{"id":"bgbl1-2000-38-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":38,"date":"2000-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_38.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz -- AntiDHG)","law_date":"2000-08-02T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\nGesetz\nüber die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe\nmit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen\n(Anti-D-Hilfegesetz –– AntiDHG)\nVom 2. August 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einer\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-\nVirus-Infektion um\n§1                               10 und 20 vom Hundert 7 000 Deutsche Mark,\nAnspruch auf Hilfe                       30 vom Hundert 12 000 Deutsche Mark,\n40 vom Hundert 15 000 Deutsche Mark,\n(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver-      50 vom Hundert 20 000 Deutsche Mark,\ntrages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren\n60 vom Hundert und mehr 30 000 Deutsche Mark.\n1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe\nmit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende-          Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist die Min-\nund Transfusionswesen des Bezirkes Halle Nrn. 080578,         derung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen\n090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878,       Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag\n160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278     nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt,\nmit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontakt-    wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.\npersonen, die von ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit            (4) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich\nmit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, erhalten aus      nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungs-\nhumanitären und sozialen Gründen Krankenbehandlung            gesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der\nund eine finanzielle Hilfe. Eine finanzielle Hilfe erhalten   finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig ander-\nauch die Hinterbliebenen eines nach Satz 1 Berechtigten.      weitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädi-\n(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1         gungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des\nsind                                                          Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bun-\ndesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder\n1. die seit der Immunprophylaxe von den in Satz 1\nKlageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende\ngenannten Frauen geborenen Kinder,\nGesetz deren rechtskräftiger Abschluss.\n2. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie sonstige Kinder,\nEhegatten und Lebenspartner, die mit den in Satz 1\ngenannten Frauen nicht nur vorübergehend in häus-                                       §4\nlicher Gemeinschaft gelebt haben oder leben.                                 Hilfe für Hinterbliebene\n(1) Stirbt ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Berechtigter an den\n§2                               Folgen einer im Zeitpunkt des Todes bestandskräftig an-\nHeil- und Krankenbehandlung                    erkannten Hepatitis-C-Virus-Infektion, erhalten der hinter-\nbliebene Ehegatte eine monatliche finanzielle Hilfe in Höhe\nBerechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die        von 800 Deutsche Mark, Halbwaisen von 600 Deutsche\ndurch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten ge-        Mark und Vollwaisen von 1 000 Deutsche Mark.\nsundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in\n(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird dem Ehegatten für\nentsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des\ndie 60 auf den Sterbemonat folgenden Monate gewährt.\nBundesversorgungsgesetzes.\n(3) Waisen erhalten die finanzielle Hilfe nach Absatz 1\nab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bis zur\n§3\nVollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur\nFinanzielle Hilfe                       für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die\ndie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht\n(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finan-\nmit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder\nzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.\nsonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe ver-\n(2) Die monatliche Rente beträgt bei einer Minde-          bunden ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des\nrung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-Virus-      27. Lebensjahres. Als Waisen gelten auch\nInfektion um\n1. Stiefkinder, die mit dem verstorbenen Berechtigten\n30 vom Hundert 500 Deutsche Mark,                                 im Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft\n40 vom Hundert 800 Deutsche Mark,                                 gelebt haben oder wesentlich von ihm unterhalten\n50 vom Hundert 1 100 Deutsche Mark,                               worden sind sowie\n60 vom Hundert 1 500 Deutsche Mark,                           2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\n70 vom Hundert und mehr 2 000 Deutsche Mark.                      kindergeldgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000                 1271\n§5                                  (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Hilfen nach\nHilfe bei                           § 3 Abs. 2 und § 4 in den Jahren 2000 und 2001 jeweils\nWohnsitz im Ausland, Härteausgleich                zum 1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst,\num den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-\nDie §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d            rung verändern.\nsowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die                                         §9\nStelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit                          Übergang gesetzlicher\nund Sozialordnung die Zustimmung der zuständigen                               Schadensersatzansprüche\nobersten Landesbehörde tritt.\n(1) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\nMaßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche\n§6                               Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die\nDurchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land\nZusammentreffen mit                        übergeht.\nanderen Ansprüchen, Übertragbarkeit\n(2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den\n(1) Einmalzahlungen nach § 3 Abs. 3 bleiben als            Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem\nEinkommen und Vermögen unberücksichtigt, wenn bei             Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt\nSozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von              haben.\nanderen Einkommen abhängt. Monatliche Renten nach\n§ 3 Abs. 2 werden hälftig als Einkommen berücksichtigt,                                     § 10\nwenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe                                  Kostenträger\nvon anderen Einkommen abhängt.\n(1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.\n(2) Unabhängig davon werden Einmalzahlung und\n(2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz\nmonatliche Rente bei sonstigen gesetzlich vorgesehenen\nentstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen\nErmittlungen von Einkommen und Vermögen nicht be-\nheutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-\nrücksichtigt.\nImmunprophylaxe durchgeführt wurde.\n(3) Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können\n(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden\nnicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.\nfür Leistungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1,\n§§ 4 und 13 Abs. 1 vom Bund 50 vom Hundert und\n§7                               von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,\nHamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-\nBeginn, Änderung und Zahlung der Hilfe               falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein\n(1) Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag       12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. Das\ngewährt. Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen          Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten\nnach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür gel-        Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer\ntenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens        Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Ver-\nmit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und           hältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.\nfrühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden\nMonat bei Hilfen nach § 4. Werden Hilfen im Sinne des                                       § 11\nSatzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses                          Zuständigkeit, Verfahren\nGesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung\nfrühestens mit seinem Inkrafttreten.                             (1) Die Gewährung von Leistungen nach diesem\nGesetz obliegt den für die Durchführung des Bundes-\n(2) § 62 Abs. 2 und § 66 des Bundesversorgungs-            versorgungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes,\ngesetzes gelten entsprechend.                                 zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die           die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. Die\nHilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden,        örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach\nwenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-                den für den Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes gelten-\nSeuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem      den landesrechtlichen Regelungen.\nTatbestand des § 1 beruht.                                       (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4,\n§8                               das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie\ndie Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das\nAnpassung\nVorverfahren sind anzuwenden.\n(1) Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich zum\n1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundert-                                     § 12\nsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Renten-\nRechtsweg\nversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung\nder Belastung bei Renten verändern. Dabei sind die sich          Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten\nergebenden Beträge bis 0,49 Deutsche Mark nach unten,         dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der\nab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle Deutsche            Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichts-\nMark zu runden. Die Änderungsbeträge werden durch das         gesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-\nBundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger            gung enthält, gelten diese auch für die Streitigkeiten nach\nbekannt gemacht.                                              Satz 1.","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\n§ 13                                                             § 15\nÜbergangsvorschriften                                 Änderung des Einkommensteuergesetzes\n(1) Solange die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 nicht die        § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nHöhe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem          Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nBundes-Seuchengesetz gezahlten Leistungen erreichen,          das zuletzt durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 20. Juli\nwird der jeweilige Differenzbetrag als Besitzstand weiter     2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie\ngezahlt.                                                      folgt geändert:\n(2) Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz\nbestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III   1. Nummer 68 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht                  „68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für\nmehr anzuwenden. Nach dem Bundes-Seuchengesetz                           durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepa-\nfestgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem                  titis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August\nTatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. Die bis zum                  2000 (BGBl. I S. 1270);“.\nInkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach\ndem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem\nTatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter ge-        2. Nummer 69 wird wie folgt gefasst:\nwährt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung            „69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch\nmit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlun-               Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem\ngen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für                 HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972)\ndenselben Zeitraum anzurechnen. Dies gilt entsprechend                   gewährten Leistungen.“\nfür bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung.\n§ 14\n§ 16\nÄnderung des HIV-Hilfegesetzes\nInkrafttreten\n§ 17 Abs. 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995\n(BGBl. I S. 972) wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\nund 3 werden Absätze 1 und 2.                                 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 2000\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nKurt Bied enkop f\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}