{"id":"bgbl1-2000-38-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":38,"date":"2000-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_38.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\"","law_date":"2000-08-02T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000                1263\nGesetz\nzur Errichtung einer Stiftung\n„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nVom 2. August 2000\nPräamb el                                                           §2\nIn Anerkennung, dass                                                                Stiftungszweck\n(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisatio-\nder nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangs-\nnen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehe-\narbeitern durch Deportation, Inhaftierung, Ausbeutung bis\nmalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der\nhin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine Vielzahl\nZeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.\nweiterer Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht\nzugefügt hat,                                                    (2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds „Erinnerung\nund Zukunft“ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht\ndeutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialisti-       darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiese-\nschen Unrecht beteiligt waren, historische Verantwortung      nen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völker-\ntragen und ihr gerecht werden müssen,                         verständigung, den Interessen von Überlebenden des\nnationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch,\ndie in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft    der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedro-\nzusammengeschlossenen Unternehmen sich zu dieser              hung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und\nVerantwortung bekannt haben,                                  der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem\nGebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen\ndas begangene Unrecht und das damit zugefügte              Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt\nmenschliche Leid auch durch finanzielle Leistungen nicht      haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben\nwiedergutgemacht werden können,                               fördern.\ndas Gesetz für diejenigen, die als Opfer des national-\n§3\nsozialistischen Regimes ihr Leben verloren haben oder\ninzwischen verstorben sind, zu spät kommt,                                    Stifter und Stiftungsvermögen\nbekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen           (1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deut-\nund moralischen Verantwortung für die Opfer des Natio-        schen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen\nnalsozialismus. Er will die Erinnerung an das ihnen zuge-     und der Bund.\nfügte Unrecht auch für kommende Generationen wach                (2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausge-\nhalten.                                                       stattet:\nDer Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch          1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung\ndieses Gesetz, das deutsch-amerikanische Regierungs-              sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirt-\nabkommen sowie die Begleiterklärungen der US-Regie-               schaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit\nrung und die gemeinsame Erklärung aller an den Verhand-           erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deut-\nlungen beteiligter Parteien ein ausreichendes Maß an              sche Versicherungsunternehmen der International\nRechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bun-               Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur\ndesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten           Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.\nStaaten von Amerika bewirkt wird. Er hat mit Zustimmung\n2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr\ndes Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes\numfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der\n§1                                 Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen\nErrichtung und Sitz                          beteiligt ist.\n(1) Unter dem Namen „Erinnerung, Verantwortung und            (3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.\nZukunft“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen        (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten\nRechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttre-   anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer\nten dieses Gesetzes.                                          Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft-\n(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.                      und Schenkungsteuer befreit.","1264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\n(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Ein-       Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden\nnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu ver-          Stelle jederzeit abberufen werden.\nwenden.                                                          (3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.\n§4                                  (4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als\ndie Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine\nOrgane der Stiftung\nBeschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit\nOrgane der Stiftung sind                                   entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\n1. das Kuratorium,                                               (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen\n2. der Stiftungsvorstand.                                     Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,\ninsbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans,\ndie Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kenn-\n§5\nzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des\nKuratorium                            Stiftungsvorstands.\n(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies           (6) Über Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“\nsind                                                          entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungs-\n1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,          vorstands.\n2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen        (7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwen-\nWirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen             dung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits\nzu benennende Mitglieder,                                durch dieses Gesetz geregelt ist. Es hat dabei insbeson-\ndere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen\n3. fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bun-            die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ndesrat zu benennende Mitglieder,                         und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.\n4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,           (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich\n5. ein Vertreter des Auswärtigen Amts,                       tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.\n6. ein von der Conference on Jewish Material Claims\n§6\nagainst Germany zu benennendes Mitglied,\nStiftungsvorstand\n7. ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der\nSinti Allianz Deutschland e.V. und der International        (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden\nRomani Union zu benennendes Mitglied,                    und zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums\ndürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.\n8. ein von der Regierung des Staates Israel zu benen-\nnendes Mitglied,                                            (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom\nKuratorium bestimmt.\n9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika zu benennendes Mitglied,                            (3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte\nder Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums\n10. ein von der Regierung der Republik Polen zu benen-\num. Er ist für die Verteilung der Stiftungsmittel an die Part-\nnendes Mitglied,\nnerorganisationen und die Bewirtschaftung des Fonds\n11. ein von der Regierung der Russischen Föderation zu        „Erinnerung und Zukunft“ verantwortlich. Er überwacht\nbenennendes Mitglied,                                    die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung\n12. ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes          der Stiftungsmittel, insbesondere, dass die Partnerorgani-\nMitglied,                                                sationen die Vorgaben dieses Gesetzes und die vom\nKuratorium zur Mittelverwendung aufgestellten Richtlinien\n13. ein von der Regierung der Republik Belarus zu benen-      einhalten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge-\nnendes Mitglied,                                         richtlich.\n14. ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu          (4) Das Nähere regelt die Satzung.\nbenennendes Mitglied,\n15. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von                                        §7\nAmerika zu benennender Rechtsanwalt,                                                Satzung\n16. ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten             Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei\nNationen zu benennendes Mitglied,                        Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten\n17. ein von der International Organization for Migration      nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und        Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Sat-\nzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird.\n18. ein vom Bundesverband Information und Beratung für        Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von\nNS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied.               zwei Dritteln ändern.\nDie entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmit-\nglied einen Vertreter bestimmen. Durch einstimmigen                                          §8\nBeschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammen-                    Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\nsetzung des Kuratoriums zugelassen werden.                       (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-\n(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier    desministeriums der Finanzen, ab der zweiten Amtszeit\nJahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den      des Kuratoriums der Rechtsaufsicht des Auswärtigen\nRest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die       Amts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000              1265\n(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden    bereich gehörten. Die Partnerorganisationen nach den\nGeschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der         Nummern 2, 3 und 4 sind auch für die Personen zustän-\nHaushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundes-              dig, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in anderen\nministeriums der Finanzen.                                    Staaten hatten, die Republiken der ehemaligen UdSSR\nwaren; es ist jeweils die Partnerorganisation zuständig,\n(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bun-\naus deren Bereich der Leistungsberechtigte deportiert\ndesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rech-\nwurde.\nnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der\nStiftung durch das Bundesamt zur Regelung offener Ver-           (3) 50 Millionen Deutsche Mark sind zum Ausgleich\nmögensfragen zu prüfen.                                       sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit natio-\nnalsozialistischem Unrecht bestimmt. Anträge sind an die\n§9                               in Absatz 2 genannten Partnerorganisationen zu richten.\nDiese entscheiden über die Begründetheit und Höhe des\nVerwendung der Stiftungsmittel                   geltend gemachten Schadens. Über die Höhe der Aus-\n(1) Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende Mit-      gleichsleistungen entscheidet die in Absatz 6 Satz 2\ntel der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewie-        genannte Kommission entsprechend dem Verhältnis zwi-\nsen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an         schen der Gesamtheit der von den Partnerorganisationen\ndie nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung         festgestellten Schäden und dem Gesamtbetrag der in\nder bei den Partnerorganisationen entstehenden Per-           Satz 1 genannten Mittel unter Berücksichtigung von § 11\nsonal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11         Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen können die in\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 können bis zu 15 000 Deut-    Satz 4 genannte Kommission bitten, Entscheidungen\nsche Mark, Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1       nach Satz 3 einer unabhängigen Schiedsperson zu über-\nNr. 2 oder Satz 2 bis zu 5 000 Deutsche Mark erhalten.        tragen. Die Kosten der Schiedsperson hat die Partneror-\nEine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt   ganisation zu tragen, die Entscheidungen nach Satz 3\neine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4       nicht selbst treffen will.\noder 5 nicht aus.                                                (4) Die Mittel der Stiftung sind in Höhe von einer Milli-\n(2) Den Partnerorganisationen stehen für Leistungen an     arde Deutsche Mark für Leistungen an im Vermögen\nvon Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1       Geschädigte bestimmt. Dieser Betrag wird in folgende\nNr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum Ausgleich      Höchstbeträge aufgeteilt:\nvon Zwangsarbeit bestimmt, einschließlich 50 Millionen        1. 150 Millionen Deutsche Mark für verfolgungsbedingte\nDeutsche Mark aus Zinseinnahmen insgesamt 8,1 Milliar-            Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1\nden Deutsche Mark zur Verfügung. Die Gesamtbeträge                Nr. 3,\nwerden in folgende Höchstbeträge aufgeteilt:\n2. 50 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vermögens-\n1. für die für die Republik Polen zuständige Partnerorga-         schäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4,\nnisation 1,812 Milliarden Deutsche Mark,\n3. 150 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbezahl-\n2. für die für die Ukraine sowie die Republik Moldau              ter oder entzogener und nicht anderweitig entschädig-\nzuständige Partnerorganisation 1,724 Milliarden Deut-         ter Versicherungspolicen deutscher Versicherungsun-\nsche Mark,                                                    ternehmen durch die International Commission on\n3. für die für die Russische Föderation sowie die Republik        Holocaust Era Insurance Claims einschließlich der in\nLettland und die Republik Litauen zuständige Partner-         diesem Zusammenhang anfallenden Kosten,\norganisation 835 Millionen Deutsche Mark,                 4. 300 Millionen Deutsche Mark für soziale Zwecke\nzugunsten von Holocaustüberlebenden durch die Con-\n4. für die für die Republik Belarus sowie die Republik Est-\nference on Jewish Material Claims against Germany;\nland zuständige Partnerorganisation 694 Millionen\n24 Millionen Deutsche Mark davon werden an die Part-\nDeutsche Mark,\nnerorganisation nach Absatz 2 Nr. 6 abgeführt, die\n5. für die für die Tschechische Republik zuständige Part-         diese für soziale Zwecke der in gleicher Weise verfolg-\nnerorganisation 423 Millionen Deutsche Mark,                  ten Sinti und Roma verwendet,\n6. für die für die nichtjüdischen Berechtigten außerhalb      5. 350 Millionen Deutsche Mark für den humanitären\nder in den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zustän-          Fonds der International Commission on Holocaust Era\ndige Partnerorganisation (International Organization          Insurance Claims.\nfor Migration) 800 Millionen Deutsche Mark; die Part-\n(5) Werden aus den der Stiftung bereitgestellten Mitteln\nnerorganisation muss bis zu 260 Millionen Deutsche\nmit Ausnahme der für den Zukunftsfonds bestimmten Mit-\nMark von diesem Betrag an die Conference on Jewish\ntel weitere Zinseinnahmen erwirtschaftet, so werden hier-\nMaterial Claims against Germany abführen,\naus bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der International\n7. für die für die jüdischen Berechtigten außerhalb der in    Commission on Holocaust Era Insurance Claims zum Aus-\nden Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zuständige          gleich von Versicherungsschäden im Sinne von Absatz 4\nPartnerorganisation (Conference on Jewish Material        Satz 2 Nr. 3 für ausländische Tochtergesellschaften deut-\nClaims against Germany) 1,812 Milliarden Deutsche         scher Versicherungsunternehmen sowie für in diesem\nMark.                                                     Zusammenhang anfallende Kosten zur Verfügung gestellt,\nDie Partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln die       sobald die Mittel verfügbar sind. Mittel nach Satz 1 und\nvorgesehenen Leistungen für alle Personen erbringen, die      Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 können auch für die jeweils andere\nam 16. Februar 1999 ihren Hauptwohnsitz in ihrem je-          Zweckbestimmung verwendet werden.\nweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hatten und zu           (6) Anträge auf Leistungen aus den in Absatz 4 Satz 2\ndiesem Zeitpunkt zu ihrem sachlichen Zuständigkeits-          Nr. 1 und 2 vorgesehenen Mitteln sind unabhängig vom","1266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\nWohnsitz des Antragstellers an die in Absatz 2 Nr. 6         Holocaust Era Insurance Claims und Leistungen nach § 11\ngenannte Partnerorganisation zu richten. Entscheidungen      Abs. 1 Satz 4 oder 5 können erst nach Abschluss der\nüber diese Leistungen werden von einer Kommission            Bearbeitung aller bei der zuständigen Kommission an-\ngetroffen, die bei dieser Partnerorganisation gebildet wird. hängigen Anträge erfolgen.\nDie Kommission besteht aus je einem vom Bundesminis-\n(11) Nach Absatz 2 zugeteilte, aber nicht verbrauch-\nterium der Finanzen und dem Department of State der\nte Mittel sind für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1\nVereinigten Staaten von Amerika zu benennenden Mit-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden. Werden die nach den\nglied sowie einem von beiden Mitgliedern zu wählenden\nAbsätzen 2 und 3 vorgesehenen Mittel trotz Ausschöp-\nVorsitzenden. Die Kommission bestimmt, soweit dies\nfung der Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 nicht voll-\nnicht bereits nach diesem Gesetz oder der Satzung fest-\nständig abgerufen, entscheidet das Kuratorium über\ngelegt ist, ergänzende Grundsätze über Inhalt und Verfah-\nderen anderweitige Verwendung. Es hat dabei ebenso wie\nren für ihre Entscheidungen. Die Kommission soll über die\nbei der Verwendung zusätzlicher Mittel insbesondere\neingereichten Anträge innerhalb eines Jahres nach Ablauf\netwaigen Fehlbedarf einzelner Partnerorganisationen bei\nder Antragsfrist entscheiden. Für die nach § 19 einzurich-\nder Gewährung von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1\ntende Beschwerdestelle gelten die Sätze 3 und 4 entspre-\nNr. 1 und 2 auszugleichen. Trotz vollen Schadensaus-\nchend. Kosten der Kommission, der Beschwerdestelle\ngleichs nicht in Anspruch genommene Mittel nach Ab-\nund der Partnerorganisation sind anteilig aus dem\nsatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 fließen der Conference on Jewish\nGesamtbetrag nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zu\nMaterial Claims against Germany und nach Absatz 4\ndecken. Übersteigt die von der Kommission anerkannte\nSatz 2 Nr. 3 der International Commission on Holocaust\nSchadenssumme die nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2\nEra Insurance Claims zu. Das Kuratorium kann eine Über-\nverfügbaren Mittel, sind die zu gewährenden Leistun-\nschreitung der Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 zu-\ngen im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln anteilig zu\nlassen, wenn alle Partnerorganisationen Leistungen nach\nkürzen.\nMaßgabe dieser Höchstbeträge gewähren konnten.\n(7) 700 Millionen Deutsche Mark einschließlich der\n(12) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und\ndarauf entfallenden Zinseinnahmen sind für Projekte des\nSachkosten zu tragen, soweit sie nicht von den Partneror-\nFonds „Erinnerung und Zukunft“ zu verwenden. Hieraus\nganisationen gemäß Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen sind.\nkönnen abweichend von dessen Zweckbestimmung\nZu den von der Stiftung zu tragenden Kosten gehören\n100 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt wer-\nauch Aufwendungen für Rechtsanwälte und Rechtsbei-\nden, wenn begründete Forderungen aus Versicherungs-\nstände, die durch ihr Tätigwerden zugunsten der nach\nansprüchen erhoben werden, die nicht im Rahmen von\n§ 11 Leistungsberechtigten zur Errichtung der Stiftung\nAbsatz 4 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5 befriedigt werden\nbeigetragen oder auf andere Weise ihr Zustandekommen\nkonnten.\ngefördert haben, insbesondere, indem sie an den multila-\n(8) Die Partnerorganisationen können in Absprache mit     teralen Verhandlungen, welche der Errichtung der Stiftung\ndem Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangsarbeiter        vorausgegangen sind, teilgenommen haben oder indem\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit dies in anderen        sie zwischen dem 14. November 1990 und dem\nHaftstätten Inhaftierte betrifft, und für Betroffene nach    17. Dezember 1999 Klage für nach § 11 Leistungsberech-\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach der Schwe-     tigte erhoben haben. Auf Leistungen im Sinne des\nre des Schicksals bilden und entsprechend abgestufte         Satzes 2 besteht kein Rechtsanspruch. Über die Vertei-\nHöchstbeträge festlegen. Dies gilt auch für die Ansprüche    lung eines Betrages, den das Kuratorium festlegt, ent-\nvon Erben.                                                   scheidet eine Schiedsperson, die von der Stiftung\n(9) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen zunächst       benannt wird, anhand von Richtlinien, die das Kuratorium\nnur in Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte      beschließt und veröffentlicht. Anträge für die in Satz 2 vor-\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für     gesehenen Leistungen sind von den Rechtsanwälten und\nLeistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder      Rechtsbeiständen selbst und in eigenem Namen inner-\nSatz 2 ausgeschöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu     halb von acht Monaten nach Veröffentlichung der Richt-\n50 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für         linien an die Stiftung zu richten. Ihnen müssen Unterlagen\nLeistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und       beigefügt sein, die die geltend gemachten Aufwendungen\nbis zu 65 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge      belegen. Jeder Rechtsanwalt und Rechtsbeistand gibt im\nfür Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2       Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er mit dem\noder Satz 2 erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung aller     Erhalt einer Leistung nach Satz 2 auf die Geltendmachung\nbei der jeweiligen Partnerorganisation anhängigen An-        von Forderungen gegen seine Mandanten verzichtet. Er ist\nträge, soweit dies im Rahmen der verfügbaren Mittel mög-     verpflichtet, seine Mandanten davon zu unterrichten, dass\nlich ist. Die Partnerorganisationen können für Be-           er auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet\nschwerdeverfahren nach § 19 eine finanzielle Rückstel-       hat.\nlung in Höhe von bis zu fünf vom Hundert der zugewie-           (13) Für anhängige Rechtsstreitigkeiten, die in diesem\nsenen Mittel bilden. Soweit die Rückstellung gebildet ist,   Gesetz geregelte Tatbestände betreffen, werden Ge-\nkann die Auszahlung der zweiten Rate nach Satz 2 vor         richtskosten nicht erhoben.\nAbschluss der Beschwerdeverfahren erfolgen. Das Kura-\ntorium ist berechtigt, auf Antrag einzelner Partnerorga-\n§ 10\nnisationen eine Erhöhung der nach Satz 1 bestimmten\nRatenzahlungen zuzulassen, sofern sichergestellt ist,               Mittelvergabe durch Partnerorganisationen\ndass die in Absatz 2 zugewiesenen Mittel nicht über-            (1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleis-\nschritten werden.                                            tungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen\n(10) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Aus-    durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit\nnahme der Leistungen der International Commission on         weder berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000               1267\neine andere Art der Auszahlung beschließen. Die Partner-          dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparations-\norganisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbän-            schädengesetz beantragt werden konnten; das gilt\nden und örtlichen Organisationen zusammenarbeiten.                auch für andere Verfolgte im Sinne des Bundes-\nentschädigungsgesetzes; Sonderregelungen im Rah-\n(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen\nmen der International Commission on Holocaust Era\ninnerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Geset-\nInsurance Claims bleiben unberührt.\nzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach die-\nsem Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht          Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen\nkommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den            nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch sol-\njeweiligen Wohnsitzländern. Diese beinhaltet insbesonde-      chen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen,\nre Informationen über die Stiftung und ihre Partnerorgani-    insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen\nsationen, die Leistungsvoraussetzungen und Anmelde-           Bereich, gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 Nr. 1\nfristen.                                                      und 2 genannten Fallgruppen gehören. Diese Leistungen\ndürfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht zu einer Minderung\n§ 11                              der für Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nvorgesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2\nLeistungsberechtigte\nNr. 2 vorgesehenen Mittel sind zum Ausgleich von Vermö-\n(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer        gensschäden bestimmt, die im Rahmen von national-\n1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2      sozialistischen Unrechtshandlungen unter wesentlicher,\nBundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen          direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher\nHaftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Repu-      Unternehmen verursacht wurden und nicht aus Grün-\nblik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren    den nationalsozialistischer Verfolgung zugefügt worden\nBedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen       sind.\nwurde,                                                    Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Fällen medizini-\n2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen         scher Versuche oder bei Tod oder bei schweren Gesund-\nReichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deut-      heitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim\nschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu         untergebrachten Kindes gewährt werden; sie können in\neinem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unterneh-      Fällen sonstiger Personenschäden gewährt werden.\nmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und               (2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller\nunter anderen Bedingungen als den in Nummer 1             durch Unterlagen nachzuweisen. Die Partnerorganisation\ngenannten inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen       hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen\noder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedin-       solche Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberech-\ngungen unterworfen war; diese Regelung gilt nicht für     tigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.\nPersonen, die wegen der überwiegend im Gebiet der\n(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungs-\nheutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsar-\nberechtigung.\nbeit Leistungen aus dem österreichischen Versöh-\nnungsfonds erhalten können,                                  (4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschaft- und\nSchenkungsteuer befreit.\n3. im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher,\ndirekter und schadensursächlicher Beteiligung deut-\nscher Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der                                       § 12\nWiedergutmachungsgesetze erlitten hat und hierfür                           Begriffsbestimmungen\nkeine Leistungen erhalten konnte, weil er entweder die\nWohnsitzvoraussetzungen des Bundesentschädi-                 (1) Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von\ngungsgesetzes nicht erfüllte oder auf Grund seines        § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind unmenschliche Haftbedingungen,\nWohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem            unzureichende Ernährung und fehlende medizinische\nGebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik           Versorgung.\nDeutschland keine diplomatischen Beziehungen un-             (2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16\nterhielt, nicht imstande war, fristgerecht Heraus-        sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deut-\ngabe- oder Wiedergutmachungsansprüche geltend zu          schen Reichs in den Grenzen von 1937 hatten oder in der\nmachen, oder weil er die Verbringung einer außerhalb      Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Mutter-\ndes Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 verfol-      gesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland\ngungsbedingt entzogenen, dort nicht mehr auffindba-       hatten oder haben. Deutsche Unternehmen sind ferner\nren Sache in die Bundesrepublik Deutschland nicht         außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937\nnachweisen konnte oder Nachweise über die Begrün-         gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit zwischen\ndetheit von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstat-         dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten dieses Ge-\ntungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz            setzes deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar\nerst auf Grund der deutschen Wiedervereinigung            oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt\nbekannt und verfügbar wurden und die Geltendma-           waren.\nchung der Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung\noffener Vermögensfragen oder nach dem NS-Verfolg-                                     § 13\ntenentschädigungsgesetz ausgeschlossen war oder\nAntragsrecht\nsoweit Rückerstattungsleistungen für außerhalb des\nReichsgebietes entzogene Geldforderungen mangels             (1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder\nFeststellbarkeit abgelehnt worden sind und hierfür        Satz 2 oder 5 sind höchstpersönlich und als solche zu\nLeistungen weder nach den Gesetzen zur Neuordnung         beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem\ndes Geldwesens, dem Bundesentschädigungsgesetz,           15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen","1268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder Satz 4 beantragt, sind der        Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht\nüberlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu          sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige An-\ngleichen Teilen leistungsberechtigt. Leistungen können,       sprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch\nwenn der Berechtigte weder Ehegatten noch Kinder hin-         Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden\nterlassen hat, zu gleichen Teilen auch von den Enkeln         sind.\noder, falls auch solche nicht mehr leben, von den\n(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren\nGeschwistern beantragt werden. Wird auch von diesen\neine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5\nPersonen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testa-\nmit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede dar-\nment eingesetzten Erben antragsberechtigt. Sonder-\nüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen\nregelungen im Rahmen der International Commission on\ngegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für\nHolocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt. Das\nVermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche\nLeistungsrecht kann nicht abgetreten oder gepfändet\nUnternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialisti-\nwerden.\nschem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich\n(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt.   oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche\nSie können als Vertreter ihrer nach diesem Gesetz berech-     wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Ver-\ntigten Anteilseigner Anträge stellen, soweit sie von diesen   zicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem\njeweils bevollmächtigt werden. Ist eine religiöse Gemein-     Gesetz wirksam. Die Entgegennahme von Leistungen für\nde oder Organisation unter wesentlicher, direkter und         Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2\nschadensursächlicher Beteiligung deutscher Unterneh-          oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leis-\nmen in ihrem Vermögen geschädigt worden, gilt für sie         tungen nach diesem Gesetz für Versicherungs- oder für\noder ihren Rechtsnachfolger Satz 1 nicht.                     sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für\nForderungen aus nationalsozialistischen Unrechtsmaß-\n§ 14\nnahmen, die ausländische Mutterunternehmen mit Sitz\nAntragsfrist                          außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937\nAnträge können nur innerhalb von acht Monaten nach         begangen haben, ohne dass diese einen Zusammen-\nInkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Partner-       hang mit dem deutschen Tochterunternehmen und des-\norganisation gestellt werden (Ausschlussfrist). Für den       sen Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht haben\nZuständigkeitsbereich der Partnerorganisation nach § 9        konnten. Satz 1 gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf\nAbs. 2 Nr. 6 wird abweichend eine Antragsfrist von zwölf      Herausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller\nMonaten festgelegt. Das Kuratorium kann in begründeten        sich verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder\nFällen auch für andere Partnerorganisationen eine Verlän-     dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden\ngerung der Antragsfrist auf bis zu einem Jahr zulassen.       ist, geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den\nSolange eine Partnerorganisation noch nicht beauftragt        Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit § 9\nwurde, sind Anträge innerhalb der Frist unmittelbar an die    Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im\nStiftung zu richten. Anträge, die unmittelbar bei der Stif-   Einzelnen durch die Satzung geregelt.\ntung oder bei unzuständigen Partnerorganisationen ein-           (3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegs-\ngehen, werden an die jeweils zuständige Partnerorgani-        folgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hier-\nsation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der         von unberührt.\nInternational Commission on Holocaust Era Insurance\nClaims bleiben unberührt.                                                                   § 17\nBereitstellung der Mittel\n§ 15\n(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mit-\nBerücksichtigung anderer Leistungen\ntel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich ent-\n(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für    sprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung.\nerlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen      Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener\nund dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der         Weise überprüft.\nSozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.\n(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt\n(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Aus-            das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regie-\ngleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozia-            rungsabkommens betreffend die Stiftung „Erinnerung,\nlistischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt         Verantwortung und Zukunft“ sowie die Herstellung aus-\nwurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerech-       reichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen\nnet. Sonderregelungen im Rahmen der International Com-        voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der\nmission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben             Deutsche Bundestag fest.\nunberührt.\n§ 18\n§ 16                                                  Auskunftsersuchen\nAusschluss von Ansprüchen\n(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind\n(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand ein-      berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Ein-\nschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unter-     richtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer\nnehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im      Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unter-\nSinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz be-              bleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsrege-\nantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im            lungen entgegenstehen oder die schutzwürdigen Inte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000            1269\nressen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der                                      § 19\nAuskunftserteilung überwiegen.\nBeschwerdeverfahren\n(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Er-\nBei den Partnerorganisationen sind unabhängige und\nfüllung des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten\nkeinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen ein-\neines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungs-\nzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist\ngewährung nach § 11 verwendet werden. Die Verwen-\nkostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht er-\ndung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn\nstattet.\nder Antragsteller ausdrücklich zustimmt.\n(3) Antragsteller nach diesem Gesetz können von Un-                                    § 20\nternehmen in Deutschland, bei denen oder deren Rechts-\nInkrafttreten\nvorgängern sie Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft\nverlangen, soweit dies zur Feststellung ihrer Leistungs-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nberechtigung erforderlich ist.                                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 2000\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nKurt Bied enkop f\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r"]}