{"id":"bgbl1-2000-38-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":38,"date":"2000-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/38#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_38.pdf#page=27","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung","law_date":"2000-08-07T00:00:00Z","page":1279,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000                1279\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung\nVom 7. August 2000\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schlich-\ntungsstellenverfahrensverordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1233) wird\nnachstehend der Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der\nvom 11. August 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 30. Oktober 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Oktober 1999\n(BGBl. I S. 2068),\n2. die am 28. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2498),\n3. die am 11. August 2000 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nBerlin, den 7. August 2000\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nVerordnung\nüber das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen\n(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfVO)\n§1                               festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist\nwährend des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund\nEinrichtung der\nzulässig.\nSchlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht\n(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.\n(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesan-\nzeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlich-        (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr\ntungsstellen nach § 29 des AGB-Gesetzes eingerichtet          einen Tätigkeitsbericht.\nsind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mit-\nzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangele-\n§2\ngenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind\nanzugeben.                                                                          Auswahl und\nUnabhängigkeit der Schlichter\n(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren\nSchlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediens-        (1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der\nteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum            Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt\nRichteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind          die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem\nund allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein         Verfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1\nSchlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer       und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der Arbeitsge-\nSchlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist min-    meinschaft der Verbraucherverbände die Namen und den\ndestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung       beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen","1280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\nPersonen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schrift-         de und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stel-\nlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die            lungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang\nQualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen           zu der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann\nSchlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer       um einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stel-\nvon drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung       lungnahmen werden dem Beschwerdeführer durch die\nkann wiederholt werden.                                        Geschäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich inner-\n(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig    halb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der\nund an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die          Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhel-\nzuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem           fen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3 erge-\nAmt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen,            hen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die\ndie eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit        Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und\nnicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht          gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel\nnur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts               innerhalb eines Monats abzustellen.\ngehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund          (3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf\ngegeben ist.                                                   der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen\n(3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kunden-\nan deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber ent-     beschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sonstiger\nscheidet seine Vertretung.                                     Weise erledigt.\n(4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.                                 §5\nSchlichtungsvorschlag\n§3\n(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des\nAblehnung einer Schlichtung                    Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine\nDer Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schrift-    ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten\nliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn              einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei\ndenn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden\n1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht          angetreten werden.\nanhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder\nvon dem Beschwerdeführer während des Schlich-                 (2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten\ntungsverfahrens anhängig gemacht wird,                     einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlich-\ntungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit\n2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bei-    der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berück-\ngelegt ist,                                                sichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt\n3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden         werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vor-\nist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-    schlag kurz und verständlich erläutert wird.\nsicht auf Erfolg bietet,                                      (3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs\n4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlich-         Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an\ntungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens          die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen\neiner Schlichtungsstelle nach § 29 des AGB-Gesetzes        werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzu-\noder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung         weisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei\nbetreibt, ist oder                                         Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen.\nNach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteilig-\n5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde\nten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des\nbereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich\nVerfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das\nauf Verjährung beruft.\nVerfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es\nDer Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die         nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als „Bescheini-\nSchlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechts-          gung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a\nfrage beeinträchtigen würde.                                   Abs. 3 Satz 2 EGZPO“ zu bezeichnen; die Namen der\nBeteiligten sind anzugeben.\n§4\nErhebung und Behand-                                                      §6\nlung der Kundenbeschwerde                                        Kosten des Verfahrens\nund der Schlichtungsstelle\n(1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer\nSchilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der              (1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kosten-\nzum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterla-         frei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungs-\ngen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern,        vorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von\ndass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit-   Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beile-\nschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeile-      gung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.\ngung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtli-          (2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Ver-\nchen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlos-            fahren beteiligten Kreditinstitut eine Gebühr von 200 Euro,\nsen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren           es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung\nvertreten lassen.                                              nach § 3 ablehnt. Das Kreditinstitut kann einen Erlass der\n(2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt    Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unan-\ndem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwer-           gemessen wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000               1281\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche        institute nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und\ndie Schlichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach            die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständi-\n§ 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes durch eine andere Stelle            gen Stelle des Verbands.\nerfolgt.                                                     3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden\nSchlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können\n§7                                 die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufen-\nÜbertragung auf private Stellen                     den Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt ver-\nbleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2\n(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 29 Abs. 1 des AGB-          in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem\nGesetzes wird übertragen:                                        30. Oktober 1999 bestellt worden sind.\n1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deut-      4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle\nscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, ange-         des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das\nhören und an dem dort eingerichteten Schlichtungs-            Kreditinstitut verbindlichen Schlichtungsspruch vorse-\nverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,                     hen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungs-\n2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffent-        sprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende\nlicher Banken Deutschlands e.V., Lennéstraße 17,              Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher\n10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerich-            Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass\nteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen            die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkunden-\nVerband und                                                   beweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert.\n3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giro-     (4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an\nverband angehören und an dem von ihm eingerichte-         ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Kre-\nten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Ver-     ditinstitute zu führen und in geeigneter Weise allgemein\nband.                                                     zugänglich zu machen.\nNimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungsverfah-\n§8\nren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlich-\ntungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will.                          Abgabe bei Unzuständigkeit\n(2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn          Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlich-\ntungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichti-\n1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlich-      gung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungs-\ntungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung       stelle ab.\nbeschlossen haben, die den Anforderungen des\nAbsatzes 3 entspricht, und                                                               §9\n2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Verfah-                 Inkrafttreten, Übergangsregelung\nrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit\nder genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzei-            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nger veröffentlicht hat.                                   in Kraft.\nDie Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bun-             (2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deut-\ndesministeriums der Justiz geändert werden. Die Geneh-       schen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer\nmigung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrens-      Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der\nordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.                Bestellung neuer Schlichter im Amt.\n(3) Kosten nach § 6 Abs. 2 in der seit dem 28. Dezember\n(3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlich-          1999 geltenden Fassung werden für Verfahren nicht erho-\ntungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6    ben, in denen die Schlichtungsstelle vorher einen Schlich-\nAbs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen          tungsvorschlag mindestens einem Beteiligten zugeleitet\nvorgesehen werden:                                           hat.\n1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2              (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren,\nnicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie      an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an einem der in\ndürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung    § 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000 an geltenden\nnicht bei dem Verband oder einem verbandsangehöri-        Fassung bezeichneten Schlichtungsverfahren beteiligt\ngen Kreditinstitut beschäftigt gewesen sein.              sind, werden nach Wirksamwerden der Übertragung und\n2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abwei-         im erreichten Verfahrensstand an die zuständige Schlich-\nchend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Kredit-     tungsstelle abgegeben."]}