{"id":"bgbl1-2000-39-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":39,"date":"2000-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV)","law_date":"2000-08-10T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\n(Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung – KfzTechMstrV) *)\nVom 10. August 2000\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                  nisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                          zugerechnet:\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\n1. Aufträge gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\ndie rechtlichen, technischen und organisatorischen Vor-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\ngaben beachten, Auftragsabwicklung planen und ver-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-\nanlassen, dabei die personellen, ausbildungs- und aus-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-\nstattungsbezogenen und wirtschaftlichen Bedingungen\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nberücksichtigen,\nForschung:\n2. Diagnose- und Prüfungsbedarf an Kraftfahrzeugen\nAbschnitt 1                                    einschließlich Krafträdern und Flurförderzeugen, an\nGemeinsame Vorschriften                                  Anhängefahrzeugen für Kraftfahrzeuge sowie an Fahr-\nzeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen,\n§1                                      Diagnosen stellen, Kunden beraten und Reklamatio-\nnen bearbeiten,\nGliederung\nund Inhalt der Meisterprüfung                          3. Umfang von Unfall- und Karosserieschäden klären,\n(1) Die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Hand-                  Kundengespräche unter Beachtung der geltenden\nwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                          Rechtslage führen, Umfang der Instandsetzung fest-\nlegen, Dauer der Instandsetzung bestimmen und Ter-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                       mine vereinbaren,\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),\n4. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurför-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                        derzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie\nKenntnisse (Teil II),                                                  Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                      Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose,\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                      Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung\n(Teil III) und                                                         identifizieren und die notwendigen Informationen,\nArbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                 5. Zubehör und Zusatzausstattungen gemeinsam mit\n(2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II                    dem Kunden auswählen, dabei die technischen und\nbestimmen sich nach dieser Rechtsverordnung. Die Prü-                      rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen für\nfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die                      Teile, Werk- und Hilfsstoffe kennen oder ermitteln,\nRegelungen über das Bestehen der Meisterprüfung insge-                  6. Kostenvoranschläge ausarbeiten, dabei die Preis-\nsamt bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-                       kalkulation entsprechend der Betriebskostenstruktur\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk                       durchführen,\nvom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078).\n7. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurför-\nderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie\nAbschnitt 2                                    Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosse-\nVorschriften für die                               rien, Rahmen und deren Teile unter Beachtung der\nTeile I und II der Meisterprüfung                          technischen und rechtlichen Vorgaben untersuchen\nund instand halten, einschließlich der Lackierung;\n§2                                      Zusatzeinrichtungen aus-, um- und nachrüsten,\nMeisterprüfungsberufsbild                            8. Durchlauf der Instandsetzungsaufträge sichern, erfor-\n(1) Durch die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-                 derliche Dokumentationen erstellen, veranlassen und\nHandwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,                überwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder von\neinen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-                    externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfas-\naufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,                     sen; Arbeitsumfang und Rechnungshöhe prüfen,\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die                         erklären und begründen,\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                     9. Aufgaben der Betriebsführung, der Betriebsorganisa-\nlungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen in die-                    tion, der Personalplanung und des Personaleinsatzes,\nsen Bereichen anzupassen und umzusetzen.                                   der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Informa-\n(2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum                      tionssystems, der Qualitätskontrolle und -verbesse-\nZwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kennt-                     rung, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes,\neinschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder\n*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Kraftfahrzeugtech-    wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte, wahr-\nniker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                 nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000                1287\n§3                                  Instandsetzung durchführen, Mess- und Instandset-\nGliederung, Prüfungsdauer                        zungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nach-\nund Bestehen des Teils I                        kalkulation durchführen.\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-        Folgende Prüfungsleistungen sind dabei zu erbringen:\nbereich eine Situationsaufgabe und ein darauf bezogenes           a) ein Karosseriebauteil unter Berücksichtigung der\nFachgespräch.                                                         Richt- und Trennvorgänge sowie unter Anwendung\n(2) Die Ausführung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stun-            der erforderlichen Fügetechniken ersetzen,\nden nicht überschreiten, das Fachgespräch soll nicht              b) eine Tür, eine Haube oder ein anderes bewegliches\nlänger als 30 Minuten dauern.                                         Teil einpassen,\n(3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespräch sind            c) ein Karosseriebauteil ausbeulen,\ngesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der\nd) eine lackierfertige, grundierte Oberfläche einschließ-\nSituationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhält-\nlich des Korrosionsschutzes wiederherstellen sowie\nnis 2 :1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung\nein Karosseriebauteil lackieren,\nzu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende        e) ein Bordnetz, ein Beleuchtungssystem oder ein\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder bei der Situa-              Fahrzeugsicherheits- und Komfortsystem prüfen\ntionsaufgabe noch beim Fachgespräch mit weniger als                   und instand setzen.\n30 Punkten bewertet worden sein darf.                            (3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nnach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird das arithmetische\n§4                              Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.\nSituationsaufgabe\n§5\n(1) Der Prüfling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe\ndurchzuführen, die einem Kundenauftrag entspricht.                                    Fachgespräch\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauf-         Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Situa-\ntrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durch-        tionsaufgabe ist ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll\nführen und abschließen kann. Die Situationsaufgabe kann       der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-\naus Aufgabenblöcken bestehen und findet an Kraftfahr-         hänge aufzeigen kann, die der Situationsaufgabe zu-\nzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen               grunde liegen, den Ablauf der Situationsaufgabe begrün-\nunter Nutzung der vom Meisterprüfungsausschuss zuge-          den sowie mit der Situationsaufgabe verbundene berufs-\nlassenen branchenüblichen und dem Stand der Technik           bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen kann\nentsprechenden Informationshilfen statt.                      und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berück-\n(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend         sichtigen.\ngenannten Aufgaben auszuführen, wobei der Prüfling zwi-\nschen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wählen                                     §6\nkann:                                                                          Gliederung, Prüfungsdauer\n1. Diagnose an drei vom Meisterprüfungsausschuss                                und Bestehen des Teils II\nvorgegebenen Fahrzeugsystemen zum Zwecke der                 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\nFehlersuche vornehmen, Instandsetzungswege und            Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-\nInstandsetzungsalternativen, auch unter Berücksichti-     technischer, werkstofftechnischer und mathematischer\ngung von Karosserieschäden, bestimmen und beurtei-        Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren\nlen; für eines dieser Fahrzeugsysteme nach Vor-           und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen\ngabe des Meisterprüfungsausschusses einen Kosten-         und dokumentieren kann.\nvoranschlag erstellen, eine Instandsetzung durch-\nführen, die Diagnose- und Instandsetzungsergebnisse          (2) Prüfungsfächer sind:\ndokumentieren sowie eine Nachkalkulation durch-           1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahr-\nführen.                                                       zeugtechnik,\nAls Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:                   2. Auftragsabwicklung,\na) Bordnetze,                                             3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nb) Beleuchtungssysteme,                                      (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine\nc) Ladestromsysteme,                                      Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei\nsollen die Aufgaben jeweils mehrere der nachfolgend auf-\nd) Startsysteme,                                          geführten Qualifikationen verknüpfen:\ne) Motormanagement- und Antriebssysteme,                  1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahr-\nf) Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,                   zeugtechnik:\ng) Informations- und Kontrollsysteme,                         Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nkraftfahrzeuginstandhaltungstechnische Aufgaben und\nh) Diebstahlsicherungssysteme.                                Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und öko-\n2. Eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, In-              logischer Aspekte in einem Kraftfahrzeugbetrieb zu\nstandsetzungsweg unter Beachtung des Schaden-                 bearbeiten. Er soll kraftfahrzeugtechnische Sach-\numfangs bestimmen und dabei Instandsetzungs-                  verhalte beurteilen und beschreiben. Hierfür kommen\nalternativen beurteilen, Kostenvoranschlag erstellen,         in Betracht:","1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000\na) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Fahr-                  e) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nzeugsystemen und Fahrzeugkarosserien beschrei-                   Gewinnung neuer Kunden beschreiben,\nben und beurteilen,                                          f) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-\nb) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung                    zug auf ihre Einsatzmöglichkeiten bewerten sowie\nund Messtechnik berücksichtigen,                                 Möglichkeiten der innerbetrieblichen Kommunika-\ntion beschreiben und bewerten.\nc) Verbindungstechniken, Instandsetzungswege und\n-methoden für die Fahrzeug- und Karosserie-                (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\ninstandsetzung unter Beachtung der Werkstoff-            soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine\neigenschaften beschreiben und beurteilen,                Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\nschritten werden.\nd) auf die Kraftfahrzeugtechnik bezogene physika-\nlische, chemische und werkstofftechnische Kenn-            (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\ndaten bewerten und Normen und ihre Bedeutung             genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nfür die Kraftfahrzeuginstandhaltung beurteilen,          nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\ne) die für die Kraftfahrzeuginstandhaltung und Kraft-\nwenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung\nfahrzeugzulassung geltenden Gesetze, Vorschriften\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nund Regeln ermitteln und im Rahmen der Kraft-\nlänger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen\nfahrzeuginstandhaltung beachten,\nschriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im\nf) kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische oder kraft-        Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nfahrzeugtechnische Sachverhalte beschreiben und\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nbeurteilen.\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\n2. Auftragsabwicklung:                                          fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,       nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als\nbei Instandhaltungen die für den technischen und wirt-       30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils II\nschaftlichen Erfolg notwendigen ablauftechnischen            nicht bestanden.\nMaßnahmen in einem Kraftfahrzeugbetrieb kunden-\norientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kom-                               Abschnitt 3\nmen in Betracht:\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\na) Auftragsabwicklungsprozesse planen,\nb) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,                                                §7\nc) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahr-                                  Übergangsvorschrift\nzeugen darstellen, Instandsetzungsmethoden vor-\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prü-\nschlagen und die erforderliche Abwicklung erörtern,\nfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\nd) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannah-         bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das         dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 sind\ninnerbetriebliche Informationssystem beschreiben.        auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation:                    wenden.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-             31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nsation in einem Kraftfahrzeugbetrieb wahrzunehmen.           den haben und sich bis zum 31. Dezember 2002 zu einer\nHierfür kommen in Betracht:                                  Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\na) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-            2000 geltenden Vorschriften ablegen.\nfassen und Preise kalkulieren,\nb) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-                                           §8\nbenen Kostenstruktur berechnen,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) betriebliche Kennzahlen für die Kraftfahrzeugin-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nstandhaltung anhand vorgegebener Schemata er-            Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugelektrikermeisterver-\nmitteln und nutzen,                                      ordnung vom 18. August 1988 (BGBl. I S. 1688) und die\nd) betriebliche Qualitätskontrolle und -verbesserung         Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung vom 18. Au-\nentwickeln und darstellen,                               gust 1988 (BGBl. I S. 1691) außer Kraft.\nBerlin, den 10. August 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}