{"id":"bgbl1-2000-39-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":39,"date":"2000-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_39.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe","law_date":"2000-08-17T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\nZweite Verordnung\nüber zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe\nVom 17. August 2000\nAuf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Ent-                 des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der\nsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 10 Nr. 1 d des           Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)                  eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium             metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamt-\nfür Arbeit und Sozialordnung, nachdem es den in den               metall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar\nGeltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern             vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1\nund Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages           erfüllt sind.\nnach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen      b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach\nStellungnahme gegeben hat:                                        Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag\nunmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines\n§1                                    der in Buchstabe a genannten Verbände war, nach-\ngegründet worden sind, überwiegend solche Tätig-\nZwingende Arbeitsbedingungen                         keiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich\nDie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten           der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und\nRechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines                die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buch-\nMindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundes-                 stabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn\nrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000 (TV Mindest-                diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer\nlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des              betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig\nDeutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55–58,                   sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen\n10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen                  der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1\nBauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,            genannten Tarifverträge fallen.\neinerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-            c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach\nAgrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,               Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung\n60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle            eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor\nnicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer              dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches\nAnwendung, die unter seinen am 1. September 2000                  Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände\ngültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb über-           war, nachgegründet worden sind, unter einen der fach-\nwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des               lichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten\nDritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechts-             Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der\nnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber             betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig\nmit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der               sind.\nVerordnung beschäftigten Arbeitnehmer.\n(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen\nvon Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem\n§2                                Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme\nAnwendungsausnahmen                         gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mit-\nglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ver-\n(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und    bände geworden sind.\nselbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit\nSitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der          (4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und\nAnlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen         selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit\nGeltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden     Sitz im Inland,\nTarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden          1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern\nIndustrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,         sie vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackie-\nder Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der         rerhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit\nTransportbetonindustrie, der chemischen oder kunst-               erfasst werden,\nstoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektro-\nindustrie fallen.                                             2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptver-\nband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks\n(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen           sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten\nvon Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann,       ausüben:\nwenn sie\na) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,\na) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordent-\nliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und                b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,\nKunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter                soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch\nIndustriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Säge-              bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden,\nwerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsge-       3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend\nmeinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverban-            Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zu-\ndes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundes-            sammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten\nverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,          erfolgen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000                 1291\n4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Hand-                       werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der\nwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz,                    Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,\nErfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken               wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mit-\nund Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich über-                 gliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Land-\nwiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten                 schafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden\nausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-,                      ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der\nStuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeits-                Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,\nzeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Abs. 2               wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Ver-\nAbschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifvertrages                   bände des Baugewerbes begründet worden ist;\nfür das Baugewerbe (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) auf-              diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbständi-\ngeführten Art ausgeführt werden,                                 ge Betriebsabteilungen,\n5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten\nin denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerb-\nausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem un-\nlichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassen-\nmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrie-\ntarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden\nben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in\noder\nerheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen\nstehen,                                                          für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Ver-\nbänden des Baugewerbes erworben worden ist und\n6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-\nin denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeit-\nrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer\nnehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge\nim Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom\ndes Baugewerbes angewandt werden,\n22. August 1989 unterliegen und überwiegend fol-\ngende Tätigkeiten ausüben:                                   7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunter-\nnehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-\nHerstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den\nHolstein e.V. sind, soweit sie überwiegend land-\nBereichen des privaten und öffentlichen Wohnungs-\nwirtschaftliche Flächen drainieren.\nbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassen-\ngärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Kranken-        (5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber\nhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kom-         mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3\nmunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen,            oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.\nParks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns\n(Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze\nu.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und                                         §3\nInnenbereich,                                                              Ergänzende Fälligkeitsregelung\nHerstellen und Unterhalten von Sport- und Spiel-                              für ausländische Betriebe\nplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeit-               Arbeitgeber mit Sitz im Ausland können von § 2 Abs. 5\nanlagen u.ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungs-       der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen\nbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht           in gleichem Umfang wie die dort genannten Betriebe mit\nlebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen         Sitz im Inland Gebrauch machen.\nBaumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum\nUmweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und\nRekultivierungsarbeiten,                                                                  §4\nwenn sie                                                                  Zuordnung ausländischer Betriebe\na) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige                Für die Zuordnung von Betrieben und selbständigen\nBetriebsabteilungen mit Sitz im Beitrittsgebiet am       Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland\n1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband            zum betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich eines\nGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.             Tarifvertrages sowie für die Anwendung des § 2 Abs. 5\nunmittelbar oder mittelbar angehört haben oder           gilt § 1 Abs. 4 AEntG.\nb) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als\nNeugründungen werden nicht angesehen Nach-                                            §5\ngründungen bereits bestehender Unternehmen des\nBaugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen                                In- und Außerkrafttreten\nbestehender Betriebe des Baugewerbes); solche               Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft\nBetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen           und am 31. August 2002 außer Kraft.\nBerlin, den 17. August 2000\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nAchenbach","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\nAnlage 1\n(zu § 1)\nRechtsnormen des Tarifvertrages\nzur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Juni 2000\n§1\nGeltungsbereich\n(1) Räumlicher Geltungsbereich:\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Betrieblicher Geltungsbereich:\nBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV)\nin der jeweils geltenden Fassung fallen.\n(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:\nBetriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte l bis IV fallen.\nAbschnitt I\nBetriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen\nEinrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.\nAbschnitt II\nBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-\nbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von\nStoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.\nAbschnitt III\nBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten\nZweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich\nsonstige bauliche Leistungen erbringen.\nAbschnitt IV\nBetriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:\n1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;\n2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;\n3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst,\neinschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.\n4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden\nZusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder\nausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten\nübernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)\nden Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.\nAbschnitt V\nZu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art\nausgeführt werden:\n1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;\n2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen ein-\nschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens\nvon Vorflut- und Schleusenanlagen;\n3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);\n4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter\nVerwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;\n5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;\n6. Bohrarbeiten;\n7. Brunnenbauarbeiten;\n8. chemische Bodenverfestigungen;\n9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)\neinschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;\n10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau,\nSportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);\n11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);\n12. Fassadenbauarbeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000                        1293\n13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder\nÄnderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb,\neinen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der\ngewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut\nwerden;\n14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;\n15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;\n16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und\nMauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;\n17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;\n18. Gleisbauarbeiten;\n19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem\nüberwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben\nUnternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen\ndes Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;\n20. Hochbauarbeiten;\n21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;\n22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;\n23. Maurerarbeiten;\n24. Rammarbeiten;\n25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;\n26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;\n27. Schalungsarbeiten;\n28. Schornsteinbauarbeiten;\n29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;\n30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;\n31. Stakerarbeiten;\n32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und\nAufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben\nUnternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb\nmindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;\n33. Straßenwalzarbeiten;\n34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;\n35. Terrazzoarbeiten;\n36. Tiefbauarbeiten;\n37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von\nUnterkonstruktionen und Putzträgern;\n38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;\n39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung\nbaulicher Leistungen eingesetzt werden;\n40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;\n41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusen-\nanlagenbau);\n42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.\nAbschnitt VI\nBetriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich\nals Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.\nWerden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann\nnicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.\nAbschnitt VII\nNicht erfasst werden Betriebe:\n1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,\n2. des Dachdeckerhandwerks,\n3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,\n4. des Glaserhandwerks,\n5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\n6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\n7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt l bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,\n8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,\n9. des Parkettlegerhandwerks,\n10. der Säurebauindustrie,\n11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau-\nund Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,","1294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\n12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs-\nbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten\nArt ausgeführt werden,\n13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten\nüberwiegend ausgeübt werden.)\n(3) Persönlicher Geltungsbereich:\nGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche\nArbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal, Wächter\nund Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe –\nBerufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes.\n§2\nLohn der Berufsgruppe VII 2 / Mindestlohn\n(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Berufsgruppe VII 2 (Die Definition der Berufsgruppe VII 2 im Anhang zum\nBRTV lautet wie folgt: Dies sind Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten sechs Monaten ihrer\nTätigkeit.) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt\n5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen\nder Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der\nWitterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H.\ndem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für\njede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord),\ngewährt.\n(2) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom\n1. September 2000:\nTL               BZ             GTL\nDM               DM              DM\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die                          17,82             1,05           18,87\nGebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                          15,68             0,92           16,60\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom\n1. September 2001:\nTL               BZ             GTL\nDM               DM              DM\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die                          18,11             1,06           19,17\nGebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                          15,93             0,94           16,87\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(4) Der Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2 ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG\nfür alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche\naufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.\n(5) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er\nzu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin, soweit diese\neine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach Maßgabe des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen und soweit die Arbeiten, für\nwelche der Mindestlohn zu zahlen ist, außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin ausgeführt worden sind.\nWerden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist,\nso ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.\n(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto\n(§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 16 BRTV nicht.\n§3\nLohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung\nEs gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den\nMindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf\ndiesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000                1295\nAnhang\nzum Mindestlohn-Tarifvertrag vom 2. Juni 2000\n– Umrechnung des Mindestlohnes in Euro –\n§2\nLohn der Berufsgruppe VII 2 / Mindestlohn\n(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Berufsgruppe VII 2 setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bau-\nzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt\nzum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der\nBaustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.)\nausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen\nSchlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungs-\nlohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord), gewährt.\n(2) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom\n1. September 2000:\nTL           BZ            GTL\n€            €              €\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die                       9,11         0,54           9,65\nGebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                       8,02         0,47           8,49\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom\n1. September 2001:\nTL           BZ            GTL\n€            €              €\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die                       9,26         0,54           9,80\nGebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                       8,14         0,49           8,63\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(4) Der Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2 ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG\nfür alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche\naufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.\n(5) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er\nzu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin, soweit diese\neine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach Maßgabe des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen und soweit die Arbeiten, für\nwelche der Mindestlohn zu zahlen ist, außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin ausgeführt worden sind.\nWerden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist,\nso ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.\n(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto\n(§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 16 BRTV nicht.","1296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nFachliche Geltungsbereiche\nDie nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt:\nHolz- und kunststoffverarbeitende Industrie\nFür Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden\nIndustrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende\nBetriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie\nz.B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:\n1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel\nund Beleuchtungskörper,\n2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,\n3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonband-\ngeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,\n4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien,\nRegale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von\nSchalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,\n5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge,\nFassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,\n6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos,\nGewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,\n7. Musikinstrumente, z.B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und\nZupfinstrumente und deren Bestandteile,\n8. Särge, Grabkreuze,\n9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,\n10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen,\nStiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,\n11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien,\nHolzmosaik und Intarsien,\n12. Leisten und Rahmen aller Art,\n13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,\n14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,\n15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,\n16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,\n17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,\n18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,\n19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,\n20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,\n21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Preßholz,\n22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,\n23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,\n24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,\n25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für\nVergolderei und Grundierarbeiten,\n26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,\n27. Herstellung von Modellen aller Art,\n28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,\n29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,\n30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,\n31. Schaumstoffe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000               1297\n32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,\n33. Boden- und Wandbeläge,\n34. Als Nebenbetriebe:\na) Sägewerke,\nb) Spalt- und Hobelwerke,\nc) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,\nd) Holzlagerplätze,\ne) Holzimprägnieranlagen.\nSägeindustrie und übrige Holzbearbeitung\nFür die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden\nIndustrie und verwandter Wirtschaftszweige\nA. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:\nSchnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,\nRohfriesen, Parketthölzern,\nKanteln, Rundstäben, Klötzen,\nHolzschindeln,\nSchwellen,\nMasten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,\nsowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.\nB. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:\nFurnieren,\nTischlerplatten u.ä.,\nSperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller\nArt und Paneelen,\nPresshölzern,\nSchalungsplatten,\nKistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten,\nKabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspan-\nschachteln u.ä.,\nHolzzäunen, Holzpflaster,\nHolzspänen, Hackschnitzeln,\nHolzwolle, Holzdraht, Holzstiften,\nVorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.ä. sowie von Bauelementen,\nSilos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und garten-\nwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,\nFertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,\nGrabkreuzen u.ä.,\nSpaltholz, Brennholz, Holzkohle u.ä.\nC. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:\nHolzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u.ä., Platten, Zäune, Pfähle und\nandere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),\nHolzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird,\nHandels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u.ä.,\nBetriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.\nD. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:\nHolzbauabteilungen,\nSargfabrikation,\nFenster und Türen,\nKunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,\nVerpackungsbetriebe.\nE. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D\nKunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.","1298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\nSteine- und Erdenindustrie\n1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder\nvertreiben.\n2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen,\nbe- und verarbeiten oder vertreiben.\n3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte\nBaustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.\n4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder\nBodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.\n5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.\nTransportbeton\nBetriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben,\nsowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.\nMörtelindustrie\nBetriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.\nChemische Industrie\nFür Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer\nHilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie-\nund Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur\nchemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische\nLaboratorien und Untersuchungsanstalten.\nZur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:\n1. Grundchemikalien,\n2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,\n3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,\n4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,\n5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,\n6. Buntstifte und Pastellkreiden,\n7. Lösungsmittel und Weichmacher,\n8. Lacke, Firnisse, Polituren,\n9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,\n10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,\n11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,\n12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,\n13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,\n14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material, wie z.B. Polymerfilm\nund vorbeschichtete Druckplatten,\n15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien ein-\nschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund\nmit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,\n16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination,\nCrackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport,\nUmschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,\n17. Ruß,\n18. Holzverkohlung,\n19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,\n20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,\n21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,\n22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,\n23. Technische Öle und Fette,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000               1299\n24. Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien\nund chemische Hilfsmittel für andere Industrien,\n25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,\n26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,\n27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,\n28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und\ngalvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse\nund Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im\neigenen Betrieb,\n29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,\n30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,\n31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und\nIsolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,\n32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,\n33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,\n34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,\n35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,\n36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,\n37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,\n38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,\n39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,\n40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,\n41. Naturharzverarbeitung,\n42. Holzverzuckerung,\n43. Tierkörperverwertung,\n44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,\n45. Urankonzentrate,\n46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische,\nphysikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und\nRückgewinnung von Reststoffen wie z.B. Pyrolyse,\n47. Chemische Synthese jeder Art.\nKunststoffverarbeitende Industrie\nFür Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten\nund Zweigniederlassungen.\nMetall- und Elektroindustrie\nFür alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grund-\nstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:\n1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke),\nEisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung,\nOberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leicht-\nmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und\nOptik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;\nnur soweit sie aus Metall gefertigt sind:\nHerstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;\n2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Meßtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und\nStrahlentechnik;\n3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen\nsowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte\nverfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.\nFür alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des\nFahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues\nsowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt."]}