\neines Jahres nach der Anstellung oder der letzten\nLaufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens\nBeförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,\ndrei Jahre Probezeit zu leisten.\n6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung\ndes für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:\nAbschnitt IV                             § 10 Abs. 3 Nr. 3,\n7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10\n§ 22                                Abs. 4.\nDienstliche Beurteilung und Fortbildung                (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnah-\nFür die dienstliche Beurteilung und Fortbildung gelten   me von § 8 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt\ndie Vorschriften der §§ 40 bis 42 der Bundeslaufbahn-       verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung."]}